Erstveröffentlichung am 07. April 2016, zuletzt aktualisiert am 09. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Teilungsanordnung: Der Erblasser bestimmt über die Verteilung des Nachlasses
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Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Wann macht eine Teilungsanordnung Sinn?
- Mit der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte wird Streit vermieden
- Der Unterschied zwischen Teilungsanordnung zu Vorausvermächtnis
- Auch bei der Teilungsanordnung gilt: Pflichtteil beachten
- Teilungsverbot
- Testamentsvollstreckung gewährleistet die Nachlassaufteilung
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
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Wann macht eine Teilungsanordnung Sinn?
Eine Teilungsanordnung beinhaltet, dass der Erblasser durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag Anordnungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses trifft (§ 2048 BGB). Hat der Erblasser nämlich keine letztwillige Verfügung getroffen oder in einer letztwilligen Verfügung keine Teilung angeordnet, erben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen. Alle Erben sind am Nachlass gleichermaßen beteiligt. Kein Erbe hat Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand. Die Erben müssen sich untereinander einigen, wie sie den Nachlass aufteilen. In letzter Konsequenz bleibt in diesem Fall nur, einzelne Vermögensgegenstände öffentlich zu versteigern. Eine solche erzwungene Aufteilung des Nachlasses liegt nicht immer im Interesse des Erblassers.
Mit der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte wird Streit vermieden
Will der Erblasser seinen Nachlass zielgenau aufteilen, kann er eine Teilungsanordnung treffen. Gerade wenn es mehrere Erben gibt, kann der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag Anordnungen darüber treffen, welcher Erbe welche Vermögenswerte aus dem Nachlass erben oder wie groß der Anteil eines Erben sein soll. Die Anordnung hat doppelte Wirkung: Der bedachte Miterbe wird zur Übernahme des Vermögenswertes verpflichtet. Zugleich sind die Miterben verpflichtet, ihm den Vermögenswert zu überlassen oder zur Überlassung beizutragen (z.B. Übertragung eines Wohnhauses im Grundbuch). Mit der Anordnung können auch Lasten verbunden sein, indem einem Miterben bestimmte Nachlassschulden auferlegt werden.
Ohne weitere Anordnung bleiben die Erben verpflichtet, untereinander einen Wertausgleich vorzunehmen, soweit sich die vererbten Vermögenswerte im Wert unterscheiden. Die Teilungsanordnung führt zunächst nur dazu, dass die einzelnen Vermögensgegenstände einem Erben konkret zugewiesen werden. Sie erleichtert es dem Erben auch, wenn er in der Form des ihm zugedachten Vermögenswertes seinen Erbteil verkaufen möchte.
Im Beispiel beträgt der Gesamtwert des Nachlasses 450.000 EUR. Jedem der Kinder stehen damit als Erbquote wertmäßig 150.000 EUR zu. Sohn Hans muss dann 50.000 EUR an Kurt abgeben. Notfalls muss er den Betrag finanzieren. Tochter Erna hat mit dem Ferienhaus wertmäßig bereits das erhalten, was ihr anteilmäßig zusteht. Damit wäre die Erbquote von je 1/3 erfüllt.
Der Unterschied zwischen Teilungsanordnung zu Vorausvermächtnis
Bei der Anordnung zur Teilung des Nachlasses wird die Zuwendung eines Vermögenswertes auf den Erbteil des Erben angerechnet. Beim Vorausvermächtnis erfolgt hingegen keine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil. Ein Vorausvermächtnis ist dann bedeutsam, wenn der Erblasser die bei einer Teilungsanordnung entstehenden Ausgleichsansprüche ausschließen möchte. Ordnet er dann ein Vorausvermächtnis an, bleibt es unerheblich, wenn der Wert eines zugewandten Vermögensgegenstandes höher oder niedriger ist als die eigentliche Erbquote. Das Vorausvermächtnis ist „im Voraus“ vor der Verteilung des Nachlasses von den Erben zu erfüllen. Das, was übrig bleibt, wird unter den Erben verteilt. Wird eine Person bedacht, die nicht Erbe ist, handelt es sich um ein normales Vermächtnis.
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Auch bei der Teilungsanordnung gilt: Pflichtteil beachten
Trifft der Erblasser eine Anordnung zur Aufteilung des Nachlasses, muss er eventuell bestehende Pflichtteilsrechte der Erben beachten. Pflichtteilsberechtigt sind seine Kinder, Elternteile und Ehepartner. Der Wert eines Erbteils (z.B. in Form eines bestimmten Vermögensgegenstandes) darf nicht geringer sein als der Pflichtteilsanspruch. Andernfalls kann der benachteiligte Erbe von den Miterben einen Zusatzpflichtteil fordern. Dem Erben muss immer so viel verbleiben, dass er mindestens seinen Pflichtteil erhält.
Teilungsverbot
Der Erblasser kann testamentarisch, auch in Verbindung mit einer Anordnung zur Teilung des Nachlasses, ein Teilungsverbot anordnen. Damit kann er die Auseinandersetzung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft für eine bestimmte Dauer, maximal auf 30 Jahre, oder bis zum Ableben einer bestimmten Person ausschließen. Tritt das Teilungsverbot außer Kraft, kann der Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers aufgeteilt werden. Nur wenn alle Beteiligten zustimmen, können sich die Erben über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.
Das Teilungsverbot ist auch dann wirkungslos, wenn ein wichtiger Grund für die Auseinandersetzung vorliegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich bei einem Unternehmen die Erben als führungsuntauglich erweisen. Ein Teilungsverbot kann auch nicht dem Gläubiger eines Erben entgegengehalten werden, der den Erbteil pfändet. Will der Erbe trotz eines Teilungsverbots über seinen Erbteil verfügen oder möchte er Probleme mit seinen Miterben vermeiden, kann er seinen Erbteil verkaufen. Potentielle Kaufinteressenten sind vornehmlich die Miterben.
Testamentsvollstreckung gewährleistet die Nachlassaufteilung
Will der Erblasser gewährleisten, dass seine Anordnungen im Testament erfüllt werden oder will er Streitigkeiten unter den Erben einer Erbengemeinschaft vermeiden, kann er eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Anordnungen des Erblassers im Testament erfüllt werden. Das Teilungsverbot ist auch dann wirkungslos, wenn ein wichtiger Grund für die Auseinandersetzung vorliegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich bei einem Unternehmen die Erben als führungsuntauglich erweisen. Ein Teilungsverbot kann auch nicht dem Gläubiger eines Erben entgegengehalten werden, der den Erbteil pfändet. Will der Erbe trotz eines Teilungsverbots über seinen Erbteil verfügen oder möchte er Probleme mit seinen Miterben vermeiden, kann er seinen Erbteil verkaufen. Potentielle Kaufinteressenten sind vornehmlich die Miterben.