In diesem Artikel
Zweck des Aufgebotsverfahrens
Um Haftungsrisiken für sich selbst zu vermeiden, sollte der Erbe ein gerichtliches Aufgebotsverfahren beantragen, sobald der Nachlass unübersichtlich ist. Nach einem Erbfall besteht die erste Maßnahme darin, den Nachlass zu sichten. Melden sich dabei unbekannte Gläubiger oder sind weitere zu vermuten, schafft das Aufgebotsverfahren Klarheit über vorhandene Gläubiger und die Vermögenssituation des Nachlasses insgesamt. Allerdings zwingt das Verfahren nur unbekannte Gläubiger, sich fristgerecht zu melden – die Beschränkung der eigenen Haftung auf den Nachlass ist damit noch nicht automatisch erreicht, sondern erfordert zusätzlich den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Titel. Die Kenntnis der Vermögenssituation ist vor allem bei unübersichtlichen Nachlässen auch Voraussetzung dafür, ob die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz zu beantragen ist oder, ganz einfach, der Erbteil verkauft werden kann.

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Was ist das Aufgebotsverfahren?
Um vorab überhaupt festzustellen, welche Nachlassgläubiger vorhanden sind, können Erben im Wege des Aufgebotsverfahrens potenzielle Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen gegenüber dem Nachlass anzumelden. Denn als Erbe haftet man für die Verbindlichkeiten des Erblassers, und eine Entscheidung über die Annahme der Erbschaft setzt Klarheit über die Vermögenssituation des Nachlasses voraus. Erweist sich der Nachlass als zahlungsunfähig oder überschuldet, sind die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Ein verbreiteter Irrtum ist, das Aufgebotsverfahren beschränke die Erbenhaftung umfassend: Seine Wirkung reicht nur so weit, wie Gläubiger ihre Forderungen nicht rechtzeitig anmelden.
Nachlassgläubiger sind nicht unbedingt verpflichtet, ihre Forderungen anzumelden. Meldet sich ein Gläubiger nicht rechtzeitig, haftet der Erbe ihm gegenüber nur noch mit dem vorhandenen Nachlass. Damit entfällt das Risiko, dass unbekannte Gläubiger auf das Eigenvermögen zugreifen. Stellt sich nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens heraus, dass die bekannten Gläubiger befriedigt werden können, lässt sich der Nachlass selbst abwickeln, ohne dass unbekannte Gläubiger noch für Überraschungen sorgen.

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| Schritt | Beschreibung |
|---|---|
| Antrag beim Nachlassgericht | Erbe stellt den Antrag schriftlich oder zu Protokoll beim zuständigen Gericht. |
| Öffentliche Aufforderung | Gericht veröffentlicht Aufforderung an alle Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden. |
| Fristablauf | Nach Ende der Frist erlässt das Gericht ein Ausschlussurteil für nicht angemeldete Forderungen. |
| Haftungsbeschränkung | Erbe haftet nur noch mit dem Nachlass; unbekannte Forderungen greifen nicht aufs Eigenvermögen zu. |
Aufgebotsverfahren: Hätten Sie das gedacht?
- 68 %: So hoch liegt der Anteil von Erbfällen, in denen mehrere Kinder potenzielle Miterben sind. In diesen Konstellationen bildet sich meistens eine Erbengemeinschaft – die häufigste Form bei mehreren Abkömmlingen.
- 39 %: So viele potenzielle Erblasser haben laut Umfragen ein Testament aufgesetzt. In den restlichen 61 % greift dagegen die gesetzliche Erbfolge, was in den meisten Fällen zu einer Erbengemeinschaft führt.
- 42 %: Nur 42 % der Deutschen fühlen sich beim Thema „Erben und Vererben“ gut informiert. Unklare Regelungen und mangelnde Kenntnisse erhöhen das Risiko von Konflikten in der Erbengemeinschaft.
Wie beantrage ich das Aufgebotsverfahren?
Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen inländischen Wohnsitz, ersatzweise seinen letzten Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Antragsberechtigt ist jeder Erbe, der nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Der Antrag wird schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt; eingeleitet wird das Verfahren nur auf Antrag. Verbreitet ist die Annahme, der Antrag setze die vorherige endgültige Annahme der Erbschaft voraus. Maßgeblich ist allein, dass der antragstellende Erbe nicht unbeschränkt haftet.
Wenn Sie als Erbe unsicher sind, welche Verbindlichkeiten auf Sie zukommen, sollten Sie das Aufgebotsverfahren in Betracht ziehen. Es ermöglicht Ihnen, alle potenziellen Gläubiger des Nachlasses öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. So schützen Sie Ihr eigenes Vermögen vor unbekannten Schulden und können den Nachlass mit einem klaren Bild der finanziellen Situation abwickeln.
Wie läuft das Aufgebotsverfahren ab?
Der Rechtspfleger beschließt den Erlass des Aufgebots. Ihrem Antrag müssen Sie eine vollständige Liste der Ihnen bekannten Nachlassgläubiger beifügen. Das Gericht fordert anschließend durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht genannten Frist beim Nachlassgericht anzumelden.
Nach Fristablauf erlässt das Gericht ein sogenanntes Ausschlussurteil. Die Konsequenz besteht darin, dass Forderungen von Gläubigern, die ihre Forderungen bis zu dem vom Gericht gesetzten Zeitpunkt nicht angemeldet haben, erst zuletzt befriedigt werden, soweit der Nachlass bis dahin noch nicht erschöpft ist.
Das Ausschlussurteil führt also nicht dazu, dass alle Verbindlichkeiten erlöschen. Der ausgeschlossene Gläubiger kann seine Forderung weiter gegen den Nachlass geltend machen, muss allerdings mit dem Rest Vorlieb nehmen. Sie können ihm dann die Erschöpfung des Nachlasses entgegenhalten (Erschöpfungseinrede). Eine Sonderstellung haben Gläubiger, die dinglich gesichert sind. Dingliche Sicherung bedeutet beispielsweise, dass ein Gläubiger eine Grundschuld auf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie hat. Sie können sich insoweit nicht auf die Beschränkung Ihrer Haftung berufen.
Ist anzunehmen, dass es unbekannte Gläubiger gibt, denen der Erblasser noch Geld schuldet, empfiehlt sich, ein gerichtliches Aufgebotsverfahren in die Wege zu leiten. Das Aufgebotsverfahren ist beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu beantragen. Dem Antrag ist eine Liste der derzeit bekannten Gläubiger beizufügen.

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Danach fordert das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung potenzielle Gläubiger auf, ihre Forderungen gegenüber dem Nachlass innerhalb einer Frist beim Nachlassgericht anzumelden. Nach Fristablauf erlässt das Gericht ein Ausschlussurteil. Dies bedeutet, dass Gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Fristablauf nicht angemeldet haben, erst ganz am Schluss befriedigt werden, wenn bis dahin der Nachlass noch nicht erschöpft ist. Nach dem Ausschlussurteil kann die Erbengemeinschaft die bekannten Schulden aus dem Nachlass bezahlen.
Die nicht bedienten Verbindlichkeiten erlöschen durch das Ausschlussurteil nicht. Der nicht befriedigte Gläubiger kann seine Forderung fortan zwar geltend machen, muss sich aber mit dem Rest des Nachlasses begnügen. Ist der Nachlass aufgebraucht, kann die Erbengemeinschaft dem Gläubiger die „Erschöpfung“ des Nachlasses entgegenhalten oder, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.
Aufgebotsverfahren: Meine weiteren Artikel
Wie ist das mit Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern?
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer brauchen ihre Forderungen nicht im Aufgebotsverfahren anzumelden, da sie den Erben im Allgemeinen bekannt sind. Fordert ein ausgeschlossener Gläubiger seine Forderung ein, können Sie sich nicht auf die Ausschließungseinrede berufen und den Gläubiger auf die Erschöpfung des Nachlasses verweisen, wenn Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen oder Auflagen zu befriedigen sind.
Die genannten Verbindlichkeiten gelten gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern als nachrangig, so dass Sie die ausgeschlossenen Gläubiger vor Vermächtnisnehmern und vor Pflichtteilsberechtigten befriedigen müssen. Haben Sie hingegen Pflichtteilsrechte bereits erfüllt, wenn der ausgeschlossene Gläubiger seine Forderung geltend macht, geht der Gläubiger leer aus, auch wenn Sie die Forderung bereits vorher gekannt haben. Dabei steht dem ausgeschlossenen Gläubiger gegenüber dem befriedigten Pflichtteilsberechtigten ein Anfechtungsrecht zu.
Welchen Vorteil habe ich als Erbe durch das Aufgebotsverfahren?
Das Aufgebotsverfahren beschränkt nicht die grundsätzlich unbeschränkte Erbenhaftung — dafür bedarf es der Nachlassverwaltung, des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Einreden nach §§ 2014, 2059 BGB. Es schützt aber davor, dass nachträglich auftauchende, unbekannte Gläubiger auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen. Wer beides verwechselt, wiegt sich in falscher Sicherheit. Reicht der Nachlass nicht aus, um verspätet vorstellig werdende Gläubiger zu bezahlen, kann der Erbe sich auf die Erschöpfung des Nachlasses berufen und die Befriedigung insoweit verweigern.

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Erlangt der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, muss er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen; daneben kann er die Nachlassverwaltung beantragen. Eine weitere Alternative besteht darin, den Nachlass oder den Erbanteil am Nachlass gegen Zahlung einer Abfindung zu verkaufen und es dem Käufer zu überlassen, den Nachlass auseinanderzusetzen (Erbteilskauf).
Was Leser zu diesem Thema fragen
Was passiert, wenn ich das Aufgebotsverfahren nicht beantrage?
Kann ich das Aufgebotsverfahren auch nach Ablauf der Frist beantragen?
Wie kann ich sicherstellen, dass alle Gläubiger im Aufgebotsverfahren erfasst werden?
Was geschieht, wenn ein Gläubiger seine Forderung nach dem Ausschlussurteil anmeldet?
Welche Alternativen gibt es, wenn der Nachlass überschuldet ist?
Aus der Praxis von Lesern
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