Erstveröffentlichung am 25. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Aufgebotsverfahren: Klarheit über Haftungsrisiken in der Erbengemeinschaft
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Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Zweck des Aufgebotsverfahrens
Sie haben geerbt. Ihre erste Maßnahme besteht darin, den Nachlass zu sichten. Sie stellen fest, dass der Nachlass unübersichtlich ist und sich unbekannte Gläubiger melden. Sie haben Grund zu vermuten, dass es noch weitere Gläubiger gibt. Um Haftungsrisiken für sich selbst zu vermeiden, sollten Sie ein gerichtliches Aufgebotsverfahren beantragen. Sie schaffen sich damit Klarheit über vorhandene Gläubiger und die Vermögenssituation des Nachlasses insgesamt. Die Kenntnis der Vermögenssituation ist vor allem bei unübersichtlichen Nachlässen auch Voraussetzung dafür, ob Sie die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz beantragen oder, ganz einfach, Ihren Erbteil verkaufen.
Was ist das Aufgebotsverfahren?
Als Erbe haften Sie für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Sie können sich verständlicherweise erst entscheiden, ob Sie die Erbschaft wirklich annehmen, wenn Sie wissen, wie sich die Vermögenssituation des Nachlasses darstellt. Sollte der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet sein, müssten Sie die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Um vorab überhaupt festzustellen, welche Nachlassgläubiger vorhanden sind, können Sie im Wege des Aufgebotsverfahren potentielle Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen gegenüber dem Nachlass anzumelden.
Nachlassgläubiger sind nicht unbedingt verpflichtet, ihre Forderungen anzumelden. Meldet sich ein Gläubiger nicht rechtzeitig, haften Sie ihm als Erbe gegenüber nur noch mit dem vorhandenen Nachlass. Sie schließen damit das Risiko aus, dass unbekannte Gläubiger auf Ihr Eigenvermögen zugreifen. Stellen Sie nach Durchführung des Aufgebotsverfahren fest, dass Sie die bekannten Gläubiger befriedigen können, können Sie den Nachlass selber abwickeln. Sie brauchen keine unliebsamen Überraschungen mehr durch unbekannte Gläubiger zu befürchten und haften nicht mehr mit Ihrem Eigenvermögen.
Wie beantrage ich das Aufgebotsverfahren?
Sie beantragen das Aufgebotsverfahren beim örtlich zuständigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Antragsberechtigt sind Sie als endgültiger Erbe nach der Annahme der Erbschaft. Den Antrag stellen Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts.
Wie läuft das Aufgebotsverfahren ab?
Der Rechtspfleger beschließt den Erlass des Aufgebots. Ihrem Antrag müssen Sie eine vollständige Liste der Ihnen bekannten Nachlassgläubiger beifügen. Das Gericht fordert anschließend durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht genannten Frist beim Nachlassgericht anzumelden.
Nach Fristablauf erlässt das Gericht ein sogenanntes Ausschlussurteil. Die Konsequenz besteht darin, dass Forderungen von Gläubigern, die ihre Forderungen bis zu dem vom Gericht gesetzten Zeitpunkt nicht angemeldet haben, erst zuletzt befriedigt werden, soweit der Nachlass bis dahin noch nicht erschöpft ist.
Das Ausschlussurteil führt also nicht dazu, dass alle Verbindlichkeiten erlöschen. Der ausgeschlossene Gläubiger kann seine Forderung weiter gegen den Nachlass geltend machen, muss allerdings mit dem Rest Vorlieb nehmen. Sie können ihm dann die Erschöpfung des Nachlasses entgegenhalten (Erschöpfungseinrede). Eine Sonderstellung haben Gläubiger, die dinglich gesichert sind. Dingliche Sicherung bedeutet beispielsweise, dass ein Gläubiger eine Grundschuld auf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie hat. Sie können sich insoweit nicht auf die Beschränkung Ihrer Haftung berufen.
- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Wie ist das mit Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern?
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer brauchen ihre Forderungen nicht im Aufgebotsverfahren anzumelden, da sie den Erben im Allgemeinen bekannt sind. Fordert ein ausgeschlossener Gläubiger seine Forderung ein, können Sie sich nicht auf die Ausschließungseinrede berufen und den Gläubiger auf die Erschöpfung des Nachlasses verweisen, wenn Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen oder Auflagen zu befriedigen sind.
Die genannten Verbindlichkeiten gelten gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern als nachrangig, so dass Sie die ausgeschlossenen Gläubiger vor Vermächtnisnehmern und vor Pflichtteilsberechtigten befriedigen müssen. Haben Sie hingegen Pflichtteilsrechte bereits erfüllt, wenn der ausgeschlossene Gläubiger seine Forderung geltend macht, geht der Gläubiger leer aus, auch wenn Sie die Forderung bereits vorher gekannt haben. Dabei steht dem ausgeschlossenen Gläubiger gegenüber dem befriedigten Pflichtteilsberechtigten ein Anfechtungsrecht zu.
Welcher Vorteil habe ich als Erbe durch das Aufgebotsverfahren?
Das Aufgebotsverfahren führt zwar nicht dazu, dass Ihre Erbenhaftung beschränkt ist. Aber Sie laufen wenigstens nicht Gefahr, Schulden des Erblassers aus Ihrem eigenen Vermögen bezahlen zu müssen. Reicht der Nachlass nicht aus, um verspätet vorstellig werdende Gläubiger zu bezahlen, können Sie sich darauf berufen, dass der Nachlass erschöpft ist und die Befriedigung des Gläubigers insoweit verweigern.
Stellen Sie allerdings fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, können Sie die Nachlassverwaltung beantragen oder gleich das Insolvenzverfahren in die Wege leiten. Eine weitere Alternative kann darin bestehen, dass Sie den Nachlass oder Ihren Erbanteil am Nachlass gegen Zahlung einer Abfindung verkaufen und es dem Käufer überlassen, den Nachlass auseinanderzusetzen (Erbteilskauf).