In diesem Artikel
Zweck des Aufgebotsverfahrens
Sie haben geerbt. Ihre erste Maßnahme besteht darin, den Nachlass zu sichten. Sie stellen fest, dass der Nachlass unübersichtlich ist und sich unbekannte Gläubiger melden. Sie haben Grund zu vermuten, dass es noch weitere Gläubiger gibt. Um Haftungsrisiken für sich selbst zu vermeiden, sollten Sie ein gerichtliches Aufgebotsverfahren beantragen. Sie schaffen sich damit Klarheit über vorhandene Gläubiger und die Vermögenssituation des Nachlasses insgesamt. Die Kenntnis der Vermögenssituation ist vor allem bei unübersichtlichen Nachlässen auch Voraussetzung dafür, ob Sie die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz beantragen oder, ganz einfach, Ihren Erbteil verkaufen.
Was ist das Aufgebotsverfahren?
Als Erbe haften Sie für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Sie können sich verständlicherweise erst entscheiden, ob Sie die Erbschaft wirklich annehmen, wenn Sie wissen, wie sich die Vermögenssituation des Nachlasses darstellt. Sollte der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet sein, müssten Sie die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Um vorab überhaupt festzustellen, welche Nachlassgläubiger vorhanden sind, können Sie im Wege des Aufgebotsverfahrens potenzielle Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen gegenüber dem Nachlass anzumelden.
Nachlassgläubiger sind nicht unbedingt verpflichtet, ihre Forderungen anzumelden. Meldet sich ein Gläubiger nicht rechtzeitig, haften Sie ihm als Erbe gegenüber nur noch mit dem vorhandenen Nachlass. Sie schließen damit das Risiko aus, dass unbekannte Gläubiger auf Ihr Eigenvermögen zugreifen. Stellen Sie nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens fest, dass Sie die bekannten Gläubiger befriedigen können, können Sie den Nachlass selber abwickeln. Sie brauchen keine unliebsamen Überraschungen mehr durch unbekannte Gläubiger zu befürchten und haften nicht mehr mit Ihrem Eigenvermögen.
| Schritt | Beschreibung |
|---|---|
| Antrag beim Nachlassgericht | Erbe stellt den Antrag schriftlich oder zu Protokoll beim zuständigen Gericht. |
| Öffentliche Aufforderung | Gericht veröffentlicht Aufforderung an alle Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden. |
| Fristablauf | Nach Ende der Frist erlässt das Gericht ein Ausschlussurteil für nicht angemeldete Forderungen. |
| Haftungsbeschränkung | Erbe haftet nur noch mit dem Nachlass; unbekannte Forderungen greifen nicht aufs Eigenvermögen zu. |
Wie beantrage ich das Aufgebotsverfahren?
Sie beantragen das Aufgebotsverfahren beim örtlich zuständigen Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Antragsberechtigt sind Sie als endgültiger Erbe nach der Annahme der Erbschaft. Den Antrag stellen Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts.
Wie läuft das Aufgebotsverfahren ab?
Der Rechtspfleger beschließt den Erlass des Aufgebots. Ihrem Antrag müssen Sie eine vollständige Liste der Ihnen bekannten Nachlassgläubiger beifügen. Das Gericht fordert anschließend durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht genannten Frist beim Nachlassgericht anzumelden.
Nach Fristablauf erlässt das Gericht ein sogenanntes Ausschlussurteil. Die Konsequenz besteht darin, dass Forderungen von Gläubigern, die ihre Forderungen bis zu dem vom Gericht gesetzten Zeitpunkt nicht angemeldet haben, erst zuletzt befriedigt werden, soweit der Nachlass bis dahin noch nicht erschöpft ist.
Das Ausschlussurteil führt also nicht dazu, dass alle Verbindlichkeiten erlöschen. Der ausgeschlossene Gläubiger kann seine Forderung weiter gegen den Nachlass geltend machen, muss allerdings mit dem Rest Vorlieb nehmen. Sie können ihm dann die Erschöpfung des Nachlasses entgegenhalten (Erschöpfungseinrede). Eine Sonderstellung haben Gläubiger, die dinglich gesichert sind. Dingliche Sicherung bedeutet beispielsweise, dass ein Gläubiger eine Grundschuld auf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie hat. Sie können sich insoweit nicht auf die Beschränkung Ihrer Haftung berufen.
Ist anzunehmen, dass es unbekannte Gläubiger gibt, denen der Erblasser noch Geld schuldet, empfiehlt sich, ein gerichtliches Aufgebotsverfahren in die Wege zu leiten. Das Aufgebotsverfahren ist beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu beantragen. Dem Antrag ist eine Liste der derzeit bekannten Gläubiger beizufügen.
Danach fordert das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung potenzielle Gläubiger auf, ihre Forderungen gegenüber dem Nachlass innerhalb einer Frist beim Nachlassgericht anzumelden. Nach Fristablauf erlässt das Gericht ein Ausschlussurteil. Dies bedeutet, dass Gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Fristablauf nicht angemeldet haben, erst ganz am Schluss befriedigt werden, wenn bis dahin der Nachlass noch nicht erschöpft ist. Nach dem Ausschlussurteil kann die Erbengemeinschaft die bekannten Schulden aus dem Nachlass bezahlen.
Die nicht bedienten Verbindlichkeiten erlöschen durch das Ausschlussurteil nicht. Der nicht befriedigte Gläubiger kann seine Forderung fortan zwar geltend machen, muss sich aber mit dem Rest des Nachlasses begnügen. Ist der Nachlass aufgebraucht, kann die Erbengemeinschaft dem Gläubiger die „Erschöpfung“ des Nachlasses entgegenhalten oder, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.
Wie ist das mit Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern?
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer brauchen ihre Forderungen nicht im Aufgebotsverfahren anzumelden, da sie den Erben im Allgemeinen bekannt sind. Fordert ein ausgeschlossener Gläubiger seine Forderung ein, können Sie sich nicht auf die Ausschließungseinrede berufen und den Gläubiger auf die Erschöpfung des Nachlasses verweisen, wenn Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen oder Auflagen zu befriedigen sind.
Die genannten Verbindlichkeiten gelten gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern als nachrangig, so dass Sie die ausgeschlossenen Gläubiger vor Vermächtnisnehmern und vor Pflichtteilsberechtigten befriedigen müssen. Haben Sie hingegen Pflichtteilsrechte bereits erfüllt, wenn der ausgeschlossene Gläubiger seine Forderung geltend macht, geht der Gläubiger leer aus, auch wenn Sie die Forderung bereits vorher gekannt haben. Dabei steht dem ausgeschlossenen Gläubiger gegenüber dem befriedigten Pflichtteilsberechtigten ein Anfechtungsrecht zu.
Welchen Vorteil habe ich als Erbe durch das Aufgebotsverfahren?
Das Aufgebotsverfahren führt zwar nicht dazu, dass Ihre Erbenhaftung beschränkt ist. Aber Sie laufen wenigstens nicht Gefahr, Schulden des Erblassers aus Ihrem eigenen Vermögen bezahlen zu müssen. Reicht der Nachlass nicht aus, um verspätet vorstellig werdende Gläubiger zu bezahlen, können Sie sich darauf berufen, dass der Nachlass erschöpft ist und die Befriedigung des Gläubigers insoweit verweigern.
Stellen Sie allerdings fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, können Sie die Nachlassverwaltung beantragen oder gleich das Insolvenzverfahren in die Wege leiten. Eine weitere Alternative kann darin bestehen, dass Sie den Nachlass oder Ihren Erbanteil am Nachlass gegen Zahlung einer Abfindung verkaufen und es dem Käufer überlassen, den Nachlass auseinanderzusetzen (Erbteilskauf).
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Was Leser zu diesem Thema fragen
Was passiert, wenn ich das Aufgebotsverfahren nicht beantrage?
Kann ich das Aufgebotsverfahren auch nach Ablauf der Frist beantragen?
Wie kann ich sicherstellen, dass alle Gläubiger im Aufgebotsverfahren erfasst werden?
Was geschieht, wenn ein Gläubiger seine Forderung nach dem Ausschlussurteil anmeldet?
Welche Alternativen gibt es, wenn der Nachlass überschuldet ist?
Aus der Praxis von Lesern
Worauf dieser Beitrag beruht
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