Ratgeber-Artikel Aktualisiert 28.06.2026 5 Min Lesezeit

Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft für Miterben

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  • Auskunftsansprüche sind Sonderfälle: Miterben haben nicht automatisch das Recht auf Informationen. Auskunftsansprüche greifen nur, wenn ein Miterbe im Ungewissen ist und ein anderer das Wissen leicht bereitstellen kann.
  • Besondere Rechte bei Vollmacht und Verwaltung: Ein bevollmächtigter Miterbe muss Details über die verwalteten Angelegenheiten preisgeben. Dasselbe gilt für den Miterben, der den Nachlass nach dem Erbfall allein verwaltet: Er schuldet den übrigen Miterben Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben.
  • Erbschaftsbesitzer müssen Auskunft geben: Hat ein Miterbe fälschlicherweise Vermögenswerte übernommen, muss er den anderen Miterben darüber informieren. Dies stellt sicher, dass der Nachlass korrekt verteilt wird.
  • Keine Pflicht zur automatischen Wissensweitergabe: Ein Miterbe ist nicht verpflichtet, sein Wissen über den Nachlass automatisch zu teilen. Nur in speziellen Fällen, wie bei exklusivem Wissen, kann eine Auskunftspflicht bestehen.
  • Gerichtliche Durchsetzung bei Verweigerung: Verweigert ein Miterbe die Auskunft, können die anderen Miterben diese gerichtlich einfordern. Dies sichert eine gerechte Nachlassabwicklung.
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In diesem Artikel
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Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft: Warum Auskünfte so entscheidend sind

In einer Erbengemeinschaft treffen häufig Menschen mit ganz unterschiedlichem Kenntnisstand über den Nachlass zusammen. Dies ist problematisch, wenn zum Beispiel nur ein Miterbe Zugang zu zentralen Unterlagen hat oder wenn eine Person den Nachlass mithilfe einer Vollmacht bereits vor dem Erbfall verwaltete. Um die Erbschaft fair aufteilen und verwalten zu können, sind die Erben daher oft aufeinander angewiesen – aber auch auf Auskünfte von Dritten. Der folgende Beitrag zeigt, wie diese Auskunftsrechte und Auskunftspflichten konkret aussehen und was passiert, wenn sich jemand weigert, Informationen herauszugeben.

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7 Wege aus der Erbengemeinschaft

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Auskunft über Vermögen eines Verstorbenen: Welche Formen des Auskunftsanspruchs gibt es?

Das deutsche Erbrecht kennt mehrere rechtliche Grundlagen, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Ein Auskunftsanspruch Erbe kann sich zum Beispiel aus dem Gesetz, aus Treu und Glauben (gemäß § 242 BGB) oder aus speziellen Regelungen aus dem BGB ergeben. Auch eine Mitwirkungspflicht bei der Nachlassaufstellung (Nachlassverzeichnis) kann indirekt Auskünfte schaffen.

Anspruchsgrundlage Anspruchsberechtigter Inhalt der Auskunft
§ 242 BGB - Grundsatz von Treu und Glauben Miterben im Einzelfall (bei entschuldbarer Unkenntnis und unschwer lieferbarem Wissen des anderen) Auskünfte über konkret benötigte Informationen, die der Berechtigte vernünftigerweise nicht selbst beschaffen kann
§ 666 BGB - Rechenschaftspflicht bei Vollmacht Erben, gegenüber denen der Bevollmächtigte tätig wurde Details zu den durch die Vollmacht verwalteten Angelegenheiten
§§ 2038, 681, 666 BGB - Verwaltung des Nachlasses durch einen Miterben Die übrigen Miterben gegenüber dem, der den Nachlass nach dem Erbfall allein verwaltet Einnahmen und Ausgaben aus der Verwaltung, mit Belegen
§ 2027 BGB - Erbschaftsbesitzer Erbengemeinschaft gegenüber einzelnen Erben Informationen über Vermögenswerte, die fälschlicherweise von einem Erben verwaltet werden
§ 2028 BGB - Hausgenosse Erbengemeinschaft gegenüber Hausgenossen Auskünfte über erbschaftsrelevante Umstände und Gegenstände
§ 2050 ff. BGB - Ausgleichspflichtige Zuwendungen Erben, die Zuwendungen erhalten haben Informationen über erhaltene Zuwendungen zur Anrechnung bei der Erbteilung
§ 2314 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch Pflichtteilsberechtigte Auskünfte über Schenkungen und andere Vermögensübertragungen des Erblassers

Wer genau wem zur Auskunft verpflichtet ist, hängt davon ab, ob man Auskünfte von externen Stellen (Banken, Gläubigern) benötigt oder innerhalb der Erbengemeinschaft voneinander fordert. Auch Personen, die weder Erbe sind noch ein Vermächtnis erhalten, können unter Umständen auskunftspflichtig sein – zum Beispiel der sogenannte Erbschaftsbesitzer oder der Hausgenosse des Erblassers.

Auskunftsrechte Erbengemeinschaft gegenüber Dritten

Als Erben treten die Miterben gemeinsam in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Daher haben sie mitunter dieselben Rechte auf Information, die zu Lebzeiten dem Erblasser zustanden. Beispiele:

  • Banken: Gegenüber Banken oder Sparkassen können Miterben Auskunft über Kontostände, Depotinhalte oder andere Vermögenswerte verlangen, sofern sie sich als Erbengemeinschaft oder einzelner Erbe zweifelsfrei ausweisen (oft mit Erbschein).
  • Nachlassgläubiger: Haben Außenstehende Forderungen gegen den Nachlass, können die Miterben klären, ob und in welcher Höhe diese Verbindlichkeiten bestehen. Gleichzeitig kann es passieren, dass die Gläubiger selbst Auskünfte von den Erben verlangen, um ihre Ansprüche prüfen zu können.
  • Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte: Solche Personen können wiederum von den Erben Auskunft über den Wert und Bestand des Nachlasses fordern, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben (z. B. § 2314 BGB).
Wichtig ist, dass jeder Miterbe grundsätzlich das Recht hat, diese Informationen auch alleine einzuholen. Es ist kein einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft erforderlich, um beispielsweise bei einer Bank den Kontostand zu erfragen.

Auskunftspflichten Erbengemeinschaft gegenüber Dritten

Genauso wie die Miterben von außenstehenden Stellen Auskünfte verlangen können, haben sie auch Auskunftspflichten gegenüber Dritten, wenn dies rechtlich vorgesehen ist. Dazu gehören zum Beispiel:

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  • Vermächtnisnehmer: Fordern Vermächtnisnehmer Auskünfte über den Nachlass, um ihren Anteil zu berechnen, müssen Miterben diese Informationen bereitstellen.
  • Pflichtteilsberechtigte: Sie haben einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis und Auskunft über lebzeitige Schenkungen des Erblassers, wenn diese für die Höhe ihres Pflichtteils relevant sind.
  • Nacherben: Gegenüber Vorerben können Nacherben im Rahmen der §§ 2121 ff. BGB Auskunft über die Nachlassgegenstände verlangen.
Zahlen · Daten · Fakten

Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft: Hätten Sie das gedacht?

  • 68 %: So hoch liegt der Anteil von Erbfällen, in denen mehrere Kinder potenzielle Miterben sind. In diesen Konstellationen bildet sich meistens eine Erbengemeinschaft – die häufigste Form bei mehreren Abkömmlingen.
  • 39 %: So viele potenzielle Erblasser haben laut Umfragen ein Testament aufgesetzt. In den restlichen 61 % greift dagegen die gesetzliche Erbfolge, was in den meisten Fällen zu einer Erbengemeinschaft führt.
  • 42 %: Nur 42 % der Deutschen fühlen sich beim Thema „Erben und Vererben“ gut informiert. Unklare Regelungen und mangelnde Kenntnisse erhöhen das Risiko von Konflikten in der Erbengemeinschaft.
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Auskunftsrechte und Auskunftspflichten Erbengemeinschaft untereinander

Bei der Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft im Innenverhältnis – also Miterben untereinander – sieht das Gesetz keine ausdrückliche allgemeine Pflicht vor, Wissen automatisch zu teilen. Doch es existieren verschiedene Spezialfälle, in denen Informationen preisgegeben werden müssen.

Kein genereller Auskunftsanspruch nur wegen Wissensvorsprung

Wer als Miterbe mehr über den Nachlass weiß, ist nicht pauschal verpflichtet, dieses Wissen zu teilen. Allerdings kommt ein allgemeiner Auskunftsanspruch Erbe nach § 242 BGB (Treu und Glauben) in Betracht, wenn der auskunftspflichtige Miterbe über exklusives Wissen verfügt, das ein anderer Erbe vernünftigerweise nicht selbst beschaffen kann. Hier entscheidet immer der Einzelfall, ob Auskunft zu erteilen ist.

Besondere Auskunftspflichten: Vollmacht, Verwaltung, Hausgenosse, Erbschaftsbesitzer, ausgleichspflichtige Zuwendungen

  • Rechenschaftspflicht bei Vollmacht (§ 666 BGB): Wer zu Lebzeiten des Erblassers (z. B. durch eine Vorsorgevollmacht) dessen Angelegenheiten regelt, kann auskunfts- und rechenschaftspflichtig sein, wenn er zugleich Miterbe wird. Voraussetzung ist häufig ein Auftragsverhältnis im Sinne von §§ 662 ff. BGB. Dies gilt besonders für umfangreiche Generalvollmachten, mit denen der Bevollmächtigte in sämtliche finanziellen und persönlichen Angelegenheiten eingreifen durfte.
  • Verwaltung des Nachlasses durch einen Miterben (§§ 2038, 681, 666 BGB): Verwaltet ein Miterbe den Nachlass nach dem Erbfall allein, schuldet er den übrigen Miterben Auskunft und Rechenschaft. Das ist der Miterbe, der die Konten führt, die Miete einzieht und die Rechnungen bezahlt. Eine Vollmacht der Miterben braucht es dafür nicht. Die Pflicht folgt aus der Geschäftsführung selbst und gilt auch, wenn die anderen ihn nie beauftragt haben. Er legt eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vor, mit Belegen.
  • Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB): Wer etwas aus der Erbschaft an sich nimmt, ohne tatsächlich Alleineigentum zu haben, ist den Miterben gegenüber auskunftspflichtig. Beispiel: Ein Erbe bringt einen wertvollen Schmuck in seinen alleinigen Besitz, obwohl dieser eigentlich allen Miterben gemeinsam gehört.
  • Hausgenosse (§ 2028 BGB): Wohnte ein Miterbe (oder eine andere Person) mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, muss er über alle erbschaftsrelevanten Umstände Auskunft geben, insbesondere über Gegenstände und Handlungen, die ihm bekannt sind.
  • Ausgleichspflichtige Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB): Hat ein Miterbe bereits zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten, kann dies bei der Erbteilung angerechnet werden. Nach § 2057 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, umfassend Auskunft über mögliche Ausgleichstatbestände zu geben.

Pflichtteilsergänzung und Schenkungen

Wichtig ist außerdem der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Ist ein Miterbe zugleich der Beschenkte, kann ein anderer pflichtteilsberechtigter Erbe gegen ihn einen Auskunftsanspruch Erbe haben, um die Höhe des Pflichtteils korrekt zu bestimmen. Diese Informationen können ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Persönlicher Experten-Tipp
Setzen Sie auf klare Kommunikation und scheuen Sie notfalls auch rechtliche Unterstützung nicht, um Auskünfte durchzusetzen – nur so sichern Sie sich eine faire und reibungsarme Erbabwicklung.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft
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Wenn Auskünfte verweigert werden: Rechte, Pflichten und Konsequenzen

In vielen Fällen ist ein freundliches, schriftliches Auskunftsverlangen ausreichend. Weigert sich jedoch ein Miterbe oder ein Dritter hartnäckig, hat jeder betroffene Erbe die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Das kann etwa beim zuständigen Nachlassgericht oder im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage passieren. Verhindert die verweigerte Auskunft eine geordnete Nachlassabwicklung, drohen Nachteile für alle Miterben. Auch die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten kann durch unvollständige Informationen ausgelöst oder verschärft werden.

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Kostentragung: Wer zahlt das Nachlassverzeichnis und Gutachter?

Gerade wenn der Nachlass komplex ist (z. B. Immobilien, Wertgegenstände), entsteht schnell Bedarf, externe Gutachter einzuschalten oder ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Auskunftspflichten Erbengemeinschaft können dadurch Kosten verursachen. Nach § 2314 Abs. 2 BGB trägt der Nachlass die Kosten eines Nachlassverzeichnisses, soweit es auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten erstellt wird. Für Nachlassverzeichnisse im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft richten sich die Kosten nach den allgemeinen Regeln der Nachlassverwaltung. Beauftragt dagegen ein einzelner Miterbe ein privates Gutachten ohne Abstimmung, muss er oft selbst dafür aufkommen, falls sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kosten nicht notwendig oder sinnvoll waren.

Hier gibt es alle Details zum Nachlassverzeichnis!

Erfahren Sie, warum ein detailliertes Nachlassverzeichnis der Schlüssel für eine sichere Abwicklung von Erbschaften ist und wie es gleichzeitig zur Klärung von Pflichtteilsansprüchen sowie zur Auseinandersetzung in Erbengemeinschaften beiträgt. In diesem Beitrag erwarten Sie praxisnahe Tipps zur vollständigen Erfassung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden – damit Sie Streitigkeiten vermeiden und Ihre Rechte souverän durchsetzen können.

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Fazit zum Auskunftsanspruch Erbengemeinschaft: Keine Transparenz – kein fairer Erbausgleich

Die Auskunftsrechte Erbengemeinschaft und Auskunftspflichten Erbengemeinschaft sind für die faire Auseinandersetzung des Nachlasses unverzichtbar. Oft ergeben sich Ansprüche auf Auskunft über Vermögen eines Verstorbenen sowohl gegenüber Miterben als auch gegenüber Dritten. Zwar gibt es keine pauschale Pflicht, jeden Wissensvorsprung auszuschöpfen und mit allen zu teilen, doch das Prinzip von Treu und Glauben nach § 242 BGB setzt enge Grenzen. Wer sich ungerechtfertigt verweigert, riskiert Nachteile für die gesamte Erbengemeinschaft und im Zweifel auch eine Haftung mit dem Privatvermögen. Transparenz, Mitwirkung und klare Kommunikation sind daher die Grundpfeiler jeder erfolgreichen Erbauseinandersetzung.

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Wenn Miterben Auskünfte verweigern

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FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was tun, wenn ein Miterbe Auskünfte verweigert?
Wenn ein Miterbe Auskünfte verweigert, können Sie zunächst ein freundliches, schriftliches Auskunftsverlangen stellen. Sollte dies nicht ausreichen, haben Sie das Recht, den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Dies kann beim zuständigen Nachlassgericht oder durch eine zivilrechtliche Klage geschehen. Beachten Sie, dass eine verweigerte Auskunft die Nachlassabwicklung erschweren und zu Nachteilen für alle Miterben führen kann.
Welche Auskunftsansprüche bestehen gegenüber Banken?
Miterben haben das Recht, von Banken Auskunft über Kontostände, Depotinhalte und andere Vermögenswerte zu verlangen. Voraussetzung ist, dass sich die Erben als Erbengemeinschaft oder als einzelne Erben eindeutig ausweisen können, häufig durch einen Erbschein. Diese Informationen sind entscheidend, um einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu erhalten.
Was sind die Folgen einer unzureichenden Auskunftserteilung?
Wenn ein Miterbe unzureichende Auskünfte erteilt, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. Die anderen Erben haben das Recht, gerichtliche Schritte einzuleiten, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Zudem kann eine unvollständige Auskunft die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten verschärfen, was für alle Miterben nachteilig ist.
Wie funktioniert der Auskunftsanspruch bei Pflichtteilsansprüchen?
Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, Auskunft über Schenkungen und andere Vermögensübertragungen des Erblassers zu verlangen. Dies ist wichtig, um die Höhe des Pflichtteils korrekt zu bestimmen. Diese Auskunft kann ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Miterbe die Informationen nicht bereitstellt.
Wer trägt die Kosten für ein Nachlassverzeichnis?
Die Kosten für ein Nachlassverzeichnis werden in der Regel aus dem Nachlass getragen, wenn die Erstellung im Interesse aller Miterben liegt oder gerichtlich angeordnet wurde. Beauftragt jedoch ein einzelner Miterbe ein privates Gutachten ohne Zustimmung der anderen, muss er oft selbst für die Kosten aufkommen, wenn sich herausstellt, dass diese nicht notwendig waren.
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Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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