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Erstveröffentlichung am 28. August 2017, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Wert des Nachlasses ermitteln: Was ist die Erbengemeinschaft wert?

6 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Steht eine Erbschaft ins Haus, hat mancher Erbe die „Dollarzeichen“ im Auge. Die Tatsache, dass der Erblasser in einer Villa mit sechs Zimmern wohnte und einen Lamborghini 345Si in der Garage stehen hat, sagt noch längst nichts darüber aus, wie der Nachlass zu bewerten ist. Denn: Was viele übersehen, sind die Verbindlichkeiten. Auch diese gehören zum Nachlass und bestimmen darüber, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Inhalte des Nachlasses ermitteln: Ziehen Sie Bilanz

Die Trauer ehrt jeden Hinterbliebenen. Dennoch sollten Sie als Erbe im Kopf haben, dass Sie innerhalb einer Frist von gerade einmal sechs Wochen entscheiden müssen, ob Sie den Nachlass annehmen oder ausschlagen. Um diese Entscheidung vorzubereiten, muss möglichst frühzeitig eine Bestandsaufnahme des Nachlasses erfolgen. Es ist festzustellen, welche Vermögenswerte vorhanden sind und welche Verbindlichkeiten bestehen. Zu den Verbindlichkeiten gehören alle finanziellen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet waren aber auch diejenigen, die aus Anlass des Ablebens des Erblassers entstanden sind. Sie müssen alle aus dem Nachlass bezahlt werden. Reicht der Nachlass dafür nicht aus, haftet Sie als Erbe – und nicht nur die Erbengemeinschaft – persönlich mit Ihrem privaten Vermögen für eventuell bestehenbleibende Verbindlichkeiten. Alternativ können Sie auch noch die Nachlassverwaltung beantragen oder den Nachlass in allerletzter Konsequenz in die Insolvenz melden.

Welche Möglichkeiten bietet die Nachlassverwaltung für Erbengemeinschaften?

Ist die Erbschaft unübersichtlich oder sind die Nachlasswerte schwierig zu ermitteln, kann die Nachlassverwaltung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass wenigstens genügend Nachlassvermögen vorhanden ist, um eventuell bestehende Verbindlichkeiten abzudecken und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlassverwalter. Dieser nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und veräußert die Nachlassgegenstände, soweit dies zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erforderlich ist. Es ist dann Aufgabe des Nachlassverwalters, die Werte einzelner Nachlassgegenstände festzustellen oder durch Sachverständige feststellen zu lassen. Ist der Nachlass abgewickelt und alle Verbindlichkeiten beglichen, übergibt der Verwalter den Erben die noch vorhandenen Nachlassgegenstände und beendet die Nachlassverwaltung. Stellt der Nachlassverwalter jedoch fest, dass der Nachlass überschuldet ist, muss er die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Zwar haben Sie als Erbe in Bezug auf den Nachlass nichts mehr zu entscheiden, haften aber auch nicht mehr mit Ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten.

Wie werden die Vermögenswerte der Erbschaft bewertet?

Gibt es mehrere Erben, verständigen sich die Miterben im günstigsten Fall darauf, die Werte einzelner Vermögenswerte einvernehmlich festzusetzen. Häufig wird es unumgänglich sein, den Wert einzelner Gegenstände durch Schätzung zu ermitteln. Sollte ein Einvernehmen nicht möglich sein, muss im ungünstigsten Fall ein Sachverständiger beauftragt werden, der den Verkehrswert des Gegenstandes bewertet. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen gehen zu Lasten des Nachlasses. Besonders problematisch erweist sich die Situation, wenn mehrere Erben eigenständig jeweils eigene Sachverständigengutachten einholen, aus denen sich dann unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Sofern sich die Erben dann in einem Rechtsstreit über die Festsetzung des Verkehrswertes streiten, ist der Nachlass oft auf Jahre hinaus blockiert und der Familienfriede für alle Zeiten ruiniert.

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Welche Relevanz hat das Erbschaftsteuergesetz für die Ermittlung des Nachlasswertes?

Die Wertermittlung des Nachlasses ist bereits aus erbschaftssteuerlicher Sicht relevant. Übersteigen die Werte bestimmte Freibeträge, fällt Erbschaftssteuer an. Im Erbschaftsteuergesetz finden sich deshalb Ansätze für die Wertermittlung des Nachlasses. Da Vermögenswerte grundsätzlich der Erbschaftssteuer unterliegen, muss daher aus fiskalischer Sicht ermittelt werden, was der Nachlass wert ist. Für die Wertermittlung zählt der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also der Todestag des Erblassers (§ 9 ErbStG). Gehören Aktien zum Nachlass, zählt der Wert der Aktien an diesem Tag. Ansonsten richtet sich die Bewertung des Nachlasses nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes, soweit das Erbschaftsteuergesetz nicht selbst anderes bestimmt. Allgemein ist der gemeine Wert einzelner Vermögensgegenstände zu Grunde zu legen. Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die Wertermittlung im Hinblick auf die Erbschaftssteuer ist zu trennen von der Wertermittlung der Nachlassgegenstände im Hinblick auf die Aufteilung der Erbanteile unter den Miterben. Wird beispielsweise der Verkehrswert einer Immobilie mit 200.000 € festgestellt, bleibt die Übertragung auf ein Kind als Miterben wegen des Steuerfreibetrages von 400.000 € steuerfrei. Gibt es vier Kinder als Erben, stünden jedem Miterben rechnerisch 50.000 € als Erbanteil an der Immobilie zu.

Erbteil bewerten

Wertermittlung im Hinblick auf einen Erbschaftskauf

Nicht jeder ist unbedingt froh darüber, Teil einer Erbengemeinschaft zu sein. Als Miterbe können Sie Ihren Erbanteil verkaufen. Verkauft wird aber nur die Erbschaft als Summe der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte. Sie können also nicht einzelne Vermögenswerte verkaufen oder Ihren Anteil daran. Verkauft wird immer nur der Erbanteil insgesamt. Um den Kaufpreis für den Anteil zu bestimmen, müssen Sie zwangsläufig den Wert des Nachlasses ermitteln.

Aktiva in der Erbschaft

Wie werden einzelne Vermögenswerte bewertet? Das Guthaben auf ein Sparbuch ist leicht zu bewerten, da der Barwert sich in Zahlen ausdrückt. Schwieriger wird es aber bei Vermögenswerten, für die es keine unmittelbar erkennbaren Bewertungen gibt.

  • Immobilien: Geht es darum, eine Immobilie zu bewerten, ist der Verkehrswert maßgebend. Verkehrswert ist derjenige Betrag, der auf dem freien Markt durch den freihändigen Verkauf der Immobilie zu erzielen wäre. Auch der Verkehrswert ist ein relativer Wert, da als Kaufpreis letztlich nur der Betrag erreicht werden kann, den ein Kaufinteressent bereit ist, gerade für diese Immobilie zu bezahlen. Liegt die wunderschöne Immobilie also abseits auf dem Lande, hat sie zwar einen hohen materiellen Wert. Will sie aber niemand kaufen, ist die Verkehrswert ein sehr relativer Wert.

    Wird ein Sachverständiger beauftragt, den Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln, werden für selbst genutzte Einfamilienhäuser oder die selbst genutzte Eigentumswohnung das Sachwertverfahren angewandt. Dies Verfahren orientiert sich an den Herstellungskosten für das Objekt. Der Sachverständige wird also der Frage nachgehen, was es heute kosten würde, dieses Haus zu bauen. Danach hat er das Alter des Hauses wertmindernd zu berücksichtigen. Geht es um eine Mietimmobilie, die als Vermögensanlage zum Nachlass gehört, bewertet der Sachverständige den Verkehrswert nach dem Ertragswertverfahren. Dazu stellt er auf die erzielte oder erzielbare Mietrendite ab. Handelt sich um ein unbebautes Grundstück, wird der Bodenrichtwert herangezogen, der für vergleichbare Grundstücke bezahlt wird.

  • Wertpapiere: Wertpapiere bemessen sich nach dem Kurswert am Todestag des Erblassers. Gab es an diesem Tag größere Kursschwankungen, zählt der durchschnittliche Tageskurs.
  • Schwarzgeld: Die Wirtschaftswundergeneration hinterlässt gerne Schwarzgeld auf unbekannten Konten. Auch dieses Geld ist Teil des Nachlasses. Doch Vorsicht: In diesem Fall müssen Sie handeln, um nicht selbst als Steuerbetrüger dazustehen. Schwarzgeld ist eine tickende Zeitbombe. Sie müssen eine Erbschaftssteuererklärung abgeben und das Schwarzgeld deklarieren. Sie haften als Erbe für nachzuzahlende Steuern samt Säumniszuschlägen und Zinsen. Dabei bleiben Sie wenigstens straffrei. Soweit Sie schwarzes Geld bislang nicht fristgerecht angegeben haben, bleibt Ihnen immer noch der Ausweg der strafbefreienden Selbstanzeige. Lassen Sie sich unbedingt juristisch beraten.
  • Anteile an Gesellschaften: Gesellschaftsanteile sind mit dem Wert zu bemessen, den ein Übernahmeinteressent normalerweise als Kaufpreis bezahlen würde. Grundlage zur Einschätzung sind Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, der Good-Will beim Kunden, das Renommee einer Gesellschaft und die wirtschaftlichen Perspektiven.
  • Unternehmen oder freiberufliche Praxis: War der Erblasser unternehmerisch tätig oder Freiberufler, ist der Verkehrswert zu ermitteln. Auch hier kommt es auf Sachwerte, stille Reserven und den Good-Will an. Der Sachwert richtet sich dann danach, ob der Betrieb und Praxis fortgeführt oder von den Erben liquidiert wird. Auch hier werden die Erben meist nicht ohne Sachverständigengutachten Lösungen finden.
  • Kunstgegenstände: Wertvolle Kunstgegenstände sind im Hinblick auf die Erbschaftssteuer steuerbefreit oder steuervergünstigt, wenn sie Teil einer Sammlung sind und die Sammlung erhalten werden soll. Voraussetzung ist, dass die Erhaltung der Kunstsammlung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. I Nr. 2 ErbStG). Soweit Erbschaftssteuer fällig ist, muss zunächst der Wert eines Kunstwerks als Grundlage für die Besteuerung ermittelt werden. Seit 2001 gilt nur noch der durch ein Sachverständigengutachten ermittelte Wert. Soweit dem Nachlass Liquidität fehlt, besteht die Möglichkeit, die Erbschaftssteuerschuld mit dem Werk selbst zu tilgen, indem das Werk dem Staat überlassen wird. Voraussetzung ist, dass das Land am Werk ein öffentliches Interesse hat (§ 224a AO). Fürstin Gloria von Thurn und Taxis hatte sich auch für diesen Weg entschieden.
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Passiva in der Erbschaft

Die Erben haften für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. In Betracht kommen u.a.: …

  • Geldschulden des Verstorbenen: Ist das Girokonto überzogen, muss es zurückgeführt werden. Die Erben müssen auch für Darlehensschulden und nicht bezahlte Einkommensteuern des Erblassers geradestehen.
  • Zugewinnausgleichsforderung: Der Zugewinn des überlebenden Ehepartners wird bei der erbrechtlichen Lösung dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehepartners um ein Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich erhöht. Wählt der überlebende Ehegatte hingegen die güterrechtliche Lösung, weil er einen besonders hohen Zugewinn erwartet, kann er das Erbe ausschlagen, fordert dann den Pflichtteil ein und berechnet konkret seinen Zugewinn. Der Zugewinn ist aus dem Nachlass zu bedienen.
  • Erstattung von Sozialhilfeleistungen: Hatte der Erblasser Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen, sind die Erben verpflichtet, diese aus dem Nachlass zu erstatten.
  • Voraus des § 1932 BGB: Der überlebende Ehepartner, der gesetzlicher Erbe wird, hat Anspruch auf den Voraus. Dazu gehören die im gemeinsamen Haushalt genutzten Gegenstände (Möbel, Haushaltsgeräte, gemeinsam genutztes Familienauto). Gegenüber Abkömmlingen ist der Voraus auf die Gegenstände beschränkt, die der Ehegatte zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
  • Erbfallbedingte Verbindlichkeiten: Alle Aufwendungen, die die Erben aus Anlass des Erbfalls tätigen, müssen oder können aus dem Nachlass bezahlt werden. Dazu gehören die Beerdigungskosten, die Pacht für die Grabstätte, nicht aber die laufende Grabpflege – erst in 2021 entschieden vom BGH: Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten
  • Pflichtteilsrechte: Hat ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, hat er gegen den Nachlass einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in bar oder im Einvernehmen mit den Erben durch Vermögenswerte auszugleichen.
  • Vermächtnis: Hat der Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt, sind die damit verbundenen Verpflichtungen von Nachlass abzuziehen.

Nicht abzugsfähig sind die Erbschaftssteuern des jeweiligen Erben. Die Steuer fällt beim Erben an. Ihre Höhe hängt davon ab, wer erbt und welchen Freibetrag der Erbe beanspruchen kann und wie hoch die Erbschaft ausfällt.

Was tun, wenn die Verbindlichkeiten die Nachlasswerte übersteigen?

Als Erbe werden Sie Rechtsnachfolger des Erblassers und übernehmen nicht nur dessen Rechte, sondern auch alle Pflichten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hatte. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen durch persönliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar auszuschlagen. Als Alternative kommt die Nachlassverwaltung oder letztlich die Nachlassinsolvenz in Betracht. Vermuten Sie noch unbekannte Gläubiger, können Sie ein gerichtliches Aufgebotsverfahren in die Wege leiten, so dass sich eventuelle Gläubiger erklären müssen. Weitere Möglichkeiten, Forderungen zurückzuweisen, bestehen in der Dreimonatsanrede (§ 2014 BGB), in der Erschöpfungseinrede oder in der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses. Es gibt also unterschiedliche Wege, mit dem Nachlass umzugehen. Lassen Sie sich möglichst frühzeitig juristisch beraten.

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2 Gedanken zu „Wert des Nachlasses ermitteln: Was ist die Erbengemeinschaft wert?“

  1. Wie wird ein Vorerbe in bar oder bebauungsfähigem Grundstück berechnet? Jedes der 4 Geschwister hat unterschiedliche Bargeldsummen oder Grundstücke erhalten.
    Jedes der Geschwister erhält lt. Testament 25% – mit Verrechnung bzw. Zeitwertberechnung des Vorerbes.

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