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Zuletzt aktualisiert am 26. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Gewollt oder ungewollt Erbe: Optionen zum Verlassen der Erbenstellung

6 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Wer erbt, freut sich. Sollte man meinen. Doch nicht jede Erbschaft ist willkommen. Niemand ist gezwungen, Erbe bleiben zu müssen. Es kann vielfältige Gründe geben, eine Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Immerhin wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers und übernimmt zwangsläufig, ob er will oder nicht, alle Rechte und Pflichten, die in der Person des Erblassers begründet waren. Nicht jeder Erbe möchte in diese Rolle hineinwachsen und überlegt, wie er die Erbschaft verlassen kann. Dafür gibt es vielfältige Wege. Letztlich kommt es aber immer auf die Umstände im Einzelfall an. Das Ziel bestimmt insofern den Weg.
  • Erben können die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbfall und Kenntnis davon durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar ausschlagen.
  • Erbengemeinschaften können eine Auseinandersetzungsvereinbarung treffen und den Nachlass unter sich aufteilen.
  • Bei der Abschichtung kann ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Erbanteil verzichten. Der Verzicht auf die Erbschaft an sich ist nur vor dem Erbfall möglich.
  • Können sich die Miterben nicht verständigen, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung betreiben und den Nachlass verwerten.
  • Ist die Vermögenslage des Nachlasses unklar, kann der Erbe die Nachlassverwaltung beantragen. Stellt sich hierbei eine Überschuldung heraus, kann letztlich die Nachlassinsolvenz beantragt werden. Irrtümer über die Zusammensetzung des Nachlasses können den Erben zur Anfechtung der Erbschaft berechtigen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Erbschaft verlassen durch Ausschlagung

Der einfachste Weg, aus einer Erbschaft herausgekommen ist die Ausschlagung. Jeder, der aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder infolge einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen des Erblassers Erbe wird, kann die Erbschaft ausschlagen. Wichtig ist, dass er die vom Gesetz vorgegebene Form und Frist beachtet. Wichtig ist vor allem, die Ausschlagungsfrist einzuhalten. Wird die Frist missachtet, kann der Erbe nur in besonderen Ausnahmefällen die damit einhergehende Annahme der Erbschaft anfechten, wenn er sich über gewisse Umstände geirrt hat. Allerdings sind damit gewisse Unsicherheiten verbunden, die sich bei Einhaltung der Frist vermeiden lassen. Erklärt ein Erbe die Ausschlagung der Erbschaft, rückt der ihm in der gesetzlichen Erbfolge nachfolgende Erbe nach und wird Erbe. Will auch der nachfolgende Erbe die Erbschaft nicht annehmen, muss er seinerseits ausschlagen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser verstorben ist und der Erbe Kenntnis davon erhalten hat, dass er Erbe geworden ist. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erbe dauerhaft im Ausland lebt oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Vor Eintritt des Erbfalls kann die Ausschlagung nicht erklärt werden.


 

Auch die Form der Ausschlagung ist wichtig. Es genügt nicht, einen Brief ans Nachlassgericht zu schreiben. Vielmehr muss der Erbe persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und gegenüber dem zuständigen Rechtsträger erklären, dass er die Erbschaft ausschlagen möchte. Hat der Erbe minderjährige Kinder, die ihm als Erben nachfolgen würden, kann er zugleich auch für seine Kinder die Erbschaft ausschlagen. Ein volljähriges Kind muss eigenständig form- und fristgerecht ausschlagen. Alternativ kann der Erbe auch einen Notar seiner Wahl aufsuchen und dort die Ausschlagung beurkunden lassen. Dann muss aber auch der Notar die Sechswochenfrist berücksichtigen und das Schreiben fristgerecht an das zuständige Nachlassgericht übersenden.

Mittels Erbverzicht aus der Erbengemeinschaft ausscheiden

Im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft muss der Erbverzicht vor Eintritt des Erbfalls mit dem Erblasser vertraglich vereinbart und notariell beurkundet werden. Der zukünftige Erbe verzichtet also auf sein Erbrecht. Er wird dann so behandelt, als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt. Meist ist der Erbverzicht mit einer Gegenleistung des Erblassers verbunden, mit der der verzichtende Erbe irgendwie abgefunden wird. Wer als Erbe verzichtet, verzichtet im Regelfall auch mit Wirkung auf seine Abkömmlinge, es sei denn, er beschränkt den Verzicht nur auf die eigene Person (§ 2349 BGB). Derjenige, der verzichtet, verzichtet zugleich auch auf sein Pflichtteilsrecht. Dadurch hat der Erblasser die Sicherheit, dass er seinen Nachlass testamentarisch gestalten kann, ohne dass seine Anordnungen durch Pflichtteilsansprüche beeinträchtigt werden.

Auseinandersetzungsvereinbarung: Vertrag zur Auflösung der Erbengemeinschaft

Insbesondere dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind und eine Erbengemeinschaft entsteht, ist mancher Miterbe froh, wenn er die Erbengemeinschaft verlassen kann. In diesem Fall kommt eine Auseinandersetzungsvereinbarung in Betracht. Dann vereinbaren die Miterben untereinander, wer was vom Nachlass erhält. Die Miterben der Erbengemeinschaft können die Auseinandersetzung ganz oder teilweise vertraglich nach Ihren Wünschen und Vorstellungen regeln. Der Vertrag ist formfrei und braucht nicht notariell beurkundet zu werden. Eine notarielle Beurkundungspflicht ergibt sich nur dann, wenn Immobilien zugeordnet werden sollen und ein Eigentümer das alleinige Eigentum an der Immobilie erhalten und im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden soll.

Vor allem dann, wenn der Nachlass überschaubar ist und die Miterben kompromissbereit sind und sich verständigen können, können einzelne Vermögenswerte schnell untereinander aufgeteilt werden. Ist der Nachlass weniger überschaubar, wird es oft schwierig. Dann kann ein Miterbe daran interessiert sein, dass er aus dem Nachlass einen bestimmten Vermögenswert oder einen zu vereinbarenden Geldbetrag erhält und auf den Rest der Erbschaft verzichtet. Gelingt es nicht, eine solche Vereinbarung zu verhandeln, muss der Erbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Auseinandersetzung bedeutet, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst und liquidiert wird. Das Gesetz gesteht jedem Miterben das Recht zu, jederzeit eine solche Auseinandersetzung einzufordern (§ 2042 BGB). Die Miterben können die Auseinandersetzung nicht verweigern. Im ungünstigsten Fall läuft die Auseinandersetzung darauf hinaus, dass einzelne Vermögenswerte durch Pfandverkauf oder Immobilien im Wege einer öffentlichen Zwangsversteigerung öffentlich versteigert werden. Die damit einhergehenden wirtschaftlichen Verluste sind erfahrungsgemäß aber sehr hoch. Vorrangig sollte daher stets der freihändige Verkauf der Vermögenswerte betrieben werden.

Erbschaft verlassen

Abschichtung: der elegante Weg um die Erbengemeinschaft zu verlassen

Auch die Abschichtung ist ein Weg um aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Die Abschichtung ist nichts anderes als ein Weg der Auseinandersetzung des Nachlasses. Bei der Abschichtung verzichtet ein ausscheidungswilliger Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben für den Fall der Auseinandersetzung. Eine derartige Abschichtung ist formfrei möglich. In der Konsequenz wächst der Erbteil des ausgeschiedenen Miterben den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zu. Bleibt nur noch ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zum Alleineigentum am Nachlass und damit auch zur Beendigung der Erbengemeinschaft.

Erbteil verkaufen

Jeder Miterbe in einer Erbengemeinschaft hat das gesetzliche Recht, über seinen Anteil am gesamten Nachlass zu verfügen. Dieses Recht ermöglicht es, den durch die Erbschaft eingetretenen Vermögenszuwachs sofort wirtschaftlich zu nutzen und zu Geld zu machen. Allerdings ist es so, dass der Miterbe nur über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen kann. Er kann also nicht über einzelne Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, verfügen, beispielsweise ein zum Nachlass gehörendes Kraftfahrzeug verkaufen. Immerhin kann der Miterbe Verfügungen über einen Bruchteil seines Anteils treffen. So könnte ein Miterbe die Hälfte seines Erbanteils verkaufen oder zur Besicherung eines Darlehens verpfänden. Dann entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft des Erwerbers mit dem Miterben an dessen Erbanteil. Die Verfügung über den Miterbenanteil muss allerdings notariell beurkundet werden. Mündliche Absprachen genügen nicht. Um zu vermeiden, dass sich eine fremde und vielleicht unliebsame Person in die Erbengemeinschaft einkauft, gewährt das Gesetz den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Das Vorkaufsrecht der Miterben soll das unerwünschte Eindringen fremder Personen in die Erbengemeinschaft und deren Überfremdung vermeiden. Das Vorkaufsrecht kann sowohl gegenüber dem Miterben als Verkäufer vor der Übertragung als auch gegenüber dem Erwerber nach der Übertragung ausgeübt werden. Kein solches Vorkaufsrecht besteht, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen Miterben verkauft.

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Anfechtung der Erbschaft: nachträglich Erbschaft verlassen

Hat der Erbe die Erbschaft angenommen und stellt er nach Ablauf der Ausschlagungsfrist fest, dass der Nachlass völlig überschuldet ist, kann er die Erbschaft anfechten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er irrtümlich erhebliche Aktiva als vorhanden oder wesentliche Passiva als nicht vorhanden angenommen hat. Voraussetzung ist, dass sich der Irrtum auf wertbildende Faktoren, insbesondere die Zusammensetzung des Nachlasses bezieht. Ein Irrtum über den Wert eines Nachlassgegenstandes begründet kein Anfechtungsrecht (z.B. echtes Gemälde stellt sich als wertlos heraus). Außerdem kann der Erbe die Annahme anfechten, wenn er wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung zur Annahme der Erbschaft veranlasst wurde.

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz: wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist

Nicht immer möchte ein Erbe gleich ganz auf die Erbschaft verzichten oder aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Das Problem besteht oft darin, dass ein Erbe nach Eintritt des Erbfalls nicht schnell genug erkennen kann, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist und er in Anbetracht der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nicht so richtig weiß, wie er sich jetzt verhalten soll. Vor allem trägt er das Risiko, dass er mit Annahme der Erbschaft und dem Verzicht auf die Ausschlagung die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten des Nachlasses übernimmt. Gläubiger, die Forderungen gegen den Erblasser und den Nachlass haben, können nicht nur den Nachlass, sondern auch den Erben persönlich in Anspruch nehmen und damit auf dessen Vermögen zugreifen. Will der Erbe diese persönliche Haftung vermeiden, kann er einen anderen Weg einschlagen.

Bei der Nachlassverwaltung und dem Nachlassinsolvenzverfahren geht es darum, dass rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls das eigene Vermögen des Erben rechtlich vom Nachlassen getrennt wird. Der Erbe haftet dann den Nachlassgläubigern nur noch mit dem Nachlass, nicht aber mit seinem eigenen Vermögen. Daraus ergibt sich ein weiterer Vorteil. Hat der Erbe selbst aufgrund eigener Verpflichtungen Gläubiger, haftet der Erbe nur noch mit seinem eigenen Vermögen. Die Gläubiger können aber nicht auf den Nachlass zugreifen.

Kann der Erbe den Nachlass nicht einschätzen, kann er die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen. Das Nachlassgericht bestimmt dann einen Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn. Dazu wird er zunächst die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass berichtigen. Sollte sich herausstellen, dass die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen und der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, kann der Nachlassverwalter das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, sofern zumindest so viel Liquidität vorhanden ist, dass damit die Verfahrenskosten für die Insolvenz bedient werden können. Stellt sich jedoch heraus, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, hat der Nachlassverwalter die dann noch vorhandenen Nachlassgegenstände und Vermögenswerte an den Erben herauszugeben.

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10 Gedanken zu „Gewollt oder ungewollt Erbe: Optionen zum Verlassen der Erbenstellung“

  1. Danke für praktische Tipps. Erbverzicht aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden war eben mein Weg, den ich ausgewählt habe. Durch mehrere Auseinandersetzungen wurde die ganze Familie zerfallen. Dies sollte nicht vorkommen. Eine fachliche Beratung im Erbrecht leistet immer eine große Hilfe. Danke für hochqualifizierte Ratschläge!

    Antworten
  2. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen hat die Abschichtung? Fällt für den verlassenden Erben dann keine Erbschaftssteuer mehr an und für die verbleibenden Miterben müssen mehr zahlen, oder ist die Erbschaftssteuer unabhängig davon? Ich hatte folgendes gelesen:
    Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Sie orientiert sich an den Erbquoten, die durch die Auseinandersetzung nicht berührt werden.
    Beispiel: Erbe 300000 EUR, eine Schwester, zwei Neffen, die Neffen sollen alles bekommen, so dass es steuerlich am Günstigsten ist

    Antworten
    • Liebe Frau Sanderos, ich würde das auch so sehen wie von Ihnen beschrieben: die Art der Auseinandersetzung hat keine Auswirkung auf die Erbschaftssteuer. Aber lassen Sie sich bitte entsprechend beraten. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  3. Ich habe eine dumme Frage.
    Die Erbengemeinschaft (Tod des Vaters) sind meine Schwester, unsere Stiefmutter und ich. Meine Schwester zofft sich mit der Schwiegermutter. Ich will nur noch raus aus der Erbangelegenheit und zugunsten meiner Schwester auf meinen Anteil verzichten (ca. 60.000 Euro Haus und Bargeldanteil) . Meine Schwester lehnt aber ab. Wie kann ich auf das Erbe verzichten, wenn der zu Beschenkende
    ablehnt ?
    Das ungünstige ist, dass ich in Neuseeland lebe und das Drama in Deutschland stattfindet.

    Antworten
    • Das dürfte nicht so einfach werden. Ich gehe davon aus die Erbengemeinschaft besteht schon einige Zeit? Dann ist die Frist zur Ausschlagung wohl abgelaufen. Aber das sollten Sie in jedem Fall nochmal genauer prüfen, ihr Auslandsbezug kann hier einen Unterschied machen. Ansonsten wird es m.E. schwierig. Sie könnten probieren, ob Sie einen Käufer für Ihren Erbteil finden. Sofern der Preis minimal ist, könnte das ein Weg sein. Schauen Sie mal bei meinem Partner Erbteilung* vorbei.

      Antworten
  4. Würde immer einen Anwalt für Erbrecht oder Notar für Erbrecht konsultieren. Am besten schon beim Aufsetzen der Willenserklärung. Dann gibt es hinterher auch keinen Grund zur Anfechtung.

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