Erbteil verkaufen

Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbteil verpfänden: Nachlassanteil als Sicherheit einsetzen

6 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Eine Erbschaft bedeutet noch nicht sogleich Liquidität. Sind Sie Alleinerbe, haben Sie kein Problem. Sie können über den Nachlass verfügen und sich schnell Liquidität verschaffen, ohne dass Sie irgendwen dazu fragen müssten. Beispiel: Sie verkaufen das Wohnhaus des Erblassers. Sind Sie aber nur Miterbe in einer Erbengemeinschaft, sind Sie auf die Mitwirkung aller Miterben angewiesen, wenn Sie über den Nachlass verfügen möchten. Beispiel: Die Miterben können das Wohnhaus des Erblassers nur gemeinschaftlich verkaufen. Verweigert ein einzelner Miterbe den Verkauf, ist zwar das Haus als Vermögenswert vorhanden, lässt sich aber kurzfristig nicht liquide machen. Insoweit müssen Sie sich als Miterbe überlegen, wie Sie Ihren Erbteil möglichst schnell zu Geld machen können. Eine Möglichkeit der schnellen Liquiditätsbeschaffung ist die Verpfändung des Erbteils.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Wo liegt das Problem in der Erbengemeinschaft?

In der Erbengemeinschaft kann der einzelne Miterbe nicht über den Nachlass allein verfügen. Die Miterben können nur im gegenseitigen Einvernehmen Entscheidungen treffen. Um den Nachlass aufzulösen, kann jeder Miterbe verlangen, dass die Erbengemeinschaft „auseinandergesetzt“ wird. Zu diesem Zweck wird der Nachlass verwertet. Solange einzelne Miterben die Auseinandersetzung blockieren, haben die anderen keine Möglichkeit, auf Nachlasswerte zuzugreifen. Mancher Miterbe sieht sich der Situation, dass er Miteigentümer vielleicht großer Vermögenswerte geworden ist, dennoch aber nicht darauf zugreifen kann, weil er eben auf die Mitwirkung seiner Miterben angewiesen ist. Sein Problem ist dennoch lösbar.

Erbteil verpfänden: Was ist das?

Wer Miterbe ist, besitzt mit seinem Anteil am Nachlass einen Vermögenswert. Der Erbteil ist das Recht, am Nachlass beteiligt zu werden. Dieses Recht kann auch für Dritte von Interesse sein. Der Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass nämlich verpfänden. Verpfänden bedeutet, dass der Miterbe mit einem Dritten vereinbart, dass er ihm seinen Erbanteil als Sicherheit überlässt und im Gegenzug dafür ein Darlehen erhält. Der Dritte ist meist eine Bank, die dem Miterben ein Darlehen gewährt und als Sicherheit den Erbteil am Nachlass erhält. Die Verpfändung hat nichts mit der herkömmlichen Pfändung zu tun. Pfändung beinhaltet den staatlichen Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung. Bei der Verpfändung geht es vielmehr darum, einem Dritten eine Sicherheit zu gewähren. Dem Dritten wird infolge der Verpfändung des Rechts ein Pfandrecht an diesem Recht bestellt. Der Erbteil ist das Recht des Miterben, an der Auseinandersetzung des Nachlasses beteiligt zu werden.

Was genau wird verpfändet?

Der einzelne Miterbe kann nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Sein Recht bezieht auf den Nachlass insgesamt. Deshalb hat der Miterbe auch keine Möglichkeit, lediglich einzelne Nachlasswerte zu verpfänden. Wer den Erbteil verpfändet, verpfändet also sein Recht am Nachlass insgesamt. Gehört beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass, kann der Miterbe nicht seinen Anteil lediglich an der Immobilie verpfänden. Er kann lediglich seinen Erbteil am gesamten Nachlass verpfänden, der auch den Erbanteil an der Immobilie enthält.

Erbteil verpfänden: Wie geht das?

Will der Miterbe seinen Erbteil verpfänden, muss er sich mit der Bank einigen, dass er von der Bank ein Darlehen erhält, wenn er als Sicherheit den Erbteil an die Bank verpfändet. Da der Miterbe mit der Verpfändung über seinen Anteil am Nachlass verfügt, muss er zum Notar gehen und die Verpfändung notariell beurkunden (§ 2033 BGB). Auch die Bank muss notariell erklären, dass sie die Verpfändung annimmt. Die notarielle Erklärung enthält regelmäßig auch die Unterwerfung des Miterben in die sofortige Zwangsvollstreckung. Die Bank wird als Pfandgläubiger bezeichnet. Soweit zum Nachlass eine Immobilie gehört, kann die Verfügungsbeschränkung des Miterben im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Erbengemeinschaft bereits als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

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Welche Rechte hat die Erbengemeinschaft, wenn ein Erbteil verpfändet werden soll?

Die Bank wird mit der Verpfändung des Erbteils Gläubigerin der Forderung des Miterben an den Nachlass. Als Gläubigerin ist die Bank nicht verpflichtet, die Verpfändung gegenüber der Erbengemeinschaft anzuzeigen (§ 1280 BGB). Gleichwohl wird die Bank die Erbengemeinschaft informieren, da sie nur so verhindern kann, dass die Erbengemeinschaft über den Nachlass verfügt, oder dass die Bank davon etwas mitbekommt. Die Bank wird aber nicht Miterbe, sondern lediglich Mitberechtigter am Nachlass.

Für die Erbengemeinschaft kann es auch vorteilhaft sein, wenn sie über die Verpfändung informiert wird. So könnte sie die Bank als neuen Gläubiger ablösen, wenn sie insgesamt oder ein einzelner Miterbe die Bank befriedigt. Soweit der Miterbe mit der Bank ein Darlehen vereinbart hat, müsste die Erbengemeinschaft aber die damit verbundenen Konditionen berücksichtigen. Wird ein Darlehen vorzeitig abgelöst werden, wäre mit einer Vorfälligkeitsentschädigung zu rechnen.

Welche Rechte hat der verpfändende Miterbe?

Der Miterbe bleibt Erbe und damit Teil der Erbengemeinschaft. Er nimmt weiterhin an der Auseinandersetzung des Nachlasses teil. Über seinen Erbteil am Nachlass kann er aber nur noch mit Zustimmung des Pfandgläubigers verfügen. Er könnte seinen Erbanteil zwar rein vertraglich nochmals an einen anderen Pfandgläubiger verpfänden. Beispiel: Der Miterbe verpfändet 50 Prozent seines Erbteils am Nachlass. Theoretisch könnte er die zweite Hälfte auch noch verpfänden. Inwieweit die zweite Verpfändung dann noch werthaltig wäre, wäre der Einschätzung des Gläubigers zu überlassen.

Da der Miterbe nach wie vor an der Erbengemeinschaft als Miterbe beteiligt bleibt, kann er, wenn die Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Nachlasses betreibt, die Bank befriedigen, sobald er den Nachlass versilbert hat. Im Regelfall hat er mit der Bank vereinbart, dass er auf das ihm gewährte Darlehen regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen erbringt und der verpfändete Erbteil eben nur als Sicherheit dient. Die Bank dürfte im Regelfall nicht daran interessiert sein, selbst die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben und möchte sich den damit verbundenen Aufwand ersparen. Die Bank wird erst dann ein Interesse daran haben, an der Auseinandersetzung des Nachlasses teilzuhaben, wenn der Miterbe seinen Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf das ihm gewährte Darlehen nicht nachkommt. In diesem Fall tritt die sogenannte Pfandreife ein.

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Welche Rechte hat der Pfandgläubiger?

Die Pfandreife bedeutet das Recht des Pfandgläubigers, das ihm gewährte Pfandrecht zu verwerten. Als Pfandgläubiger hätte die Bank das Recht, bei der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses die Rechte des Miterben gegenüber der Erbengemeinschaft auszuüben (§ 1258 Abs. I BGB). Vor dem Eintritt dieser Pfandreife können die Erbengemeinschaft und die Bank als Pfandgläubiger die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur gemeinsam einfordern (§ 1258 Abs. II BGB).

Ist die Pfandreife eingetreten, kann die Bank von der Erbengemeinschaft verlangen, dass der Nachlass auseinandergesetzt wird. Die Bank braucht sich hierzu nicht mehr die Einwilligung des Miterben einzuholen. Sofern der Miterbe mit anderen Miterben vereinbart haben sollte, dass die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden soll, ist die Bank hieran nicht gebunden.

Alternativ kann die Bank auch gerichtlich vorgehen und sich gegen den Miterben einen Duldungstitel beschaffen. Mit diesem Duldungstitel kann sie den Erbteil dann pfänden lassen. Der Duldungstitel muss der Erbengemeinschaft zugestellt werden. In der Folge kann die Bank die öffentliche Versteigerung der Nachlasswerte oder den freiwilligen Verkauf des Erbteils betreiben (§ 857 Abs. V ZPO).

Erbteil verpfänden

Welche Bedeutung hat die Verpfändung des Erbteils?

Verpfändungen von Erbteilen sind schwierig. Eine Bank wird wissen wollen, welche Werthaltigkeit der Nachlass hat. Dies festzustellen, dürfte oft nicht gerade einfach sein. Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, müsste der Verkehrswert eingeschätzt werden. Ohne Gutachten wird das kaum gehen. Der Miterbe dürfte oft auch zudem auf die Mitwirkung der anderen angewiesen sein. Sein Vorhaben könnte Ängste auslösen und Krisen verstärken. Einfacher könnte es sein, eine Privatperson oder einen anderen Miterben anzusprechen und gegen eine Liquiditätszahlung seinen Erbteil zu verpfänden. In diesem Fall sollte die Bewertung des Nachlasses nachrangig sein.

Wer seinen Erbteil an eine Bank oder an einen privaten Geldgeber verpfändet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er dem Pfandgläubiger bei der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses umfangreiche Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte einräumt. Der Pfandgläubiger ist regelmäßig ausschließlich daran interessiert, sein Darlehen zurückzubekommen und wird kompromisslos die Auseinandersetzung betreiben wollen. Im ungünstigen Fall verkompliziert sich die Auseinandersetzung zusätzlich. Die Miterben sind nicht mehr unter sich und müssen sich mit einem Dritten auseinandersetzen, der selbst nicht Miterbe ist und kein persönliches Interesse am Nachlass hat. Der Miterbe riskiert, dass die anderen ihm vielleicht Vorwürfe machen, dass er infolge der Verpfändung seines Erbteils Konflikte produziert, die allein auf den besonderen Interessen des Pfandgläubigers beruhen. Andererseits kann die Verpfändung und damit die Einbeziehung eines Dritten aber auch dazu führen, dass emotionale Konflikte der Miterben untereinander kanalisiert werden und mit dem Pfandgläubiger eine eher wirtschaftlich neutrale Bewertung der Auseinandersetzung des Nachlasses einhergeht.

Wo ist der Unterschied der Verpfändung zum Verkauf des Erbteils?

Bei der Verpfändung bleibt der Miterbe Inhaber des Erbteils. Erbe bleibt er sowieso, so wie er auch Kind oder Ehegatte des Erblassers bleibt. Bei der Verpfändung überträgt er lediglich das Recht, allein über seinen Anteil verfügen zu können. Sollte die Pfandreife eintreten, fließen die Erlöse aus der Verwertung des Nachlasses an den Pfandgläubiger. Solange die Pfandreife noch nicht eingetreten ist, hat der Pfandgläubiger kein unmittelbares Recht, allein auf den Nachlass zuzugreifen. Vielmehr bleibt er in diesem Fall auf die Zustimmung des Miterben angewiesen.


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Wird der Erbteil verkauft, bleibt der Erbe zwar auch nach wie vor Erbe. Er verliert aber jegliche Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Der Käufer des Erbteils tritt an die Stelle des Erben und kann wie der Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen und betreiben. Der Miterbe verliert sein Recht, auf die Auseinandersetzung Einfluss zu nehmen und kann mit dem Käufer allenfalls vereinbaren, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses eine bestimmte Zeit vielleicht aufgeschoben oder nur in direkter Absprache mit den Miterben erfolgen darf. Dabei muss klar sein, dass jede Einschränkung, die der Käufer akzeptieren soll, die Werthaltigkeit des Erbteils mindert und sicherlich Einfluss auf den Kaufpreis hat. Beim Verkauf steht dem Miterben die Liquidität sofort vollumfänglich zur Verfügung. Anders als bei der Verpfändung braucht er keine Zinsen zu leisten oder geliehenes Kapital zurückzuzahlen.

Fazit zur Verpfändung von Erbteilen

Verpfändung oder Verkauf? Die Verpfändung eines Erbteils kann eine gute und schnelle Lösung sein, wenn der Miterbe davon ausgehen darf, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses in absehbarer Zeit erfolgen wird und aller Wahrscheinlichkeit nach in gegenseitiger Absprache mit den anderen Miterben erfolgen kann. Soweit die Auseinandersetzung jedoch Probleme aufwirft, riskiert der Miterbe, dass er diese Probleme auf den Pfandgläubiger verlagert und mit der Einziehung des Pfandgläubigers zusätzlich eine Person in die Auseinandersetzung einbezieht, die die Auseinandersetzung möglicherweise nur noch verkompliziert. In diesem Fall dürfte der Verkauf des Erbteils die bessere Lösung sein. Ein Verkauf bietet sich vor allem deshalb an, als emotionale Konflikte der Miterben untereinander möglicherweise neutralisiert werden und die Auseinandersetzung des Nachlasses auf einer sachlichen Ebene stattfinden kann.


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