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Gesamthandsgemeinschaft: die ungeteilte Erbengemeinschaft
Besteht nicht ein Alleinerbe, sondern hinterlässt ein Erblasser mehrere Miterben, so bilden diese qua Gesetz eine Gesamthandsgemeinschaft - eben die Erbengemeinschaft. Alle Personen, die vom Erblasser als Erben eingesetzt wurden oder die in Folge der gesetzlichen Erbfolge dazu berufen sind, werden gemeinschaftlich dessen Rechtsnachfolger. Sie treten vollumfänglich in dessen Rechte und Pflichten ein, d. h. sie werden gemeinschaftlich Eigentümer aller Nachlassgegenstände, aber auch Schuldner der bestehenden Verbindlichkeiten.
Erbengemeinschaft Gesamthandsgemeinschaft: Die gesamthänderische Bindung
Zentrales Kennzeichen einer Gesamthandsgemeinschaft ist die damit einhergehende gesamthänderische Bindung. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte liegen als gemeinsames Vermögen in der gemeinsamen Hand aller Miterben. Die Miterben können nur gemeinsam über diese verfügen, also z. B. Nachlassgegenstände verkaufen oder ein zum Nachlass gehörendes Grundstück mit einer Hypothek belasten. Solange Einigkeit besteht, tritt diese Bindung selten offen zutage; spürbar wird sie erst im Streitfall. Denn das gebundene Vermögen ist gegenüber dem Privatvermögen der Miterben rechtlich verselbständigt und bildet ein davon getrenntes Sondervermögen.
Gesamthandsgemeinschaft: Hätten Sie das gedacht?
- 68 %: So hoch liegt der Anteil von Erbfällen, in denen mehrere Kinder potenzielle Miterben sind. In diesen Konstellationen bildet sich meistens eine Erbengemeinschaft – die häufigste Form bei mehreren Abkömmlingen.
- 39 %: So viele potenzielle Erblasser haben laut Umfragen ein Testament aufgesetzt. In den restlichen 61 % greift dagegen die gesetzliche Erbfolge, was in den meisten Fällen zu einer Erbengemeinschaft führt.
- 42 %: Nur 42 % der Deutschen fühlen sich beim Thema „Erben und Vererben“ gut informiert. Unklare Regelungen und mangelnde Kenntnisse erhöhen das Risiko von Konflikten in der Erbengemeinschaft.
Verwaltung des Nachlasses in der Gesamthandsgemeinschaft
Neben Verfügungen über den Nachlass kommt auf die Gemeinschaft auch die Verwaltung des gemeinsamen Nachlasses zu, § 2038 (1) 1 BGB. Sie steht den Miterben gemeinschaftlich zu; dabei ist jeder Miterbe verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Im Gegensatz zur Verfügung müssen Maßnahmen zur Verwaltung allerdings nicht einstimmig erfolgen: Hier reicht das Mehrheitsprinzip, wobei die Stimmanteile sich nach der Höhe des Anteils an der Gemeinschaft bestimmen.
Der Begriff der Verwaltung wird vom Gesetzgeber weit gefasst. Hierunter fallen nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung der Erbmasse. Die Verwaltung umfasst auch die Mehrung derselbigen. Eng begrenzt daneben steht die Notverwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB: Ist eine Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses notwendig, darf ein einzelner Miterbe sie ausnahmsweise allein treffen, ohne die übrigen Miterben zu fragen. Erfasst sind dabei nur notwendige, nicht bloß nützliche Maßnahmen.
Zusammengefasst: Verwaltungsmaßnahmen werden nach dem Mehrheitsprinzip vorgenommen, notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann ein einzelner Miterbe ausnahmsweise auch allein vornehmen. Verfügungen, also z. B. der Verkauf eines Nachlassgegenstandes, erfordern dagegen im Grundsatz Einstimmigkeit aller Miterben.
Hier gibt es alle Details zur Nachlassverwaltung Erbengemeinschaft!
Erfahren Sie, welche unterschiedlichen Arten der Nachlassverwaltung es in einer Erbengemeinschaft gibt und wie Sie ordnungsgemäße, außerordentliche und notwendige Verwaltungsmaßnahmen erfolgreich umsetzen können. Entdecken Sie die rechtlichen Grundlagen und erfahren Sie, wie das Mehrheitsprinzip Konflikte löst und wann einzelne Erben auch ohne Zustimmung handeln dürfen, um den Nachlass optimal zu sichern.
Der Verkauf Ihres Erbanteils ist eine Möglichkeit, sich aus einer Erbengemeinschaft zu lösen, ohne die Zustimmung der anderen Miterben. Überlegen Sie, ob dies für Sie eine sinnvolle Option ist, insbesondere wenn die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft schwierig ist. Ein Erbteilskäufer kann Ihnen helfen, Ihre Erbenstellung zu monetarisieren.
Verfügungen über Erbschaftsgegenstände der Gesamthandsgemeinschaft
Lange Zeit galt folgende Ansicht: Wesentliches Merkmal der Gesamthandsgemeinschaft ist, dass die Mitglieder, die sog. Gesamthänder, nicht über die einzelnen Inhalte verfügen können, also beispielsweise ein in der Erbengemeinschaft befindliches Grundstück nicht einfach verkaufen können. Vielmehr können hier alle nur gemeinsam, in diesem Fall sogar nur einstimmig, agieren. Denn rechtlich gesehen ist die Gemeinschaft Eigentümer des Grundstücks. Auch kann der einzelne Gesamthänder nicht über seinen Anteil an diesem Grundstück verfügen. Davon abzugrenzen ist allerdings eine Verfügung über den Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft, also den Erbteil. Diesen hingegen kann der Erbe tatsächlich verkaufen.
Heutige Rechtslage: Die früher vertretene Auffassung, wonach § 2040 Abs. 1 BGB als Sondervorschrift stets die Mitwirkung aller Miterben verlangt, ist überholt. Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2009 (XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131) entschieden, dass Verfügungen über Nachlassgegenstände wirksam mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden können, wenn die Maßnahme zugleich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht - eine Linie, die der BGH in späteren Entscheidungen bestätigt und auf weitere Fallgruppen ausgedehnt hat. In der Praxis besteht der Käufer bei Immobilien dennoch regelmäßig auf Einstimmigkeit aller Miterben, da sich die Vertretungsmacht der Mehrheit im Grundbuchverfahren nach § 29 GBO nur schwer formgerecht nachweisen lässt; bei Grundstücken bleibt der Mehrheitsbeschluss deshalb ein unsicherer Verkaufsweg. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Maßnahme der Nachlassverwaltung der Erbengemeinschaft handelt - auch vorbereitende Teilschritte zur Auseinandersetzung können darunterfallen, solange der Wert im Nachlass verbleibt - und dass sich der Nachlass insgesamt, nicht der einzelne Gegenstand, durch die Maßnahme nicht wesentlich verändert. In den meisten Erbengemeinschaften heißt das, dass kleinere Eigentumsübertragungen und v.a. Vertragskündigungen meist möglich sind.
Gesamthandsgemeinschaft: Meine weiteren Artikel
Verfügung über den Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft: Verkauf des Erbteils
Wie gerade beschrieben, kann der Miterbe seine Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen, wie z. B. einem Auto, nicht weiterverkaufen. Wohl aber kann er die Gesamtheit seiner Erbenstellung, seinen Erbanteil, weiterveräußern. Dazu benötigt er einen Erbteilskäufer - entweder einen anderen Miterben oder einen Dritten - der ihm im Wege des Erbteilskaufs seinen Erbteil abkauft. Hierbei ist der veräußernde Miterbe völlig frei und braucht keine Zustimmung der übrigen Miterben. Sowohl der Kaufvertrag über den Erbteil (§ 2371 BGB) als auch die Übertragung des Erbteils selbst (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB) bedürfen der notariellen Beurkundung; fehlt die Form, ist die Verfügung unwirksam. Den Verkauf muss der veräußernde Miterbe zudem dem Nachlassgericht anzeigen (§ 2384 BGB). Mit der Übertragung des Erbteils rückt der Erbteilskäufer in die vermögensrechtliche Stellung des Miterben in der Erbengemeinschaft ein. Die Erbenstellung selbst bleibt beim veräußernden Miterben: Er wird weiterhin im Erbschein geführt und haftet nach §§ 2382, 2385 BGB neben dem Erbteilskäufer für die Nachlassverbindlichkeiten.
Neben dem Verkauf des Erbanteils gibt es mit der Erbabwicklung* noch eine weitere, relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung. Hierbei beauftragen sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten und Durchführung der Teilungsversteigerung. Es gibt Anbieter, die diese Leistung rein erfolgsabhängig erbringen. Es fallen für sie nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst ist.

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Beendigung der Gesamthandsgemeinschaft: die Auseinandersetzung
Die Gesamthandsgemeinschaft endet mit ihrer Auflösung im Wege der Auseinandersetzung. Diese kann von jedem Miterben grundsätzlich jederzeit verlangt werden, sofern nicht ein Ausschluss oder Aufschub in Betracht kommt. Details hierzu finden Sie auf meiner Seite Auseinandersetzung Erbengemeinschaft.
Gesamthandsgemeinschaft: Was bedeutet das für mich als Miterbe einer Erbengemeinschaft
Die Folgen sind ziemlich einfach beschrieben: Mit den Gegenständen, die im Nachlass enthalten sind, können Sie als Miterbe erstmal nichts anfangen. Sie können sie weder nutzen noch veräußern. Wohl aber müssen Sie an der Erhaltung und Verwaltung mitwirken.

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Da die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet ist, können und sollten Sie darauf hinwirken, dass eine Vereinbarung zur Aufteilung der Nachlassgegenstände getroffen wird, die sog. Auseinandersetzungsvereinbarung. Im Rahmen dessen kann z. B. auch eine Teilungsversteigerung vonnöten sein. Mit Abschluss der Auseinandersetzung endet die Erbengemeinschaft und die Nachlassgegenstände gehen dann ins Alleineigentum der jeweiligen Erben über.

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Steuerliche Bewertung der Gesamthandsgemeinschaft
Das Gesamthandseigentum wird den Beteiligten zur steuerlichen Berücksichtigung nach Bruchteilen zugerechnet, sofern die Steuer den einzelnen Gesamthänder erfasst (§ 39 II AO). Die Bruchteile, die den einzelnen Beteiligten zuzurechnen sind, bestimmen sich nach den Beteiligungsquoten am gemeinschaftlichen Vermögen oder nach den jeweiligen Beteiligungsquoten an der Teilungsmasse. Diese Zurechnung gilt allein steuerlich; zivilrechtlich bleibt der Nachlass ungeteiltes Gesamthandsvermögen, ein Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand lässt sich daher weder beleihen noch gesondert verkaufen (§ 2033 Abs. 2 BGB).
Hier gibt es alle Details zur Erbschaftsteuer Erbengemeinschaft!
Erfahren Sie, welche Pflichten und steuerlichen Regelungen für Miterben einer Erbengemeinschaft gelten, wie das Finanzamt über den Erbfall informiert wird und welche Haftungsrisiken bei der Erbschaftsteuer bestehen.
Was ist dann eine Bruchteilsgemeinschaft?
Bei der Bruchteilsgemeinschaft steht EIN Recht mehreren gemeinschaftlich zu. Hierfür gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 741 ff BGB. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand können die Teilhaber nur gemeinsam verfügen, wohl aber kann jeder alleine über seinen Anteil am Gegenstand oder Recht verfügen.
Hier wird der Unterschied zwischen der Bruchteilsgemeinschaft und der Gesamthandsgemeinschaft deutlich: Bei letzterer wird der Anteil an der Gesamtheit von Rechten und Pflichten, z. B. der Nachlass, übertragen. Bei ersterer hingegen der Anteil an einem einzelnen Recht.
| Gesamthandsgemeinschaft | Bruchteilsgemeinschaft | |
|---|---|---|
| Eigentum | Allen Mitgliedern gemeinsam und ungeteilt | Jeder hat einen Bruchteil am Gegenstand |
| Verfügung | Nur gemeinschaftlich (einstimmig oder nach Mehrheitsprinzip, je nach Fall) | Jeder kann über seinen Bruchteil frei verfügen |
| Übertragung | Nur der Anteil an der Gesamthand (z. B. am Nachlass) kann übertragen werden | Man kann den Anteil am konkreten Gegenstand verkaufen |
Was Leser zu diesem Thema fragen
Was passiert, wenn ein Miterbe seine Erbanteile verkaufen möchte?
Welche Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses sind notwendig?
Wie kann ich eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einleiten?
Gibt es Unterschiede zwischen Gesamthandsgemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft?
Wie wird der Nachlass steuerlich bewertet?
Aus der Praxis von Lesern
Worauf dieser Beitrag beruht
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert. Folgende Quellen empfehle ich im Kontext Gesamthandsgemeinschaft:
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Kommentare
Wagner
22. Juli 2025 um 12:36 Uhr
Im Artikel fehlt leider das Thema Erbeserben eines Letztverstorbenen, der für den gleichen Nachlassgegenstand (Immobilie) mit not. Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Wenn ein Erbe je 1/8 aus gesetzlicher Erbfolge und ein weiteres 1/8 aus Erbschaft (z.B. Ehegatten) mit angeordneter Testamentsvollstreckung besitzt, dürfte ein Erbteilsverkauf möglich sein. Aber kann er auch die Teilungsversteigerung übergreifend beantragen? Die Entlassung eines TVs über die Vorerbschaft erscheint mir bedenklich, da das die Anordnungen des Letztverstorbenen wirkungslos machen. Was wiegt höher?
Ein seltener Fall, aber doch herausfordernd.
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