HEREDITAS Blog

Zuletzt aktualisiert am 17. August 2022 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbteil verschenken: kostenfreie Überlassung der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft

Sind Sie gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe, können Sie Ihren Erbteil verkaufen, aber auch verschenken. Beim Verkauf erhalten Sie einen vereinbarten Kaufpreis, bei der Schenkung handeln Sie selbstlos und erhalten zumindest keine finanzielle Gegenleistung. Möchten Sie Ihren Erbteil verschenken, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen beachten.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.

Was sind die Motive für eine Schenkung?

Sie brauchen Ihre Absicht, den Erbteil zu verschenken, nicht zu begründen. Vielleicht sind Sie finanziell unabhängig oder Sie wünschen, dass der Erbteil einer anderen, vielleicht bedürftigen Person zugutekommt. Oder Sie möchten mit dem Nachlass aufgrund Ihrer Abneigung zum Erblasser oder wegen der damit verbundenen Verantwortung einfach nichts zu tun haben.

Schenkung ist bereits zu Lebzeiten des Erblassers möglich

Sind Sie Erbe, entscheiden Sie allein, wie Sie mit Ihrem Erbteil verfahren. Möchten Sie mit dem Erbteil nichts zu tun haben, können Sie den Erbteil ausschlagen. Sie werden dann nicht Erbe. Mit dem Nachlass haben Sie dann nichts zu tun. Sie verzichten auch auf den Pflichtteil. Um die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen erklären, dass Sie ausschlagen wollen. Da Sie nicht Erbe werden, können Sie Ihren Erbteil in diesem Fall auch nicht verschenken. Schlagen Sie aus, rückt diejenige Person als Erbe nach, die nach der gesetzlichen Erbfolge der nächst berufene Erbe ist.

Keine Schenkung bei Ausschlagung

Sind Sie Erbe, entscheiden Sie allein, wie Sie mit Ihrem Erbteil verfahren. Möchten Sie mit dem Erbteil nichts zu tun haben, können Sie den Erbteil ausschlagen. Sie werden dann nicht Erbe. Mit dem Nachlass haben Sie dann nichts zu tun. Sie verzichten auch auf den Pflichtteil. Um die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Wochen erklären, dass Sie ausschlagen wollen. Da Sie nicht Erbe werden, können Sie Ihren Erbteil in diesem Fall auch nicht verschenken. Schlagen Sie aus, rückt diejenige Person als Erbe nach, die nach der gesetzlichen Erbfolge der nächst berufene Erbe ist.

Erbteil verschenken

Als Erbe entscheiden Sie allein über Ihren Erbteil

Möchten Sie Ihren Erbteil hingegen verschenken, müssen Sie Erbe werden. Sie verfügen dann als Erbe über Ihren Erbteil. Als Miterbe entscheiden Sie allein über Ihren Anteil am Nachlass (§ 2033 BGB). Wichtig ist, dass Sie Ihre Verfügung, sei es Verkauf oder Schenkung, notariell beurkunden (§ 2033 Abs. I S.2 BGB).

Ihre Schenkung begründet kein Vorkaufsrecht

Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, scheiden Sie mit der Schenkung aus der Erbengemeinschaft aus. Die Erbengemeinschaft wird mit den verbleibenden Erben und derjenigen Person, der Sie Ihren Erbteil schenkt haben, fortgesetzt. Anders als beim Verkauf des Erbteils haben die übrigen Erben kein Vorkaufsrecht.

Praxis-Beispiel: Sie beerben Ihren verstorbenen Ehepartner. Schenken Sie Ihren Erbteil Ihren Kindern, scheiden Sie aus der Erbengemeinschaft aus. Ihre Kinder sind dann alleinige Erben. Schenken Sie den Erbteil jedoch einer dritten Person, die nicht gesetzlicher Erbe ist, haben Ihre Kinder kein Vorkaufsrecht damit keinen Zugriff auf Ihren Erbteil.

Trotz Schenkung besteht Ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten fort

Verschenken Sie Ihren Erbteil, bleiben Sie nach wie vor Formalerbe und haften gegenüber Gläubigern trotzdem für bestehende Nachlassverbindlichkeiten. Lediglich im Innenverhältnis ist der Beschenkte verpflichtet, Sie freizustellen.

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Ihre Schenkung kann Schenkungssteuer auslösen

Verschenken Sie Ihren Erbteil, ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu beachten. Da Sie zunächst selbst Erbe werden, unterliegt Ihr Erbanteil zunächst dem Erbschaftssteuergesetz. Allerdings gewährt das Gesetz hohe Freibeträge. Die Höhe des Freibetrages und die Steuerklasse der Beträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehegatten können sich bis zu 500.000 € gegenseitig vererben, ohne dass dafür Steuern anfallen. Bei Kindern sinkt der Betrag auf 400.000 € und bei Enkelkindern auf 200.000 €. Gegenüber Geschwistern oder nicht verwandten Personen fallen über einen Freibetrag von 20.000 € hinaus bereits Erbschaftssteuern an. Besonderheiten bestehen bei Immobilien.

Schenken Sie jetzt Ihren Erbteil weiter, unterliegt auch die Schenkung auf Seiten des Beschenkten dem Schenkungssteuergesetz. Auch hier gelten im Wesentlichen die gleichen Freibeträge wie im Erbfall. Handelt es sich dabei um sehr hohe Nachlasswerte, die über die Freibeträge hinausgehen, lösen Sie möglicherweise steuerliche Konsequenzen aus. Gehört zudem eine Immobilie zum Nachlass, die Sie nicht selbst genutzt haben und die der Beschenkte nicht selbst nutzt, riskieren Sie erhebliche steuerliche Nachteile.

Besonderheiten ergeben sich auch, wenn sich die beschenkte Person im Gegenzug für die Schenkung zu Pflegeleistungen verpflichtet oder Sie sich für eine geschenkte Immobilie ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht einräumen lassen. Gegenleistungen mindern den Wert des schenkungssteuerpflichtigen Erwerbs. Um dann die Schenkungssteuer zu ermitteln, muss der Wert der Schenkung berechnet werden.

Alles in allem

Ihre Absicht ist sicherlich uneigennützig. Möchten Sie unangenehme Konsequenzen vermeiden, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Das Erbrecht bietet eine Vielfalt von Möglichkeiten, den Nachlass und die Abwicklung des Nachlasses so zu gestalten, dass Sie als Erbe keine oder möglichst wenige Nachteile in Kauf nehmen müssen.

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4 Gedanken zu „Erbteil verschenken: kostenfreie Überlassung der Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft“

  1. Fällt eine „Doppelsteuer“ an, wenn ich meinen Erbanteil an meinen Bruder (ebenfalls am selben Erbe beteiligt) verschenke…??? Also 1x Erbschaft-und 1x Schenkung Steuer..??

    Antworten
    • Lieber Michael, das muss Ihnen ein Steuerberater beantworten. Aber ganz generell sind das zwei Vorgänge, die mal im Grundsatz getrennt zu betrachten und versteuern sind. Aber im Einzelfall muss man sich das natürlich individuell ansehen. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  2. Ich möchte meine Nichte als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen lassen. Fallen dann in meinem Todesfall Erbschaftssteuer für meinen Anteil für meine Nichte an?

    Antworten
    • Liebe Frau Budwill, wenn Sie jetzt jemand Drittes ins Grundbuch eintragen, also dieser Person einen Anteil an ihrer Immobilie überlassen, dann müsste das z.B. im Wege des Verkaufs oder der Schenkung passieren. Hierfür kann je nach Situation im Einzelfall jetzt Schenkungssteuer anfallen. Bei Ihrem Tod ist dieser Anteil grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Nachlasses, daher fällt auch keine Erbschaftssteuer dafür an. Das nur ganz allgemein. Den Einzelfall müssten Sie bitte mit einem Steuerberater besprechen, das kommt immer auf die konkreten Umstände an. Dazu kann ich keine Aussagen treffen.

      Antworten

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