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Zuletzt aktualisiert am 29. November 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbteil verkaufen: so läuft der Notartermin ab

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Verkaufen Sie Ihren Erbteil, müssen Sie den Erbkaufvertrag zwingend notariell beurkunden (§ 2033 BGB). Sobald Sie sich mit dem Erwerber über alle Details des Kaufs geeinigt haben, können Sie einen Notartermin vereinbaren. Der Ablauf eines Notartermins hängt von einer guten Vorbereitung ab.

Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
  • Verständigen Sie sich mit dem Erwerber, welchen Notar Sie mit der Beurkundung beauftragen. Sie können dazu jeden Notar wählen, auch wenn Sie nicht im Amtsbereich des Notars wohnen.
  • Zur Vorbereitung des Notartermins empfiehlt sich, den Notar zumindest stichwortartig zu informieren, was zu welchen Konditionen protokolliert werden soll. Insbesondere sind dem Notar die Personalien von Verkäufer und Erwerber mitzuteilen sowie die maßgeblichen Daten, die für die Beurteilung des Erbfalls wichtig sind. Bestenfalls besprechen Sie die Details in einem Termin mit dem Notar persönlich vorab. Der Notar kann dann einen ersten Entwurf des Vertrages anfertigen.
  • Da Sie Ihren Erbteil verkaufen wollen, müssen Sie darlegen und nachweisen, dass Sie gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe sind. Gegebenenfalls benötigen Sie einen Erbschein. Sollten Sie einen Erbschein benötigen, empfiehlt sich, den Erbschein frühzeitig beim Nachlassgericht zu beantragen.
  • Da Sie Ihren Erbteil verkaufen, ist der Erbteil im Detail zu bezeichnen. Es gilt, Streitigkeiten über den Bestand des Nachlasses zu vermeiden. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, benötigt der Notar auch Angaben zum Grundbuch.
  • Der Notar ist verpflichtet, Ihnen als Verkäufer und dem Erwerber ausreichend Gelegenheit zu bieten, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Zweck ist, dass ein auch „unerfahrener und ungewandter Beteiligter“ die Gelegenheit haben muss, sich angemessen zu informieren und im Notartermin nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
  • Im Regelfall soll die Beurkundung zwei Wochen später, nachdem die Beteiligten den Vertragsentwurf übersandt bekommen haben, erfolgen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, soll der Notar die Gründe in der Niederschrift angeben. Auf diese Regelfrist können Sie normalerweise nicht verzichten.
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  • Zum Notartermin müssen Sie Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass mitbringen und sich ausweisen, es sei denn, Sie sind dem Notar persönlich bekannt. Achten Sie auf das Ablaufdatum.
  • Möchten Sie sich im Notartermin vertreten lassen, kann Ihr Vertreter den Kaufvertrag zunächst als vollmachtloser Vertreter beurkunden. Sie genehmigen die Urkunde im Nachhinein in einem weiteren Notartermin persönlich vor dem Notar. Alternativ könnten Sie dem Vertreter auch eine von Ihnen vorab notariell beglaubigte Vollmacht übergeben. Dann kann der Vertreter den Vertrag selbst rechtswirksam beurkunden.
  • Der Notar ist verpflichtet, den von ihm gefertigten Vertragsentwurf im Beurkundungstermin Satz für Satz vorzulesen. Jeder Beteiligter hat das Recht, Fragen zu stellen und Änderungswünsche vorzutragen.
  • Sind alle Beteiligten mit dem Entwurf einverstanden, unterschreiben Sie als Verkäufer und der Erwerber den Entwurf eigenhändig mit Ihrem Vornamen und Zunamen. Der Notar wird Ihre Unterschriften mit eigener Unterschrift beglaubigen.
  • Die Urschrift des Vertrages verbleibt in der Verwahrung des Notars. Sie und der Erwerber erhalten eine notariell beglaubigte Ausfertigung des Originals.
  • Im Regelfall ermächtigen Sie den Notar, Ihre Miterben im Hinblick auf deren Vorkaufsrecht über den Abschluss des Erbschaftskaufvertrages zu informieren und eine Ausfertigung der Urkunde zu übersenden.
  • Als Verkäufer sind Sie den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf Ihres Erbteils und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Auch der Erwerber kann die Anzeige tätigen (§ 2384 BGB).

Ist der Erbschaftskaufvertrag notariell beurkundet, übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft. Details regeln §§ 2371 ff BGB.

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