Erbrecht verkaufen: Optionen zu Lebzeiten
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Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
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Verkauf des Erbrechts durch den Erblasser
Der Erblasser selbst kann zu Lebzeiten nicht sein Erbrecht verkaufen. Er selber erbt ja nichts. Er vererbt und besitzt soweit im Hinblick auf seine eigene Person als potentieller Erblasser selbst kein Erbrecht, über das er irgendwie verfügen könnte. Insoweit kann er das Erbrecht lediglich dahingehend konkretisieren, dass er im Wege einer letztwilligen Verfügung durch Testament oder Erbvertrag eine bestimmte Person zu seinem Erben einsetzt.
Verfügung des Erblassers über sein künftiges Vermögen
Zunächst könnte sich eine lebende Person als potentieller Erblasser vertraglich nicht verpflichten, ihr künftiges Vermögen oder einen Bruchteil ihres künftigen Vermögens auf einen Dritten zu übertragen. § 311b Abs. II BGB verbietet eine solche Vereinbarung und erklärt sie für nichtig. Der Grund besteht darin, dass die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit vor übermäßigen Beschränkungen geschützt werden soll und der Betreffende jegliche Motivation für eine Erwerbstätigkeit verliert. Letztlich wäre eine solche Vereinbarung unsinnig, da der Betreffende das künftige Vermögen erst erarbeiten müsste und der in Betracht kommende Käufer darauf vertrauen müsste, dass der andere sein Versprechen verwirklicht.
Verfügung des Erblassers über sein gegenwärtiges Vermögen
Immerhin könnte der Erblasser sich verpflichten, zu seinen Lebzeiten sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. III BGB). Durch den Beurkundungszwang soll der Betreffende vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Beispiel: Der Erblasser überträgt zu seinen Lebzeiten seinem Sohn sein Wertpapierdepot. Mit Übertragung meint das Gesetz vorwiegend die Übertragung ohne Gegenleistung (Schenkung). Wird eine Gegenleistung vereinbart, dürfte es sich um einen Kaufvertrag handeln, der ohnehin jederzeit möglich ist und in erbrechtlicher Einsicht keinen Einschränkungen unterliegt.
Verträge des Erblassers über seinen Nachlass
Selbstverständlich kann der Erblasser zu Lebzeiten über seinen späteren Nachlass entscheiden. Er kann jederzeit ein Testament errichten und seinen Wunscherben bestimmen. Zugleich kann er vertragliche Vereinbarungen mit potentiellen Erben oder dritten Person treffen. Solche Vereinbarungen des Erblassers beurteilen sich nach den Vorschriften des Erbrechts. So kann der Erblasser mit seinem Ehegatten, potentiellen Erben sowie jedem Dritten einen Erbvertrag schließen (§ 2274 BGB). Ebenso können gesetzliche Erben sowie auch der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten und einen Erbverzichtsvertrag vereinbaren (§ 2346 BGB). Auch die Schenkung zu Lebzeiten ist ein Vertrag. So ist der Erblasser nicht daran gehindert, zu Lebzeiten das Einfamilienwohnhaus einem seiner Kinder zu schenken. Handelt es sich dabei um ein Schenkungsversprechen, bei dem die Schenkung noch nicht sofort vollzogen wird, bedarf die Schenkung der notariellen Beurkundung. Sie wäre andernfalls unwirksam. Das beschenkte Kind könnte das Schenkungsversprechen rechtlich nicht einfordern (§ 518 BGB).
Verkauf des Erbrechts durch den Erben zu Lebzeiten des Erblassers
Ist der Erbe Alleinerbe, sei es infolge gesetzlicher Erbfolge oder im Wege einer testamentarischen Verfügung, kann er mit dem Nachlass verfahren wie er möchte. Ist der Erbe nur einer von mehreren Miterben, wird er nach dem Ableben des Erblassers Mitglied der er. In der Erbengemeinschaft können alle Miterben nur gemeinsam handeln und entscheiden. Kein Miterbe kann über den Nachlass eigenmächtige Verfügungen oder Entscheidungen treffen (Ausnahme: Notverwaltungsmaßnahmen).
Auch zu Lebzeiten des Erblassers können sich die Erben bereits Gedanken über den zu erwartenden Nachlass machen. Allerdings ist es ihnen zu Lebzeiten des Erblassers verboten, mit einer dritten Person irgendwelche vertraglichen Vereinbarungen über den Nachlass des potentiellen Erblassers zu treffen. Die Vorschrift des § 311b Abs. IV BGB betrifft vertragliche Absprachen zwischen potentiellen Erben mit anderen Personen über den Nachlass eines noch lebenden Dritten als künftigen Erblasser. Die Vorschrift hat das Ziel, zu Lebzeiten des Erblassers von seinem Willen abweichende Abreden der Erben zu vermeiden. Allein der Erblasser soll über seinen Nachlass entscheiden können.
Danach ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig. Gleiches gilt für einen Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Zweck der Vorschrift ist, dass Absprachen über den Nachlass einer lebenden Person als sittlich verwerflich erachtet werden, da sie mit dem Tod des Dritten spekulieren und nicht zuletzt in dessen Testierfreiheit eingreifen könnten.
Die Vorschrift des § 312b Abs. IV BGB betrifft alle Verpflichtungsgeschäfte, die Bezug auf den Nachlass einer lebenden Person haben. In Betracht kommen die Verpflichtung, die Erbschaft anzunehmen oder diese auszuschlagen, seinen Pflichtteil nicht geltend zu machen oder geltend zu machen oder es zu unterlassen, das Testament des Erblassers anzufechten. Auch die Abfindungsvereinbarung zwischen Schlusserben eines Berliner Testaments ist nichtig (BGH 37, 323). Gleichgültig ist, ob sich die Vereinbarung auf den Nachlass im ganzen oder nur ein Bruchteil davon bezieht (BGH 26,324).
Vereinbarungen der Erben über das Erbrecht zu Lebzeiten des Erblassers untereinander
Die Verbotsvorschrift des § 311b Abs. IV BGB schränkt das Gesetz in Absatz V gleich aber wieder ein. Das Verbot, über den Nachlass eines lebenden Dritten eine Vereinbarung zu treffen, gilt nicht für eine Vereinbarung, die unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Allerdings bedarf eine solche Vereinbarung der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. V BGB). Die Ausnahmeregelung soll dem vielleicht bestehenden Bedürfnis der Erben nach einer vorzeitigen Auseinandersetzung im Hinblick auf den künftigen Nachlass entgegenkommen. Das Gesetz betrachtet eine vorweggenommene Erbfolge gerade unter Familienangehörigen als seit langem üblich.
Voraussetzung ist, dass alle Vertragsbeteiligten künftige gesetzliche Erben sind. Es genügt, dass sie zu den möglicherweise zur Erbfolge berufen gesetzlichen Erben gehören. Die Vereinbarung muss sich auf den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil beziehen. Vereinbarungen über testamentarisch bestimmte Erbteile oder Vermächtnisse sind hingegen unzulässig (BGH NJW 1956, 1156). Der in einem Testament bedachte, nicht nach der gesetzlichen Erbfolge berufene gesetzlicher Erbe, kann also zu Lebzeiten des Erblassers nicht über sein Erbrecht verfügen und es zu Geld machen wollen.
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Verkauf des Erbrechts nach dem Ableben des Erblassers
Nach dem Ableben des Erblassers stehen den Erben jene Möglichkeiten offen, die ihnen zu Lebzeiten des Erblassers noch verschlossen waren. Insbesondere kommt der Verkauf des Erbrechts in Betracht.
Verfügungen des Alleinerben
So kann der Alleinerbe sein Erbrecht bzw. genauer gesagt den Nachlass verkaufen. Formal bleibt der Erbe nach wie vor Erbe. Lediglich die Eigentumsverhältnisse an den zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten überträgt er auf den Käufer. So könnte er einzelne Nachlassgegenstände einzelnen verkaufen (z.B. ein Kfz), andere Gegenstände hingegen für sich behalten. Er könnte aber auch das Erbrecht als solches verkaufen. Dann handelt es sich um einen Erbschaftskaufvertrag (§ 2371 BGB), mit der Folge, dass der Erwerber selbst über einzelne Nachlassgegenstände entscheidet. Soweit der Erblasser Vermächtnisse ausgesetzt hat oder die Erbschaft mit Auflagen versehen hat, muss der Erwerber dies erfüllen. Der Vorteil des Alleinerben als Verkäufer besteht mithin darin, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Erbschaftsgegenständen mit Abschluss des Erbschaftskaufvertrages auf den Erwerber übergeht (§ 2380 BGB). Wird beispielsweise eine wertvolle Gemäldesammlung vor der Übergabe an den Erwerber durch ein Feuer zerstört, geht der Verlust zu Lasten des Erwerbers. Sind die Eigentumsverhältnisse streitig, obliegt es dem Erwerber, Klärung herbeizuführen. Der Erbschaftskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Verfügungen in der Erbengemeinschaft
In der Erbengemeinschaft sind die Miterben auf gegenseitiges Einvernehmen angewiesen. Am einfachsten wäre es, wenn alle Miterben ihre Erbanteile auf einen der Miterben übertragen. Dann erlischt die Erbengemeinschaft und einer der Miterben wird alleiniger Erbe. Der Alleinerbe kann mit dem Nachlass verfahren wie er möchte. Ist der Erbe Mitglied einer Erbengemeinschaft, kann die Erbengemeinschaft insgesamt den Nachlass auch verkaufen. Will nur ein einzelner Miterbe seinen Erbanteil liquide machen, kann er zunächst die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann problematisch sein. Können sich die Erben untereinander nicht über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen, bleibt ihnen nur der Pfandverkauf beweglicher Sachen oder die Teilungsversteigerung von Immobilien.
Will ein Miterbe seinen Erbanteil liquide machen, kommt für ihn aber auch der Verkauf seines Erbanteils in Betracht. Verkauft er seinen Erbanteil, schließt einen Erbschaftskaufvertrag (§ 2371 BGB). Der Vertrag über den Erbschaftskauf bedarf der notariellen Beurkundung. Dabei kann der Miterbe nicht etwa seinen Erbanteil an einzelnen Vermögensgegenständen aus dem Nachlass verkaufen (z.B. seinen Erbanteil an einem zum Nachlass gehörenden Kfz). Verkaufen kann er nur seinen Erbanteil am Nachlass insgesamt. Der Miterbenanteil ist also die Summe der Rechte, die den einzelnen Miterben aufgrund ihrer Miterbenbestellung in der Erbengemeinschaft im Hinblick auf den Nachlass vor dessen Auseinandersetzung zustehen. Da das Gesetz erlaubt, dass der Miterbe über seinen ganzen Anteil am Nachlass verfügen darf, muss auch möglich sein, dass er nur über einen Bruchteil des Anteils verfügt. Überträgt er einen Bruchteil, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft des Erwerbers mit dem Miterben an dessen Erbanteil.
Risiko Pfändung des Erbanteils durch Gläubiger
Der Miterbenanteil ist auch durch Gläubiger des Miterben pfändbar (§ 859 Abs. II BGB). Mit der Pfändung des Erbteils erlangt der Gläubiger das Recht, alle dem Miterben als Schuldner zustehenden Rechte neben diesem auszuüben. Das gilt insbesondere auch für das Recht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Allerdings verbleibt dem Miterben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Soweit der Gläubiger zugleich auch einen eventuell entstehenden Pflichtteil gepfändet hat, kann er auch auf den Pflichtteil zugreifen. In letzter Konsequenz könnte der Miterbe auch noch auf seinen Pflichtteil verzichten, so dass der nach ihm berufene gesetzliche Erbe zum Zuge käme. Will ein Miterbe dem Zugriff eines Gläubigers zuvorkommen, sollte er versuchen, seinen Erbanteil vorzeitig zu verkaufen und über den Verkaufserlös möglichst nach eigenem Dünken zu verfügen.