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Ausgleichsanspruch: Pflege, Mitarbeit & besondere Leistungen

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 13. Januar 2025
Ihre Lesezeit: 2 Minuten
               
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Erbrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • Ein Ausgleichsanspruch entsteht durch besondere Leistungen. Abkömmlinge des Erblassers können einen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie unentgeltlich zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beigetragen haben. Dies kann durch Tätigkeiten wie Pflege oder Unterstützung im Haushalt geschehen.
  • Der Ausgleichsanspruch unterscheidet sich von der Ausgleichungspflicht. Während der Ausgleichsanspruch für unentgeltliche Leistungen gilt, bezieht sich die Ausgleichungspflicht auf Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an Abkömmlinge gemacht hat. Diese Zuwendungen werden bei der Erbteilung angerechnet, um die Gleichbehandlung aller Erben sicherzustellen.
  • Der Ehegatte hat keinen Ausgleichsanspruch. Nur Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel können Ansprüche geltend machen, während der Ehegatte über den Pflichtteilsanspruch abgesichert ist. Dies bedeutet, dass die Interessen des Ehegatten anders geregelt sind als die der Abkömmlinge im Erbrecht.
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Unterscheidung im Erbrecht: Ausgleichsanspruch vs. Ausgleichungspflicht

Ein Ausgleichsanspruch steht einem Abkömmling des Erblassers immer dann zu, wenn er durch besondere Leistungen dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, ohne dafür ein (angemessenes) Entgelt bekommen zu haben, § 2057a BGB. Dem Willen des Gesetzgebers nach sollen diese Leistungen im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen gesetzlichen Erben Berücksichtigung finden.

Der Ausgleichsanspruch ist insbesondere abzugrenzen von der sog. Ausgleichungspflicht. Bei jener geht es darum, dass ein Abkömmling zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhält, die auf sein gesetzliches Erbrecht angerechnet werden sollen. Regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Ausstattung oder Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollen. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Fall der gesetzlichen Erbfolge alle Abkömmlinge gleich behandelt werden sollen, unabhängig davon ob die Zuwendung im Wege der Erbfolge oder noch zu Lebzeiten erfolgt ist. Entsprechend muss der Empfänger sich diese Empfänge auf seinen Auseinandersetzungsanspruch anrechnen lassen, mithin also genau das Gegenteil der hier thematisierten Regelung. Lesen Sie hierzu meine Ausführungen zur Ausgleichungspflicht von Vorempfängen.

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Wann erhält der Abkömmling einen Ausgleich von den Miterben?

Das Ausgleichsrecht besteht nur unter Abkömmlingen, wenn sie als gesetzliche Erben eingesetzt sind oder wenn sie zwar durch Testament eingesetzt sind, diese Einsetzung aber der gesetzlichen Erbfolge entspricht. Abkömmlinge sind neben den Kindern auch Enkel usw. und Adoptivkinder.

Der Ehegatte ist kein Abkömmling des Erblassers und kann damit niemals einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen. Seine Interessen hingegen werden durch den ehelichen Pflichtteilsanspruch berücksichtigt.

Ein Ausgleichsanspruch entsteht immer dann, wenn der Abkömmling in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, § 2057a (1) BGB. Hierfür kommen 4 Fälle in Betracht:

  • Mitarbeit im Haushalt: Langfristige Unterstützung des Erblassers z.B. durch Waschen, Kochen oder Putzen
  • Unterstützung beim Beruf: Hierbei kann es sich entweder um unmittelbare Mitarbeit im Betrieb handeln (z.B. Buchführung) oder um allgemeine Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit dem Beruf
  • Geldleistungen: Gemessen an den Vermögensverhältnissen des Erblassers können „erhebliche“ Geld- oder geldwerte Leistungen, die zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beim Erblasser geführt haben, zu einem Ausgleichsanspruch führen. Beispiele hierfür sind die Tilgung eines Darlehens oder die Stellung einer Bürgschaft
  • Pflege des Erblassers: der häufigste Anwendungsfall. Ein Abkömmling pflegt über längere Zeit hinweg den Erblasser. Ob der Abkömmling dafür auf eigenes Einkommen verzichtet, also z.B. seine Arbeit aufgibt, ist nicht mehr relevant.

All diese Mitarbeiten führen aber nur dann zu einem Ausgleichsanspruch, wenn sie in besonderem(!) Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu mehren. Alltagssituationen sollen gerade keine Ansprüche begründen.

Ein Anspruch ist auch immer dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling ein angemessenes Entgelt oder eine andere angemessene Gegenleistung vom Erblasser erhalten hat. Denn dann besteht genau die ausgleichsbegründende Intention nicht mehr: der Nachlass hat einen höheren Wert, weil Leistungen „nicht bezahlt“ wurden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach Billigkeit, d.h. Dauer und Umfang der Leistungen sowie insbesondere der Wert des Nachlasses sind zu berücksichtigen. Ein fester Marktpreis hingegen wird gerade nicht angesetzt.

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Wie erfolgt der Ausgleich in der Erbengemeinschaft?

Die Durchführung des Ausgleichs ist in § 2057a (4) BGB geregelt: hierzu wird zunächst der auszugleichende Betrag vom Nachlasswert abgezogen. Vom übrigbleibenden Betrag werden nun die jeweiligen Erbteile berechnet. Dem ausgleichsberechtigten Abkömmling wird im Anschluss sein Ausgleichsbetrag hinzugerechnet. Anhand dieser Werte erfolgt die Erbauseinandersetzung.

Thumbnail Erbrechtlicher Ausgleichsanspruch
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Fazit

Der Ausgleichsanspruch dient dazu, Vermögensmehrungen beim Erblasser, die auf besondere „geldwerte“ Leistungen eines Abkömmlings zurückzuführen sind, insbesondere weil dieser seine Leistungen unentgeltlich erbracht hat, nicht der gesamten Erbengemeinschaft zugute kommen zu lassen. Vielmehr soll dieser Abkömmling für seine besonderen Leistungen einen angemessenen Ausgleich vorab erhalten. Im Anschluss wird dann nur noch der reduzierte Nachlass im Rahmen der Auseinandersetzung verteilt.

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Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Wann kann ein Abkömmling einen Ausgleichsanspruch geltend machen?

Ein Abkömmling kann einen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn er durch besondere Leistungen das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt hat. Diese Leistungen müssen unentgeltlich erbracht worden sein und in besonderem Maße zur Vermögenssteigerung beigetragen haben. Beispiele sind die Pflege des Erblassers oder die Unterstützung im Haushalt. Es ist wichtig, dass der Abkömmling kein angemessenes Entgelt für seine Leistungen erhalten hat.

Was zählt als besondere Leistung für einen Ausgleichsanspruch?

Besondere Leistungen für einen Ausgleichsanspruch können vielfältig sein. Dazu gehören unter anderem die langfristige Pflege des Erblassers, die Mitarbeit im Haushalt oder die Unterstützung im Beruf. Auch erhebliche Geldleistungen, die dem Erblasser zugutekommen, können zählen. Wichtig ist, dass diese Leistungen nicht alltäglich sind und tatsächlich zur Vermögensvermehrung beigetragen haben.

Wie wird der Ausgleichsanspruch in der Erbengemeinschaft berechnet?

Der Ausgleichsanspruch wird berechnet, indem der auszugleichende Betrag vom Nachlasswert abgezogen wird. Der verbleibende Betrag wird dann verwendet, um die Erbteile zu berechnen. Der Ausgleichsbetrag des berechtigten Abkömmlings wird anschließend zu seinem Erbteil hinzugerechnet. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass der Abkömmling für seine besonderen Leistungen angemessen entschädigt wird.

Kann ein Ehegatte einen Ausgleichsanspruch geltend machen?

Nein, ein Ehegatte kann keinen Ausgleichsanspruch geltend machen, da er nicht als Abkömmling des Erblassers gilt. Stattdessen werden die Interessen des Ehegatten durch den Pflichtteilsanspruch berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Ehegatte im Erbfall einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Nachlasses hat, jedoch nicht auf einen Ausgleichsanspruch im Sinne des Erbrechts.

Was passiert, wenn der Abkömmling ein angemessenes Entgelt erhalten hat?

Wenn der Abkömmling ein angemessenes Entgelt für seine Leistungen erhalten hat, entfällt der Ausgleichsanspruch. In diesem Fall wird angenommen, dass die Leistungen des Abkömmlings bereits durch die erhaltene Gegenleistung honoriert wurden. Daher wird der Nachlass nicht um den Wert dieser Leistungen erhöht, da die ausgleichsbegründende Intention nicht mehr besteht.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbrechtlicher Ausgleichsanspruch:

Kommentare

Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
28. März 2025 um 08:44 Uhr

darf eine Erbengemeinschaft einvernehmlich ein Mitglied der Erbengemeinschaft bestimmen, der die gesamte Verwaltung übernimmt und darf die Erbengemeinschaft ihn dafür bezahlen?

darf die Erbengemeinschaft einvernehmlich ein Mitglied der Erbengemeinschaft bestimmen, welche das Nachlassverzeichnis erstellt und es dafür bezahlen?

Beste Grüße
Silvia Z.

Dr. Stephan Seitz  Autor
28. März 2025 um 08:44 Uhr

Liebe Silvia, grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft einvernehmlich ein Mitglied bestimmen, das die gesamte Verwaltung des Nachlasses übernimmt. Dies ist eine individuelle vertragliche Regelung, die die Miterben untereinander treffen können. In einem solchen Fall kann das bestimmte Mitglied auch eine Vergütung für seine Verwaltungsaufgaben erhalten. Ebenso kann die Erbengemeinschaft einvernehmlich ein Mitglied bestimmen, das das Nachlassverzeichnis erstellt. Auch hierfür kann eine Vergütung vereinbart werden, sofern alle Miterben damit einverstanden sind. Dies ist Ausdruck der Entscheidungsfreiheit der Miterben. Solche Regelungen schaffen Klarheit und können potenzielle Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft vermeiden. Gegebenenfalls muss die Vergütung versteuert werden. Ob es in Ihrem konkreten Fall gegebenenfalls abweichende Einzelfallumstände gibt, müssten Sie bitte mit einem Rechtsanwalt besprechen. Ich kann Ihnen nur allgemein zum Thema etwas sagen. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

Anja Bulett
31. März 2025 um 18:26 Uhr

Ich werde über Art und Umfang des Nachlasses meiner Mutter im Unklaren gehalten. Ein Nachlassverzeichnis von der den Nachlass betreuenden Schwester erhalte ich trotz vielfacher, auch schriftlich vorgtragener Bitte nicht. Muss ich nun ein Nachlassverzeichnis einklagen. Wie werden hierfür die Kosten sein?

Beste Grüße
Anja

Dr. Stephan Seitz  Autor
31. März 2025 um 18:26 Uhr

Liebe Anja, als Miterbe haben Sie verschiedene Auskunftsrechte, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Diese Rechte sind entscheidend, um Ihren Erbteil souverän durchzusetzen und Streitigkeiten zu vermeiden. Hier sind einige der wesentlichen Auskunftsrechte:

1. Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (Treu und Glauben): Wenn ein Miterbe über exklusives Wissen verfügt, das ein anderer Erbe vernünftigerweise nicht selbst beschaffen kann, kann ein allgemeiner Auskunftsanspruch bestehen.

2. Rechenschaftspflicht bei Vollmacht (§ 666 BGB): Wenn ein Miterbe zu Lebzeiten des Erblassers dessen Angelegenheiten geregelt hat, kann er auskunfts- und rechenschaftspflichtig sein.

3. Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB): Wer etwas aus der Erbschaft an sich nimmt, ohne tatsächlich Alleineigentum zu haben, ist den Miterben gegenüber auskunftspflichtig.

4. Hausgenosse (§ 2028 BGB): Wohnte ein Miterbe mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, muss er über alle erbschaftsrelevanten Umstände Auskunft geben.

5. Ausgleichspflichtige Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB): Hat ein Miterbe bereits zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten, kann dies bei der Erbteilung angerechnet werden, und der Miterbe muss darüber Auskunft geben.

Ggf. genügt es, wenn Sie Ihrer Schwester die rechtliche Lage darlegen. Am Ende hilft natürlich nur eine Klage, wenn es keine einvernehmlichen Weg gibt.


 

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