Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 10. Mai 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbschaftssteuerrechner: Erbschaftssteuer schnell und einfach berechnen

8 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Für jeden Erben gilt: der entstandene Vermögenszuwachs muss versteuert werden! Erfreulicherweise gewährt der Gesetzgeber umfassende Freibeträge, die sich in Abhängigkeit von der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser staffeln. Hier gilt: umso näher der Verwandtschaftsgrad, umso mehr kann steuerfrei vererbt werden. Gleiches gilt für den Steuersatz. Auch dieser ist nicht fix, sondern bestimmt sich in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und der Höhe des geerbten Vermögens, dem sog. steuerpflichtigen Erwerb (Geerbtes Vermögen abzgl. Steuerbefreiungen abzgl. Freibeträge). Dennoch ist es unverzichtbar sich mit der anfallenden Höhe der zu erwartenden Erbschaftssteuer frühzeitig zu beschäftigen um böse Überraschungen zu vermeiden.

  • Als Miterbe einer Erbengemeinschaft muss man den Erbfall gegenüber dem Finanzamt anzeigen und auch eine entsprechende Steuererklärung abgeben
  • Primär geht es in diesem Zusammenhang um die Versteuerung der Bereicherung durch den Todesfall
  • Aber auch Aspekte rund um die Verwaltung der Erbschaft, Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Verkauf des Erbteils können steuerrechtlich relevant sein


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

So sieht das Finanzamt die Erbengemeinschaft

Zunächst einmal zu der Frage, wer überhaupt Erbschaftssteuer zahlen muss: Dies ist nicht nur der Erbe im engeren Sinn, sondern jeder, der durch den Tod des Erblassers bereichert ist. Dies ist neben dem Erben auch der Vermächtnisnehmer, Anspruchsteller des Pflichtteils oder auch der durch eine Auflage Begünstige. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist also der Erwerb von Todes wegen, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Entscheidend ist an dieser Stelle, dass nicht die Erbengemeinschaft als ganzes vom Finanzamt herangezogen wird, sondern jeder Empfänger eigenständig (d.h. jeder Miterbe, aber eben auch der durch ein Vermächtnis Begünstige usw.). Dies ist sinnvoll und wichtig, da für jeden Empfänger unterschiedliche Freibeträge und Steuerklassen Anwendung finden können. Siehe dazu mehr im Folgenden.

Konkret für die Erbengemeinschaft bedeutet dies: Wird man Miterbe, so muss man dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten schriftlich anzeigen, § 30 Abs. 3 ErbStG. Das Finanzamt wird jedem der Miterben dann die erforderlichen Steuerunterlagen zur Erklärung zukommen lassen. Dies ist zum einen die „einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung“, in der die Angelegenheiten der Erbengemeinschaft übergreifend erklärt werden. Dies wird entweder von der Erbengemeinschaft gemeinsam vorgenommen oder ein Bevollmächtigter nimmt diese Erklärung für alle zusammen vor. Weiterhin muss jeder Erbe dann den auf ihn entfallenden Anteil entsprechend der Erbquote noch in seiner eigenen Steuererklärung anführen.

Mehrere Vorgänge in der Erbengemeinschaft können steuerlich relevant sein

Neben der reinen Erbschaftssteuer, also der Steuer für den Anfall der Erbschaft, kommen auch noch steuerliche Aspekte rund um die Verwaltung des Nachlasses, bei der Auseinandersetzung und beim Verkauf des Erbteils zum Tragen. Alle vier Aspekte werden nachfolgend beleuchtet.

Weiterhin gibt es einen zentralen Aspekt, der die steuerlichen Angelegenheiten deutlich verkompliziert: Enthält der Nachlass Betriebsvermögen (z.B. ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran), so stellen sich hierbei komplizierte, einzelfallabhängige steuerrechtliche Fragen. Ich weise nachfolgend vereinzelt auf diese Umstände hin, werde aber in die komplexe Materie nicht tiefer einsteigen. Dies hat zwei Gründe: zum einen kommt es bei den anfallenden steuerrechtlichen Aspekten sehr auf den Einzelfall an, d.h. ohne Unterstützung durch einen Steuerberater kann man hier kaum vorankommen. Zum anderen würden diese Ausführungen den Rahmen einer Einführung sprengen und unübersichtlich machen. Die Beantwortung der Fragestellungen für „normale“ Erbengemeinschaften würde in den Hintergrund rücken.

Zuletzt möchte ich explizit darauf hinweisen: Sie lesen nachfolgend eine Einführung ins Steuerrecht, die ihnen eine Orientierung bieten soll. Konkrete Fragestellungen können hier nicht beantwortet werden, sie sollten sich in jedem Fall steuerrechtlich beraten lassen. Meine Ausführungen sind an manchen Stellen bewusst vereinfacht, um sich nicht in Details zu verlieren.

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Anfall der Erbschaft: die Erbschaftssteuer

Die rechtliche Grundlage für die Erbschaftssteuer findet sich im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Weiterhin ist das Bewertungsgesetz von besonderer Bedeutung. Dieses regelt, wie der Nachlass für die Berechnung der Erbschaftssteuer zu bewerten ist.

Steuerpflichtiger Vorgang

Anknüpfungspunkt ist jeder Erwerb von Todes wegen, also in der Regel die Bereicherung durch Erbanfall, Vermächtnis, Auflage und Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Weiterhin kommen noch die Schenkung auf den Todesfall, Vorgänge aus dem Gesellschaftsrecht (z.B. automatisches Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem Tod und Übertragung des Anteils an die übrigen Gesellschafter) und Vermögensvorteile aufgrund vom Erblasser geschlossener Verträge auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherung) in Betracht.

Steuerpflichtige Personen

Erbschaftssteuer muss der sog. Inländer bezahlen. Inländer ist, wer entweder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Belang. Weiterhin gelten als Inländer Personen, die noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland leben. Dies kann dazu führen, dass eine Erbschaft sowohl in Deutschland wie auch im Ausland zu versteuern ist.

Zuletzt gibt es noch den Fall der beschränkten Steuerpflicht: war weder der Erblasser noch ist der Erwerber Inländer, so unterfällt dennoch das in Deutschland belegene Vermögen der deutschen Erbschaftssteuer.

Steuerpflichtiger Erwerb

Dies bestimmt § 10 ErbStG: es gilt die Bereicherung. Hierunter sind die Aktiva unter Abzug der Passiva zu verstehen. Zu den Passiva gehören insbesondere auch Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche. Weiterhin werden die Kosten für die Bestattung berücksichtigt.

Die Bewertung der Aktiva erfolgt zum Verkehrswert, also den Betrag den ein fiktiver Käufer für den jeweiligen Gegenstand bezahlen würde. Im wesentlichen verweise ich hierzu auf die umfassenden Ausführungen unter „Erbteil bewerten“. Einzig ist zu bedenken, dass für die steuerliche Bewertung ein strengerer Maßstab gilt. Dieser richtet sich nach dem Bewertungsgesetz. Wesentlicher Unterschied ist, dass für die Steuer ein objektiver Bewertungsmaßstab angewendet werden muss. Soll der Erbteil hingegen verkauft werden, so sind Käufer und Verkäufer in der Bewertung völlig frei. Wenn ein Käufer einen Gegenstand um jeden Preis haben will, dann stellt dieser Preis die relevante Bewertung dar.

In der Praxis kann der Erwerber in der Steuererklärung zunächst einmal einen Schätzwert angeben. Wird dieser vom Finanzamt nicht akzeptiert, so muss ein Wertgutachten eingeholt werden. Für Grundstücke und Immobilien gelten die ausgefeilten Bewertungsmethoden Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren (siehe dazu ebenfalls bei „Erbteil bewerten“). Ist der Steuerpflichtige der Meinung, dass der so ermittelte Wert zu hoch ist, so kann er einen niedrigeren Verkehrswert durch Vorlage eines eigenen Gutachtens nachweisen (sog. Öffnungsklausel nach § 198 BewG).

Auf die Bewertungen von Unternehmen möchte ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen. Hiermit lassen sich ganze Bücher füllen und eine Berufszunft beschäftigen.

Steuerbefreiungen

Bestimmte Nachlassgegenstände sind von der Erbschaftssteuer befreit. Hierzu gehört u.a. der Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten, weiterhin der Hausrat für Ehegatten, Kinder usw. bis zum Wert von 41.000 €. Auch selbstgenutztes Wohneigentum (das Familienheim) ist für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Für Kinder ist eine Immobilie bis 200qm steuerfrei. Es gibt noch weitere Steuerbefreiungen, lesen Sie unter § 13 Abs. 1 ErbStG. Auch werden manche Gegenstände nicht mit vollen 100% bewertet, sondern mit Abschlägen (z.B. vermietete Wohnimmobilien).

Im Zusammenhang mit Betriebsvermögen gibt es ebenfalls umfassende Steuerbefreiungen. Zur Vermeidung eines übermäßigen Kapitalabflusses werden (vereinfacht gesagt) Erben von Unternehmen von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie das Unternehmen je nach Modell zwischen fünf und zehn Jahren weiter in vergleichbarem Umfang betreiben.

Freibeträge

Neben den vollkommenen Steuerbefreiungen hat jeder Erbe einen bestimmten Freibetrag, der ebenfalls vom anteiligen Nachlasswert abzuziehen ist. Die Höhe hängt von der Steuerklasse des Erwerbers ab. So haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 € Freibetrag, Kinder 400.000 €, Enkelkinder 200.000 € usw. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gibt es darüber hinaus noch einen „besonderen Versorgungsfreibetrag“ in Höhe von 256.000 €. Dieser findet Anwendung auf Versorgungsbezüge, die der überlebende Ehegatte mit dem Tod des Ehepartners erhält. Für Kinder gibt es ebenfalls Versorgungsfreibezüge (gestaffelt und deutlich niedriger).

Höhe der Erbschaftssteuer

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer bestimmt sich nach § 19 ErbStG. Sie hängt zum einen vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Hierzu ist zunächst der gesamte Nachlass wie oben beschrieben zu bewerten (Verkehrswert abzüglich Verbindlichkeiten). Dann wird auf diesen Wert die eigene Erbquote angewendet, also wenn 2 Personen zu gleichen Teilen geerbt haben, wird dieser Wert halbiert. Nun werden sämtliche Steuerbefreiungen und Freibeträge abgezogen. Für den nun verbleibenden Wert, wird entsprechend der Steuerklasse nach nachfolgender Tabelle der konkrete Steuersatz ermittelt. Dieser wird mit dem Wert ausmultipliziert und stellt die Erbschaftssteuer dar.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …

Prozentsatz in Steuerklasse I

Prozentsatz in Steuerklasse II

Prozentsatz in Steuerklasse III

75.000 €

7%

15%

30%

300.000 €

11%

20%

30%

600.000 €

15%

25%

30%

6.000.000 €

19%

30%

30%

13.000.000 €

23%

35%

50%

26.000.000 €

27%

40%

50%

Über 26.000.000 €

30%

43%

50%

Steuerklassen nach § 15 ErbStG

  • Steuerklasse 1: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der genannten Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern
  • Steuerklasse 2: Eltern und Voreltern (sofern sie nicht zur Steuerklasse 1 gehören), Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte
  • Steuerklasse 3: alle übrigen Erwerber

Die nun ermittelte Steuer ist vom Erwerber als Erbschaftssteuer zu bezahlen. Unter Umständen kann er hier noch Möglichkeiten zur Stundung in Anspruch nehmen, § 28 ErbStG.

Erbschaftssteuer auf vererbte Immobilien

Für vererbte Immobilien gelten differenzierte Regelungen:

  • Selbst genutztes Wohneigentum des Erblassers bleibt steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner oder die Kinder in dem Haus mindestens zehn Jahre wohnen bleiben (Zweitwohnsitz ist nicht ausreichend, eine Vermietung ebenfalls nicht). Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die Immobilie entweder bis zu seinem Tode selbst bewohnt hat oder diese nur aufgrund seiner eigenen Pflegebedürftigkeit nicht selbst bewohnen konnte. Für Kinder gilt zusätzlich noch die Einschränkung, dass die Wohnfläche 200qm nicht übersteigen darf. Der darüber liegende Teil der Wohnfläche wird voll für die Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt.
  • Die Erbschaft von vermieteten Wohnimmobilien wird mit einem Anteil von 10% des Verkehrswerts von der Steuer befreit, d.h. muss effektiv nur zu 90% des Wertes versteuert werden.
  • Die Erbschaft einer sonstigen Immobilie (Grundstücke, Häuser, Wohnungen, …) unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung.

Steuerliche Aspekte bei der Verwaltung der Erbschaft

Im Rahmen der Verwaltung gilt folgender Grundsatz: Denkt man die Verwaltungsmaßnahme als eigene Handlung eines einzelnen Erben mit seinem Privatvermögen und unterfällt diese Handlung dann irgendeinem Steuertatbestand, dann ist diese Handlung auch in der Erbengemeinschaft steuerbar. In der Praxis fallen hier meist nur wenige Vorgänge an. Primär in Betracht kommen Kapitalertragssteuer und Erträge aus Vermietung.

Wohl aber gibt es einen dicken Brocken, der hier steuerpflichtig sein kann: das Betriebsvermögen. Ist selbiges in der Erbschaft enthalten, geht es an die Erbengemeinschaft über. Hier kommen unter anderem Ertragssteuern und Umsatzsteuer in Betracht. Ich möchte allerdings auf diese Aspekte aufgrund ihrer Komplexität nicht weiter eingehen.

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Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft & Erbschaftssteuer

Im Rahmen der Auseinandersetzung gilt gleiches wie bei der Verwaltung: ist eine Maßnahme – gedacht als Handlung einer Privatperson – steuerbar, dann ist diese auch für die Erbengemeinschaft steuerbar. Auch hier sind vor allem Betriebsvermögen betroffen.

Insbesondere aber die Umwandlung der Gesamthandsgemeinschaft durch Aufteilung der Sachgüter unter den Miterben ist nicht steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft überführt wird. Zahlt ein Miterbe einem anderen einen Spitzenausgleich (Ausgleichszahlung, weil er einen wertigeren Gegenstand erhält als ihm der Erbquote nach zustehen würde), dann ist auch das nicht steuerbar. Verzichtet hingegen der Miterbe auf diesen Spitzenausgleich, so liegt hier – falls der Betrag nicht unerheblich ist – eine Schenkung vor, die ihrerseits wiederum der Schenkungssteuer unterliegen kann. Aber auch hier gelten umfassende Freibeträge.

Auf einen wichtigen Aspekt sei noch hingewiesen: ist im Nachlass Grundbesitz enthalten und übernimmt ein Miterbe den gesamten Grundbesitz, so greift für ihn die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG. Dies bedeutet, dass er keine Grunderwerbssteuer zahlen muss. Diese Befreiung gilt aber nur für einen echten Miterben, nicht hingegen für einen Miterben, der sich durch Kauf eines Erbteils von extern in die Erbengemeinschaft eingekauft hat.

Steuerpflichten beim Verkauf des Erbteils

Der Verkauf des Erbteils ist für den Verkäufer dann steuerbar, wenn der gedachte Verkauf eines in der Erbschaft enthaltenen Gegenstandes steuerbar wäre. Das ist regelmäßig nicht der Fall, kann aber natürlich auch einmal anders sein. Auch hier gilt wieder: ist Betriebsvermögen betroffen, so kommt es regelmäßig zu steuerbaren Tatbeständen. Hier ist intensive steuerrechtliche Beratung mit Bezug auf den Einzelfall nötig.

Weiterhin ist noch die Grunderwerbssteuer anzuführen. Ist im Nachlass Grundbesitz enthalten, so fällt für den Käufer des Erbteils anteilige Grunderwerbssteuer an. Im Gegensatz zum echten Miterben, der von der Grunderwerbssteuer befreit ist, gilt diese Befreiung nicht für den Käufer.

Abschließende Worte zum Betriebsvermögen

Abschließend möchte ich noch ein paar Worte – zu dem bereits mehrfach angesprochenem – Betriebsvermögen verlieren. Die große Herausforderung besteht hier weniger in der Bewertung der unternehmerischen Teile. Das ist zwar, wie bereits angeführt, hinreichend schwierig, aber gut in Griff zu bekommen und für den juristischen Laien als Themenkomplex auch leicht verständlich und greifbar. Die hieran angrenzenden steuerrechtlichen Fragen allerdings sind verwirrend. Es geht in diesem Zusammenhang u.a. um Ausscheidungsklauseln als Gesellschafter mit dem Tod oder auch gänzliche Betriebsaufgaben. Für dieses Ausscheiden kann es im Gesellschaftsvertrag festgelegte Abfindungsberechnungen geben oder es kann ein Rückfall an die übrigen Gesellschafter vereinbart sein. Beides ist steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Andererseits kann es auch einfache und qualifizierte Nachfolgeklauseln geben, wonach die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird.

Weiterhin stellen sich schwierige Fragen bei der Erbteilsveräußerung. Hier kann der Verkäufer Gewinne als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert des Anteils erwirtschaften. Auch spielen die Themen Sonderbetriebsvermögen und Betriebsaufspaltung eine Rolle.

Für die Erbaueinandersetzung kommen die Begriffe Teilung in Teilbetriebe, Realteilung und Aufgabegewinn zur Sprache.

Daher meine Empfehlung: sind Sie an diesen Aspekten interessiert, dann rate ich Ihnen zu einer guten Literatur. Sind sie hingegen erbrechtlich davon betroffen, dann lassen Sie sich in jedem Fall qualifiziert beraten.


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