Erstveröffentlichung am 25. Januar 2019, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Hilfe, ich habe Schulden geerbt: Das sind Ihre Optionen und Möglichkeiten
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Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Warum kann man auch Schulden erben?
- Welche unterschiedlichen Schulden kann man erben?
- Was passiert mit den Schulden nach dem Erbfall? Wer muss sie bezahlen?
- Sollte ich für die Bezahlung von Nachlassschulden einen Kredit aufnehmen?
- Möglichkeit 1: Sie erheben die Dreimonatseinrede
- Möglichkeit 2: Sie erheben die Einrede des Aufgebotsverfahrens
- Möglichkeit 3: Sie erheben die Erschöpfungseinrede
- Möglichkeit 4: Sie schlagen die Erbschaft aus
- Möglichkeit 5: Sie beantragen die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz
- Möglichkeit 6: Sie erheben der Einrede der Dürftigkeit
- Können Schulden auch erst nach dem Erbfall entstehen?
- Fazit
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Warum kann man auch Schulden erben?
Als Erbe sind Sie auch für die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers verantwortlich. Sie sind dessen Rechtsnachfolger und übernehmen nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Erblassers. Sie haben also nicht etwa die Möglichkeit, nur die Vermögenswerte anzunehmen und die Übernahme der Verbindlichkeiten abzulehnen. Es verbleiben Ihnen letztlich nur die Vermögenswerte, die nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten übrigbleiben.
Welche unterschiedlichen Schulden kann man erben?
Als Schulden kommen folgende Verbindlichkeiten in Betracht: …
- Kosten der Beerdigung und Grabpflege
- Der „Voraus“ des überlebenden Ehepartners (§ 1932 BGB)
- Der „Dreißigste“ (§ 1969 BGB)
- Pflichtteilsansprüche testamentarisch enterbter gesetzlicher Erben
- Vermächtnisse, die der Erblasser testamentarisch angeordnet hat
- Auflagen, die der Erblasser testamentarisch angeordnet hat
- Kosten der Testamentseröffnung beim Nachlassgericht
- Erbschaftssteuern, wenn der Nachlass die Freibeträge des Erben übersteigt
- Steuerschulden (Einkommensteuer, Umsatzsteuer pp)
- Gebühren eines Testamentsvollstreckers, Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters
- Ausbildungsanspruch von Stiefkindern
- Unterhaltsanspruch der bedürftigen werdenden Mutter (§ 1963 BGB)
Was passiert mit den Schulden nach dem Erbfall? Wer muss sie bezahlen?
Als Rechtsnachfolger des Erblassers haften Sie für die Schulden auch persönlich mit Ihrem privaten Vermögen, für den Fall, dass die Nachlasswerte nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen. Sind Sie Erbe in einer Erbengemeinschaft, haftet die Erbengemeinschaft. Alle Miterben werden gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses. Aus dem Nachlass sind alle Schulden zu bedienen. Sie verwalten den Nachlass gemeinschaftlich im gegenseitigen Einvernehmen. Insbesondere haben Sie als Miterbe das Recht, von Ihren Miterben zu verlangen, dass zunächst die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Weigert sich ein Miterbe, die eine oder andere Schuld zu begleichen, müssten Sie ihn gerichtlich verklagen und mit dem Urteil seine Zustimmung ersetzen.
Sollte ich für die Bezahlung von Nachlassschulden einen Kredit aufnehmen?
Um die Schulden des Nachlasses zu bezahlen, könnten Sie natürlich einen Kredit aufnehmen. Geht es nur um die Überbrückung einer begrenzten Zeit, dann kommt auch ein Kleinkredit* in Betracht.
Sie müssen selbst beurteilen, inwieweit Sie dabei wirtschaftlich handeln. Müssen Sie beispielsweise Erbschaftssteuern bezahlen und möchten Ihr Elternhaus im Familienbesitz behalten und zur Liquiditätsbeschaffung nicht verkaufen, kann es zweckmäßig sein, einem Kredit aufzunehmen. Ansonsten kann es aber wirtschaftlich auch zweckmäßiger sein, die Erbschaft auszuschlagen oder Ihre Haftung als Erbe auf den vom Gesetz vorgesehenen Wegen zu beschränken.
Möglichkeit 1: Sie erheben die Dreimonatseinrede
Machen die Gläubiger Druck, können Sie sich auf die Dreimonatseinrede berufen (§ 2014 BGB). Sie dürfen dann die Zahlung der Schulden in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft verweigern. Danach entscheiden Sie neu.
Möglichkeit 2: Sie erheben die Einrede des Aufgebotsverfahrens
Ist der Nachlass unübersichtlich und vermuten Sie, dass es noch unbekannte Gläubiger geben könnte, können Sie im Wege des Aufgebotsverfahrens Klarheit gewinnen. Das Aufgebotsverfahren ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Das Gericht fordert durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderungen beim Nachlassgericht innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Nach Fristablauf erlässt das Gericht ein Ausschlussurteil, mit der Konsequenz, dass Gläubiger, die sich bis dahin nicht gemeldet haben, erst zuletzt aus eventuell noch vorhandenen Nachlasswerten befriedigt werden.
Möglichkeit 3: Sie erheben die Erschöpfungseinrede
Wurden im Aufgebotsverfahren Gläubiger ausgeschlossen, können Sie Gläubigern, die sich zu spät melden, entgegenhalten, dass der Nachlass erschöpft ist und Sie keine Zahlungen mehr leisten können. Der Nachlass ist „erschöpft“.
Möglichkeit 4: Sie schlagen die Erbschaft aus
Sie können Sie die Erbschaft innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie nach Eintritt des Erbfalls wissen, dass und aus welchem Grund Sie Erbe geworden sind. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, läuft die Ausschlagungsfrist erst ab Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht oder Sie geben die Erklärung vor einem Notar ab. Es genügt nicht, per Brief, Telefax oder E-Mail auszuschlagen. Schlagen Sie aus, fällt die Erbschaft den jetzt nachrückenden Erben zu. Ihr Nachfolger muss seinerseits prüfen, ob er die Erbschaft annehmen will oder seinerseits ausschlägt.
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Möglichkeit 5: Sie beantragen die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz
Möchten Sie vermeiden, dass die Gläubiger des Erblassers Sie als Erbe persönlich in die Haftung nehmen, können Sie Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Dazu müssen Sie die Nachlassverwaltung beantragen. Ist der Nachlass jedoch offenkundig zahlungsunfähig oder völlig überschuldet, sollten Sie die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ins Auge fassen.
Beantragen Sie die Nachlassverwaltung, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und veräußert die Nachlassgegenstände, soweit dies zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erforderlich ist. Sie selbst dürfen in Bezug auf den Nachlass nichts mehr veranlassen, weder verwalten noch verfügen. Ist der Nachlass abgewickelt und alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen, übergibt der Nachlassverwalter den Erben die noch vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverwaltung wird aufgehoben.
Stellt der Nachlassverwalter jedoch fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat er umgehend die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Der Antrag empfiehlt sich auch dann, wenn Gläubiger mit Nachdruck Zahlung verlangen und Mahn- oder Vollstreckungsmaßnahmen androhen. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Sie können Antrag auch selber schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Sind wenigstens so viel liquide Mittel vorhanden, dass die Kosten des Verfahrens abgedeckt sind, wird das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnen und einen Insolvenzverwalter bestellen. Der Insolvenzverwalter wickelt den Nachlass ab.
Möglichkeit 6: Sie erheben der Einrede der Dürftigkeit
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn der Nachlass zumindest die Verfahrenskosten deckt. Ist dies nicht der Fall, werden die Verfahren eingestellt. Gläubigern können Sie die Dürftigkeitseinrede entgegenhalten. Dies bedeutet, dass allenfalls noch vorhandene Nachlasswerte zum Ausgleich der Schulden herangezogen werden können.
Können Schulden auch erst nach dem Erbfall entstehen?
Auch nach dem Erbfall können noch Schulden entstehen. In Betracht kommen die Beerdigungskosten sowie die Kosten der Grabpflege. Auch aus der Verwaltung des Nachlasses können Schulden entstehen, die von dem oder den Erben zu tragen sind. Übersteigt der Nachlass Ihre persönlichen Freibeträge des Erbschaftssteuerrechts, haften Sie gegenüber dem Finanzamt auf Zahlung der fälligen Erbschaftssteuern. Da Sie auch Abonnementsverpflichtungen oder Vereinsmitgliedschaften übernehmen, sollten Sie kündigen, haften aber bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Fazit
Als Erbe treten Sie in eine besondere Verantwortung. Lassen Sie sich nicht von eventuell vorhandenen Vermögenswerten blenden. Beziehen Sie stets auch die Schulden des Erblassers ein. Nur so erhalten Sie ein realistisches Bild vom Nachlass. Müssen Sie davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet ist, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen. Nur so haben Sie die Chance, Ihre persönliche Haftung mit Ihrem eigenen Vermögen zu vermeiden.
Guten Tag.
Mein Vater ist im Februar 2020 gestorben. Dieser hatte ein Konto (alleiniger Kontoinhaber) bei einer Hamburger Bank, auf der noch ca. 5000,- Verbindlichkeiten sind. Meine Mutter kriegt 1200,- Rente (inkl. Witwenrente). Vermögen ist und war nicht vorhanden. Seit 1 Jahr erhält meine Mutter auch keine Kontoauszüge mehr, obwohl sie noch Raten von dem „ehemals gemeinsamen Konto“ abbezahlt hat. Nun soll meine Mutter die Verbindlichkeiten in einer Summe (oder nach Vorschlag) zurückzahlen.
Ist das überhaupt rechtens?
Kann meine Mutter die Schulden ausschlagen?
Gibt es einen Selbstbehalt und eine entsprechend angemessene Höchst-Summe für eine Rückzahlung?
Ist ein Nachlassinsolvenzverfahren sinnvoll?
Lieber Roland, das kommt sehr auf die Details im Einzelfall an. Aber wahrscheinlich ist es für eine Ausschlagung zu spät. Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist denkbar, sofern der Antrag unverzüglich nach Kenntnis von der Überschuldung gestellt wird. Auch das kommt auf die konkreten Umstände in Ihrem Fall an. Mehr dazu unter Nachlassinsolvenz.
Guten Tag,
Was passiert wenn man Schulden vererbt bekommt und sich weigert zu zahlen? Kann es passieren dass man in Haft kommt?
Ich wohne zusätzlich im Ausland, könnte es sein bei der Einreise verhaftet zu werden?
Es kann gegen Sie vollstreckt werden, je nach Land, in dem Sie leben auch grenzübergreifend. Bei einer Einreise kann es z.B. sein, dass man ihnen die Vermögenswerte abnimmt, die Sie mit sich führen. Der bessere Weg wäre es daher wahrscheinlich, die Erbschaft auszuschlagen.
Ich habe eine Freundin (19 Jahre jung, Schülerin) die von Ihrem Vater ca. 4000 € Schulden geerbt hat. Sie ist sehr verzweifelt, weil sie nicht weiß, wie sie diese als mittellose Schülerin (WG-Bewohnerin) bezahlen soll. Ist sie trotzdem verpflichtet die Schulden zu zahlen? Welche Möglichkeiten gibt es hier das Erbe noch nachträglich auszuschlagen. Der Vater ist gestorben, als sie noch nicht volljährig war. Von den Schulden wusste sie damals noch nichts!
Lieber Markus, das kommt sehr auf die Umstände im Einzelfall an. Hat sie alleine geerbt oder in Erbengemeinschaft? Ist der Nachlass bereits auseinandergesetzt? Als Minderjährige muss die Annahme der Erbschaft mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgen. Wie war das hier? Regelmäßig sind das die Eltern.
Hallo, kann ich als Bruder vom Verstorbenen, wenn die Frau und Tochter das Erbe (Schulden) ausschlägt, auf mich übertragen werden?
Lieber Herr Tusch, ich gehe von gesetzlicher Erbfolge aus? Das kommt darauf an ob noch weitere gesetzliche Erben bestehen, die Ihnen gegenüber vorrangig sind. Sie können dies über meinen Erbrechner ermitteln.
Hallo, mein Vater ist verstorben. Er lebte bis zu seinem Tod in einem Altenheim. Meine Mutter lebt noch, habe aber keinen Kontakt zu ihr. Der Heimplatz wurde vom Sozialamt bezahlt. Kann man mir die Kosten des Heimaufenthaltes in Rechnung stellen? Es ist kein Vermögen vorhanden, nur ein marodes Haus in dem meine Mutter noch lebt. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Das kommt u.a. darauf an, auf welcher Basis der Heimplatz bezahlt wurde. So pauschal lässt sich dazu leider keine Antwort geben.
Guten Tag, meine Mutter ist Anfang August 22 ins Krankenhaus gekommen und hatte mich beauftragt, ein Pflegeheim zu suchen und ihre Wohnung aufzulösen. Ich habe von ihr eine Generalvollmacht bekommen und die Wohnung gekündigt. Meine Schwester und ich hatten Zeit während der Kündigungsfrist bis zum 31.12.22 die Wohnung zu räumen und zu renovieren. Leider ist meine Mutter am 8.11. verstorben. Wir waren seitdem nicht mehr in der Wohnung. Am 14.11. habe ich mich mit dem Vermieter in der Wohnung getroffen. Er wollte sich einen Überblick verschaffen, wie die Wohnung aussieht und hat mir einen Kostenvoranschlag eines Malers gegeben, der so hoch ist (4000 Euro) dass es aus dem Nachlass nicht zu bezahlen ist. Meine Schwester und ich müssen deswegen das Erbe ausschlagen. Jetzt droht mir der Vermieter, wir hätten das Erbe bereits angenommen, da wir schon Sachen aus der Wohnung entfernt haben. Aber das war noch zu Lebzeiten meiner Mutter. Die meisten Möbel und ein Perser sind noch in der Wohnung. Meine Mutter hatte nichts wertvolles außer Hausrat und Klamotten. Einiges habe ich vor ihrem Tod bereits gespendet. Haben wir tatsächlich dadurch das Erbe angenommen?
Nachsatz: Der Perser ist ein sehr alter Teppich aus dem Nachlass meiner Großmutter und etwas verschlissen.
Liebe Monika, hier gibt es weitergehende Informationen zur Annahme der Erbschaft. Entscheidend dürfte der Bereich zur sog. konkludenten Annahme sein. Annehmen oder ausschlagen können Sie die Erbschaft erst nach Eintritt des Erbfalls.
Hallo in die Runde,
Mein 6 jähriger Sohn soll für seine Oma, die letztes Jahr verstorben sein soll, zahlen. Ich als Mama, habe für sowas nie irgendwas unterschrieben und frage mich daher was ich tun kann. Denn mein Sohn, somit ich bleiben auf Schulden sitzen.
Hallo!
Meine Mutter ist bereits im Januar 2018 verstorben und ich bin das einzige Kind. Da sie die letzte Zeit ihres Lebens im Heim war, wollen die nun, dass ich die Kosten dafür übernehme – das kann ich aber finanziell nicht, da ich vom Amt lebe. Es läuft bereits ein gerichtliches Mahnverfahren und ich kann aber noch einen Widerspruch einlegen. Was soll ich da rein schreiben? Dass ich zahlungsunfähig bin ist ganz klar, aber nun ist die Frage, wenn die mir demnächst eine/n Gerichtsvollzieher/in nach Hause schicken, kann er/sie ja im Endeffeckt nur bestätigen, dass ich nicht zahlen kann und es auch sonst nichts bei mir zu holen gibt. Wie geht es dann aber weiter und wer übernimmt dann die Kosten???
Vielen Dank im Voraus, Meike
Hallo!
Von meinem Schwiegervater (90Jahre)ist die Nichte verstorben. Sie hinterlässt ein Haus und ein Grundstück. bei der Sichtung ihrer Papiere haben wir festgestellt dass sie auch einiges an Schulden hinterlassen hat(ca 20.000 Euro) Mein Schwiegervater ist nicht mehr kreditwürdig aufaufgrund seines hohen Alters, gibt es Möglichkeiten die Schulden zu Stunden bis zum Hausverkauf?
Liebe Frau Helk, gibt es denn einen Gläubiger für die Schulden? Vielleicht wollen Sie mit dem mal sprechen ob er mit einer Stundung einverstanden ist. Viele Grüße, Stephan Seitz
Hallo!
meine Stiefmutter, zu der ich wenig Kontakt hatte ist verstorben. Jetzt habe ich vom Nachlassgericht einen Brief zum Testamentsverfahren bekommen. Ich beziehe seit längerem Bürgergeld, und stell mir die Frage was wird wenn ich Schulden Erbe? Diese kann ich von meinen Sozialleistungen leider nicht bezahlen, was wird dann aus meinen neuen Schulden?
Vielen Dank im Voraus, Simone
Liebe Simone, in dem Beitrag oben beschreibe ich Optionen, die Sie prüfen können. Viele Grüße, Stephan Seitz
Ich hatte gemischte Gefühle, da ich wusste, dass meine Mutter Schulden hatte. Nachdem ich den Artikel gelesen hatte, wurde mir klar, dass ich Möglichkeiten hatte, meine Haftung zu begrenzen. Die Information über die Beantragung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens war äußerst hilfreich. Dies gab mir die Gewissheit, dass ich nicht persönlich für die Schulden meiner Mutter haften würde. Ich war erleichtert zu erfahren, dass es rechtliche Schutzmechanismen gibt, die Erben wie mich vor finanziellen Belastungen bewahren können. Dieser Artikel hat mir wertvolle Orientierungshilfe in einer schwierigen Zeit gegeben.