Ratgeber-Artikel Aktualisiert 07.08.2026 6 Min Lesezeit

Renovierung Erbengemeinschaft und Energetische Sanierung

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  • Erben müssen sanieren, aber nicht immer sofort abstimmen: Bei normalen Sanierungsmaßnahmen wie dem Heizungstausch reicht ein Mehrheitsbeschluss nach Erbanteilen. Nur bei außergewöhnlichen Maßnahmen mit hoher wirtschaftlicher Tragweite ist Einstimmigkeit nötig.
  • Stimmrecht richtet sich nach Erbquote, nicht nach Kopfzahl: Wer einen größeren Erbteil hat, entscheidet stärker mit. Bei knappen Mehrheitsverhältnissen kann die Erbengemeinschaft trotzdem schnell handlungsunfähig werden.
  • Zwei Jahre Frist ab Eigentumserwerb: Käufer und Erben müssen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb dieser Zeit erfüllen. Ein Schornsteinfeger kontrolliert die Einhaltung bei der Feuerstättenschau.
  • Wer verweigert, haftet trotzdem mit: Ein Miterbe kann die Mitwirkung an der Sanierung nicht grundlos verweigern, sonst drohen Schadensersatzforderungen. Reicht der Nachlass nicht aus, haften Miterben sogar mit ihrem Privatvermögen.
  • Ausstieg aus der Pflicht ist möglich: Ein Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen oder gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die übrigen Miterben haben dabei ein Vorkaufsrecht gegenüber fremden Käufern.
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In diesem Artikel
Abschnitt 1 von 7

Was bedeutet energetische Sanierung von Heizungen und Dämmung von Gebäuden?

„Energetische Sanierung“ eines Gebäudes bezweckt die baulichen Änderungen an einem Bestandsgebäude, um den Verbrauch an Energie zu reduzieren. Einzelne Maßnahmen sollten möglichst aufeinander abgestimmt sein. Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz, das über die bestehenden Maßnahmen hinaus im Hinblick auf die energetische Sanierung neu ausgestaltet wird.

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Abschnitt 2 von 7

Welche energetischen Maßnahmen muss der Eigentümer einer Immobilie bis wann erledigen?

Käufer und Erben einer Immobilie sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumserwerb bestimmte Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen. Diese Nachrüstpflichten knüpfen an einzelne Bauteile an, insbesondere an die Heizung und die Gebäudehülle. Ob die Eigentümer ihrer Sanierungspflicht nachgekommen sind, wird von einem bevollmächtigten Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft.

Ausnahme: Die Sanierungspflicht besteht nicht für Langzeit-Eigentümer, wenn das Ein- oder Zweifamilienhaus bereits am 1. Februar 2002 bewohnt wurde oder es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie handelt. Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind auch Erben, die bereits vor dem 1. Februar 2002 die geerbte Immobilie selbst bewohnt haben. Diese Ausnahmeregelung betrifft aber nur Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, nicht jedoch Mehrfamilienhäuser. Bewohnt nur ein Miterbe das Haus, profitieren die Miterben davon, dass der Bewohner von der Sanierungspflicht ausgenommen ist.

Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die nach dem 1. Februar 2002 erbaut wurden oder bei denen es nach diesem Datum infolge des Verkaufs oder eines Erbfalls zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist, müssen die energetischen Voraussetzungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Die vorgegebenen Maßnahmen zur Energieeffizienz sind:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke einer beheizten Wohnung als Abgrenzung zu einem nicht ausgebauten und nicht beheizten Dachraum oder Dämmung des Dachs anstelle der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG).
  • Modernisierung von Heizungen durch den Austausch von Standard- und Konstanttemperaturkesseln (§ 72 GEG).
  • Dämmung von warmwasserführenden Rohren, ungedämmten Heizungsrohren oder Armaturen in unbeheizten Räumen (§ 71 GEG).
Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden und mit einem gasförmigen oder flüssigen Brennstoff betrieben werden, dürfen grundsätzlich nicht mehr genutzt werden. Heizkessel, die danach eingebaut wurden, müssen nach § 72 GEG spätestens 30 Jahre nach dem Einbau ausgetauscht werden. Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind von dieser Austauschpflicht ausgenommen. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, sein Haus dämmen zu lassen: Das Gebäudeenergiegesetz schreibt die Dämmung nur für die oben genannten Bauteile vor.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz hat die Bundesregierung bereits festgelegt, wie Gebäude künftig beheizt werden sollen. Fossile Brennstoffe stehen nicht unbegrenzt zur Verfügung und werden schrittweise durch alternative Energien ersetzt.

Zahlen · Daten · Fakten

Renovierung Erbengemeinschaft: Hätten Sie das gedacht?

  • 68 %: So hoch liegt der Anteil von Erbfällen, in denen mehrere Kinder potenzielle Miterben sind. In diesen Konstellationen bildet sich meistens eine Erbengemeinschaft – die häufigste Form bei mehreren Abkömmlingen.
  • 39 %: So viele potenzielle Erblasser haben laut Umfragen ein Testament aufgesetzt. In den restlichen 61 % greift dagegen die gesetzliche Erbfolge, was in den meisten Fällen zu einer Erbengemeinschaft führt.
  • 42 %: Nur 42 % der Deutschen fühlen sich beim Thema „Erben und Vererben“ gut informiert. Unklare Regelungen und mangelnde Kenntnisse erhöhen das Risiko von Konflikten in der Erbengemeinschaft.
Abschnitt 3 von 7

Welche Energiesparmaßnahmen sind nach 2023 für Immobilien zu erwarten und gelten diese auch für Erbengemeinschaften?

Gasthermen und Ölheizungen dürfen auch nach 2023 weiter betrieben werden. Geht die Heizung kaputt, darf sie repariert und weiter betrieben werden. Kann nicht mehr repariert werden, dürfen Immobilieneigentümer (Käufer, Erben) zwar auch künftig eine neue Gastherme einbauen, müssen aber einige Einschränkungen beachten. Maßgeblich ist die kommunale Wärmeplanung, die in vielen Kommunen bereits vorliegt und festlegt, welche Heiztechnologie künftig in einzelnen Straßenzügen zur Verfügung steht. Liegt für ein Gebiet ein Wärmeplan mit Fernwärmeausbau vor, darf dort keine neue Gastherme mehr installiert werden; in Kommunen ohne veröffentlichten Wärmeplan gelten die längeren Übergangsfristen des Gebäudeenergiegesetzes fort.

Für den Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen greifen, kommt es damit auf den Veröffentlichungsstand der Wärmeplanung in der jeweiligen Gemeinde an. Vor einer Neuinstallation ist dieser Stand bei der Kommune zu erfragen, da sich die Fristen je nach Veröffentlichungszeitpunkt unterscheiden.

Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Das Gebäudeenergiegesetz lässt dabei technologieneutral unterschiedliche Wege zu und ermöglicht auch beim Einbau neuer Heizungen noch die partielle Nutzung fossiler Energien. Wann die Pflicht im Einzelfall greift, richtet sich nach der kommunalen Wärmeplanung: Großstädte müssen sie bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis Mitte 2028. Bis dahin gelten Übergangsfristen und Ausnahmen, die für einen anstehenden Heizungstausch in der Erbengemeinschaft maßgeblich sind.

Persönlicher Experten-Tipp
Wenn Sie eine Immobilie erben, denken Sie daran, dass Sie als neuer Eigentümer verpflichtet sind, die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Dämmung und Modernisierung der Heizung. Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten, um sicherzustellen, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig umsetzen.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft
Abschnitt 4 von 7

Was bedeutet die energetische Renovierung und Gebäudesanierung für die Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft tritt in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Eigentümers einer Immobilie ein. Die Miterben sind als Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger. Als neue Eigentümer sind die Miterben verpflichtet, das Gebäude energetisch zu renovieren.

Energetische Sanierung als Verwaltungsmaßnahme

Die energetische Sanierung eines Gebäudes kostet Geld. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Zugleich ist jeder Miterbe zur Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses nicht nur berechtigt, sondern gegenüber den Miterben auch verpflichtet. Verweigert ein Miterbe ohne nachvollziehbaren Grund die notwendige Mitwirkungshandlung, riskiert er, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Fehlende Liquidität dürfte kein Grund sein, die Mitwirkung zu verweigern.

Die Frage, ob die Miterben Verwaltungsmaßnahmen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen können oder Einstimmigkeit erforderlich ist, hängt davon ab, welche Art von Verwaltungsmaßnahme zu beschließen ist. Das Gesetz kennt drei Stufen: außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die ein einzelner Miterbe allein treffen darf.

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen

Die energetische Renovierung zählt regelmäßig nicht zu den außerordentlichen Maßnahmen, sondern zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Außerordentlich sind Maßnahmen, die den Nachlass in seinem Bestand wesentlich verändern — etwa die Veräußerung des Grundstücks. Maßstab ist dabei der Nachlass im Ganzen, nicht der einzelne Gegenstand. Die energetische Renovierung verursacht zwar hohe Kosten, verändert den Nachlass aber nicht wesentlich: Sie ist gesetzlich vorgegeben und erhält den Wert der Immobilie. Hohe Kosten allein machen eine Maßnahme also nicht zustimmungspflichtig für alle.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung

Solche Maßnahmen bedürfen lediglich der Stimmenmehrheit. Es sind Maßnahmen, die aus der Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters notwendig erscheinen und im Interesse aller Miterben liegen. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit kommt es auf die Größe der den einzelnen Miterben zustehenden Erbteile an. Es wird also nicht nach Köpfen abgestimmt. Derjenige, der nach der gesetzlichen Erbfolge (z. B. Ehegatte) oder nach der testamentarischen Bestimmung des Erblassers einen höheren Erbteil innehat, hat also mehr Stimmrechte.

Die Stimmenverhältnisse in der Erbengemeinschaft können Probleme aufwerfen. Eine Erbengemeinschaft, bei der die Witwe nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses und die Kinder die andere Hälfte des Nachlasses erben, ist schnell handlungsunfähig, wenn die Witwe auf der Renovierung beharrt und die Kinder widersprechen. In letzter Konsequenz bedarf es der gerichtlichen Klärung.

Notverwaltung bei Gefahr im Verzug

Droht dem Nachlass unmittelbar Schaden, darf ein einzelner Miterbe ohne Zustimmung der anderen handeln (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB). Typische Fälle sind ein Wasserschaden im geerbten Haus oder eine im Winter ausgefallene Heizung. Notwendig ist eine Maßregel nur, wenn der Nachlass ohne sie Schaden nehmen würde und sich die Zustimmung der übrigen Miterben nicht rechtzeitig einholen lässt. Die Kosten trägt der Nachlass.

Die Notverwaltung ist eine eng begrenzte Ausnahme, kein Freibrief für Alleingänge. Haben die Miterben bereits mehrheitlich über eine Maßnahme entschieden, lässt sich dieser Beschluss nicht über den Umweg der Notverwaltung aushebeln. Eine geplante energetische Sanierung fällt daher nicht darunter, wohl aber die Notreparatur der defekten Heizung, die den Sanierungsbedarf erst sichtbar macht.

In der Praxis scheitert der Plan „erst sanieren, dann verkaufen“ häufig bereits an der Willensbildung: Jede Maßnahme muss beschlossen und von mehreren Beteiligten vorfinanziert werden, was sich über Monate hinziehen kann. Ein Verkauf der Immobilie im vorhandenen Zustand umgeht diese Blockade allerdings nicht, denn die Veräußerung eines Nachlassgrundstücks ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand und setzt die Mitwirkung aller Miterben voraus. Bleibt eine Einigung dauerhaft aus, kommt die Teilungsversteigerung in Betracht, also die gerichtliche Versteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft.

Zum Weiterlesen

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Abschnitt 5 von 7

Renovierung Erbengemeinschaft: Wie sollte man sich als Miterbe verhalten, um seine Pflichten zur energetischen Sanierung zu erfüllen?

Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft mitzuwirken. Verweigert ein Miterbe die Zustimmung, kann jeder andere Miterbe bei Gericht Klage einreichen. Ziel der Klage ist es, die Zustimmung des Miterben zu der Verwaltungsmaßnahme durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

Wird der widerspenstige Miterbe zur Mitwirkung verpflichtet, muss er die mit der Renovierungsmaßnahme entstehenden Kosten anteilig tragen. Vorab ist dazu der Erbteil zu verwenden. Insoweit ist vorhandenes Bargeld einzusetzen, Vermögenswerte sind zur Liquiditätsbeschaffung zu verwerten.

Reicht der Nachlass nicht aus, die Renovierungskosten zu bezahlen, haften die Miterben grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen für die entstehenden Kosten; eine Beschränkung auf den Nachlass tritt nicht automatisch ein, sondern muss aktiv durch Maßnahmen wie Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz herbeigeführt werden. Schließlich sind die Erben neue Eigentümer und stehen gesetzlich insoweit dem Erwerber einer Immobilie gleich. Will sich ein Miterbe nicht am Kostenaufwand beteiligen oder scheut davor zurück, eigenes Geld zu investieren oder sich über ein Bankdarlehen zu verschulden, sollten andere Lösungen gefunden werden. Letztlich sollte es aber im Interesse eines jeden Miterben liegen, das Gebäude energetisch so aufzurüsten, dass dadurch der Verkehrswert und die Nutzbarkeit der Immobilie aufgewertet werden. Soll das Gebäude vermietet oder verkauft werden, ist die energetische Renovierung ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft. Ein renoviertes und dem Stand der Technik entsprechendes Gebäude erzielt bei der Vermietung höhere Mieterträge und beim Verkauf höhere Verkaufserlöse.

Abschnitt 6 von 7

Erbteil verkaufen: kein einfacher Ausstieg aus der Sanierungspflicht

Der Verkauf des Erbteils löst die Sanierungspflicht nicht auf, er verlagert sie auf den Erwerber. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen und ihn an einen Dritten verkaufen; der Erbteilkaufvertrag ist notariell zu beurkunden. Der Erwerber rückt in die Erbengemeinschaft nach und bleibt an die Mehrheitsentscheidungen zur Renovierung gebunden — er muss die beschlossenen Maßnahmen mittragen und anteilig finanzieren. Für die Haftung des Verkäufers gilt das nicht uneingeschränkt: Der veräußernde Miterbe bleibt Erbe und haftet nach §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten. Hinzu kommt die wirtschaftliche Seite: Ein Erbteil mit anstehender Sanierung ist schwerer verkäuflich und erzielt entsprechend weniger.

Hinzu kommt das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben nach § 2034 BGB. Sie können den Eintritt eines Außenstehenden abwenden, indem sie den Erbanteil zu den Konditionen erwerben, die im notariellen Kaufvertrag beurkundet sind. Der verkaufswillige Miterbe kann also nicht frei bestimmen, wer seinen Platz einnimmt.

Abschnitt 7 von 7

Gebäudesanierung und Energiesparmaßnahmen in der Erbschaft aus dem Weg gehen durch die sog. Abschichtung

Eine weitere Option kann auch darin bestehen, dass der Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und dafür eine Abfindung erhält. Der aus der Erbengemeinschaft ausscheidende Miterbe überträgt seine Rechte in diesem Fall nicht auf einen Dritten, sondern verzichtet gegen Zahlung der Abfindung auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft. Diese Abschichtung ist formfrei möglich und braucht nicht notariell beurkundet zu werden. Der Erbteil des ausscheidenden Miterben wächst den verbleibenden Miterben zu. Verbleibt nur ein Miterbe, wird dieser Alleinerbe und kann beschließen, was er für notwendig erachtet.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Welche Fristen gelten für die energetische Sanierung in einer Erbengemeinschaft?
Die Miterben einer Erbengemeinschaft sind verpflichtet, die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumserwerb zu erfüllen. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob es sich um eine geerbte Immobilie handelt oder nicht.
Was passiert, wenn ein Miterbe der energetischen Sanierung widerspricht?
Wenn ein Miterbe der energetischen Sanierung widerspricht, können die anderen Miterben rechtliche Schritte einleiten. Sie können beim Gericht klagen, um die Zustimmung des widerspenstigen Miterben zur Sanierungsmaßnahme zu erzwingen.
Gibt es Ausnahmen von der Sanierungspflicht für Erbengemeinschaften?
Ja, es gibt Ausnahmen von der Sanierungspflicht für Erbengemeinschaften. Wenn das geerbte Einfamilien- oder Zweifamilienhaus bereits vor dem 1. Februar 2002 bewohnt wurde oder denkmalgeschützt ist, sind die Erben von der Sanierungspflicht ausgenommen.
Wie können Miterben die Kosten der energetischen Sanierung aufteilen?
Die Kosten der energetischen Sanierung werden anteilig unter den Miterben aufgeteilt. Wenn die Liquidität des Nachlasses nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, haften die Miterben privat mit ihrem eigenen Geld. Es ist wichtig, dass alle Miterben sich an der Finanzierung beteiligen.
Welche Alternativen gibt es, wenn ein Miterbe sich nicht an der Renovierung beteiligen möchte?
Ein Miterbe, der sich nicht an der Renovierung beteiligen möchte, kann seinen Erbanteil verkaufen oder sich aus der Erbengemeinschaft ausschichten. In beiden Fällen muss eine notarielle Beurkundung erfolgen, und der verbleibende Miterbenkreis muss den neuen Eigentümer akzeptieren.
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Kommentare

Aus der Praxis von Lesern

Kommentare

Hermann Holz
11. Oktober 2023 um 18:05 Uhr

Hallo Herr Dr. Seitz, sie schreiben in Ihrem Artikel:

Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind auch Erben, die bereits vor dem 1. Februar 2002 die geerbte Immobilie selbst bewohnt haben. Diese Ausnahmeregelung betrifft aber nur Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, nicht jedoch Mehrfamilienhäuser. Bewohnt nur ein Miterbe das Haus, profitieren die Miterben davon, dass der Bewohner von der Sanierungspflicht ausgenommen ist.

Gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage, auf die man sich beziehen kann?

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Holz

Dr. Stephan Seitz  Autor
18. Oktober 2023 um 23:28 Uhr

Lieber Herr Holz, das ergibt sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ergänzende Infos beispielsweise beim Bundeswirtschaftsministerium.


 

Experte
5. November 2023 um 07:20 Uhr

Eine Immobilie zu erben, bringt Verantwortung mit sich. Energetische Sanierung steigert den Wert, die Einhaltung von Vorschriften ist eine Investition, keine Belastung.


 

Office Center München
12. Dezember 2023 um 12:10 Uhr

Vielen Dank für diesen informativen Artikel über die energetischen Renovierungspflichten für Erbengemeinschaften! Die klare Erklärung der gesetzlichen Anforderungen und die praxisorientierten Empfehlungen zur Umsetzung bieten eine wertvolle Orientierung.


 

Thomas Weber
6. Juni 2024 um 10:46 Uhr

Die energetische Renovierungspflicht für Erbengemeinschaften ist ein großartiger Schritt, um geerbte Immobilien nachhaltig und zukunftssicher zu gestalten. So tragen auch Erben zur Reduzierung des Energieverbrauchs und zum Klimaschutz bei.


 

Peter Winter
11. August 2024 um 18:29 Uhr

Was soll der Erbe aber nun tun, wenn er zwar in dem geerbten Mehrfamilienhaus bereits schon vor dem 1. Februar 2002 wohnt, aber kein Geld für die Sanierung der Heizung aufbringen kann. Auch nach der Förderung stehen immer noch hohe Summen auf der Rechnung, die nur ein Teil der Erben bezahlen kann. Und von meiner Mindestrente ist das nicht machbar. Auch einen Kredit werde ich nur schwer bekommen, denn ich dann eigentlich nicht abbezahlen kann. Meinen Erbteil verkaufen wird nur über eine Teilungsversteigerung gehen und das Risiko möchte ich nicht tragen.

Dr. Stephan Seitz  Autor
12. August 2024 um 09:06 Uhr

Lieber Herr Winter, ich kann Ihren individuellen Fall nicht kommentieren. Allgemein gesprochen aber verpflichtet Eigentum auch. Daher kann man beispielsweise auch als Minderjähriger nicht einfach eine Immobilie überschrieben bekommen. Hier drohen immer auch hohe Folgekosten, die vom Eigentümer zu tragen sind. Sanierung ist nur ein Fall, Bodenverunreinigungen können ein anderer, sehr teurer Fall sein. Kann der Eigentümer die Kosten nicht tragen, so kommt häufig tatsächlich nur der Verkauf (ggf. auch als Teilverkauf an einen Investor) in Betracht. Im Detail gibt es viele Möglichkeiten, die meisten laufen aber darauf hinaus, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr frei verfügbarer Eigentümer bleiben wird.


 

Hasse
20. Oktober 2025 um 20:04 Uhr

So kann man den Bürger noch weiter schröpfen und in die Not treiben. Desaströser Immobilienmarkt und vor lauter ‚Wertsteigerung’ aus der Traum vom Eigenheim! Aber Bürger in Not sind besser zu gängeln!


 

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Quellen & weiterführende Literatur

Worauf dieser Beitrag beruht

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert. Folgende Quellen empfehle ich im Kontext Renovierung Erbengemeinschaft:

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Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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