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Muss die Versicherung nach dem Erbfall neu abgeschlossen werden?
Bestehende Versicherungsverträge des Erblassers gehen mit dem Erbfall automatisch und vollständig auf die Erbengemeinschaft über. Damit besteht die Versicherung der Erbengemeinschaft ab dem Erbfall unverändert fort, solange die bisherige Police ordnungsgemäß fortgeführt wird, und die Erbengemeinschaft muss keine neue Versicherung abschließen. Die Erben treten damit geschlossen in eine bestehende Rechtsposition ein, nicht jeder Miterbe für sich allein. Der Vertrag bindet dabei die Erbengemeinschaft insgesamt und nicht einzelne Miterben anteilig, sein Inhalt bleibt unverändert bestehen.
Bestehender Vertrag geht per Gesamtrechtsnachfolge über
Grundlage für den automatischen Übergang ist die Gesamtrechtsnachfolge, der automatische Eintritt der Erben in alle Rechtspositionen des Erblassers. Weil die Erbengemeinschaft insgesamt in die Vertragsposition eintritt, gilt das auch für tatsächlich bestehende Nebenleistungen: Sofern eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht als eigener Vertrag oder als Baustein der Wohngebäudeversicherung tatsächlich bestand, geht auch sie automatisch über. Sie ist jedoch nicht regelhaft Bestandteil der Wohngebäudeversicherung, sondern oft ein gesonderter Vertrag – ein Neuabschluss ist deshalb nur dann überflüssig, wenn ein solcher Schutz bereits bestand.
Nach dem Erbfall lohnt sich eine Bestandsprüfung der Wohngebäudeversicherung der Erbengemeinschaft: Versicherer, Vertragsnummer, enthaltene Bausteine – darunter eine gegebenenfalls bestehende Grundstückshaftpflicht – sowie die Fälligkeit der nächsten Prämie werden festgehalten. Anschließend teilt die Erbengemeinschaft dem Versicherer den Erbfall schriftlich mit.
Leerstand und Nutzungsänderung fristgerecht melden
Steht die geerbte Immobilie leer oder ändert sich ihre Nutzung, muss dies dem Versicherer fristgerecht angezeigt werden. Andernfalls droht der Verlust des Versicherungsschutzes wegen einer Gefahrerhöhung, eines gestiegenen Schadenrisikos, das der Anzeigepflicht unterliegt.

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Bei der Meldung von Leerstand oder Nutzungsänderung sind folgende Angaben nötig:
- Beginn: Der Zeitpunkt, ab dem die Immobilie leer steht, muss dem Versicherer genannt werden.
- Grund: Der Auslöser des Leerstands – etwa eine noch ungeklärte Erbauseinandersetzung oder eine laufende Sanierung – gehört in die Meldung.
- Kontrollintervall: Die Erbengemeinschaft legt fest, in welchem Abstand das Objekt begangen wird, um Schäden frühzeitig zu erkennen.
- Geplante Nutzung: Die vorgesehene weitere Verwendung der Immobilie, etwa Vermietung oder Verkauf, wird ebenfalls mitgeteilt.
Darf ein Miterbe die Versicherung allein kündigen oder wechseln?
Ein häufiger Irrtum lautet: Wer als Miterbe im Grundbuch als Miteigentümer steht, dürfe die Wohngebäudeversicherung der Erbengemeinschaft eigenständig kündigen oder wechseln. Richtig ist das Gegenteil – Entscheidungen über die Versicherung der Erbengemeinschaft unterliegen der gemeinschaftlichen Verwaltung und erfordern grundsätzlich einen Mehrheitsbeschluss der Miterben. Die Verwaltung des Nachlasses steht der Erbengemeinschaft insgesamt zu, nicht dem einzelnen Miteigentümer für sich. Ein Mehrheitsbeschluss regelt zunächst die interne Willensbildung über die ordnungsgemäße Verwaltung; nach außen gegenüber dem Versicherer muss die Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich auftreten oder einen Miterben ausdrücklich bevollmächtigen, damit eine Vertragsänderung wirksam erklärt werden kann.

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Mehrheitsbeschluss regelt Kündigung und Wechsel
Da der Vertrag bereits automatisch übergegangen ist, fällt jede Änderung darunter. Kündigung, Wechsel oder Anpassung der Police gelten als Verwaltungsmaßnahme und bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses nach Erbteilen – nicht der Zustimmung aller Miterben. Diese Mehrheit legt die interne Entscheidung fest; gegenüber dem Versicherer wird sie erst wirksam, wenn die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich handelt oder einen Miterben zur Erklärung bevollmächtigt – die Erklärung eines Einzelnen ohne eine solche Vollmacht reicht dafür nicht aus.
Ein schriftlicher Mehrheitsbeschluss dokumentiert die Grundlage gegenüber dem Versicherer:
- Miterbe: Name des Beteiligten, dessen Zustimmung oder Ablehnung festgehalten wird.
- Erbteil: Der Anteil, mit dem die Stimme in die Mehrheitsberechnung eingeht.
- Zustimmung: Angabe, ob der jeweilige Miterbe der Maßnahme zustimmt oder widerspricht.
- Datum und Unterschrift: Nachweis, ab wann der Beschluss gegenüber dem Versicherer gilt.
Eigenmächtiger Vertragsabschluss bindet nur den Handelnden
Schließt ein einzelner Miterbe ohne Mehrheitsbeschluss im eigenen Namen einen neuen Vertrag ab, bindet dieser Vertrag zunächst nur ihn persönlich – nicht die Erbengemeinschaft. Tritt er dagegen erkennbar im Namen der Erbengemeinschaft auf, fehlt ihm ohne nachgewiesene Vertretungsmacht die Grundlage dafür; der Vertrag bleibt dann zunächst schwebend unwirksam, und der Handelnde kann wegen fehlender Vertretungsmacht persönlich haften. In beiden Fällen wird der Vertrag erst durch eine nachträgliche Genehmigung der übrigen Miterben auch für die Erbengemeinschaft wirksam. Ein schriftlicher Widerspruch gegenüber Versicherer und Miterben, der auf die fehlende Vertretungsmacht und die fehlende Zustimmung der Gemeinschaft verweist, verhindert, dass der neue Vertrag auf den Nachlass durchschlägt.
Jonas prüft, ob sein eigenmächtiger Vertragswechsel die Erbengemeinschaft bindet.
Er schließt ohne Rücksprache mit den zwei Miterben einen neuen Wohngebäudevertrag mit 800 Euro Jahresprämie ab, der Versicherer bestätigt den Vertrag unter seinem Namen. Die Erbengemeinschaft hält weiterhin am alten Vertrag mit 650 Euro Prämie fest. Der neue Vertrag bindet zunächst nur Jonas persönlich. Bevor die Erbengemeinschaft eine neue Versicherung abschließen kann, ist eigentlich ein Mehrheitsbeschluss nötig; stimmen die beiden Miterben dem Wechsel nachträglich schriftlich zu, wird er auch für die Erbengemeinschaft wirksam.
Notverwaltung erlaubt Eilentscheidung bei Gefahr im Verzug
Bei akuter Gefahr – etwa einer unmittelbar drohenden Deckungslücke – darf ein einzelner Miterbe ausnahmsweise ohne vorherigen Mehrheitsbeschluss handeln. Das Notverwaltungsrecht, die Befugnis zum Alleinhandeln bei Gefahr im Verzug, greift, wenn ein Abwarten auf die Einigung der Miterben den Schaden vergrößern würde. Die Ausnahme gilt nur für die zur Erhaltung notwendige Maßnahme, nicht für dauerhafte Vertragsentscheidungen wie einen Wechsel des Versicherers. Wer so handelt, hält Datum, Art der Gefahr, den Grund für die Eilbedürftigkeit und die getroffene Maßnahme fest – als Nachweis gegenüber den übrigen Miterben.
| Handlungsoption | Voraussetzung | Bindungswirkung | Zeitrahmen |
|---|---|---|---|
| Mehrheitsbeschluss | Mehrheit der Erbteile stimmt zu | bindet die gesamte Erbengemeinschaft | vor der Vertragsänderung einzuholen |
| Eigenmächtiger Abschluss | keine – Vertretungsmacht fehlt | bindet nur den handelnden Miterben | jederzeit möglich, aber ohne Wirkung für die Gemeinschaft |
| Notverwaltung | Gefahr im Verzug | bindet die Erbengemeinschaft für die Erhaltungsmaßnahme | nur im Eilfall, kein Dauerzustand |
Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Streit in der Erbengemeinschaft?
Wer im Konflikt mit Miterben unbesehen auf die eigene Rechtsschutzversicherung der Erbengemeinschaft setzt, verwechselt den allgemeinen Vertragsschutz mit einem Erbrechts-Baustein, der in den meisten Tarifen gesondert vereinbart werden muss. Ob die Versicherung der Erbengemeinschaft in solchen Fällen greift, hängt vom vereinbarten Baustein ab. Fehlt dieser Baustein, bleibt die Deckungszusage aus – und die Kosten der anwaltlichen Beratung landen vollständig beim Auftraggeber, gleich wie berechtigt sein Anliegen im Streit mit den übrigen Miterben tatsächlich ist. Diese Lücke zeigt sich erst im Ernstfall, wenn der erste Rechnungsposten bereits im Raum steht.
Deckungsumfang vor Mandatserteilung schriftlich klären
Vor jeder Anwaltsbeauftragung gehört die Deckungsfrage schriftlich an den Rechtsschutzversicherer der Erbengemeinschaft gestellt. Nur eine verbindliche Zusage schafft Klarheit darüber, ob der konkrete Streitfall überhaupt erfasst ist; ohne sie trägt der Auftraggeber das volle Kostenrisiko, selbst wenn er von einer Deckung ausgegangen war. Eine solche Anfrage benennt den Streitgegenstand, die beteiligten Parteien und die voraussichtlichen Kosten und bittet ausdrücklich um Zusage vor Mandatserteilung. Erst wenn diese schriftliche Zusage tatsächlich vorliegt, beginnt die Beauftragung des Anwalts – jede frühere Mandatierung bleibt ein offenes Kostenrisiko, unabhängig davon, wie sicher eine Deckung erwartet wurde.
Die Deckungszusage sollte schriftlich beim Versicherer eingeholt werden, bevor ein Anwalt beauftragt wird. Dafür sind Streitgegenstand, beteiligte Parteien und voraussichtliche Kosten anzugeben – erst nach Eingang der schriftlichen Zusage folgt die Mandatserteilung.
Innenverhältnis-Streit bleibt meist ausgeschlossen
Selbst mit vorhandenem Erbrechts-Baustein lehnen viele Tarife den Streit unter Miterben ab. Ursache ist die Innenverhältnis-Streitigkeit, der Konflikt zwischen den Miterben selbst statt gegenüber einem außenstehenden Dritten. Die Ausschlussklausel trennt Streit mit Dritten, der versichert ist, von Streit im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft, der es meist nicht ist – diese Unterscheidung entscheidet über Zusage oder Ablehnung, unabhängig vom Streitwert.
Die Einstufung als Innenverhältnis-Streit ändert sich auch bei hohem Streitwert nicht. Maßgeblich bleibt allein, ob sich der Konflikt gegen einen Miterben richtet oder gegen einen Dritten außerhalb der Erbengemeinschaft.
Die teuerste Falle liegt nicht bei der Prämie, sondern beim Leerstand: Erben ziehen die Bestandsprüfung der Wohngebäudeversicherung oft monatelang hinaus, weil erst die Erbauseinandersetzung geklärt werden soll – genau in dieser Zeit steht das Haus leer und die Anzeigepflicht läuft unbemerkt. Kommt es dann zum Leitungswasserschaden oder Sturmschaden, verweigert der Versicherer die Zahlung wegen unangezeigter Gefahrerhöhung, und die Erbengemeinschaft streitet plötzlich nicht mehr über die Immobilie, sondern über einen ungedeckten Totalschaden. Die Meldung binnen weniger Tage nach Kenntnis vom Leerstand ist deshalb wichtiger als jede Diskussion über Erbteile oder Mehrheitsbeschlüsse.
Was kostet ein Erbstreit ohne Rechtsschutzversicherung?
Bricht der Streit unter Miterben tatsächlich aus, ohne dass eine passende Rechtsschutzversicherung der Erbengemeinschaft besteht, steht die Kostenfrage sofort im Raum – noch bevor der erste Schriftsatz verfasst ist. Anwaltliche Beratung und Vertretung müssen dann zunächst von den Beteiligten selbst vorgeschossen werden, meist von demjenigen, der den Anwalt beauftragt. Möchte die Erbengemeinschaft eine Versicherung abschließen, nachdem der Streit bereits ausgebrochen ist, löst das dieses Problem in aller Regel nicht, denn die Deckungszusage setzt einen Vertrag voraus, der vor Streitbeginn bestand.
Neuer Rechtsschutzvertrag deckt laufenden Streit nicht
Ein nach Streitbeginn abgeschlossener Rechtsschutzvertrag hilft nicht weiter, selbst wenn der bestehende Vertrag den Erbfall ausdrücklich ausschließt. Grund dafür sind zwei Klauseln, die in nahezu jedem Tarif enthalten sind: die Wartezeit, ein Zeitraum von mehreren Monaten nach Vertragsschluss, in dem noch kein Versicherungsschutz besteht, und die Vorvertraglichkeit, der Ausschluss bereits vor Vertragsbeginn entstandener Streitfälle von der Deckung. Maßgeblich ist dabei nicht automatisch der Erbfall selbst, sondern der Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach den zugrundeliegenden ARB – meist der Moment, in dem ein Verstoß oder eine Meinungsverschiedenheit erstmals erkennbar wird. Liegt dieser Zeitpunkt vor Vertragsbeginn, erfasst ein späterer Vertragsabschluss den Streit deshalb meist nicht mehr.

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Vor Abschluss eines neuen Vertrags lohnt sich deshalb ein Blick auf drei Punkte: die Länge der Wartezeit in Monaten, den tatsächlichen Stichtag des Streitbeginns und die genaue Formulierung der Ausschlussklausel für bereits entstandene Fälle.
Ein neu abgeschlossener Rechtsschutzvertrag wird auf Deckung für den laufenden Erbstreit geprüft.
Der Streit unter den Miterben beginnt im März, drei Monate später folgt der Abschluss eines neuen Vertrags mit sechs Monaten Wartezeit. Der Stichtag der Ausschlussklausel liegt vor Vertragsbeginn – der Vertrag greift für diesen Streit nicht.
Läge der Vertragsschluss dagegen so weit vor dem Streitbeginn im März, dass die sechsmonatige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen wäre, griffe die Deckung für diesen Streit.
Anwaltskosten vorab mit Miterben abstimmen
Fehlt eine Deckung, sollte das Kostenbudget für anwaltliche Beratung vor Beauftragung mit den übrigen Miterben abgestimmt werden. Ohne diese Abstimmung trägt zunächst derjenige Miterbe die Kosten allein, der den Anwalt beauftragt hat – eine spätere Erstattung durch die anderen ist ohne vorherige Vereinbarung nur schwer durchsetzbar. Erst eine im Vorfeld getroffene Regelung schafft eine klare Grundlage für die Kostenteilung und verhindert, dass der Streit um die Sache um einen Streit über die Kosten erweitert wird.
Eine solche Vereinbarung hält den Kostenrahmen, den Aufteilungsschlüssel nach Erbteilen, die Fälligkeit der Zahlung und die Zustimmung aller Beteiligten fest, bevor der Anwalt tätig wird.
Der Kostenrahmen für anwaltliche Beratung sollte vor Beauftragung schriftlich mit allen Miterben abgestimmt werden – mit Kostenrahmen, Aufteilungsschlüssel nach Erbteilen und Zustimmung aller Beteiligten, bevor der Anwalt tätig wird.
Versicherung Erbengemeinschaft: Meine weiteren Artikel
Wer zahlt die Versicherungsprämie für die geerbte Immobilie?
Die Prämie für die Wohngebäudeversicherung der Erbengemeinschaft zählt zu den Nachlassverbindlichkeiten, weil der Vertrag mit dem Erbfall automatisch auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist. Sie wird aus dem gemeinschaftlichen Nachlass beglichen, nicht aus dem Vermögen eines einzelnen Miterben. Diese Zuordnung entscheidet darüber, wer im Streitfall vorleistet und wer am Ende für die Versicherung der Erbengemeinschaft aufkommt – zwei Fragen, die im Alltag häufig durcheinandergeraten.
Prämie belastet den Nachlass, nicht einzelne Miterben
Zahlt ein Miterbe die fällige Prämie zunächst aus eigener Tasche vor, entsteht daraus ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass. Die Prämie ist eine gemeinschaftliche Last; eine private Vorleistung schließt lediglich eine Lücke, die eigentlich der Nachlass hätte tragen müssen. Der vorleistende Miterbe kann den verauslagten Betrag deshalb aus der Nachlassmasse zurückfordern oder von den übrigen Miterben anteilig verlangen. Belastbar wird dieser Anspruch erst durch eine saubere Dokumentation der Zahlung: Datum, Betrag, Verwendungszweck und die Zuordnung zum Nachlasskonto. Fehlt dieser Nachweis, lässt sich die Vorleistung im Streitfall kaum von einer freiwilligen Zahlung unterscheiden.
Lena prüft den Erstattungsanspruch nach Vorleistung der Versicherungsprämie.
Lena zahlt die fällige Jahresprämie von 900 Euro für den Wohngebäudevertrag vorab aus eigenem Geld, weil das gemeinsame Nachlasskonto noch gesperrt ist. Zwei Miterben erkennen die Zahlung erst vier Wochen später an. Lena erhält aus dem Nachlass einen Erstattungsanspruch in Höhe der verauslagten 900 Euro. Hätte sie ohne jeden Beleg gezahlt, wäre der Anspruch mangels Nachweis leicht zu bestreiten gewesen.
Ausgleichsanspruch bei eigenmächtig abgebuchten Prämien
Bucht ein Miterbe eine bereits fällige Prämie ohne vorherige Abstimmung vom gemeinschaftlichen Konto ab, handelt es sich häufig um eine zulässige Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung oder im Eilfall um zulässiges Alleinhandeln – ein Ausgleichsanspruch der übrigen Miterben entsteht daraus nicht automatisch, sondern nur, wenn die Abbuchung diesen Rahmen überschreitet. Bestehen dennoch Zweifel an der Berechtigung, sollte dies fristgebunden geklärt werden. Bei eigenmächtig abgebuchten Prämien empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Kontoauszug sichern: Abbuchungsdatum, Betrag und Empfänger werden dokumentiert, um die Abbuchung im Nachhinein belegen zu können.
- Frist setzen: Dem handelnden Miterben wird eine angemessene Frist zur Rückerstattung bzw. Stellungnahme gesetzt, bevor weitere Schritte folgen.
- Widerspruch erklären: Ein schriftlicher Widerspruch mit Verweis auf den fehlenden Mehrheitsbeschluss wird gegenüber dem Handelnden eingereicht.
- Ausgleich fordern: Die Rückerstattung des abgebuchten Betrags an das Nachlasskonto wird verlangt.
Wer die Prämie zahlt, ist nicht zwingend, wer sie am Ende trägt. Vorleistung und endgültige Kostenlast liegen auf zwei getrennten Ebenen – die eine begründet einen Anspruch, die andere entscheidet erst über dessen Durchsetzung.
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Was Leser zu diesem Thema fragen
Muss die Erbengemeinschaft nach dem Erbfall eine neue Wohngebäudeversicherung abschließen?
Kann ein einzelner Miterbe die Wohngebäudeversicherung kündigen oder wechseln?
Was passiert, wenn ein Miterbe eigenmächtig einen neuen Vertrag abschließt?
Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Streit zwischen Miterben?
Wer trägt die Kosten, wenn ein Miterbe die Versicherungsprämie vorstreckt?
Aus der Praxis von Lesern
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