Erbengemeinschaft: Was passiert wenn ein Miterbe stirbt?
Erbengemeinschaften entstehen, weil ein Mensch verstorben ist und mehrere Angehörige hinterlässt. Da Erbengemeinschaften zwangsläufig entstehen, kann jeder Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Emotionale Vorbehalte verhindern oft, dass die dafür notwendige Einstimmigkeit aller Miterben hergestellt wird. Noch schwieriger wird es, wenn ein Miterbe stirbt und eine neue Person in die Erbengemeinschaft eintritt oder der verstorbene Miterbe gar selbst eine Erbengemeinschaft hinterlässt.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.
Situation der Miterben in der Erbengemeinschaft
In der Erbengemeinschaft hat jeder Miterbe die gleichen Rechte und Pflichten. Jeder ist gleichberechtigt. In der Konsequenz erhält der einzelne Miterbe nur einen Anteil am Nachlass, hat aber kein Recht, über einzelne Nachlassgegenstände nach eigenem Ermessen zu verfügen.
Erbengemeinschaften erweisen sich in der Praxis regelmäßig als schwerfällig. Oft behindern persönliche Aversionen der Miterben untereinander die Verwaltung und die Abwicklung des Nachlasses und blockieren vielfach auf Jahre hinaus alles, was die Entwicklung des Nachlasses ermöglicht oder fördert. Um zu verhindern, dass die Erbengemeinschaft auf unkalkulierbare Zeit fortbesteht und die Abwicklung des Nachlasses immer wieder aufgeschoben wird, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses einfordern und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Auswirkungen, wenn ein Miterbe verstirbt
Verstirbt ein Miterbe einer bestehenden Erbengemeinschaft, hinterlässt er selbst Erben. Der Erbe oder die Erben übernehmen als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Rechte und Pflichten. Zu den Rechten und Pflichten gehört auch der Erbanteil des Erblassers, den er selbst an einer Erbengemeinschaft gehalten hat.
- Hinterlässt der Miterbe nur einen Alleinerben, tritt der Alleinerbe als Miterbe in die Erbengemeinschaft A ein.
- Hinterlässt er mehrere Erben, begründen diese selbst eine Erbengemeinschaft B. Die Erbengemeinschaft B übernimmt die Rechte und Pflichten am Nachlass und damit den Anteil des verstorbenen Miterben an der Erbengemeinschaft A.
In der Konsequenz sind an der Abwicklung des Nachlasses des zuerst Verstorbenen zwei Erbengemeinschaften beteiligt. Da die zuletzt entstandene Erbengemeinschaft B aber nur einheitlich handeln kann, muss sie in der zuerst gegründeten Erbengemeinschaft A mit einer Stimme sprechen. Ein Miterbe der Erbengemeinschaft B kann also in der Erbengemeinschaft A allein zumindest rechtlich betrachtet nichts erreichen. Er ist und bleibt bei Entscheidungen auf die Mitwirkung und Zustimmung seiner Miterben in der Erbengemeinschaft B angewiesen.
Wie kann man als Miterbe einer Erbengemeinschaft vorsorgen?
Sind Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft A und befürchten, dass sich Ihre eigenen Erben nach Ihrem Tod wegen der Auseinandersetzung Ihres Nachlasses streiten, könnten Sie es darauf ankommen lassen, dass die entstehende Erbengemeinschaft B zumindest gegenüber der Erbengemeinschaft A mit einer Stimme spricht und die Abwicklung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft A nicht blockiert.
Aufschub der Auseinandersetzung
Möglicherweise stehen der oder die Miterben der Erbengemeinschaft B nach dem Tod des Miterben der Erbengemeinschaft A nicht fest. Dann ist die Auseinandersetzung Ihres Nachlasses bis zur Klärung der Erbfolge des verstorbenen Miterben aufgeschoben. Aber auch hier gilt, „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“. Eine echte Lösung ergibt sich daraus nicht.
Ausschluss durch letztwillige Verfügung
Eine Option kann darin bestehen, dass Sie durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) anordnen, dass die Teilung Ihres Nachlasses ausgeschlossen ist. Dieser Ausschuss ist für höchstens 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalls zulässig. Die Ausschließung kann auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt sein (z.B. ihr Wohnhaus). Die Folge ist, dass Ihre Erben an diese Anordnung gebunden sind. Allenfalls dann, wenn sich alle Erben einig sind, können diese von der Anordnung abweichen. Aber auch diese Option dürfte keine echte Lösung darstellen.
- Ihren Erbanteil können Sie jederzeit und völlig unangekündigt verkaufen; Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen
- Sie verlassen mit dem Verkauf die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Schnelle Hilfe: Wenige Angaben ohne persönliche Daten genügen und Sie erhalten direkt online eine Einschätzung Ihres Falls; bei Interesse können Sie weitere Angaben machen und kurzfristig einen persönlichen Kontakt anfordern
- Kostenfrei und 100%
unverbindlich
Anordnung der Testamentsvollstreckung
Sie könnten die Testamentsvollstreckung für alle Miterben anordnen und dazu eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker bestimmen. Dieser Testamentsvollstrecker hat nach Ihrem Tod die Auseinandersetzung des Nachlasses vorzunehmen oder Ihre letztwillige Verfügung durchzusetzen. Ihre Miterben können durch einen eigenen Auseinandersetzungsplan Ihre Anordnung entgegen dem Willen des Testamentsvollstreckers nicht durchkreuzen. Auch ein später eintretender Miterbe oder eine später eintretende Erbengemeinschaft B können daran nichts ändern.
Auseinandersetzung durch Teilungsanordnung
Rechnen Sie potentiell damit, dass sich Ihre Miterben oder ein eventuell später eintretender Miterbe oder eine Erbengemeinschaft wegen Ihres Nachlasses streiten, könnten Sie eine Teilungsanordnung treffen. Sie sollten dazu konkrete Vorstellungen haben, wie Ihre Erben Ihren Nachlass unter sich aufteilen sollen, wer beispielsweise Ihre Gemäldesammlung, Ihr Wohnhaus oder Ihr Wertpapierdepot erhält. In einer Teilungsanordnung können Sie genau bestimmen, welcher Ihrer Erben welchen Vermögenswert bekommt. Sie vermeiden damit, dass ein Miterbe dem anderen einen Vermögenswert streitig macht und stellen von vornherein klar, wer was bekommt. Die Teilungsanordnung verpflichtet alle Erben, ihren Nachlass entsprechend ihren Vorstellungen aufzuteilen. Dazu können Sie wiederum einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Allerdings führt eine Teilungsanordnung nicht zugleich zu einer Verschiebung der wertmäßigen Beteiligung der Erben am Nachlass. Es kommen also durchaus noch Ausgleichsansprüche in Betracht. Möchten Sie auch derartige Ausgleichsansprüche vermeiden, können Sie gleichfalls eine entsprechende Anordnung treffen und bestimmen, dass Ihre Erben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind und zwar auch dann nicht, wenn der Wert des zugewandten Vermögenswerts höher oder niedriger ist als die eigentliche Erbquote.
Ausscheiden durch Abschichtung
Ist die Erbengemeinschaft B an schneller Liquidität interessiert, bietet sich an, gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft A auszuscheiden. Dazu übertragen die Miterben der Erbengemeinschaft B ihre Rechte nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger, sondern verzichten gegen Zahlung einer Abfindung auf ihre Rechte als Mitglied in der Erbengemeinschaft A. Eine derartige Abschichtung ist formfrei möglich. Der Erbteil der ausgeschiedenen Erbengemeinschaft B wächst den verbleibenden Miterben der Erbengemeinschaft A zu.
Anordnung der Vor- und Nacherbschaft
Eine elegante Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Vor- und Nacherbschaft anordnen. Möchten Sie den Verbleib Ihres Nachlasses nach Ihren Vorstellungen steuern, können Sie einen Vorerben einsetzen und für den Fall, dass der Vorerbe verstirbt, einen Nacherben bestimmen. Der eingesetzte Vorerbe wird dann zunächst Ihr Erbe. Verstirbt der Vorerbe, kommt der Nacherbe zum Zuge.
Nacherbschaft erfasst den gesamten Nachlass
Alle Vor- und Nacherben sind jeweils Erben des Erblassers und nicht Erben des Vorerben. Sie erben nur das Vermögen des Erblassers. Nur dieses Vermögen ist Gegenstand der Vor- und Nacherbschaft. Nicht möglich ist, einen Nacherben nur für einen bestimmten Gegenstand einzusetzen. Denn vererben bedeutet einsetzen eines Erben für den gesamten Nachlass oder für eine bestimmte Quote.
Nacherbe kein jede Person werden, auch eine noch nicht gezeugte Person, etwa das erhoffte Enkelkind. Allerdings muss bei Eintritt des Nacherbfalls das Kind wenigstens gezeugt sein.
Als Erblasser können Sie den Eintritt des Nacherbfalls zeitlich festlegen oder von einem bestimmten Ereignis abhängig machen. Bestimmen Sie nichts, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Vorerbe die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben. Dazu gehört alles, was der Vorerbe seinerseits als Erbschaft erhalten hat.
- Ihren Erbanteil können Sie jederzeit und völlig unangekündigt verkaufen; Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen
- Sie verlassen mit dem Verkauf die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Schnelle Hilfe: Wenige Angaben ohne persönliche Daten genügen und Sie erhalten direkt online eine Einschätzung Ihres Falls; bei Interesse können Sie weitere Angaben machen und kurzfristig einen persönlichen Kontakt anfordern
- Kostenfrei und 100%
unverbindlich
Nicht befreite oder befreite Vorerbschaft?
Setzen Sie einen Vorerben ein, sollten Sie sich über die Rechte des Vorerben Gedanken machen. Es gibt die nicht befreite und die befreite Vorerbschaft. Danach bestimmt sich, was der Vorerbe mit dem ererbten Vermögen machen kann.
Bestimmen Sie nichts, ist der Vorerbe ein sogenannter nicht befreiter Vorerbe. Er ist durch starre gesetzliche Regelungen in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Das Ziel besteht darin, die Erbschaft ungeschmälert in ihrem Bestand für den Nacherben zu erhalten. Im Hinblick darauf, dass der Vorerbe Mitglied in der Erbengemeinschaft B wird, empfiehlt sich nicht, den Vorerben als befreiten Vorerben einzusetzen. Besser ist, ihn als befreiten Vorerben zu bestimmen.
Als Erblasser können Sie den Vorerben durch eine testamentarische Verfügung von jeglichen Einschränkungen befreien. Dazu ordnen Sie an, dass der Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit ist und über den Nachlass frei verfügen kann. Er kann dann als Miterbe in der Erbengemeinschaft A nach eigenem Ermessen gemeinsam mit den übrigen Miterben der Erbengemeinschaft A über den Nachlass verfügen.
Verkauf des Erbteils als Möglichkeit für Miterben eines Anteils an einer Erbengemeinschaft
Statt als Erbengemeinschaft B in eine Erbengemeinschaft A einzutreten und sich auf die vielleicht schwierige Abwicklung des Nachlasses einzulassen, kann auch der Verkauf des Erbteils eine Lösung darstellen. Der Verkauf richtet sich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände in der Erbengemeinschaft A, sondern auf den Anteil am Nachlass.
Die Erbengemeinschaft B könnte ihren Erbteil an der Erbengemeinschaft A also verkaufen und sich damit der Teilnahme an der Auseinandersetzung dieses Nachlasses entledigen. Die Erbengemeinschaft B scheidet damit aus der Erbengemeinschaft A aus, der Erwerber tritt ein. Als Gegenleistung für den Verkauf des Erbteils an der Erbengemeinschaft A erhält die Erbengemeinschaft B einen Kaufpreis. Dessen Höhe orientiert sich am Wert des Nachlasses und natürlich daran, dass die Erbengemeinschaft B und damit die daran beteiligten Miterben schnelle Liquidität erhalten und sich persönliche Belange innerhalb der Erbengemeinschaften A und B möglichst erledigen.
Der Verkauf des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Vorteilhaft ist, dass ab dem Abschluss des Kaufvertrages der Erwerber das Risiko trägt, dass sich einzelne Nachlassgegenstände verschlechtern oder verloren gehen.
Fazit: Wenn ein Miterbe der Erbengemeinschaft verstirbt
Im Erbrecht stehen Sie als Erblasser vor der Herausforderung, gewissermaßen hellseherisch vorhersehen zu müssen, was mit Ihrem Nachlass nach Ihrem Ableben aller Wahrscheinlichkeit nach passiert. Das Erbrecht bietet hierzu eine ganze Reihe von Optionen, die sich in dem einen Fall vorteilhaft, im anderen Fall aber auch als nachteilig erweisen können. Möchten Sie Ihren letzten Willen zuverlässig umgesetzt sehen, empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
Bewertungen werden nicht auf Echtheit überprüft
unverbindlich
Dieser Artikel hat Ihnen gefallen? Dann empfehle ich Ihnen...
Nachlass als Sondervermögen der Erbengemeinschaft
von Dr. Stephan SeitzErbschaften erweisen sich über die Trauer hinweg für manchen Erben auch als Glücksfall. Sie öffnen die Tür zu neuen Perspektiven. Dass der Nachlass aber nicht ohne Weiteres zur freien Verfügbarkeit der Erben steht, wird dabei gerne übersehen. Als Sondervermögen unterliegt der Nachlass einem besonderen Augenmerk.…
Miteigentum an Grundstücken und Immobilien: Arten von Miteigentum, Verwaltung und Auflösung
von Dr. Stephan SeitzViele Nachlässe enthalten Immobilien. Immobilien bedeuten aber auch Verantwortung. Im Gegensatz zu Bargeld, lassen sich Immobilie nicht einfach so aufteilen. Auch müssen sich die Erben einer Erbengemeinschaft verständigen, wie Sie mit der Immobilie verfahren wollen. Streitigkeiten sind damit oft vorprogrammiert. Es erweist sich in der…
Alleinerbe vs. Erbengemeinschaft: Unterschiede und Gemeinsamkeiten
von Dr. Stephan SeitzWer stirbt, stirbt allein. Wer erbt, erbt oft mit anderen zusammen. Der Alleinerbe ist in einer eher komfortablen Situation, da er sich mit anderen Miterben nicht auseinandersetzen muss und alleine über den Nachlass entscheidet. Erben hingegen mehrere Hinterbliebene gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft, in der…
Wer entscheidet in einer Erbengemeinschaft?
von Dr. Stephan SeitzKommt der Nachlass mehreren Personen zugute, sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft. Im Gegensatz zum Alleinerben müssen Sie sich mit den anderen Miterben über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses einig werden. Möchten Sie, aus welchen Gründen auch immer, aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, könnten Sie…
Bruchteilsgemeinschaft: gemeinsames Eigentum an einer Sache mit anderen zusammen
von Dr. Stephan SeitzEigentümer einer Sache kann immer nur ein Rechtssubjekt sein. Rechtssubjekt ist der Mensch als natürliche Person oder Personen- und Kapitalgesellschaften als juristische Personen. Die Definition des Rechtssubjekts ist wichtig, da nur das Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Nur wer Träger von Rechten…
Durch Klick auf „Jetzt anmelden“ stimmen Sie dem Erhalt einer einmaligen, unverbindlichen E-Mail zu. In dieser erläutere ich Ihnen konkret wie ich Sie künftig kontaktiere.
Sie interessieren sich für eine Kooperation auf meiner Webseite? Bitte schreiben Sie mir eine kurze Nachricht. Gerne stelle ich Ihnen Mediadaten und Möglichkeiten zur Kooperation zur Verfügung.