Erstveröffentlichung am 16. August 2022, zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Erbengemeinschaft: Was passiert wenn ein Miterbe stirbt?
7 Minuten sinnvoll investierte LesezeitErbengemeinschaften entstehen, weil ein Mensch verstorben ist und mehrere Angehörige hinterlässt. Da Erbengemeinschaften zwangsläufig entstehen, kann jeder Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Emotionale Vorbehalte verhindern oft, dass die dafür notwendige Einstimmigkeit aller Miterben hergestellt wird. Noch schwieriger wird es, wenn ein Miterbe stirbt und eine neue Person in die Erbengemeinschaft eintritt oder der verstorbene Miterbe gar selbst eine Erbengemeinschaft hinterlässt.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Situation der Miterben in der Erbengemeinschaft
In der Erbengemeinschaft hat jeder Miterbe die gleichen Rechte und Pflichten. Jeder ist gleichberechtigt. In der Konsequenz erhält der einzelne Miterbe nur einen Anteil am Nachlass, hat aber kein Recht, über einzelne Nachlassgegenstände nach eigenem Ermessen zu verfügen.
Erbengemeinschaften erweisen sich in der Praxis regelmäßig als schwerfällig. Oft behindern persönliche Aversionen der Miterben untereinander die Verwaltung und die Abwicklung des Nachlasses und blockieren vielfach auf Jahre hinaus alles, was die Entwicklung des Nachlasses ermöglicht oder fördert. Um zu verhindern, dass die Erbengemeinschaft auf unkalkulierbare Zeit fortbesteht und die Abwicklung des Nachlasses immer wieder aufgeschoben wird, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses einfordern und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Auswirkungen, wenn ein Miterbe verstirbt
Verstirbt ein Miterbe einer bestehenden Erbengemeinschaft, hinterlässt er selbst Erben. Der Erbe oder die Erben übernehmen als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Rechte und Pflichten. Zu den Rechten und Pflichten gehört auch der Erbanteil des Erblassers, den er selbst an einer Erbengemeinschaft gehalten hat.
- Hinterlässt der Miterbe nur einen Alleinerben, tritt der Alleinerbe als Miterbe in die Erbengemeinschaft A ein.
- Hinterlässt er mehrere Erben, begründen diese selbst eine Erbengemeinschaft B. Die Erbengemeinschaft B übernimmt die Rechte und Pflichten am Nachlass und damit den Anteil des verstorbenen Miterben an der Erbengemeinschaft A.
In der Konsequenz sind an der Abwicklung des Nachlasses des zuerst Verstorbenen zwei Erbengemeinschaften beteiligt. Da die zuletzt entstandene Erbengemeinschaft B aber nur einheitlich handeln kann, muss sie in der zuerst gegründeten Erbengemeinschaft A mit einer Stimme sprechen. Ein Miterbe der Erbengemeinschaft B kann also in der Erbengemeinschaft A allein zumindest rechtlich betrachtet nichts erreichen. Er ist und bleibt bei Entscheidungen auf die Mitwirkung und Zustimmung seiner Miterben in der Erbengemeinschaft B angewiesen.
Wie kann man als Miterbe einer Erbengemeinschaft vorsorgen?
Sind Sie Miterbe in der Erbengemeinschaft A und befürchten, dass sich Ihre eigenen Erben nach Ihrem Tod wegen der Auseinandersetzung Ihres Nachlasses streiten, könnten Sie es darauf ankommen lassen, dass die entstehende Erbengemeinschaft B zumindest gegenüber der Erbengemeinschaft A mit einer Stimme spricht und die Abwicklung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft A nicht blockiert.
Aufschub der Auseinandersetzung
Möglicherweise stehen der oder die Miterben der Erbengemeinschaft B nach dem Tod des Miterben der Erbengemeinschaft A nicht fest. Dann ist die Auseinandersetzung Ihres Nachlasses bis zur Klärung der Erbfolge des verstorbenen Miterben aufgeschoben. Aber auch hier gilt, „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“. Eine echte Lösung ergibt sich daraus nicht.
Ausschluss durch letztwillige Verfügung
Eine Option kann darin bestehen, dass Sie durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) anordnen, dass die Teilung Ihres Nachlasses ausgeschlossen ist. Dieser Ausschuss ist für höchstens 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalls zulässig. Die Ausschließung kann auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt sein (z.B. ihr Wohnhaus). Die Folge ist, dass Ihre Erben an diese Anordnung gebunden sind. Allenfalls dann, wenn sich alle Erben einig sind, können diese von der Anordnung abweichen. Aber auch diese Option dürfte keine echte Lösung darstellen.
- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Anordnung der Testamentsvollstreckung
Sie könnten die Testamentsvollstreckung für alle Miterben anordnen und dazu eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker bestimmen. Dieser Testamentsvollstrecker hat nach Ihrem Tod die Auseinandersetzung des Nachlasses vorzunehmen oder Ihre letztwillige Verfügung durchzusetzen. Ihre Miterben können durch einen eigenen Auseinandersetzungsplan Ihre Anordnung entgegen dem Willen des Testamentsvollstreckers nicht durchkreuzen. Auch ein später eintretender Miterbe oder eine später eintretende Erbengemeinschaft B können daran nichts ändern.
Auseinandersetzung durch Teilungsanordnung
Rechnen Sie potentiell damit, dass sich Ihre Miterben oder ein eventuell später eintretender Miterbe oder eine Erbengemeinschaft wegen Ihres Nachlasses streiten, könnten Sie eine Teilungsanordnung treffen. Sie sollten dazu konkrete Vorstellungen haben, wie Ihre Erben Ihren Nachlass unter sich aufteilen sollen, wer beispielsweise Ihre Gemäldesammlung, Ihr Wohnhaus oder Ihr Wertpapierdepot erhält. In einer Teilungsanordnung können Sie genau bestimmen, welcher Ihrer Erben welchen Vermögenswert bekommt. Sie vermeiden damit, dass ein Miterbe dem anderen einen Vermögenswert streitig macht und stellen von vornherein klar, wer was bekommt. Die Teilungsanordnung verpflichtet alle Erben, ihren Nachlass entsprechend ihren Vorstellungen aufzuteilen. Dazu können Sie wiederum einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Allerdings führt eine Teilungsanordnung nicht zugleich zu einer Verschiebung der wertmäßigen Beteiligung der Erben am Nachlass. Es kommen also durchaus noch Ausgleichsansprüche in Betracht. Möchten Sie auch derartige Ausgleichsansprüche vermeiden, können Sie gleichfalls eine entsprechende Anordnung treffen und bestimmen, dass Ihre Erben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind und zwar auch dann nicht, wenn der Wert des zugewandten Vermögenswerts höher oder niedriger ist als die eigentliche Erbquote.
Ausscheiden durch Abschichtung
Ist die Erbengemeinschaft B an schneller Liquidität interessiert, bietet sich an, gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft A auszuscheiden. Dazu übertragen die Miterben der Erbengemeinschaft B ihre Rechte nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger, sondern verzichten gegen Zahlung einer Abfindung auf ihre Rechte als Mitglied in der Erbengemeinschaft A. Eine derartige Abschichtung ist formfrei möglich. Der Erbteil der ausgeschiedenen Erbengemeinschaft B wächst den verbleibenden Miterben der Erbengemeinschaft A zu.
Anordnung der Vor- und Nacherbschaft
Eine elegante Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Vor- und Nacherbschaft anordnen. Möchten Sie den Verbleib Ihres Nachlasses nach Ihren Vorstellungen steuern, können Sie einen Vorerben einsetzen und für den Fall, dass der Vorerbe verstirbt, einen Nacherben bestimmen. Der eingesetzte Vorerbe wird dann zunächst Ihr Erbe. Verstirbt der Vorerbe, kommt der Nacherbe zum Zuge.
Nacherbschaft erfasst den gesamten Nachlass
Alle Vor- und Nacherben sind jeweils Erben des Erblassers und nicht Erben des Vorerben. Sie erben nur das Vermögen des Erblassers. Nur dieses Vermögen ist Gegenstand der Vor- und Nacherbschaft. Nicht möglich ist, einen Nacherben nur für einen bestimmten Gegenstand einzusetzen. Denn vererben bedeutet einsetzen eines Erben für den gesamten Nachlass oder für eine bestimmte Quote.
Nacherbe kein jede Person werden, auch eine noch nicht gezeugte Person, etwa das erhoffte Enkelkind. Allerdings muss bei Eintritt des Nacherbfalls das Kind wenigstens gezeugt sein.
Als Erblasser können Sie den Eintritt des Nacherbfalls zeitlich festlegen oder von einem bestimmten Ereignis abhängig machen. Bestimmen Sie nichts, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Vorerbe die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben. Dazu gehört alles, was der Vorerbe seinerseits als Erbschaft erhalten hat.
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- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
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Nicht befreite oder befreite Vorerbschaft?
Setzen Sie einen Vorerben ein, sollten Sie sich über die Rechte des Vorerben Gedanken machen. Es gibt die nicht befreite und die befreite Vorerbschaft. Danach bestimmt sich, was der Vorerbe mit dem ererbten Vermögen machen kann.
Bestimmen Sie nichts, ist der Vorerbe ein sogenannter nicht befreiter Vorerbe. Er ist durch starre gesetzliche Regelungen in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Das Ziel besteht darin, die Erbschaft ungeschmälert in ihrem Bestand für den Nacherben zu erhalten. Im Hinblick darauf, dass der Vorerbe Mitglied in der Erbengemeinschaft B wird, empfiehlt sich nicht, den Vorerben als befreiten Vorerben einzusetzen. Besser ist, ihn als befreiten Vorerben zu bestimmen.
Als Erblasser können Sie den Vorerben durch eine testamentarische Verfügung von jeglichen Einschränkungen befreien. Dazu ordnen Sie an, dass der Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit ist und über den Nachlass frei verfügen kann. Er kann dann als Miterbe in der Erbengemeinschaft A nach eigenem Ermessen gemeinsam mit den übrigen Miterben der Erbengemeinschaft A über den Nachlass verfügen.
Verkauf des Erbteils als Möglichkeit für Miterben eines Anteils an einer Erbengemeinschaft
Statt als Erbengemeinschaft B in eine Erbengemeinschaft A einzutreten und sich auf die vielleicht schwierige Abwicklung des Nachlasses einzulassen, kann auch der Verkauf des Erbteils eine Lösung darstellen. Der Verkauf richtet sich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände in der Erbengemeinschaft A, sondern auf den Anteil am Nachlass.
Die Erbengemeinschaft B könnte ihren Erbteil an der Erbengemeinschaft A also verkaufen und sich damit der Teilnahme an der Auseinandersetzung dieses Nachlasses entledigen. Die Erbengemeinschaft B scheidet damit aus der Erbengemeinschaft A aus, der Erwerber tritt ein. Als Gegenleistung für den Verkauf des Erbteils an der Erbengemeinschaft A erhält die Erbengemeinschaft B einen Kaufpreis. Dessen Höhe orientiert sich am Wert des Nachlasses und natürlich daran, dass die Erbengemeinschaft B und damit die daran beteiligten Miterben schnelle Liquidität erhalten und sich persönliche Belange innerhalb der Erbengemeinschaften A und B möglichst erledigen.
Der Verkauf des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Vorteilhaft ist, dass ab dem Abschluss des Kaufvertrages der Erwerber das Risiko trägt, dass sich einzelne Nachlassgegenstände verschlechtern oder verloren gehen.
Fazit: Wenn ein Miterbe der Erbengemeinschaft verstirbt
Im Erbrecht stehen Sie als Erblasser vor der Herausforderung, gewissermaßen hellseherisch vorhersehen zu müssen, was mit Ihrem Nachlass nach Ihrem Ableben aller Wahrscheinlichkeit nach passiert. Das Erbrecht bietet hierzu eine ganze Reihe von Optionen, die sich in dem einen Fall vorteilhaft, im anderen Fall aber auch als nachteilig erweisen können. Möchten Sie Ihren letzten Willen zuverlässig umgesetzt sehen, empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
Mich beschäftigt eine Frage. Wir sind eine Erbgemeinschaft. Sollte ich einmal das Zeitliche segnen, wird dann automatisch meine Frau Mitglied der Erbgemeinschaft? Keine Kinder
Mit freundlichen Grüssen
Bruno
Lieber Bruno, kannst kommt immer auf den Einzelfall an. U.a. auch darauf ob Ihre Eltern oder Abkömmlinge von Ihren Eltern noch leben, z.B. ein Bruder oder eine Schwester von Ihnen oder deren Kinder. Nutzen Sie am besten den Erbrechner um ein paar Ideen durchzugehen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Das ist ein sehr interessanter Artikel, beantwortet aber nicht alle meine Fragen zu dem Thema „Wenn ein Erbe verstirbt“ werden damit beantwortet.
Nehmen wir an es gibt ein Berliner Testament, in dem die Eltern sich selbst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und die 5 Kinder zu gleichen Teilen nach dem Letztverstorbenen erben sollen. Als Nacherben bei Vorversterben eines der Erben sollen dessen Abkömmlige, bzw. Geschwister oder deren Abkömmlinge erben. Ehepartner oder Lebenspartner wurden nicht als Nacherben benannt.
Nun verstirbt einer der Erben kurz nach dem Längstlebenden, hinterlässt keine Kinder, aber eine Ehefrau.
Wer erbt nun den Erbanteil der Eltern, das Erbe wurde zum Todeszeitpunkt noch nicht verteilt. Tritt hier eine Anwachsung ein oder ist hier Vor- Nacherbenregelung anwendbar? Verstorbener Bruder als Vorerbe und die Geschwister als Nacherben? Oder erbt die Ehefrau nach der gesetzlichen Ordnung, da kein Testament hinterlassen wurde auch den Erbanteil der Eltern?
Liebe Irmgard, das kommt sehr auf den konkreten Fall an. Vereinfacht gesagt: ist jemand Erbe worden und verstribt er dann, dann erben dessen Erben. Es ist egal ob dieser Todesfall kurz nach dem ersten Erbfall eintritt oder nach 20 Jahren. Entsprechend müssten Sie sich wohl ansehen wer diesen verstrobenen Erben beerbt. Die Ehefreu wird hier eine Rolle spielen, die Geschwister wohl ebenfalls. Aber bitte lassen Sie sich in Bezug auf Ihren Einzelfall beraten, das kann man nicht pauschal beantworten. Viele Grüße, Stephan Seitz
Wie sieht es denn aus wenn der Ehemann verstirbt und 2 leibliche und ein uneheliches Kind hinterläßt. Also Ehefrau die Hälfte und die 3 Kinder je ein Sechstel der Erbmasse. Nun findet eine notarielle Erbteilsübertragung vom Stiefkind auf die Ehefrau statt. Ehefrau nun 4/6 die 2 leiblichen Kinder je 1/6. Nun stirbt die Mutter des verstorbenen Ehemanns. Bekommt das Stiefkind das seinen Erbanteil an die Ehefrau veräußert hat etwas von aus der Erbmasse, in dem Fall der Oma, oder die Ehefrau des verstorbenen Ehemanns?
Liebe Barbara, auf den konkreten Fall kann ich nicht eingehen. Aber generell: jeder Erbfall ist eigenständig zu betrachten. Verkäufe von Erbteilen von einem Erbfall haben im Grundsatz nicht mit dem Erbrecht zu einer anderen Person zu tun. Für konkrete Beratung im Einzelfall aber bitte einen Anwalt aufsuchen.
„Verstirbt ein Miterbe einer bestehenden Erbengemeinschaft, hinterlässt er selbst Erben. Der Erbe oder die Erben übernehmen als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Rechte und Pflichten.“
Wie sieht das praktisch aus? Z.B . wir sind eine Erbengemeinschaft aus 10 Miterben (EG A). Einer von ihnen ist von allen bevollmächtigt, den Nachlass zu verwalten. Jeder erbt also 1/10 der Erbmasse. Einer stirbt kurz nach dem Tod des Erblassers. Er hat 3 Kinder, die gleichberechtigt erben (EG B). Von der ursprünglichen Erbmasse wären das für jeden ca. 3,33%. Kann der Bevollmächtigte der EG A auch als Bevollmächtigter der EG B eingesetzt werden, ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen? Also auch Auszahlungen an sie vornehmen? Als Teil einer Gemeinschaft bei der Erbschaftssteuer-Ermittlung auftreten?
Hallo Herr Göring, Die drei Kinder treten in die Rechtspositon des verstorbenen Erben aus der Erbengemeinschaft A ein. Damit werden sie nicht je 1/3 Miterben der 10% der Erbengemeinschaft A und haben dort einen Anteil von 3,3%. Sondern sie übernehmen zu Dritt die 10% und können die Rechte dieser 10% nur zu Dritt ausüben. Es handelt sich schlicht um zwei unterschiedliche rechtliche Einheiten, die ineinander verwoben sind.
Mein Vater sollte von seiner Cousine erben. Er ist verstorben. Nun bekomm ich Post darin steht er ist am 20.12.2022 verstorben. Somit schließt er benannte Abkömmlinge aus. Der Erbteil beträgt 1/18tel. Was heißt das?