Ratgeber-Artikel Aktualisiert 8.1.2025 4 Min Lesezeit

Pflichtteil verkaufen: Geld statt langwieriger Streit

Schnelle Antwort · 30 Sekunden
  • Der Pflichtteil sichert Ihre Mindestbeteiligung am Nachlass. Wenn Sie als gesetzlicher Erbe durch ein Testament enterbt wurden, haben Sie dennoch Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch schützt Sie davor, vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen zu werden.
  • Nicht alle Angehörigen sind pflichtteilsberechtigt. Nur bestimmte Personen, wie Ehepartner, Kinder und Eltern des Erblassers, haben Anspruch auf den Pflichtteil. Geschwister, Stiefkinder und nichteheliche Lebenspartner sind davon ausgeschlossen.
  • Der Erbe muss Ihnen Auskunft über den Nachlass erteilen. Als pflichtteilsberechtigter Erbe haben Sie das Recht, Informationen über den Nachlass zu erhalten, um Ihren Anspruch zu berechnen. Kommt der Erbe dieser Pflicht nicht nach, können Sie gerichtlich auf Auskunft klagen.
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In diesem Artikel
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Wie entsteht der Pflichtteil?

Verstirbt ein Mensch (Erblasser), bestimmt das Gesetz bestimmte Angehörige zu gesetzlichen Erben. Sind Sie gesetzlicher Erbe, übernehmen Sie den Nachlass des Erblassers oder haben neben anderen gesetzlichen Erben Anspruch auf Teilhabe am Nachlass.

Der Erblasser hat jedoch das Recht, die gesetzliche Erbfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag abzuändern. Wurden Sie als gesetzlicher Erbe durch eine solche letztwillige Verfügung enterbt, gewährt Ihnen das Gesetz einen Anspruch auf den Pflichtteil und damit eine Mindestteilhabe am Nachlass. Voraussetzung ist, dass Sie der Erblasser in der letzten Verfügung ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat und der Erbfall eingetreten ist.

Der Pflichtteil kann erst dann geltend gemacht werden, wenn der Erbfall tatsächlich eingetreten ist. Solange der Erblasser lebt, existiert kein Anspruch auf den Pflichtteil, sodass ein Verkauf des (noch gar nicht entstandenen) Anspruchs unmöglich ist.
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Welchen Zweck hat der Pflichtteil?

Das Gesetz schützt Sie als engen Angehörigen davor, dass Sie in der Erbfolge vollständig außen vor bleiben. Zwar kann der Erblasser wegen der Testierfreiheit über seinen Nachlass frei bestimmen. Dennoch bleibt er auch über den Tod hinaus für seine engsten Angehörigen verantwortlich und kann diese im Regelfall nicht vollständig vom Nachlass ausschließen.

Der Pflichtteil sichert also eine Mindestbeteiligung am Erbe. Gerade wenn Sie enterbt sind, dürfen Sie als naher Angehöriger nicht völlig leer ausgehen.

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Welche Angehörigen haben Anspruch auf den Pflichtteil?

Nicht alle Angehörigen des Erblassers haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Nur der im Gesetz bestimmte Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt (§§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehepartner des Erblassers,
  • eingetragener Lebenspartner des Erblassers,
  • Kinder des Erblassers (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder),
  • Enkel des Erblassers, soweit deren Eltern (Kinder des Erblassers) verstorben sind, und
  • Elternteile des Erblassers, sofern der Erblasser kinderlos stirbt.

Hier gibt es alle Details zur Pflichtteilberechtigung!

Erfahren Sie, wer Anspruch auf den Pflichtteil hat und welche überraschenden Besonderheiten das Pflichtteilsrecht birgt! Dieser Beitrag erklärt kompakt, welche Angehörigen geschützt sind, wer ausgeschlossen bleibt und wie Sonderfälle wie Adoptivkinder oder posthume Kinder berücksichtigt werden.

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Wann besteht kein Pflichtteilsrecht?

  • Gesetzliche Erben (z.B. Enkelkind) haben noch kein Pflichtteilsrecht, solange ein Verwandter, der in der Erbfolge vorgeht, noch lebt. Somit hat das Enkelkind noch keinen Pflichtteilsanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls der eigene Elternteil noch lebt.
  • Geschwister des Erblassers hingegen haben trotz des engen Verwandtschaftsverhältnisses kein Pflichtteilsrecht.
  • Stiefkinder, Pflegekinder und nichteheliche Lebenspartner sind keine gesetzlichen Erben und haben kein Pflichtteilsrecht.
  • Das Pflichtteilsrecht entfällt, wenn Sie auf Ihren Erbteil verzichtet haben, ohne sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten (§ 2346 BGB).
  • Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben.
  • Sie haben kein Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder Sie dem Scheidungsantrag des Erblassers zugestimmt haben (§ 2077 BGB).
  • Ihr Pflichtteilsrecht entfällt, wenn der Erblasser Ihnen durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil wegen Erbunwürdigkeit entzogen hat (§ 2333 BGB) oder Sie nach dem Erbfall für erbunwürdig erklärt wurden (§ 2339 BGB).
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Wie hoch ist Ihr Pflichtteil?

Um Ihren Pflichtteil zu bestimmen, müssen Sie die Pflichtteilsquote bestimmen und den Wert des Nachlasses berechnen. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung Ihrer gesetzlichen Erbquote hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zum Erblasser stehen und ob weitere Erben vorhanden sind.

Mit dem folgenden Rechner können Sie sich einen ersten Überblick über Ihren Pflichtteilsanspruch verschaffen:

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Wie wird der Wert des Nachlasses berechnet?

Der Wert des Nachlasses bestimmt sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Davon sind zunächst die vom Erblasser begründeten Verbindlichkeiten abzuziehen, ebenso die Kosten der Beerdigung, der Nachlasssicherung und Nachlassverwaltung sowie eventuell angeordnete Testamentsvollstreckungen.

Der Nachlasswert ist, soweit der Wert nicht offensichtlich ist, durch Schätzung festzustellen (§ 2311 Abs. II BGB). Der Wert eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung richtet sich nach dem Firmen- oder Geschäftswert. Bei Immobilien ist der Verkehrswert entscheidend. Häufig wird dafür ein Sachverständigengutachten angefordert.

In der Praxis kann es problematisch werden, wenn Vermögenswerte erst einige Zeit nach dem Erbfall verkauft werden. Erfolgt ein zeitnaher Verkauf (innerhalb von bis zu fünf Jahren), wird der tatsächlich erzielte Erlös oft als Grundlage für die Wertermittlung herangezogen. Dies soll verhindern, dass ein Erbe Ihren Pflichtteilsanspruch in Geld bezahlen muss, obwohl er selbst für einen niedrigeren Verkaufserlös kaum etwas kann.

Sind Sie mit dem Erlös nicht einverstanden, müssen Sie darlegen und beweisen, dass der tatsächliche Verkaufspreis nicht dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls entsprach und Sie vorsätzlich benachteiligt werden sollten.

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Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Ihren Pflichtteilsanspruch dadurch beeinträchtigt, dass er bis zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen hat, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen (§ 2325 BGB). Der Wert der Schenkung wird dabei jährlich um zehn Prozent reduziert und beträgt nach zehn Jahren null. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Erblasser absichtlich wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt, um den Pflichtteilsanspruch zu umgehen.

Hier gibt es alle Details zum Pflichtteilsergänzungsanspruch!

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Der Erbe muss Ihnen Auskunft erteilen

Sind Sie pflichtteilsberechtigt, benötigen Sie oft genaue Informationen über den Nachlass, um Ihren Anspruch zu berechnen. Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (§ 2314 BGB). Sie können verlangen, dass Sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses über die Nachlassgegenstände hinzugezogen werden. Außerdem können Sie auf Kosten des Nachlasses ein notarielles Verzeichnis oder ein Sachverständigengutachten verlangen.

Kommt der Erbe seinen Auskunftspflichten nicht nach oder macht falsche Angaben, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen, etwa mit einer Auskunftsklage. Anschließend kann der Pflichtteilsanspruch in einem weiteren Gerichtsverfahren beziffert und eingeklagt werden.

Hier gibt es alle Details zum Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten!

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Ihre Optionen im Umgang mit dem Pflichtteil

Option 1: Klagen Sie Ihr Erbrecht ein

Sind Sie nicht damit einverstanden, auf den Pflichtteil verwiesen zu werden, können Sie versuchen, das Testament oder den Erbvertrag, durch den Sie enterbt wurden, anzufechten. Allerdings stehen die Erfolgsaussichten dafür in der Praxis meist schlecht. Eine Anfechtung wird nur in sehr engen Grenzen akzeptiert, etwa wenn dem Erblasser Ihre Existenz gar nicht bekannt war.

Sollte sich aber herausstellen, dass der Erblasser nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war oder andere zwingende Anfechtungsgründe vorliegen, kann eine Anfechtung aussichtsreich sein. Dennoch setzt dies hohe Anforderungen voraus.

Option 2: Verkaufen Sie Ihren Pflichtteil

Möchten Sie Ihren Pflichtteilsanspruch schnell liquidieren, kann der Verkauf des Anspruchs an eine dritte Person attraktiv sein. Da es sich beim Pflichtteil rechtlich um eine Geldforderung gegen den Erben handelt, ist ein Weiterverkauf möglich. Dieser bedarf keiner besonderen Form, sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich festgehalten werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch sinnvoll sein.

Ein Pflichtteilsverkauf ist nur nach Eintritt des Erbfalls möglich. Vor dem Tod des Erblassers besteht kein Anspruch, den Sie übertragen oder abtreten könnten.

Der Käufer Ihres Anspruchs tritt dann in Ihre Position ein und macht den Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft geltend. Informations- und Wertermittlungsansprüche, die Ihnen zustehen (z.B. gegen den Erben), gehen automatisch mit über. Sie selbst erhalten den mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis und sind nicht mehr in die Auseinandersetzung mit dem Erben eingebunden. Ob der Käufer sich später mit dem Erben über eine Sachleistung (z.B. Übereignung eines Nachlassgegenstands) oder eine Geldzahlung einigt, bleibt den Beteiligten überlassen.

Auch wenn das Gesetz keine feste Form vorschreibt, sollten Sie einen klaren Vertrag aufsetzen. Darin regeln Sie insbesondere die Höhe des Kaufpreises und wer die Kosten für eventuelle Gutachten oder Auskunftsverfahren übernimmt. Ein Notar kann bei der Beurkundung unterstützen, was für alle Parteien zusätzliche Sicherheit schafft.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Kann ich meinen Pflichtteil verkaufen, bevor der Erbfall eintritt?
Nein, der Pflichtteil kann erst nach Eintritt des Erbfalls verkauft werden. Solange der Erblasser lebt, besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil, was einen Verkauf unmöglich macht. Erst nach dem Tod des Erblassers können Sie Ihren Anspruch an eine dritte Person übertragen.
Wie hoch ist der Pflichtteil, den ich erwarten kann?
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den genauen Betrag zu ermitteln, müssen Sie den Wert des Nachlasses und Ihre gesetzliche Erbquote berücksichtigen. Diese Berechnung kann je nach Verwandtschaftsverhältnis komplex sein.
Was passiert, wenn ich auf meinen Erbteil verzichte?
Wenn Sie auf Ihren Erbteil verzichten, ohne sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten, verlieren Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Verzicht sollte gut überlegt sein, da er Ihre Ansprüche dauerhaft beeinflusst.
Kann ich den Pflichtteil anfechten?
Ja, Sie können versuchen, das Testament oder den Erbvertrag anzufechten, wenn Sie enterbt wurden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten oft gering, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor, wie etwa die Unkenntnis des Erblassers über Ihre Existenz oder andere schwerwiegende Mängel.
Wie kann ich meinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen?
Um Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, können Sie zunächst Auskunft über den Nachlass verlangen. Kommt der Erbe dieser Pflicht nicht nach, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftsklage einzureichen. Nach Erhalt der Informationen können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch beziffern und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.
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Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

DVEV — Deutsche Vereinigung für ErbrechtIch bin Mitglied der DVEV — Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.