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Internationales Erbrecht: Erblasser oder Erbe im Ausland

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2024
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Internationales Erbrecht

  • Der gewöhnliche Aufenthaltsort bestimmt das anwendbare Erbrecht: Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErb-VO Nr. 650/2012) richtet sich seit dem 17. August 2015 das anwendbare Erbrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Das bedeutet, dass das Recht des Landes gilt, in dem der Verstorbene zuletzt dauerhaft gelebt hat, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.
  • Probleme bei grenzüberschreitenden Erbfällen vermeiden: Wenn jemand Vermögen im Ausland besitzt oder im Ausland lebt, können ohne klare Regelungen unerwünschte Erbfolgen eintreten. Andere Länder haben oft unterschiedliche Erbrechtsregelungen, die den Wünschen des Erblassers nicht entsprechen. Zum Beispiel ist das Berliner Testament in einigen Ländern nicht anerkannt.
  • Empfehlungen für internationale Erbfälle: Um sicherzustellen, dass der Nachlass nach deutschem Recht abgewickelt wird, sollte im Testament ausdrücklich festgelegt werden, dass deutsches Erbrecht gelten soll.
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Grundsatz für internationales Erbrecht: der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers bestimmt welches Erbrecht anzuwenden ist

Europa wächst zusammen. Das europäische Gemeinschaftsrecht erfasst zunehmend auch die privaten Lebensbereiche der EU-Bürger. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErb-VO Nr. 650/2012) ist künftig allein der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers dafür maßgebend, welches nationale Erbrecht für die Abwicklung des Nachlasses anwendbar ist. Dies gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015.

Für Erbfälle vor dem 17. August 2015 war die Rechtslage eine andere: Die Erbfolge unterlag grundsätzlich dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besaß (Art. 25 EGBGB). Bei mehreren Staatsangehörigkeiten wurde das Recht des Staates angewendet, zu dem der Erblasser die engste Verbindung hatte. War der Erblasser auch deutscher Staatsangehöriger, ging diese Staatsangehörigkeit vor, sodass in diesen Fällen deutsches Erbrecht maßgebend war. War der Erblasser staatenlos, kam das Erbrecht des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts zur Anwendung.

Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist wie folgt definiert: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo sie oder er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie oder er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt wird anhand der tatsächlichen Lebensumstände bestimmt, insbesondere durch die Lokalisierung des Schwerpunkts sozialer Beziehungen, sowohl familiär als auch beruflich. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, selbst wenn kurz unterbrochen, wird stets als dauerhaft betrachtet. Daher kann der gewöhnliche Aufenthalt einer Person schon mit einem Umzug an einen neuen Ort beginnen. Dies betrifft Personen, die dauerhaft ins Ausland ziehen sowie jene, die sich nur temporär im Ausland aufhalten, wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert und der Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagert wird. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts kann herausfordernd sein, besonders wenn jemand nicht stetig an einem Ort lebt, sondern abwechselnd für bestimmte Zeiträume in einem anderen Land und dann wieder in Deutschland wohnt, mit engen sozialen Bindungen an beide Orte.

Lebte der Erblasser im Ausland (und zwar auch im Nicht-EU-Ausland), wird sein Nachlass nach dem ausländischen Recht abgewickelt. Für die Erben sind damit meist erhebliche Probleme verbunden. Aus diesem Grunde besteht für potenzielle Erblasser, die bereits ein Testament verfasst haben oder ein Testament errichten wollen, unbedingt Handlungsbedarf.

Schätzungsweise sollen ca. 10 Prozent der Erbschaften in der Europäischen Union einen grenzüberschreitenden Bezug haben. Nach Angaben der EU-Kommission fallen jedes Jahr ca. 580.000 Rechtsfälle mit Auslandsbezug an. Es würden dabei 125 Milliarden € vererbt.

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Worin liegt das Problem bei grenzüberschreitenden Erbfällen?

EU-Bürger arbeiten und leben zunehmend im europäischen Ausland. Rentner verbringen angesichts der oft geringeren Lebenshaltungskosten ihren Lebensabend auf Mallorca. Viele dieser Bürger besitzen an ihrem neuen Wohnort, aber auch noch am früheren Wohnort in Deutschland, Vermögen. Gleiches gilt für den EU-Ausländer, der beispielsweise von Paris nach Berlin umgezogen ist. Im Todesfall müssen sich die Erben damit auseinandersetzen, nach welchem Recht sie erben und wie sie ihr Erbrecht realisieren.

Ob ein in Deutschland errichtetes Testament dann wirksam ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Daraus kann sich das Problem ergeben, dass die Erbfolge nicht mehr den Wünschen des Erblassers entspricht und plötzlich eine Person erbt, die gerade nicht hätte erben sollen oder eine Erbquote erhält, die sie nicht hätte erhalten sollen.

Die Problematik zeigt sich beispielhaft am >Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerbe und ihre Kinder nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten als Nacherben eingesetzt haben. Andere EU-Staaten kennen kein Berliner Testament. Ist eine Immobilie in Spanien zu vererben, wäre das Berliner Testament relativ wirkungslos, da es in Spanien rechtlich unverbindlich ist.

Besonders intensiv zeigen sich die Auswirkungen, wenn nicht ein Erbe alleine die Nachfolge antritt, sondern eine Erbengemeinschaft. Häufig ist keiner der Miterben bereit, die Kosten dafür aufzubringen, welches Erbrecht denn nun überhaupt anwendbar ist. Zudem ist der Wohnort des Erben selbst für das Erbrecht irrelevant, aber er kann für steuerliche Fragen von Bedeutung sein, was zu zusätzlichen Schwierigkeiten führen kann.

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Häufiges Problem bei Erbfällen mit Auslandsbezug: die Nachlassspaltung

Besaß der Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland neben Vermögenswerten in Deutschland ein Ferienhaus in Frankreich, wurde das Vermögen in Deutschland nach deutschem Erbrecht und die Immobilie in Frankreich nach französischem Recht vererbt. Nach deutschem Erbrecht hätte der Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses und damit auch die Hälfte des Ferienhauses geerbt. In Frankreich hingegen erbt der überlebende Ehegatte nur ein Viertel des Nachlasses. Lässt sich der Erbe in Deutschland einen Erbschein ausstellen, erwächst ihm ein Problem, da die deutsche Erbquote von der Erbquote nach französischem Recht abweicht. In der Praxis kam es zur sogenannten Nachlassspaltung. Danach wurde der Nachlass in einen deutschen und einen ausländischen Teil aufgespalten und nach dem jeweils nationalen Recht abgewickelt. Mit anderen Worten: Ärger ohne Ende.

Die EU-Erbrechtsverordnung beseitigt dieses Problem größtenteils, indem sie klarstellt, dass für den gesamten Nachlass das Recht des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers maßgeblich ist. Allerdings führt dies dazu, dass Erben sich nun mitunter unbekannten ausländischen Rechtsordnungen stellen müssen, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers nicht in ihrem Heimatland lag.

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Wie werden Erbfälle gelöst, wenn der Erblasser oder Erbe im Ausland wohnen?

Diesem Dilemma widerstreitender nationaler Erbrechtsordnungen will die EU-Erbrechts-Verordnung abhelfen. Sie ist seit dem 17. August 2015 in Kraft und gilt in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland.

Prinzip 1: Wohnsitz bestimmt das maßgebliche Erbrecht

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, bestimmt sich die Abwicklung des Nachlasses nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern danach, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit ist für die Abwicklung des gesamten Nachlasses das Recht des Staates ausschlaggebend, in dem der Betroffene zuletzt lebte.

Prinzip 2: Der Erblasser kann per letztwilliger Verfügung bestimmen, welches Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann also anordnen, dass deutsches Erbrecht gelten soll.

Praktisch stellt sich oft die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 richtet sich auch die gerichtliche Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Lebte der Erblasser beispielsweise in Frankreich, ist ein französisches Gericht zuständig. Liegt kein fester Wohnsitz vor oder kann dieser nicht festgestellt werden, kommen besondere Regelungen zur Anwendung (etwa Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin, falls ein Bezug zu Deutschland besteht). Dies kann den Erben die Geltendmachung ihrer Rechte erschweren, insbesondere wenn sie im Ausland leben.

Hinzu kommt, dass Erben im Ausland möglicherweise nicht unmittelbar vom Erbfall erfahren. Zwar ist das Nachlassgericht verpflichtet, Erben zu ermitteln, doch kann es bei grenzüberschreitenden Fällen schwierig sein, alle Beteiligten ausfindig zu machen. In solchen Fällen können Nachlasspfleger, Erbenermittler oder entsprechende Verfahren zum Einsatz kommen.

Die EU-Erbrechts-Verordnung hört sich kompliziert an, bringt aber zumindest eine einheitlichere Regelung. Wer als deutscher Staatsangehöriger Vermögenswerte im Ausland besitzt oder dauerhaft seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kann durch eine Rechtswahl im Testament bestimmen, welches nationale Erbrecht für seinen Nachlass gelten soll und damit Rechtsunsicherheiten vermeiden.

Thumbnail Internationales Erbrecht
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Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?

Gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz ist der Ort, an dem sich der Erblasser in der Absicht aufhielt, dauerhaft zu leben. Nach der EU-Erbrechts-Verordnung ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt des Todes vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen, insbesondere Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. In den meisten Fällen dürfte der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort mit dem letzten Wohnsitz übereinstimmen, den der Erblasser beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet hat.

Grenzgänger, Mallorca-Rentner, Personen ohne konkreten Wohnsitz, Globetrotter oder Montagearbeiter, bei denen es schwierig sein könnte, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen, sollten rein vorsorglich in einer letzten Verfügung klarlegen, welches nationale Erbrecht für den Fall ihres Ablebens zur Anwendung kommen soll. Es kommt dann nicht darauf an, wo sie versterben. Wechselt eine Person öfter den Wohnsitz, wechselt nach der Erbrechts-Verordnung auch das anwendbare Erbrecht. In diesem Fall ist es besonders ratsam, eine Rechtswahl vorzunehmen.
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Europäisches Nachlasszeugnis

Mit der EU-Erbrechts-Verordnung wird auch das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Es soll die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erleichtern. Es entspricht in etwa dem deutschen Erbschein und soll es Erben und Testamentsvollstreckern ermöglichen, ihr Erbrecht oder ihre Vollstreckungsbefugnis in einem anderen Mitgliedstaat nachzuweisen. Damit wird verhindert, dass der deutsche Erbschein im Ausland nicht anerkannt wird.

Stellt ein EU-Staat ein Nachlasszeugnis aus, in dem eine Person als Erbe anerkannt wird, ist das Zeugnis in der gesamten Europäischen Union anzuerkennen. Der deutsche Erbschein wird durch das Nachlasszeugnis jedoch nicht verdrängt. Besitzt der Erblasser lediglich Vermögen in Deutschland, reicht den Erben oft der Erbschein. Befinden sich jedoch Vermögenswerte im Ausland, kann das Europäische Nachlasszeugnis eine große Erleichterung darstellen, um Vermögenswerte dort geltend zu machen oder umschreiben zu lassen.

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Internationale Erbfälle: Empfehlungen für die Praxis

  • Wenn Sie im Ausland Vermögenswerte besitzen oder als deutscher Staatsangehöriger im Ausland dauerhaft leben und Ihren Nachlass nach deutschem Erbrecht abgewickelt wissen möchten, sollten Sie ein Testament errichten und darin ausdrücklich bestimmen, dass für die Abwicklung Ihres Nachlasses deutsches Erbrecht maßgebend sein soll.
  • Achten Sie darauf, dass Sie Ihr Testament von Hand schreiben, mit Ort und Datum versehen und persönlich unterschreiben. Nur dann ist es formgültig errichtet.
  • Sind Sie Erbe und gehören Vermögenswerte im Ausland zum Nachlass, sollten Sie zum Nachweis Ihrer Erbenstellung ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.

Darüber hinaus sollten Erben bedenken, dass der Wohnort des Erben zwar keine Rolle für das anwendbare Erbrecht spielt, aber steuerlich relevant sein kann. In vielen Fällen ist die deutsche Erbschaftssteuer für den gesamten Nachlass zu zahlen, auch wenn sich Vermögenswerte im Ausland befinden. Ausländische Staaten erheben möglicherweise ebenfalls Erbschaftssteuern auf die im jeweiligen Land gelegenen Vermögenswerte. Ohne Doppelbesteuerungsabkommen kann es zu einer Mehrfachbesteuerung kommen. Allerdings existieren mit einigen Ländern wie Frankreich, den USA oder der Schweiz Abkommen, die eine doppelte Besteuerung reduzieren oder vermeiden sollen.

Wer sich als Erbe nicht selbst um die oft komplizierte Abwicklung einer grenzüberschreitenden Erbschaft kümmern will, kann professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Neben Anwalts- und Notardienstleistungen gibt es mittlerweile Anbieter, die sich auf die Abwicklung internationaler Erbfälle spezialisiert haben. Sie übernehmen auf Erfolgsbasis die Erbauseinandersetzung, organisieren etwaige Veräußerungen von Nachlassgegenständen oder Immobilien, kümmern sich um die Kommunikation mit Miterben im Ausland und begleiten die gesamte Nachlassabwicklung.

Gerade in einer Erbengemeinschaft kann es ratsam sein, alternative Lösungswege zu prüfen: der Verkauf des Erbteils an spezialisierte Firmen oder die Nutzung von Erbabwicklungsdiensten, um Streit und langwierige Verfahren zu vermeiden. Auf diese Weise lässt sich oft Zeit, Kosten und Ärger sparen.

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