HEREDITAS Blog

Erstveröffentlichung am 09. Dezember 2023, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Nachlassverzeichnis erstellen: 7 Praxis-Tipps für Erben und Erbengemeinschaften

10 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Mit Eintritt des Erbfalls übernimmt der Erbe die Rechte und Pflichten des Erblassers. Zum Nachlass gehören nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die in der Person des Erblassers begründeten Verbindlichkeiten. Um die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zuverlässig zu erfassen, bietet sich an, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Wer ein Nachlassverzeichnis erstellen möchte oder wegen gesetzlicher Vorgaben erstellen muss, sollte vorab wissen, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen zu beachten sind. Die kompetente Information ist die beste Vorsorge, ein Nachlassverzeichnis nicht oder zumindest möglichst wenig angreifbar zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Wann sollte oder muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Es gibt verschiedene Gründe, um ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Ob im Einzelfall ein Nachlassverzeichnis erstellt werden sollte oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erstellt werden muss, kann immer nur individuell beurteilt werden.

  • Einschätzung des Nachlasses: Für den Erben kann es hilfreich sein, im eigenen Interesse freiwillig ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Erbe verschafft sich einen besseren Überblick über die Vermögenswerte und eventuell bestehende Verbindlichkeiten des Nachlasses. Das Ergebnis des Verzeichnisses kann zur Entscheidungsfindung beitragen, die Erbschaft anzunehmen oder einen überschuldeten Nachlass auszuschlagen. Ein solchermaßen entstelltes Inventarverzeichnis ist rechtlich unverbindlich und dient der eigenen Orientierung.
  • Erbengemeinschaft: Ist der Erbe Teil einer Erbengemeinschaft, sollte er daran interessiert sein, möglichst im Zusammenwirken aller Miterben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dieses Verzeichnis wäre Grundlage, um den Nachlass im gegenseitigen Einvernehmen auseinanderzusetzen. Ob die Auseinandersetzung nach Maßgabe des Verzeichnisses tatsächlich gelingt, hängt von den persönlichen Beziehungen der Miterben untereinander ab.
  • Erbscheinverfahren: Erben werden mit dem Begriff des Nachlassverzeichnisses meist dann konkret konfrontiert, wenn ein Erbschein beantragt wurde und das Nachlassgericht die Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins bestimmen will. Dazu werden die Erben aufgefordert, ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen.
  • Erbschaftssteuer: Sind wegen der Höhe des Nachlasses Erbschaftssteuern zu erwarten, fordert das Finanzamt den oder die Erben auf, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Der Erklärung ist ein Nachlassverzeichnis beizufügen, nach dem das Finanzamt den Wert des Nachlasses bestimmt.
  • Minderjähriger Erbe: Ist ein Erbe minderjährig, verwalten dessen Eltern als gesetzliche Vertreter bis zur Volljährigkeit des Kindes den Nachlass. Die Eltern sind verpflichtet, beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einzureichen (§ 1640 BGB). Das Verzeichnis braucht den Nachlass nicht vollständig zu bezeichnen und kann sich auf den Erbteil des minderjährigen Erben beschränken. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn der Wert des Erbteils 15.000 € nicht übersteigt. Reichen die Eltern das Verzeichnis nicht ein, kann das Familienrecht anordnen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
  • Vor- und Nacherbschaft: Hat der Erblasser einen Vorerben bestimmt, kann der Nacherbe ein Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2121 BGB). So erhält der Nacherbe einen Überblick über die Erbschaft und kann einschätzen, mit was er bei Eintritt des Nacherbfalls zu rechnen hat. Hierbei gilt die Besonderheit, dass das Verzeichnis nicht wie ansonsten üblich auf den Eintritt des Erbfalls abstellt. Vielmehr wird der Nachlass so verzeichnet, wie er sich zum Zeitpunkt der Erstellung darstellt, auch wenn dies lange nach dem Erbfall der Fall ist.
  • Nachlassverzeichnis auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten: Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben verlangen, über den Bestand des Nachlasses auf freiwilliger Basis Auskunft zu erteilen und ein freiwilliges privates Nachlassverzeichnis zu erstellen. Missachtet der Erbe die Aufforderung, kann das Nachlassgericht ein Zwangsgeld verhängen und dieses auch mehrfach erhöhen.
     
    Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 BGB). Der Erbe darf das notarielle Nachlassverzeichnis verweigern, wenn der Nachlass den Kostenaufwand offensichtlich nicht deckt.
    Der Pflichtteilsberechtigter hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Erbe das Nachlassverzeichnis erstellt, Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen und Einsicht in das Grundbuch oder Handelsregister zu nehmen, um festzustellen, ob der Erblasser Eigentümer einer Immobilie oder Inhaber oder Beteiligter an einem Unternehmen war.

    Der Pflichtteilsberechtigter aber kein Recht, die Wohnung des Erblassers zu betreten, den Nachlass selbst in Augenschein zu nehmen oder Belege vom Erben zu fordern, um die Angaben im Nachlassverzeichnis zu prüfen (Ausnahmen: Vorlage von Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen zur Bewertung eines Unternehmens oder Vorlage des Notarkaufvertrags bei Grundstücksschenkungen, um zu prüfen, ob der Erblasser Gegenleistungen erhalten hat).

  • Testamentsvollstrecker: Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, der den Nachlass nach den Wünschen des Erblassers verwalten und verteilen soll, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Darin sind alle Vermögenswerte aufzulisten, die er verwalten und verteilen soll. Außerdem sind alle erkennbaren Nachlassverbindlichkeiten anzugeben. Zweck ist, dass der Testamentsvollstrecker zum eigenen Schutz einen Überblick über den Nachlass erhält und die Erben eine gewisse Kontrolle über den Testamentsvollstrecker ausüben können.
  • Haftungsbeschränkung bei verschuldetem Nachlass: Eine besondere Bedeutung hat das Nachlassverzeichnis, wenn ein Erbe bei einem offensichtlich überschuldeten Nachlass seine Haftung auf den Nachlass beschränken und verhindern möchten, dass er für Verbindlichkeiten des Nachlasses auch mit seinem privaten Vermögen haftet. Der Erbe und jeder Miterbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses beim Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung nach § 1993 BGB).
     
    In einem amtlichen Nachlassverzeichnis wird festgestellt, welche Gegenstände, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören. Das Gesetz bezeichnet ein solches Nachlassverzeichnis als Inventarerrichtung (§ 1993 BGB). Der Nachlass wird einer „Inventur“ unterzogen. Zwar führt allein die Erstellung des Nachlassverzeichnisses noch nicht zur Haftungsbeschränkung. Der Erbe bewahrt sich aber das Recht, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und sein privates Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen.
  • Nachlassverzeichnis auf Antrag eines Gläubigers: Auf Antrag eines Nachlassgläubigers fordert das Nachlassgericht den Erben auf, innerhalb einer Frist (Inventarfrist) ein Nachlassverzeichnis erstellen. Für den Erben bedeutet dies ein Risiko: Missachtet er die Frist, haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, also auch mit seinem privaten Vermögen. Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach pflichtgemäßem Ermessen verlängern. Zugleich ergibt sich daraus ein Vorteil: Der Erbe bewahrt sich das Recht, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
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Was ist der Unterschied zwischen einem privaten und einem notariellen Nachlassverzeichnis?

Sowohl privates als auch notarielles Nachlassverzeichnis müssen vollständig und konkret den Nachlass verzeichnen. Inhaltlich sind beide Verzeichnisse identisch. Sie unterscheiden sich aber darin, wie sie erstellt werden und darin, wie der richtige Inhalt gewährleistet wird.

Privates Nachlassverzeichnis

Das private Nachlassverzeichnis wird vom Erben erstellt und unterschrieben. Der Erbe haftet allein dafür, dass das Verzeichnis den Nachlass vollständig erfasst und inhaltlich korrekt ist. Da die Angaben des Erben nicht immer überprüfbar sind, können Personen, die das Recht haben, ein Nachlassverzeichnis anzufordern, verlangen: …

  • bei der Erfassung des Nachlasses persönlich anwesend zu sein,
  • einzelne Nachlassgegenstände von einem Sachverständigen prüfen zu lassen und
  • zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen, falls Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

Kosten fallen beim privaten Nachlassverzeichnis erst an, wenn ein Gutachter hinzugezogen oder eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird. Vor allem, wenn der Verkehrswert einzelner Vermögenswerte schwierig festzustellen ist, kann sich empfehlen, einen Sachverständigen beizuziehen. So ist der Erbe mit seinen Angaben auf der sicheren Seite und vermeidet möglicherweise unnötigen Streit.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Gläubiger des Nachlasses und Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, ausdrücklich die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Der Erbe muss ein solches Verzeichnis auch dann noch erstellen lassen, wenn er bereits ein privates Verzeichnis erstellt hat. Das Nachlassgericht beauftragt dann einen Notar, der den Nachlass selbst überprüft und verzeichnet. Dazu muss der Notar eigene Ermittlungen anstellen. Es genügt nicht, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Erben entgegennimmt oder ein schon vorhandenes privates Verzeichnis beurkundet, ohne eigene Nachforschungen anzustellen.

Die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis bemessen sich nach dem Nachlasswert. Bei einem Nachlasswert bis 50.000 € ist mit Gebühren von ci. 200 € zu rechnen.

Welchen Vorteil hat ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Wird das Nachlassverzeichnis rechtzeitig entrichtet, wird gesetzlich vermutet, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren Nachlasswerte und Verbindlichkeiten als die im Nachlassverzeichnis verzeichneten Werte vorhanden sind (§ 2009 BGB). Über diesen Weg lässt sich die private Haftung des Erben mit seinem Privatvermögen vermeiden. Stellt sich nämlich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, bewahrt sich der Erbe die Option, die Nachlassverwaltung zu beantragen oder die Haftung im Wege entsprechender Einreden auf den Nachlass zu beschränken.

Wie wird ein Nachlassverzeichnis erstellt?

Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Aufbau, wie ein Nachlassverzeichnis zu erstellen ist. Zwingend ist nur die Schriftform. Es gibt auch kein allgemeingültiges Muster für ein Nachlassverzeichnis.

Muster für ein Nachlassverzeichnis: Im Internet finden sich eine Reihe von Vorlagen, teils stellen auch einige Bundesländer und Nachlassgerichte Muster zur Verfügung. Eine Hilfestellung kann ein digitales Nachlassverzeichnis bieten, bei dem die notwendigen Daten auf der Webseite eines Dienstleisters in ein vorgegebenes Formular eingegeben werden. Hier ein Beispiel des Bayrischen Justizministeriums: Muster Nachlassverzeichnis
Nachlassverzeichnis Muster

Formale Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis

Um den formalen Anforderungen gerecht zu werden, sollte das Nachlassverzeichnis

  • schriftlich formuliert und
  • auf den Todestag des Erblassers ausgestellt sein,
  • persönliche Angaben zum Erblasser enthalten und seinen vollständigen Namen, letzten Wohnsitz, Geburts- und Sterbedaten sowie bei Verheirateten den gesetzlichen Güterstand wiedergeben,
  • vollständig und geordnet den Bestand des Nachlasses auflisten,
  • vom Ersteller mit Vor- und Zunamen und Angabe des Datums unterschrieben werden und
  • in einem einzigen Original vorliegen.

Inhaltliche Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis

Vom Grundsatz her sind alle zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden Nachlassgegenstände, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Detail zu erfassen. Dazu sind, wenn möglich, Wertangaben zu machen. Ist eine genaue Wertangabe nicht möglich, sollte ein Nachlassgegenstand nach Art und Zustand so detailliert wie möglich beschrieben werden. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann sogar verlangen, dass der Erbe den Wert eines Vermögensgegenstandes von einem Sachverständigen schätzen lässt. Wurde über einzelne Nachlasswerte verfügt, ist dies mit Angabe des Zeitpunkts und dem Grund der Verfügung zu vermerken.

Welche Vermögenswerte sind im Nachlassverzeichnis zu verzeichnen?

Geldvermögen

  • Bargeld in der Wohnung des Erblassers
  • Bargeld im Bankschließfach
  • Guthaben auf dem Girokonto mit Angabe von Bank und Kontonummer
  • Tagesgeldkonto
  • Fremdwährungsskonto
  • Gemeinschaftskonto, das der Erblasser gemeinsam mit dem Ehepartner unterhält (zum Nachlass gehört aber nur der Anteil des Erblassers, nicht der Anteil des überlebenden Ehepartners)
  • Sparbücher und Sparbriefe
  • Ratensparverträge
  • Wertpapierdepots
  • Aktien
  • Bausparvertrag
  • Guthaben aus Mietkaution

Grundstücke, Immobilien und Rechte an Immobilien

Zum Nachlass gehören alle Immobilien, bei denen der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer oder als Miteigentümer eingetragen ist. Immobilien sind unter Angabe der Adresse und der Bezeichnung im Grundbuch zu erfassen. Details ergeben sich aus dem Grundbuchauszug, der sich meist in den Unterlagen des Erblassers befindet oder den sich der Erbe auch beim Grundbuchamt formlos beschaffen kann. Ist im Grundbuch die Zwangsversteigerung vermerkt oder steht das Grundstück unter Zwangsverwaltung, sind dazu Angaben zu machen. Es kommen in Betracht:

  • unbebaute Grundstücke
  • bebaute Grundstücke (Familienwohnhaus, Mehrfamilienhaus)
  • Eigentumswohnung
  • Ferienhaus
  • Immobilie, die Wege eines Erbbaurechts auf einem fremden Grundstück gebaut wurde,
  • Nießbrauchrecht
  • Wohnrecht

Wertgegenstände

Wertgegenstände sind mit einem realistischen Anschaffungswert, ihrem Alter und aktuellen Zustand zu erfassen. Auch der geschätzte aktuelle Verkehrswert ist zu benennen. Im Zweifel kann sich empfehlen, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen.

  • Kunstgegenstände
  • Kraftfahrzeuge unter Angabe von Hersteller, Modell, Baujahr und Kilometerstand
  • Schmuck, Uhren, Goldmünzen
  • Computer, Kameras, Fernsehgeräte
  • Werkzeuge und Material
  • wertvolle Kleidungsstücke wie Pelzmantel,
  • Briefmarkensammlung,
  • Münzsammlung
  • Kunstsammlung

Hausrat

Zum Hausrat gehören alle Haushaltsgegenstände, die sich in der Wohnung des Erblassers befinden. Bei Erbengemeinschaften empfiehlt sich, dass alle Beteiligten bei der Ermittlung des Hausrats anwesend sind und sich verständigen, wer welchen Gegenstand bekommt. Ist nicht ersichtlich, ob ein Gegenstand werthaltig ist oder nicht, ist ein realistischer Anschaffungswert, das Alter und der aktuelle Zustand zu verzeichnen.

Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen

War der Erblasser unternehmerisch tätig, ist der Name des Unternehmens, die Form des Unternehmens (Einzelkaufmann, GmbH, AG), das Beteiligungsverhältnis und die eventuelle Eintragungsnummer im Handelsregister zu bezeichnen. Im Zweifel empfiehlt sich, das Handelsregister einzusehen. Dem Register sind mithin Informationen über das Stammkapital einer GmbH, Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen und eventuell sonstigen Gesellschaftern zu entnehmen. Um nachzuvollziehen, wie die Erbfolge in der Gesellschaft geregelt ist, bedarf es des Einblicks in den Gesellschaftsvertrag. Auch dieser kann gegebenenfalls in Kopie beim Handelsregister beschafft werden.

Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten

Auch Forderungen haben Vermögenswert. Ist der Erblasser Inhaber einer Forderung, ist der Name des Schuldners, der Grund der Forderung und der Betrag der Forderung zu verzeichnen. Es kommen in Betracht:

  • Ansprüche des Erblassers als Vermieter aus der Vermietung einer Immobilie,
  • Darlehensforderungen gegenüber Dritten,
  • Forderung aus einem Arbeitsverhältnis (z.B. Anspruch auf rückständigen Lohn, Insolvenzgeld, Abfindung),
  • Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt,
  • Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger wegen eines Unfalls mit Personen- oder Sachschaden,
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen, soweit der Erblasser selbst bezugsberechtigt ist,
  • Ansprüche aus einer Sterbeversicherung
  • Pflichtteilsansprüche des Erblassers, wenn der Erblasser selber Erbe war,
  • Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft.

Geldwerte Rechte des Erblassers

  • Urheberrechte als Schriftsteller,
  • Verlagsrechte und
  • Patentrechte als Erfinder …

sind mit Angabe des Vertragspartners, Grund des Rechts und Fälligkeit des Rechts verzeichnen. Soweit in der Vergangenheit Zahlungen erfolgt sind, sind zur Einschätzung künftiger Zahlungen Angaben über vergangene Zahlungen zu tätigen.

Welche Verbindlichkeiten sind im Nachlassverzeichnis zu erfassen?

Der Erbe übernimmt nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers. Er übernimmt auch die Verbindlichkeiten, für die vorrangig der Nachlass haftet.

Erblasserschulden

Zu den Erblasserschulden gehören alle Verbindlichkeiten, die in der Person des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet waren. Es sind Name des Gläubigers, Höhe der Forderung und Grund der Forderung zu verzeichnen. Um die Schuld nachzuweisen, sollten entsprechende Belege beigefügt werden. Es kommen in Betracht:

  • Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (soweit Erbschaftssteuer anfällt, steht allein der Erbe in der Pflicht),
  • Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken,
  • Hypotheken und Grundschulden, mit der der Erblasser als Eigentümer einer Immobilie ein Darlehen mit einer noch valutierenden Grundschuld oder Hypothek belastet hat,
  • Darlehensverbindlichkeiten gegenüber privaten Geldgebern,
  • offene Rechnungen aus Rechtsgeschäften,
  • Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehepartner,
  • Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehepartners infolge des Erbfalls,
  • Rückzahlung überzahlter Renten,
  • Abonnementspflichten (hier ist auf die rechtzeitige Kündigung des Abos zu achten),
  • Vereinsmitgliedschaften (auch hier ist auf die rechtzeitige Kündigung zu achten).

Erbfallschulden

Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die entstanden sind, weil der Erblasser verstorben ist. In Betracht kommen:

  • Beerdigungskosten (Friedhofsgebühren, Grabstein, Traueranzeigen in der Zeitung, Leichenims),
  • Kosten für die Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung oder Nachlasspflegschaft,
  • Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch Beauftragung eines Sachverständigen.

Wichtig: Soweit durch den Erbfall Erbschaftssteuern anfallen, gehören diese nicht zu den Erbfallschulden. Erbschaftssteuern sind immer nur in der Person des Erben begründet, der erbschaftsteuerpflichtig ist.

Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers

Schenkungen und Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben getätigt hat, sind im Nachlassverzeichnis zu verzeichnen. Sie könnten der Ausgleichspflicht unterliegen. In Betracht kommen:

  • Schenkungen von Vermögenswerten an Familienangehörige oder Dritte,
  • Übertragung einer Immobilie an einen Angehörigen (Schenkung, gemischte Zuwendung),
  • Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung einer dritten Person,
  • Zuwendungen unter Ehepartnern, die über angemessene und übliche Größenordnungen hinausgehen,
  • Begründung eines Wohn- oder Nießbrauchrechts an einer Immobilie.

Welche Verbindlichkeiten sind nicht Bestandteil des Nachlassverzeichnisses?

Im Nachlassverzeichnis brauchen folgende Verbindlichkeiten nicht angegeben zu werden:

  • Gebühren für den Erbschein,
  • Erbschaftssteuern (verantwortlich ist der einzelne Erbe),
  • Pflegeaufwand für das Grab (keine Beerdigungskosten!),
  • Nachlassverbindlichkeiten, die durch den Erbfall begründet sind (Vermächtnis, Auflagen des Erblassers im Testament, Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch),
  • vermögenswerte Rechte, die nicht vererblich sind und durch den Tod des Erblassers entfallen (z.B. Nießbrauchrecht, Wohnrecht),
  • höchstpersönliche Rechte des Erblassers (z.B. Anspruch eines Bergmanns gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Lieferung des Kohledeputats),
  • Voraus des Ehegatten: Anspruch des Ehegatten auf Herausgabe der Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände, die der Ehegatte für eine angemessene Haushaltsführung benötigt (§ 1932 BGB),
  • Der „Dreißigste“ des Familienangehörigen: Zahlte der Erblasser einem Familienangehörigen Unterhalt, hat die unterhaltsberechtigte Person bis 30 Tage nach dem Erbfall Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Erben (§ 1969 BGB).
  • Verbindlichkeiten, die zweifelhaft oder ungewiss sind sowie Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind (§ 2313 BGB).

Welche Fristen sind zu beachten?

Grundsätzlich gibt es keine Fristen, in denen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen ist. Hierbei gibt es zwei Ausnahmen:

  • Fordert ein pflichtteilsberechtigter Erbe vom Erben ein Nachlassverzeichnis, kann er dem Erben selbst eine Frist setzen und für den Fall der Nichtbeachtung rechtliche Konsequenzen androhen.
  • Wird das Nachlassverzeichnis von einem Nachlassgläubiger gefordert, bestimmt das Nachlassgericht eine Frist von mindestens einem und höchstens drei Monaten. Kann der Erbe unverschuldet die Frist nicht wahren, kann er eine Verlängerung der Frist beantragen (§ 1995 BGB). Versäumt der Erbe auch die verlängerte Frist, haftet er mit seinem privaten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.

Was ist zu tun, wenn ein Nachlassverzeichnis lücken- oder fehlerhaft erscheint?

Bezweifelt ein Pflichtteilsberechtigter, Nachlassgläubiger oder Vermächtnisnehmer, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis formell und inhaltlich richtig erstellt hat,

  • sollte der Erbe zunächst aufgefordert werden, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls nachzubessern.
  • Zweckmäßiger erscheint aber oft, den Erben aufzufordern, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen.
  • Außerdem ist der Erbe verpflichtet, auf Verlangen eidesstattlich zu versichern, dass das Nachlassverzeichnis vollständig und richtig erstellt wurde.

Meine Empfehlung

Wer bei einem umfangreichen Nachlass ein Nachlassverzeichnis erstellen muss, steht oft vor einer Herausforderung. Dies gilt umso mehr, als andere Beteiligte ein solches Nachlassverzeichnis gerne anzweifeln und beispielsweise im Hinblick auf den Wert einzelner Nachlassgegenstände eigene Vorstellungen vortragen. Sind Sie verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sollten Sie jegliches Risiko vermeiden und sich frühzeitig kompetent beraten und begleiten lassen.
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