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Zuletzt aktualisiert am 09. Februar 2024 von Dr. jur. Stephan Seitz

Steuern in der Erbengemeinschaft: Welche Erbschaftssteuern fallen an? Wer muss handeln?

8 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Miterben ist oft nicht bewusst, dass mit dem Nachlass steuerliche Pflichten einhergehen. Es ist fatal zu glauben, der Fiskus erfahre nur ausnahmsweise vom Erbfall. Genauso irrig ist es, zu glauben, mit dem Erbfall fallen immer Erbschaftssteuern an. Riskant ist zudem, wenn Miterben glauben, die Verantwortung für die Erbschaftssteuern auf andere Miterben oder die Erbengemeinschaft abschieben zu können.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Wie erfährt der Fiskus vom Erbfall?

Das Standesamt informiert das Erbschaftsteuerfinanzamt automatisch, wenn ein Sterbefall beurkundet wird (§ 4 ErbStDV).

Unterhält der Erblasser Bankkonten, sind Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute verpflichtet, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt Guthaben, aufgelaufene Zinsen und Depotstände zu melden. Die Meldung erfolgt innerhalb eines Monats, nach dem die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfahren hat. Auch Gemeinschaftskonten, die der Erblasser beispielsweise mit seinem Ehepartner unterhält, sowie Konten bei ausländischen Niederlassungen einer deutschen Bank oder bei ausländischen Banken, die eine deutsche Niederlassung unterhalten, sind meldepflichtig. Eine Meldung unterbleibt, wenn der Wert aller Konten 5000 € nicht übersteigt (§ 1 Abs. IV Nr. 2 ErbStDV). Die Banken teilen die Guthabenstände am Tag des Todes mit. Auch Bankschließfächer sind meldepflichtig. Dabei werden lediglich die Existenz und der Versicherungswert mitgeteilt, nicht der Inhalt des Schließfaches.

Gerichte und Notare sind verpflichtet, die Erteilung von Erbscheinen, den Inhalt eröffneter Testamente und beurkundete Schenkungen anzuzeigen (§ 7 ErbStDV).

Meldepflichtig sind auch Versicherungsunternehmen und Sterbekassen, die eine Versicherungssumme oder eine Leibrente an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen (z.B. an den überlebenden Ehepartner).

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks sowie die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuzeigen (§ 9 ErbStDV).

Wichtig: Hatte der Erblasser eine Schenkung getätigt, die nicht notariell beurkundet wurde, erfährt das Finanzamt davon zunächst nichts. Bei größeren Beträgen müssen Erben jedoch damit rechnen, dass das Finanzamt Rückfrage hält, wenn ein Erbe zum Kauf einer Immobilie einen größeren Betrag als Eigenkapital einsetzt, ohne dass er zuvor in der Einkommensteuererklärung Zinseinkünfte deklariert hat und das Finanzamt automatisch über den Notar Kenntnis vom Kaufvertrag erhält.

Müssen die Erben das Finanzamt informieren?

Jeder Erbe ist verpflichtet, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft die Erbschaft formlos anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt prüft, ob der Erbe eine Erbschaftssteuererklärung erstellen muss, weil der Erbe beispielsweise innerhalb von zehn Jahren vom Erblasser bereits eine Schenkung erhalten hat und dadurch der Freibetrag möglicherweise überschritten ist. Außerdem ist zu prüfen, ob eventuell eine Kontrollmitteilung an das für den Erben zuständige Einkommensteuerfinanzamt erstellt werden muss.

Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Freibetrag des Erben nicht überschritten wird. Das wird häufig übersehen und kann erste Konsequenzen haben.

Müssen Erben eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

In einer Erbengemeinschaft gibt es keinen festen Ansprechpartner. Jeder Miterbe ist für alles verantwortlich. Das Finanzamt schickt deshalb jedem Erben die Steuerformulare für die Erbschaftsteuererklärung zu, wenn aller Voraussicht nach Erbschaftsteuer anfällt. In der Erbschaftsteuererklärung ist das gesamte Vermögen des Erblassers anzugeben. Auch Schenkungen, die noch keine zehn Jahre zurücklegen, sind meldepflichtig.

Im Prinzip müsste jeder Erbe eine eigene Erbschaftsteuererklärung erstellen. Bei Erbengemeinschaften ist es aber einfacher, wenn alle Miterben die Erbschaftsteuererklärung gemeinsam in einem einzigen Formular (Mantelbogen nebst Anlagen) abgeben. Wurde ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger eingesetzt, ist die Abgabe einer gemeinsamen Erbschaftsteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben.

Wichtig ist, dass die gemeinsame Erklärung von allen Erben unterschrieben werden muss. Die Angabe des Gesamtnachlasses ist damit nur einmal erforderlich. Für jeden Erben ist zusätzlich eine Anlage auszufüllen, in der Vermächtnisse, übernommene Verbindlichkeiten und eventuelle Vorschenkungen der letzten zehn Jahre aufgeführt werden. Je nach Art des Nachlasses kommen weitere Anlagen dazu. Gehört zum Nachlass Grundvermögen, sind die Verkehrswerte in einem gesonderten Formular zu erklären. Nutzt der Ehegatte oder ein Kind das Familienheim des Erblassers zu Wohnzwecken fort, kann der Miterbe beantragen, von der Erbschaftsteuer freigestellt zu werden.

Grundlage der Erbschaftsteuererklärung ist der Mantelbogen. Geben alle Miterben eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung ab, braucht der Mantelbogen nur einmal ausgefüllt zu werden. Weigert sich ein Miterbe, den Mantelbogen zu unterschreiben, bleibt er verpflichtet, eine eigenständige Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Er wird dazu vom Finanzamt eine entsprechende Aufforderung erhalten. Dieser Miterbe muss nicht nur den Mantelbogen ausfüllen, sondern auch das gesamte Vermögen des Erblassers angeben. Damit fällt doppelte Arbeit an.

Im Mantelbogen sind die einzelnen Vermögensgegenstände des Nachlasses anzugeben. Die Angabe bezieht sich auf die einzelnen Vermögenswerte und die Wertermittlung für den einzelnen Vermögenswert. Vermögenswerte sind von den Erben realistisch zu schätzen. Neben der Angabe von Grundvermögen sind auch Angaben zu Betriebsvermögen eines unternehmerisch tätigen Erblassers erforderlich. Für die Erfassung von Grundstücken im Betriebsvermögen gibt es eine besondere Anlage Betriebsvermögen.

Hinterlässt der Erblasser Schulden, sind diese gleichfalls im Mantelbogen aufzuführen. Relevant sind auch Zahlungen, die die Miterben nach einem gerichtlichen Vergleich für die Beilegung eines Erbscheins an einen Miterben geleistet haben, um eine weitere streitige Auseinandersetzung zu vermeiden (BFH DStR 2016, 2095). Anzugeben sind zudem die Kosten des Erbfalls im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers, Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche sowie Vorschenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Wurde hierzu bereits eine Schenkungssteuererklärung abgegeben, ist das Finanzamt anzugeben, bei dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Bei Erbengemeinschaften ist neben dem Mantelbogen die Anlage „Erwerber“ abzugeben. Wer als Miterbe am Nachlass beteiligt ist, hat den Bruchteil anzugeben, zu dem er an dem im Mantelbogen aufgestellten Nachlass teilhat. Gleiches gilt für Erwerber, die durch ein Vermächtnis, einen Erbvertrag, der Geltendmachung eines Pflichtteils oder Begünstigung in einer Lebensversicherung des Erblassers bereichert sind.

Steuern Erbengemeinschaft

Erbschaftsteuer beim Erbteilkaufvertrag

Jeder Miterbe in der Erbengemeinschaft hat das Recht, seinen Erbteil zu verkaufen. Wird der Erbteil verkauft und gehört zum Nachlass Grundeigentum, löst der Verkauf eines Miterben an einen anderen Miterben keine Grunderwerbsteuer aus, wohl aber der Verkauf an einen Dritten (§ 1 Abs.I Nr. 3 GrEStG).

Die Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer geht mit dem Verkauf der Erbschaft nicht auf den Käufer über. Der Käufer haftet mit dem erworbenen Erbteil allerdings für die entstandene Steuerschuld (§ 20 Abs. III GrEStG). Wird der Erbteil verschenkt, haftet der Empfänger in Höhe des Wertes der Zuwendung persönlich für die Erbschaftssteuer (§ 20 Abs. V GrEStG).

Keine Einkommenssteuer für den Verkauf geerbter Immobilien

Im September 2023 hat der Bundesfinanzhof in München entschieden, dass bei der Veräußerung von zum Nachlass gehörenden Immobilien keine Einkommenssteuer anfällt (Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22). Der BFH ändert damit seine bis dahin bestehende Sichtweise. Grund dafür ist, dass sowohl Erben wie auch Erbteilskäufer keine Immobilie anschaffen, sondern eine Beteiligung am Nachlass. Wird dann eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft, so „besteht keine Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut“. Besonders interessant dürfte dies für Käufer von Erbteilen sein.

Mehr dazu lesen Sie unter Keine Einkommenssteuer für den Verkauf geerbter Immobilien – gilt auf für Erbteilskaufer!

Wonach bemisst sich die Erbschaftsteuerpflicht?

Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Schenkungen auf den Todesfall unterliegen der Erbschaftsteuerpflicht. Steuerpflichtig ist nicht der Erblasser, sondern derjenige, der durch den Nachlass begünstigt wird. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Höhe der Erbschaft und vom Grad der Verwandtschaft ab.

Allgemein gilt: Je enger der Begünstigte mit dem Erblasser verwandt ist und je geringer der Wert des Nachlasses ist, desto niedriger ist auch die Erbschaftssteuer. Liegt der Nachlasswert unter dem jeweiligen Freibetrag des Begünstigten, fällt keine Erbschaftssteuer an. Die Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes gelten weitgehend für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen.
  • Das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) teilt die Begünstigten einer Erbschaft oder Schenkung in die Steuerklassen I, II und III ein. Die Steuerklasse I ist die günstigste und die Steuerklasse III die schlechteste Steuerklasse. Diese Steuerklassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun.
  • Die Steuersätze liegen je nach Steuerklasse zwischen 7 – 50 %.
  • In Abhängigkeit vom Grad der Verwandtschaft gewährt das Steuerrecht Freibeträge. Je enger der Begünstigte mit dem Erblasser verwandt ist, umso höher ist der Freibetrag.
  • Die Freibeträge gelten für jeden Miterben einer Erbengemeinschaft, also nicht für die Erbengemeinschaft insgesamt.
  • Vermögenswerte, die die Freibeträge, Versorgungfreibeträge und Steuerbefreiungen übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht.
  • Schenkungen, mehrfache Inanspruchnahme von Freibeträgen und die zweckmäßige Gestaltung von Testamenten senken die Steuerlast der Angehörigen.
  • In der Steuerklasse I steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein Freibetrag von 500.000 € und Kindern sowie Enkeln, deren Eltern vorverstorben sind, 400.000 € Freibetrag zu. Enkel, dessen Vater oder Mutter noch lebt, profitieren von 200.000 € und Eltern und Großeltern von 100.000 € Freibetrag. Alle übrigen Angehörigen oder sonstigen Erben (z.B. Lebensgefährte) haben in der Steuerklasse II und III einen Freibetrag von lediglich 20.000 €.
  • Der Steuersatz beträgt bei einem Nachlasswert bis 75.000 € in der Steuerklasse I: 7 %, in Steuerklasse II: 15 und in Steuerklasse III: 30 %. Der höchste Steuersatz von 50 % fällt erst bei einem Nachlasswert ab 6.000.001 € an.
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten beim Bezug von Renten oder Pensionen Freibeträge (Versorgungsfreibeträge) bis 256.000 € und Kinder je nach Alter 10.300 € – 52.000 €.
  • Personen der Steuerklasse I können Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche Kunstgegenstände (z.B. PKW, Schmuck) bis zu einem Wert von 12.000 € steuerfrei erben. In den Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag für Hausrat 12.000 €.
  • Bewohnt der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erblassers das Familienheim fort, bleibt der Erwerb des Objekts oder des Miteigentumsanteils des Erblassers erbschaftssteuerfrei, unabhängig vom Verkehrswert des Objekts. Bedingung ist, dass der Ehepartner die Wohnung oder das Haus mindestens zehn Jahre selbst bewohnt.

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Gleiches gilt für ein Kind oder Enkelkind, dessen Elternteil vorverstorben ist, sofern die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Beträgt die Wohnfläche mehr als 200 m², greift für die darüber liegende Fläche nach Maßgabe des Verkehrswerts der persönliche Freibetrag des Kindes von 400.000 €.

Die Steuerbefreiung ist im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung in der Anlage „Steuerbefreiung Familienheim“ zu beantragen.

Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder fremdvermietet wird, es sei denn, die Selbstnutzung muss aus objektiv zwingenden Gründen (z.B. Pflegebedürftigkeit, Wechsel des Arbeitsplatzes) aufgegeben werden.

„Zwingend“ erfasst nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung oder berufliche Gründe, genügen nicht. Gleiches gilt, wenn ein Erbe aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist, um das Familienheim nutzen zu können, so dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung gesprochen werden kann (BFH, Urteil vom 1.12.2021, Az. II R 18/20). Wird das Haus hingegen vor Ablauf der „Spekulationsfrist“ von zehn Jahren verkauft, fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig weg, auch wenn die Eigennutzung nach neun Jahren und elf Monaten und 30 Tagen aufgegeben werden sollte.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Ehe- oder Lebenspartner oder das Kind die Wohnung unmittelbar nach dem Tod des Erblassers selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Hat der Erblasser keine Anordnung zu einer Erbteilung getroffen und übernimmt der Miterbe das Familienheim aus der Erbmasse, greift die Steuerbefreiung trotzdem, wenn sich die Erben möglichst schnell einigen und eine Erbteilung herbeiführen, bei der ein Erbe das Eigenheim übernimmt und selbst einzieht. Der Erbe, der das Heim übernimmt, kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Er wird so behandelt, als habe er direkt das begünstigte Familienheim geerbt.

Gehören Lebensversicherungen zum Nachlass?

Zahlt die Lebensversicherung nach dem Tod des Erblassers die Versicherungssumme aus, fällt für die Erben Erbschaftssteuer an, wenn der Verstorbene selbst Versicherungsnehmer war. Die Versicherungssumme fällt dann in den Nachlass und die Erben haben Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.

Ist hingegen der überlebende Ehepartner oder eine sonstige Person in der Versicherungspolice als bezugsberechtigte Person benannt, bleibt die Auszahlung an den Ehepartner im Todesfall steuerfrei. Obwohl der Erblasser Versicherungsnehmer war, haben die Erben keinen Zugriff auf die Lebensversicherungssumme. Allerdings zählt die Versicherungssumme als Schenkung unter Lebenden, so dass der Begünstigte unter Umständen Schenkungsteuer entrichten muss. Schenkungsteuer fällt aber nur an, wenn der Freibetrag des Begünstigten überschritten wird.

Wie haften die Miterben bei Steuerhinterziehung des Erblassers?

Hinterlässt der Erblasser eine Erbengemeinschaft, werden die einzelnen Miterben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und treten in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers ein. Dementsprechend schulden die Erben die Einkommensteuer auch als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das Finanzamt jeden einzelnen Miterben auf die volle Höhe der Einkommensteuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass sich ein Erbe die Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehungsfälle zurechnen lassen muss, obwohl er selbst keine Steuerhinterziehung begangen hat.

Relevant wird dieser Fall vornehmlich, wenn das Finanzamt Einkommensteuer über die grundsätzliche Festsetzungsfrist von vier Jahren für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung noch nach fünf Jahren und im Fall der vorsätzlichen Steuerhinterziehung sogar nach zehn Jahren festsetzt.

So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre für den Fall der Steuerhinterziehung auch dann eintritt, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung des Erblassers oder eines anderen an der Steuererklärung beteiligten Miterben hatte. Dann kann der Miterbe auch dann noch vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden, wenn die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren bereits abgelaufen ist und er selbst keine Steuerhinterziehung begangen hat (BFH, Urteil v. 29.8.2017, Az. VIII R 32/15). Immerhin mindert die eventuell nachzuzahlende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftssteuer der Erben.

Wie müssen laufende Mieteinnahme der Erbengemeinschaft versteuert werden?

Erzielt die Erbengemeinschaft laufende Einnahmen, z.B. indem sie eine vererbte Immobilie an einen Mieter vererbt (entweder selbst oder durch Übernahme des Mietvertrages vom Erblasser), so müssen diese Einnahmen jährlich versteuert werden. Hierzu erstellt die Erbengemeinschaft eine gemeinsame Feststellungserklärung für dieses Objekt und jeder einzelne Miterbe versteuert den auf ihn entfallenden Anteil entsprechend seiner Höhe der Beteiligung an der Erbengemeinschaft im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung.

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1 Gedanke zu „Steuern in der Erbengemeinschaft: Welche Erbschaftssteuern fallen an? Wer muss handeln?“

  1. In Anbetracht der Komplexität des Steuerrechts, die im Artikel hervorgehoben wird, scheint es ratsam, professionelle Hilfe zu suchen, um bei Steuerfragen rund um das Erbrecht sicher zu navigieren. Hierbei könnte eine Kanzlei, wie die mit den Standorten in Mainz und Wiesbaden, die ihre Mandate ganzheitlich zu verschiedenen Rechtsthemen berät, eine geeignete Anlaufstelle sein. Beeindruckend ist die umfassende Sichtweise, mit der das Thema behandelt wird, denn es zeigt, dass das Steuerrecht nicht nur ein ‚trockenes‘ Gesetz ist, sondern das Leben realer Menschen betrifft. Ihr Artikel, Dr. Seitz, hat mir ein neues Bewusstsein für die steuerlichen Pflichten gegeben, die mit einer Erbschaft einhergehen können. Mir gefällt besonders, wie Sie das Thema der Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt hervorheben. Würden Sie sagen, dass die zeitliche Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ebenfalls eine der am häufigsten übersehenen Pflichten ist?

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