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Zuletzt aktualisiert am 09. Dezember 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

8 Risiken beim Kauf von Erbteilen

6 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Erbengemeinschaften entstehen zwangsweise, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Manch ein Miterbe empfindet die Zwangsgemeinschaft als Last und ist naturgemäß daran interessiert, den Nachlass möglichst schnell liquide zu machen. Dann stehen Miterben vor dem Problem, dass sie allein nicht über den Nachlass oder einzelne Nachlasswerte verfügen können (Bei Interesse mehr zu den Details und Ausnahmen zur sog. Verfügung über Nachlassgegenstände ohne Einstimmigkeit).

In der Erbengemeinschaft können nur alle Miterben gemeinschaftlich Verfügungen treffen. Jeder ist auf den anderen angewiesen. Oft blockiert ein einzelner Miterbe aus rein emotionalen oder sonst irrationalen Gründen jegliche Entscheidungsfindung. Ein Ausweg kann dann darin bestehen, dass ein Miterbe seinen Erbteil verkauft. Sind Sie am Kauf des Erbteils interessiert, sollten Sie wissen, welche Risiken beim Kauf von Erbteilen bestehen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Risiko, dass unbekannte Schulden des Erblassers bestehen

Die Miterben sind als Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbengemeinschaft übernimmt nicht nur vorhandene Vermögenswerte, sondern muss auch bestehende oder im Hinblick auf den Erbfall neu begründete Verbindlichkeiten bedienen. Ergeben sich nach Abschluss des Erbschaftskaufvertrages unbekannte Schulden des Erblassers, haften Sie als Erwerber des Erbanteils auch für diese Verbindlichkeiten (§ 2382 BGB§ 2382 BGB). Sie können sich nicht unbedingt darauf verlassen, dass sich aus den Unterlagen des Erblassers alle Informationen ergeben, die Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit des Nachlasses zu lassen.

Praxis-Beispiel: Es ist sicher nicht alltäglich, kommt aber vor. Hat der Erblasser ein Konto im Ausland unterhalten und dort Schwarzgeld versteckt, haftet die Erbengemeinschaft für das nicht versteuerte Geld gegenüber dem Fiskus, sofern sich nachträglich die Existenz des Kontos herausstellt. Als Erwerber sind Sie gleichfalls in der Haftung.

Die klare Empfehlung daher: Kauf von Erbteilen möglichst nur mit Nachlassverzeichnis! Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil, richtet sich der Verkauf nicht auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern nur auf den Anteil des Miterben am gesamten Nachlass. Insoweit gilt es für Sie als Erwerber, darauf zu achten, dass Sie nicht etwa Anteile an einzelnen Nachlassgegenstände erwerben, sondern eben den gesamten Nachlass. Es empfiehlt sich vor dem Kauf des Erbanteils, den Miterben anzuhalten, gemeinsam mit den anderen Miterben ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, aus dem sich ein zuverlässiger Überblick über die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Nachlasses ergeben sollte. Ein Nachlassverzeichnis hat den Vorteil, dass die Erben damit auch eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeiführen können und gegenüber eventuell vorhandenen Gläubigern des Nachlasses nicht mit dem Privatvermögen haften. Sie reduzieren damit auch das vielleicht potentiell bestehende Risiko, dass plötzlich Verbindlichkeiten auftauchen, mit denen keiner rechnen konnte und der Nachlass sich plötzlich als überschuldet darstellt. Im Idealfall wird das Nachlassverzeichnis, gegebenenfalls durch aktive Mitwirkung eines Notars, notariell beurkundet.

Risiko, dass der Erbschein gefälscht ist

Kaufen Sie einen Erbanteil, müssen Sie sichergehen, dass der Miterbe als Verkäufer tatsächlich auch Erbe ist. Der Erbe kann sein Erbrecht am zuverlässigsten mittels Erbschein nachweisen. Der Erbschein ist das amtliche Dokument des Nachlassgerichts, dass der Erbe tatsächlich Erbe ist.

Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass ein Erbe den Erbschein fälscht und sich in betrügerischer Absicht als Erbe ausweist. Haben Sie Zweifel, könnten Sie sich beim Nachlassgericht bestätigen lassen, dass das auf dem Erbschein ausgewiesene Geschäftszeichen tatsächlich existiert. Oder Sie befragen die im Erbschein ausgewiesenen Miterben, ob der Miterbe als Verkäufer wirklich Miterbe in der Erbengemeinschaft ist.

Risiko, dass sich bislang unbekannte Erben melden

Der Wert des Erbanteils bestimmt sich mithin danach, wie viel Erben Ansprüche an den Nachlass geltend machen. Je mehr Erben es gibt, desto geringer ist im Regelfall der Erbanteil des einzelnen Miterben. Tauchen plötzlich bislang unbekannte Erben auf, verringert sich der Erbanteil der Miterben.

Typischer Fall ist, dass der Erblasser ein nichteheliches Kind hinterlässt, das neben anderen Kindern als gesetzlicher Erbe gleichermaßen erbberechtigt ist. Halten Sie dann bereits einen Erbschein in den Händen, muss das Nachlassgericht diesen Erbschein einziehen und den Erbschein unter Einbeziehung des neuen Erben neu ausstellen. Sie können diesem Risiko vorbeugen, indem Sie sich im Erbschaftskaufvertrag vorbehalten, den Erbanteil und damit auch den vereinbarten Kaufpreis neu zu bewerten.

Die 8 Risiken beim Kauf von Erbteilen

Risiko, dass lebzeitigen Zuwendungen auf den Erbteil angerechnet werden

Der Erbteil eines Abkömmlings (Kind, Enkelkind des Erblassers, nicht aber der Ehegatte) kann sich verringern, wenn der gesetzlich zur Erbfolge berufene Miterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers besondere Zuwendungen aus dessen Vermögen erhalten hat. Der Miterbe muss sich diese Zuwendungen dann auf seinen späteren Erbanteil anrechnen lassen (§ 2050 BGB).

Hat Sie der Miterbe bei Abschluss des Erbschaftskaufvertrages nicht darüber informiert, dass er bereits Zuwendungen erhalten hat, riskieren Sie, dass die Erbengemeinschaft Ihren Erbanteil entsprechend der Zuwendungen reduziert. Als Zuwendung kommt jeder wirtschaftliche Vorteil in Betracht, dem keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand.

Der Ausgleichspflicht unterliegen Ausstattungen, die der Erbe im Hinblick auf seine Eheschließung oder zur Begründung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung erhalten hat. Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollten, sowie Aufwendungen für die Berufsausbildung sind jedoch nur auszugleichen, als diese nicht den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprochen haben.

Hat Sie der Erbe über diese Zuwendungen nicht informiert, könnte er sich damit entschuldigen, dass keine Ausgleichspflicht bestehe, während sich die Erbengemeinschaft vielleicht mit dem Argument durchsetzt, dass die Zuwendungen übermäßig waren und insoweit sehr wohl eine Ausgleichspflicht bestehe.

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Risiko, dass Sie gegenüber Gläubigern bereits mit Vertragsabschluss in die Haftung eintreten

Erwerben Sie den Erbanteil eines Miterben, haften Sie vom Zeitpunkt des Abschlusses des Erbschaftskaufvertrages gegenüber den Nachlassgläubigern für bestehende und neu entstehende Nachlassverbindlichkeiten (§ 2082 BGB). Maßgeblich kommt es dazu auf den Zeitpunkt der notariellen Beurkundung an. Sie haben keine Möglichkeit als Erwerber Ihre Haftung gegenüber den Gläubigern durch eine Vereinbarung auszuschließen oder zu beschränken (2382 BGB).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Miterbe den Vertrag insoweit erfüllt hat, dass Sie im Besitz notwendiger Unterlagen sind oder der Kontakt zu den übrigen Miterben hergestellt wurde oder Ihnen irgendwelche Erbschaftsgegenstände übergeben wurden. Entscheidend ist allein der formale Abschluss des Erbschaftskaufvertrages. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Miterbe als Verkäufer seines Erbanteils trotz des Verkaufs seines Erbanteils in der Haftung gegenüber den Gläubigern verbleibt.

Als Erwerber des Erbanteils haften Sie neben den Miterben als Verkäufer gesamtschuldnerisch. Ihre gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass ein Gläubiger jeden Miterben einzeln für die gesamte Verbindlichkeit in Anspruch nehmen kann. Der Umstand, dass Sie die übrigen Miterben dann in Regress nehmen können, beseitigt das Risiko nicht, macht es allenfalls kalkulierbar.

Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Nachlasswerten

Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tragen Sie als Erbe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände.

Interessante Fakten: Zum Nachlass gehört das Wertpapierdepot des Erblassers. Vor Abschluss des Erbschaftskaufvertrages waren die Aktien auf einem Höchststand. Kommt nach Vertragsabschluss eine Finanzkrise, tragen Sie das Risiko, dass der Wert der Aktien in den Keller geht. Gleiches gilt, wenn das zum Nachlass gehörende Kraftfahrzeug in der Nacht von Chaoten in Brand gesetzt wird und die Erbengemeinschaft keinen verantwortlichen Täter ermitteln kann.

Risiko, dass die Gegenstände in der Erbschaft mangelhaft sind

Gehört zum Nachlass ein Vermögensgegenstand, tragen Sie das Risiko, dass der Gegenstand Mängel hat. Der Erwerber haftet nur dann, wenn er Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen hat oder für die Beschaffenheit des Vermögensgegenstandes die Garantie übernommen hat (§ 2376 Abs. II BGB).

Praxis-Beispiel: Der Nachlass beinhaltet ein Motorboot. Nachdem Sie den Erbschaftskaufvertrag notariell unterzeichnet haben, stellen Sie bei der Besichtigung fest, dass das Boot nur noch eingeschränkt fahrtüchtig ist. Wusste der Miterbe als Verkäufer nichts von dem Mangel, haben Sie keine Möglichkeit, den Kaufpreis für den Erbanteil herabzusetzen. Insoweit ist es Ihre Aufgabe, Vermögensgegenstände vorher auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Hier gilt der Grundsatz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.

Risiko der Überbewertung von Immobilieneigentum

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, kommt es auf den Verkehrswert an. Der Verkehrswert bestimmt die Höhe des Erbanteils. Auch wenn Ihnen der Miterbe als Verkäufer des Erbanteils ein Verkehrswertgutachten präsentiert, ist die Immobilie letzten Endes nur so viel wert, wie ein Kaufinteressent bereit ist, für die Immobilie in einer bestimmten Lage zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen. Die schönste Immobilie ist relativ wertlos, wenn sie sich als unverkäuflich erweist. Ein Risiko kann auch darin bestehen, dass die Immobilie Mängel aufweist, die der Gutachter übersehen hat, die sich aber bei der Besichtigung eines Kaufinteressenten offenbaren.

Es empfiehlt sich, dass Sie die Immobilie möglichst selbst in Augenschein nehmen und sich dabei von einer sachkundigen Person begleiten lassen. Vor allem dürfen Sie sich nicht auf die Aussagen und Einschätzung der Miterben verlassen, deren oft subjektive Einschätzung keine verlässliche Grundlage für die Verkäuflichkeit und die Werthaltigkeit einer Immobilie darstellt.

Ist die Immobilie vermietet, kommt es darauf an, dass der Ertragswert realistisch wiedergegeben wird. Sie dürfen sich keinesfalls auf bestehende Mietverträge verlassen. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Mieter zuverlässig Miete zahlen und die Ertragssituation gewährleistet ist. Sollte die Immobilie aus Anlass der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verkauft werden, wird auch ein Kaufinteressent sein Augenmerk auf die Ertragsfähigkeit der Immobilie legen.

Fazit

Der Kauf von Erbanteilen kann eine lukrative Angelegenheit sein. Wie bei jedem Rechtsgeschäft muss es Ihre Aufgabe sein, vor dem Kauf alle Umstände zu prüfen, die für Ihre Entscheidungsfindung und die Verhandlung über den angemessenen Kaufpreis wichtig sind. Die notarielle Beurkundung des Erbschaftskaufvertrages schützt vor übereilten Kaufentschlüssen, schützt aber nicht davor, ein schlechtes Geschäft gemacht zu haben.

Sie sollten daher alle Möglichkeiten nutzen, die Werthaltigkeit eines Nachlasses zu prüfen. Dazu gehört die persönliche Inaugenscheinnahme von Nachlasswerten oder bei Immobilien die Einsichtnahme in Grundbuch und Katasterplan sowie die Einholung von Verkehrswertgutachten. Allein das Vertrauen in die Aussagen der Miterben ist jedenfalls keine verlässliche Grundlage für eine Kaufentscheidung.

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