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Nachlasskonto in der Erbengemeinschaft: Zugriff auf Konto des Erben und mögliche Vollmachten

5 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft können die Erben nur gemeinschaftlich handeln. Ein einzelner Miterbe hat kein Recht, über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Insbesondere besteht kein Recht, auf Guthaben auf einem Konto zuzugreifen oder das Konto zu verwalten. Dieses Dilemma offenbart sich oft, wenn unmittelbar nach dem Erbfall Zahlungen getätigt werden müssen und die Miterben sich uneinig sind, wer Zugriff auf das Konto haben soll.

Ein Ausweg kann darin bestehen,

  • dass Ehepartner ein Girokonto als „Oder-Konto“ führen oder
  • der Erblasser eine trans- oder postmortale Vollmacht über den Tod hinaus nebst Kontovollmacht erstellt oder
  • die Miterben in der Erbengemeinschaft einem anderen Miterben oder zwei Miterben gemeinsam ausdrücklich eine Kontovollmacht erteilen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Was passiert, wenn der Kontoinhaber verstirbt?

Erfährt die Bank, dass der Inhaber eines Bankkontos verstorben ist, sperrt sie den Zugang zum Konto sowie die damit verbundenen Bank- und Kreditkarten. Die Bank führt das Konto als Nachlasskonto weiter. Es werden alle Aufträge ausgeführt, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers erteilt wurden. Dazu gehören Lastschriften und Daueraufträge für Miete, Strom und Versicherungen. Diese Zahlungen werden im Regelfall erst dann eingestellt, wenn die Erben die Aufträge widerrufen oder das Konto kein Guthaben mehr aufweist. Ein bestehender Kreditrahmen kann im Regelfall nicht mehr in Anspruch genommen werden, da die Person des Erblassers als Sicherheit nicht mehr vorhanden ist.

Wer wird Inhaber des Kontos nach dem Tod?

Inhaber des Kontos wird der Erbe als Alleinerbe oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft. Ein Guthaben auf dem Konto ist Teil des Nachlasses. Kein Erbe hat allein das Recht, über das Konto zu verfügen. Verfügungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Miterben möglich. Meist verlangt die Bank zum sicheren Nachweis der Erbfolge zudem einen Erbschein oder ein notariell beglaubigtes Testament oder einen Erbvertrag.

Praxis-Tipp: Das OLG München (Beschluss vom 15.7.2010, Az. 31 Wx 33/10) hatte hierzu klargestellt, dass die Erteilung einer Kontovollmacht über den Tod hinaus für sich allein betrachtet nicht ausreicht, um eine bevollmächtigte Person zum Erben zu machen. In einem Testament hatte ein Erblasser bestimmt, dass eine Bekannte berechtigt sei, nach seinem Tod die gesamte, allerdings wertlose Wohnungseinrichtung in Empfang zu nehmen und hatte der Frau Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt. In Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 BGB sei die Zuwendung einzelner Gegenstände, insbesondere wenn diese wertlos sind, nicht als Erbeinsetzung zu verstehen. Es handele sich allenfalls um ein Vermächtnis. Erbe war eine Angehörige als gesetzliche Erbin.

Wer zahlt die Beerdigungskosten?

Soweit der bestattungspflichtige Angehörige, der nicht unbedingt auch Erbe sein muss, der Bank die Originalrechnungen über die Beerdigungskosten vorlegt, führen die meisten Banken die damit beauftragten Überweisungen auch aus. Voraussetzung ist, dass das Konto Guthaben aufweist. Einer ausdrücklichen Vollmacht der Miterben bedarf es dafür im Regelfall nicht, auch wenn es sich empfiehlt, im Einvernehmen mit allen Erben zu handeln.

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Wie kann die Erbengemeinschaft auch ohne finale Klärung der Erbfolge auf das Nachlasskonto zugreifen?

Bis ein unbekannter oder nicht auffindbarer Erbe aufgefunden wird, kann viel Zeit vergehen. Andere Miterben in der Erbengemeinschaft werden daher daran interessiert sein, den Nachlass trotzdem auseinanderzusetzen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Es kommen folgende Optionen in Betracht:

Zugriff auf Nachlasskonto: das „Oder-Konto“

Ist der Erblasser verheiratet, kann sich empfehlen, ein Bankkonto als „Oder-Konto“ einzurichten. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Die Verfügungsbefugnis besteht auch, wenn ein Ehepartner verstorben ist. Die Bank wird das Konto nicht sperren. Da der Erblasser Mitinhaber des Kontos war, rücken die Erben in dessen Rechtsstellung nach. Der Ehepartner kann aber zumindest nach eigenem Ermessen und allein über seinen Anteil auf dem Konto verfügen, während er für Verfügungen, die den Anteil des verstorbenen Ehepartners betreffen, auf das Einvernehmen der Miterben angewiesen ist.

Soweit der Ehepartner nachweisen kann, dass das Guthaben auf dem Konto ausschließlich ihm gehört, erstreckt sich die Verfügungsbefugnis auf dieses Guthaben. Soweit der überlebende Ehepartner auf dem Konto Geldeingänge erwartet, empfiehlt sich, dafür ein eigenes Konto einzurichten und das frühere Konto vielleicht als Nachlasskonto fortzuführen. Über dieses Konto könnte alles geregelt werden, was mit dem Erbfall und der Abwicklung des Nachlasses in Verbindung steht.

Zugriff auf Nachlasskonto: Vollmacht, auch über den Tod hinaus

Hat der Erblasser einem Angehörigen eine Vollmacht erteilt, die den Angehörigen berechtigt, über das Bankkonto des Erblassers zu verfügen, erlischt diese Vollmacht nicht unbedingt mit dem Tod des Erblassers. Vielmehr ist zu prüfen, inwieweit sich die Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis richtet (§ 168 BGB). War die Vollmacht mit einem konkret beschriebenen Auftrag verbunden, den der Bevollmächtigte ausgeführt hat, dann erlischt die Vollmacht mit der Ausführung des Auftrags automatisch. Zudem kann der Erblasser die Vollmacht zeitlich befristet oder vorgesehen haben, dass sie nur zu Lebzeiten des Erblassers Geltung haben soll. Außerdem haben die Erben im Erbfall das Recht, diese Vollmacht zu widerrufen.

Um derartige Unsicherheiten einer Vollmacht zu vermeiden, empfiehlt sich, eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. Dabei sind die transmortale oder die postmortale Vollmacht zu unterscheiden.

Die transmortale Vollmacht besteht zu Lebzeiten des Erblassers und kann auch bereits zu dessen Lebzeiten zum Einsatz kommen. Diese Art von Vollmacht wird meist auch in Vorsorgevollmachten bestimmt. Dabei geht es vornehmlich darum, dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber handeln kann, wenn dieser aufgrund physischer oder psychischer Umstände außerstande ist, eigene Entscheidungen zu treffen.

  • Bei der postmortalen Vollmacht darf der Bevollmächtigte von der Vollmacht erst Gebrauch machen, wenn der Vollmachtgeber als Erblasser verstorben ist.
  • Soweit es sich bei der Vollmacht um eine Bankvollmacht handelt, muss diese Vollmacht regelmäßig auf einem besonderen Formular der jeweiligen Bank erstellt und von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten persönlich meist in den Räumlichkeiten der Bank unterschrieben werden.

In all diesen Fällen haben jedoch die Erben das Recht, die Vollmacht im Erbfall zu widerrufen. Wird die Vollmacht nur von einem Miterben widerrufen, bleibt die Vollmacht im Übrigen gültig. Der Bevollmächtigte kann von der Vollmacht dann nur noch gemeinsam mit dem Erben, der den Widerruf erklärt hat, Gebrauch machen. Die Vertretungsbefugnis für die übrigen Erben, die die Vollmacht nicht widerrufen haben, besteht fort.

Nachlasskonto

Eerteliung einer Vollmacht unter den Miterben

Hat der Erblasser keine Vollmachten getätigt, können die Miterben in der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln und nur gemeinsam Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers treffen. Sind sich die Miterben uneinig, ist die Erbengemeinschaft meist handlungsunfähig. Für jede Entscheidung ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Dass sich daraus viel Potenzial für Streitigkeiten und emotionale Befindlichkeiten ergibt, liegt auf der Hand.

Deshalb ist es der Praxis meist problematisch, Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Daran ändert auch nichts, wenn ein Erbschein vorliegt, der die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweist. Es bleibt Aufgabe der Erbengemeinschaft, die Erbauseinandersetzung zu betreiben, den Nachlass im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln und die Erbengemeinschaft aufzulösen.

Ein Ausweg kann darin bestehen, dass die Miterben einem anderen Miterben oder einer anderen Person ihres Vertrauens eine Vollmacht zur Abwicklung des Nachlasses und insbesondere auch eine Bankvollmacht erteilen. Die Vollmacht erscheint als ein Gebot der Vernunft, wenn es darum geht, nach dem Tod des Erblassers alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die letztlich im Interesse aller Miterben notwendig sind und der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses dienen.

Eine Sicherheit lässt sich insoweit einbauen, als die Aufgaben des bevollmächtigten Miterben möglichst genau definiert werden und die Miterben sich bei bestimmten Entscheidungen ein Mitentscheidungsrecht vorbehalten. Eine weitere Sicherung könnte darin bestehen, dass die Vollmacht zwei Miterben erteilt wird und diese nur gemeinschaftlich von der Vollmacht Gebrauch machen dürfen.

Eine solche Vollmacht zur Abwicklung des Nachlasses sollte folgende Mindestangaben beinhalten:

  • Vor- und Familienname und Kontaktdaten aller Miterben der Erbengemeinschaft,
  • Vor und Familienname der zu bevollmächtigenden Person (z.B. Miterbe),
  • Beschreibung des Erbfalls unter Angabe der Personendaten des Erblassers sowie dessen Geburts- und Sterbedatum,
  • Definition der Aufgaben des Bevollmächtigten,
  • Vorbehalt des Widerrufs der Vollmacht,
  • Datum und persönliche Unterschriften aller Miterben der Erbengemeinschaft.
Es empfiehlt sich dringend, diese Vollmacht schriftlich zu erteilen und bei Bedarf auch notariell beglaubigen zu lassen. Eine notarielle Beglaubigung ist ohnehin zwingend erforderlich, wenn eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft werden oder der Bevollmächtigte Verfügungen über Gesellschaftsanteile des Erblassers treffen soll.

Soweit die Vollmacht auch Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers ermöglichen soll, verlangt die Bank im Regelfall, dass die Vollmacht auf einem bankeigenen Formular erstellt und meist von allen Erben persönlich in den Räumlichkeiten der Bank unterschrieben wird. Die Banken wollen so gewährleisten, dass die Vollmacht der Miterben dem Wunsch aller Miterben entspricht und Risiken für die Bank vermieden werden.

Gefahren bei einer Kontovollmacht in der Erbengemeinschaft

Vollmachten bergen immer Risiken. Bezieht sich die Vollmacht auf ein Nachlasskonto, so können folgende Risiken eintreten:

  • Missbrauch der Vollmacht: Der Beauftragte könnte die Kontovollmacht missbrauchen und das Geld der Erbengemeinschaft für seine eigenen Zwecke verwenden.
  • Fehlende Überwachung: Da der Beauftragte unabhängig handeln kann, kann es schwierig sein, die genauen Finanzaktivitäten der Erbengemeinschaft zu überwachen.
  • Konflikte: Wenn mehrere Personen die Kontovollmacht haben, kann es zu Konflikten kommen, wenn sie unterschiedliche Entscheidungen treffen möchten.

Um diese Gefahren zu minimieren, ist es wichtig, dass die Bedingungen der Kontovollmacht sorgfältig definiert werden und dass eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Finanzaktivitäten stattfindet.

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1 Gedanke zu „Nachlasskonto in der Erbengemeinschaft: Zugriff auf Konto des Erben und mögliche Vollmachten“

  1. Der Artikel betont die Notwendigkeit, eine Kontovollmacht zu erteilen, um sicherzustellen, dass eine Erbengemeinschaft auch nach dem Tod des Erblassers reibungslos funktioniert. Ich schätze die Klarheit und Prägnanz des Artikels, der die Bedeutung der Kontovollmacht für die verschiedenen Mitglieder der Erbengemeinschaft aufzeigt. Es ist wichtig zu erkennen, dass eine gute Vorbereitung im Vorfeld viel Stress und Komplikationen vermeiden kann. Der Artikel erinnert mich daran, wie hilfreich es sein kann, einen erfahrenen Partner an seiner Seite zu haben, um sicherzustellen, dass alle wichtigen rechtlichen Angelegenheiten berücksichtigt werden. Ich empfehle jedem, der mit einer Erbengemeinschaft zu tun hat, diesen informativen Artikel zu lesen und sich rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen, um mögliche Probleme zu vermeiden.

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