Erstveröffentlichung am 07. April 2019, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Nachlassplanung: Vorsorge für den Erbfall
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Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Warum sind Erbengemeinschaften problematisch?
In einer Erbengemeinschaft handeln alle Miterben nur einvernehmlich. Die Miterben können nur gemeinsam über Nachlasswerte verfügen (Bei Interesse mehr zu den Details und Ausnahmen zur sog. Verfügung über Nachlassgegenstände ohne Einstimmigkeit). Manch ein widerspenstiger Miterbe blockiert dann die ganze Erbengemeinschaft und verhindert die Auseinandersetzung des Nachlasses. Im ungünstigsten Fall werden Vermögenswerte unter Wert öffentlich versteigert. Zwar könnte es Ihnen egal sein, was Ihre Erben mit Ihrem Nachlass anstellen. Dennoch sollten Sie Ihren Nachlass auch als Ihre Verantwortung verstehen. Sie sollten Ihre Werte also so hinterlassen, dass Ihre Erben keine Streitigkeiten untereinander provozieren und der Familienfriede, soweit er vorhanden ist, gewahrt bleibt. Eine gute Nachlassplanung ist der richtige Weg.
Wie kann ich Erbengemeinschaften vermeiden?
Erbengemeinschaften lassen sich dadurch vermeiden, dass Sie einen Wunscherben zum alleinigen Erben Ihres Nachlasses bestimmen.
- Machen Sie sich bewusst, wer als Ihre gesetzlichen Erben überhaupt in Betracht kommt. Gibt es entferntere Verwandte, sollten Sie klären, ob diese noch am Leben sind oder ob Sie es bereits mit deren Nachkommen zu tun haben.
- Überlegen Sie, ob Sie einen bestimmten Vermögenswert einem bestimmten Erben hinterlassen wollen. Typisches Beispiel ist Ihr Wohnhaus, in dem Sie mit Ihrer Familie Ihr Leben verbracht haben. Vielleicht sind Sie daran interessiert, dass das Haus im Familienbesitz verbleibt. Würden Sie es der Erbengemeinschaft hinterlassen, läuft die Nachlassabwicklung oft darauf hinaus, dass das Haus zur Liquiditätsbeschaffung verkauft werden muss.
- Formulieren Sie also ein Testament. Bestimmen Sie darin denjenigen Erben, dem Sie Ihr Haus hinterlassen wollen. Sind Sie verheiratet, bietet es sich an, dass Sie das Haus Ihrem überlebenden Ehepartner hinterlassen. Sie gewährleisten damit, dass er/sie das Haus auch nach Ihrem Ableben nutzen kann. In der Praxis setzen sich Ehepartner in einem gegenseitigen Testament meist gegenseitig als Alleinerben ein. Sind Kinder vorhanden, erben Kinder dann nach dem Tod des überlebenden Ehepartners.
- Gibt es mehrere Erben, können Sie auch in einer Teilungsanordnung bestimmen, wer was bekommt. Sie teilen einzelne Vermögenswerte auf und bestimmen, wer beispielsweise Ihre Immobilie, Ihr Fahrzeug oder Ihre Kunstsammlung bekommen soll. Konsequenz ist, dass Ihre Erben zunächst aus dem Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten bereinigen und danach entsprechend der Teilungsanordnung den Nachlass untereinander aufteilen müssen. Mit der Teilungsanordnung bewirken Sie aber keine Veränderung der Erbquoten. Dadurch können Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen, wenn die zugeteilten Vermögenswerte im Wert voneinander abweichen.
Praxis-Beispiel: Sie bestimmen Ihre Kinder A, B und C zu jeweils gleichen Teilen als Ihre Erben. Zugleich ordnen Sie an, dass A das Baugrundstück in Frankfurt (Verkehrswert 100.000 €), B Ihr Mietshaus in Berlin (Verkehrswert 400.000 €) und C das Ladenlokal in München (Verkehrswert 250.000 €) erhält. Der Wert Ihres gesamten Nachlasses beträgt also 750.000 €. Daran hätte jedes Kind einen Anteil von 250.000 €. Da alle Kinder gleich erben sollen, hätte A einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 150.000 € gegen B. C ist bereits angemessen bedient. Natürlich könnten Sie auch ausdrücklich anordnen, dass Ihre Erben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind, auch wenn der Wert des zugewandten Vermögenswertes höher oder niedriger ist als die Erbquote.
- Möchten Sie den Verbleib Ihres Vermögens über die nächste Generation steuern, können Sie eine Vor- und Nacherbschaft anordnen. Der Vorerbe wird zunächst nur Erbe für eine bestimmte Zeit. Erst wenn er ausfällt, kommt der Nacherbe zum Zuge. Nacherbe kann auch eine noch nicht gezeugte Person, beispielsweise Ihr erwartetes Enkelkind, sein. Erst bei Eintritt des Nacherbfalls muss das Kind dann aber gezeugt sein. Sie können den Eintritt des Nacherbfalls zeitlich festlegen oder von einem bestimmten Ereignis abhängig machen.
Praxis-Beispiel: Sie bestimmen Ihren überlebenden Ehepartner als Ihren Vorerben. Sobald Ihr gemeinsames Kind das 30. Lebensjahr vollendet, soll es als Nacherbe den vom Vorerben verwalteten Nachlass übernehmen. - Ein Vermächtnis ist ein Weg, einem Dritten einzelne Vermögenswerte zu hinterlassen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Er hat nur Anspruch gegen den Erben, dass ihm der bezeichnete Vermögenswert nach Eintritt des Erbfalls übereignet wird.
- Mit einer Auflage können Sie über Ihren Tod hinaus beeinflussen, was Ihr Erbe tut oder unterlassen soll. Möglicherweise vermeiden Sie damit Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft.
Praxis-Beispiel: Sie ordnen testamentarisch an, dass Ihr Kind A verpflichtet ist, Ihre Grabstätte für zehn Jahre zu pflegen. Dann sollte es für die Erben keinen Anlass darüber geben, zu streiten, wer in der Verantwortung steht. - Zur Nachlassplanung gehören auch steuerliche Aspekte. Das Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz gewährt hohe Steuerfreibeträge. So können Sie beispielsweise zu Ihren Lebzeiten Ihrem Kind Vermögenswerte bis zu einem Freibetrag von 400.000 € zukommen lassen und Schenkungen in der gleichen Größenordnung alle zehn Jahre steuerfrei wiederholen.
- Streitigkeiten in Erbengemeinschaften lassen sich vermeiden, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker einsetzen. Im Testament bestimmen Sie, dass und wie der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach Ihrem Ableben verwalten soll.
- Möchten Sie vermeiden, dass Ihre Erben Ihr Vermögen verschleudern, könnten Sie eine Stiftung errichten. Die Stiftung ist eine juristische Person, die durch den Vorstand der Stiftung verwaltet wird. Sie ist eine beliebte Rechtsform für relativ große Vermögen oder Teile davon, die der Stifter erhalten will und deren Erträge einem bestimmten Zweck dienen sollen. Den Zweck bestimmen Sie in der Stiftungsurkunde. Eine Familienstiftung wird speziell zugunsten einer oder mehrerer Familien errichtet. Die Erben profitieren dann davon, dass die Stiftung die Vermögenswerte nach Ihren Vorgaben an die Erben austeilt oder Erträge erzielt und diese an die Erben ausschüttet.
- Besitzen Sie Vermögenswerte im Ausland, sollten Sie in einem Testament unbedingt festlegen, nach welchem nationalen Erbrecht Ihr Nachlass abgewickelt werden soll. Andernfalls riskieren Sie, dass beispielsweise Ihre Immobilie auf Mallorca spanischem Erbrecht unterlegt, aus dem sich für Ihre Erben erhebliche Nachteile ergeben können.
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Wie kann ich mit einer guten Nachlassplanung meinen Nachlass planen?
Eine gute Nachlassplanung orientiert sich an Ihren individuellen Verhältnissen. Es kommen aber auch eine Reihe von Standardmaßnahmen in Betracht.
- Um zu gewährleisten, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben zuverlässig aufgefunden wird, sollten Sie das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Das Gericht lässt das Testament dann beim Deutschen Testamentsregister e.V. registrieren. Erfährt das Testamentsregister über das Standesamt von Ihrem Ableben, informiert es das Gericht, so dass das Testament zuverlässig eröffnet werden kann und der Erbe zu seinem Recht kommt.
- Formulieren Sie eine Vollmacht über den Tod Um zu gewährleisten, dass die Erben auch nach Ihrem Ableben handeln können, können Sie in einer Vollmacht über den Tod hinaus eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Sie bzw. die Erben im Geschäfts- und Rechtsverkehr zu vertreten. Der Bevollmächtigte kann dann problemlos die Beerdigung organisieren und erste Maßnahmen zur Sicherung Ihres Nachlasses treffen. Bedenken Sie, dass Ihr überlebender Ehepartner oder Ihre Kinder nicht berechtigt sind, Sie nach Ihrem Ableben zu vertreten. Ehepartner und Kinder sind nicht keine gesetzlichen Erben. Beachten Sie, dass Sie eine Bankvollmacht im Regelfall persönlich in der Filiale der Bank auf einem bankeigenen Formular unterschreiben müssen.
- Möchten Sie verhindern, dass sich Ihre Erben über die Beerdigungsmodalitäten streiten, können Sie mit einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvertrag schließen. Darin regeln Sie alles, was mit Ihrer Beerdigung zusammenhängt.
- Eine Beerdigung kostet Geld. Um Probleme zu vermeiden, kann der Abschluss einer Risikolebensversicherung (Sterbegeldversicherung) hilfreich sein. Die Erben verfügen dann über schnelles Geld, um die Beerdigung und laufende Kosten zu bezahlen und sind nicht darauf angewiesen, dass die Bank den Erben erlaubt, über Ihr Guthaben auf Ihren Konten zu verfügen.
- Haben Sie Forderungen gegenüber Dritten, sollten Sie eine Dokumentation zusammenstellen, aus der sich die Gründe, die Person des Schuldners und die Modalitäten des Forderungsausgleichs ergeben.
- Hinterlassen Sie Verbindlichkeiten, ist es für die Erben hilfreich, wenn Sie Angaben über Kredite, Darlehen oder Bürgschaften bei Banken oder Privatperson hinterlassen. Idealerweise aktualisieren Sie die Saldostände fortlaufend.
Fazit
Das Erbrecht ist nicht unbedingt kompliziert. Kompliziert sind eher die Lebensverhältnisse, die das Erbrecht so erfassen muss, dass jeder Erbe das bekommt, was er verdient. Sie haben es teils in der Hand, durch eine gute Nachlassplanung Ihren Nachlass so zu regeln, dass Ihr Wunscherbe Erbe wird und Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft vermieden werden.
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