Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Gesellschaften und Unternehmen in der Erbengemeinschaft

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War der Erblasser unternehmerisch tätig, fallen unternehmerische Beteiligungen oder ganze Gesellschaften in den Nachlass. Dann kollidieren oft erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen. Ihre Lösung erfordert besondere Ansätze. Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung Anordnungen getroffen, müssen diese auch gesellschaftsrechtlich funktionieren. Um zu verhindern, dass ein Erblasser im Wege eines Testaments Einfluss auf einen Gesellschaftsvertrag nimmt, geht im Regelfall das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor. Wenn Sie also Ihre rechtliche Position in einer Erbengemeinschaft einschätzen wollen, müssen Sie wissen, wo Sie als Miterbe stehen. Wenn Sie sich der unternehmerischen Verantwortung nicht stellen wollen oder sich ihr nicht gewachsen fühlen, sollten Sie auch den Verkauf Ihres Erbanteils in Betracht ziehen. Mit dem Verkauf des Erbanteils entledigen Sie sich Ihrer Pflichten als Gesellschafter und Unternehmer.
  • Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder eine unternehmerische Beteiligung, beurteilt sich die Rechtsstellung eines Erben oder einer Erbengemeinschaft danach, um was für eine Form von Unternehmen es sich handelt.
  • Das Gesetz enthält Standardregeln für die Rechtsnachfolge in Unternehmen, erlaubt aber individuelle Abweichungen in Gesellschaftsverträgen.
  • Es ist die Rechtsnachfolge in Einzelhandelsunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Soweit es Gesellschaftsverträge gibt, sind diese zur Beurteilung der Rechtslage unbedingt vorab einzusehen.
  • Als Alternative zur unternehmerischen Beteiligung bietet sich der Verkauf des Erbanteils an. Als Miterbe entledigen Sie sich damit Ihrer unternehmerischen Verantwortung.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Gesellschaftsrecht und Erbengemeinschaft: Wo liegen die Probleme?

Verstirbt ein Unternehmer, steht die Nachfolge im Unternehmen zur Debatte. Je nach den Gegebenheiten, stellen sich verschiedene Fragen, die das Gesetz unterschiedlich beantwortet. Oft ist es so, dass in einer Erbengemeinschaft unterschiedliche und oft gegensätzliche Interessen bestehen und sich die Miterben gegenseitig blockieren. Entscheidungsfindungen sind zeitaufwendig und oft unmöglich und wirken sich zwangsläufig auf den Betrieb aus.

Vorab: Lesen Sie Gesellschaftsvertrag, Testament, Erbvertrag

Bevor Sie die Situation Ihrer Erbengemeinschaft im Hinblick auf den Erwerb eines Unternehmens versuchen einzuschätzen, sollten Sie vorab unbedingt den Gesellschaftsvertrag lesen. Er ist die Grundlage, auf der der Erblasser unternehmerisch tätig war. Der Blick in das Gesetzbuch ist wenig verlässlich und ist für Ihre Situation nur im Hintergrund relevant. Das Gesetz gibt nämlich nur Notfalllösungen vor, für den Fall, dass ein Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist oder keine Regelung für den Erbfall enthält. Im Regelfall finden Sie im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung, die das Schicksal des Geschäftsanteils oder des Unternehmens im Erbfall regelt. Je nachdem, um was für eine Beteiligung oder ein Unternehmen es sich handelt, kommen teils völlig unterschiedliche Regelungen in Betracht. Da das Gesetz weitgehende Freiheiten zulässt, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine Vielzahl möglicher und individueller Vereinbarungen treffen.

Außerdem kommt es darauf an, ob der Erblasser die Rechtsnachfolge der gesetzlichen Erbfolge überlassen hat oder ob er ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag beurkundet und darin Nachfolgeregelungen getroffen hat. Sie müssen also auch den Inhalt einer solchen letztwilligen Verfügung kennen.

Erbrecht contra Gesellschaftsrecht

Unternehmer hinterlassen oft Testamente. Dabei missachten oder ignorieren sie bisweilen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Es kommt zur Kollision von Erbrecht und Gesellschaftsrecht.

Praxis-Beispiel: BA, B und C sind Gesellschafter einer GmbH. A hinterlässt seine Frau, einen Sohn und eine Tochter. Da A kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Diese erwirbt den Geschäftsanteil insgesamt in einem Stück. Der Sohn wünscht in Absprache mit den anderen Miterben, dass er den Gesellschaftsanteil an der GmbH übernehmen darf. Zu diesem Zweck müsste die Erbengemeinschaft den Gesellschaftsanteil auf den Miterben (Sohn) übertragen (Erbrecht). Zugleich ist in der Satzung der GmbH bestimmt, dass die Gesellschafter der Übertragung eines Geschäftsanteils zustimmen müssen (Gesellschaftsrecht). Die Gesellschafter B und C verweigern dem Sohn des A den Eintritt in die GmbH. Sie halten ihn für ungeeignet.

Daraus entsteht folgendes Problem: Die erbrechtliche Regelung kollidiert mit dem Gesellschaftsrecht. Dann bleibt die Erbengemeinschaft Inhaber des Gesellschaftsanteils. Das Gesellschaftsrecht geht insoweit dem Erbrecht vor. Um sein Ziel zu erreichen, hätte A seinen Sohn als Alleinerben einsetzen müssen. Dann wäre der Sohn automatisch mit dem Tode des A Inhaber des Gesellschaftsanteils geworden, ohne dass es auf die Zustimmung von B und C angekommen wäre. Es hätte keine Übertragung des Geschäftsanteils erfolgen müssen. Frau und Tochter hätte A im Wege eines Vermächtnisses abfinden können. B und C hätten den Eintritt des Sohnes von A nur vermeiden können, wenn sie sich im Gesellschaftsvertrag das Recht vorbehalten hätten, den Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters einzuziehen oder diesen an einen anderen Gesellschafter abtreten zu lassen.

Probleme bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Auch wenn ein Gesellschafter unerreichbar, unbekannt verzogen oder infolge des Erbfalls unbekannt ist, muss er zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden. Ist der Gesellschafter verstorben, müssen auch der Erbe und der Testamentsvollstrecker zu Gesellschafterversammlungen geladen werden. Sind diese Personen unbekannt, ist die Gesellschaft verpflichtet, zur Wahrung der Interessen des Erben beim örtlichen Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft zu erwirken (§ 1960 BGB).

Unternehmer war Alleininhaber eines Einzelunternehmens

War der Unternehmer alleiniger Inhaber des Unternehmens, übernimmt im einfachsten Fall der Alleinerbe das Gesamtunternehmen. Hinterlässt der Unternehmer mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Dann tritt die Erbengemeinschaft die unternehmerische Nachfolge an. Die Miterben müssen sich dann verständigen, wie sie die Geschäftsführung ausgestalten wollen, insbesondere ob ein Miterbe Geschäftsführer werden soll und die anderen im Hintergrund bleiben oder ob alle das Ruder in die Hand nehmen wollen.

Unternehmer war Mitinhaber einer Personengesellschaft

War der Erblasser nur Mitgesellschafter in einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG), gilt es, die Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern. Aus Sicht der Mitgesellschafter kommt es darauf an, dass mit den Miterben nicht unliebsame neue Gesellschafter in das Unternehmen eintreten und die bisherige unternehmerische Linie verändern wollen. Nach dem Gesetz wird die GbR aufgelöst, oHG und KG werden hingegen unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.

Unternehmer war Gesellschafter einer GmbH

War der Unternehmer GmbH-Gesellschafter, rückt die Erbengemeinschaft automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein und wird in ihrer Gesamtheit Gesellschafter. Da die anderen Gesellschafter regelmäßig ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Fortführung der Gesellschaft haben, enthalten die Gesellschaftsverträge meist Nachfolgeklauseln. In diesen Klauseln regeln die Gesellschafter, wie mit den Gesellschaftsanteilen eines verstorbenen Gesellschafters verfahren werden soll.

Nachfolgeklausel

Ist eine Nachfolgeklausel vorgesehen, haben die Erben des verstorbenen Gesellschafters als Erbengemeinschaft, einer der Miterben oder ein Dritter das Recht, unmittelbar in die Gesellschafterposition einzutreten. Im Unterschied zur Eintrittsklausel hat der Nachfolger also nicht nur einen bloßen Anspruch auf Eintritt, sondern erwirbt den Gesellschaftsanteil unmittelbar mit dem Erbfall.

Fortsetzungsklausel

Eine Fortsetzungsklausel erlaubt die Fortführung des Unternehmens mit den restlichen Gesellschaftern. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern zu (§738, 105 III HGB). Voraussetzung dafür ist, dass auch eine Regelung wegen einer möglichen Abfindung existiert. Gibt es keine Regelung, haben die Erben Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Kapitalwerts der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft. Der Abfindungsanspruch kann auch gekürzt oder pauschaliert oder sogar völlig ausgeschlossen werden.

Eintrittsklausel

Die Eintrittsklausel räumt einem Nachfolger das Recht auf Eintritt in die Gesellschaft ein. Nachfolger kann auch ein Dritter sein, der nicht Erbe sein muss. Die Gesellschafter sind dann verpflichtet, mit dem Dritten einen Aufnahmevertrag abzuschließen.

Gesellschaften und Unternehmen in der Erbengemeinschaft

Personengesellschaften in der Erbengemeinschaft

Einzelhandelsunternehmen

War der Unternehmer als Einzelunternehmer tätig, bestimmen §§ 22, 27 HGB, dass das Handelsgeschäft vererblich ist und von dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft fortgeführt werden kann. Auch wenn die Erbengemeinschaft nicht über handlungsfähige Organe verfügt (sie hat keinen Geschäftsführer, alle Miterben sind gleichberechtigt) und rechtlich keine Selbstständigkeit besitzt, wird die Fortführung des Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft für zulässig erachtet (BGHZ 92, 264). Die Miterben haben dann die Wahl, ob sie das Geschäft in Form einer Handelsgesellschaft (oHG, KG) oder als ungeteilte Erbengemeinschaft weiterbetreiben. Lassen sich die Miterben als Erbengemeinschaft in das Handelsregister eintragen, spricht die Eintragung gegen die Fortführung als Handelsgesellschaft. Die Konsequenz ist, dass die Erben als Erbengemeinschaft handeln und geschäftliche Aktivitäten nur für den Nachlass vorgenommen werden und die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird (BGH, 1968, 770).

Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) stehen die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter im Vordergrund. Das Gesetz gibt Lösungen vor, erlaubt aber auch abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Verstirbt ein Gesellschafter einer GbR, wird die Gesellschaft aufgelöst, sofern die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag nicht die Fortführung ausdrücklich vereinbart haben (§ 727 BGB). Der Geschäftsanteil ist also nicht ohne Weiteres vererblich. Die Konsequenz ist, dass die Gesellschaft abgewickelt wird, bestehende Verbindlichkeiten bedient werden und vorhandenes Vermögen an die Gesellschafter und damit anteilmäßig an die Erbengemeinschaft verteilt wird. Der Erbe und die Erbengemeinschaft sind verpflichtet, den Tod des Erblassers der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen und, soweit es zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich ist, die dem Erblasser übertragenen Aufgaben vorläufig wahrzunehmen.

Ist im Gesellschaftsvertrag die Fortführung der GbR vorgesehen, sollte auch eine Regelung vorhanden sein, wie die Fortführung ausgestaltet sein soll. Meist findet sich eine Fortsetzungsklausel, nach der die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern unter Übernahme des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters gegen Zahlung einer Abfindung fortgesetzt werden kann. Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine Eintrittsklausel vorsehen. Damit wird einem bestimmten Nachfolger das Recht auf Eintritt in die Gesellschaft eingeräumt. Die verbleibenden Gesellschafter müssen mit dem Eintretenden einen Aufnahmevertrag schließen.

Offene Handelsgesellschaft (oHG)

War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter einer oHG oder KG, wird die Gesellschaft anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aufgelöst. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die Handelsgesellschaft ohne den verstorbenen Gesellschafter fortgeführt wird. Auch insoweit ist der Gesellschaftsanteil nicht vererblich. Zweck ist, dass das Unternehmen nicht zerschlagen wird und im Interesse der verbleibenden Gesellschafter, etwaig beschäftigter Arbeitnehmer und nicht zuletzt im gesamtwirtschaftlichen Interesse fortgesetzt werden kann. Die bloße Fortführung unter den verbleibenden Gesellschaftern entspricht aber nicht immer dem Interesse aller Gesellschafter. Ziel ist meist, dass die Gesellschaft mit allen, mit einzelnen oder mit einem von mehreren Erben als eine Erbengemeinschaft fortgesetzt wird. Und dieses Ziel zu erreichen, finden sich in den Gesellschaftsverträgen Fortsetzungsklauseln, Eintrittsklauseln oder Nachfolgeklauseln.

Kommanditgesellschaft (KG)

Der Geschäftsanteil an einer Kommanditgesellschaft ist vererblich. Die Gesellschaft wird mit dem Tod des Kommanditisten fortgesetzt (§ 177 HGB). Die Erbengemeinschaft kann ihren Geschäftsanteil nur in ihrer Gesamtheit wahrnehmen. Ihr Stimmrecht muss sie einheitlich ausüben. Sind sich die Miterben uneins, bleiben letztlich nur Mehrheitsentscheidungen oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

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Kapitalgesellschaften in der Erbengemeinschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Verstirbt ein GmbH Gesellschafter, wird die GmbH weder aufgelöst, noch scheidet der verstorbene Gesellschafter aus. Nach § 15 GmbHG sind die Geschäftsanteile an einer GmbH vererblich. Stirbt ein Gesellschafter, geht sein Geschäftsanteil auf seinen gesetzlichen oder durch eine letztwillige Verfügung bestimmten Erben über. Der Geschäftsanteil geht aber nicht geteilt auf die einzelnen Miterben, sondern nur ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über. Der Geschäftsanteil steht den Miterben nur in ihrer Gesamtheit zu. Sie können ihre Rechte als Gesellschafter nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 GmbHG) und müssen sich intern einigen.

Wenn Sie die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers feststellen wollen, können Sie das Handelsregister einsehen. Der GmbH-Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Gründung der Gesellschaft und bei jeder Veränderung, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Außerdem lässt sich dort auch der Gesellschaftsvertrag einsehen. In Gesellschaftsverträgen kann die Vererblichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Sie können im Gesellschaftsvertrag aber Bestimmungen finden, die die Nachfolge eines verstorbenen Gesellschafters regeln.

Erbrechtliche Regelungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Wird die Erbengemeinschaft GmbH-Gesellschafter, kann sie die Auseinandersetzung betreiben. Dazu kann sie den Geschäftsanteil unter den Miterben aufteilen oder ihn auf einen der Miterben übertragen. Im Gesellschaftsvertrag können Aufteilung oder Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Vermächtnis und Teilungsanordnung

Der Erblasser kann auch im Wege eines Vermächtnisses bestimmen, wer von den Miterben den Geschäftsanteil erhalten soll. Dann hat der bedachte Miterbe einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Geschäftsanteils. Das Ziel ist auch zu erreichen, wenn der Erblasser eine Teilungsanordnung bestimmt und damit der Erbengemeinschaft vorgibt, welcher Miterbe das Unternehmen übernehmen soll. Auch bei der Teilungsanordnung geht der Geschäftsanteil zunächst auf die Erbengemeinschaft über. Der begünstigte Miterbe hat nur das Recht, von seinen Miterben die Übertragung des Geschäftsanteils zu verlangen. Die Übertragung muss notariell beurkundet werden. Soweit die in einem Testament angeordnete Teilungsanordnung gegen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen verstößt, kann das Testament unwirksam sein. Gesellschaftsrecht überlagert insoweit das Erbrecht. Dies ist nachzuvollziehen, da ein Erblasser andernfalls durch ein einfaches Testament auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag beeinflussen könnte.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Erwartet der Erblasser, dass die Miterben (vor allem bei größeren Erbengemeinschaften) keine gemeinsame Linie finden werden, kann er die Testamentsvollstreckung anordnen. Dann nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte aus dem Geschäftsanteil wahr. Insbesondere kann er damit das Stimmrecht einheitlich ausüben und gewährleistet, dass die Gesellschaft zuverlässig fortgeführt werden kann. Testamentsvollstrecker kann auch ein Miterbe sein.

Teilung des GmbH-Geschäftsanteils

Erwirbt eine Erbengemeinschaft einen GmbH-Geschäftsanteil, kann der Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch den GmbH-Geschäftsführer, geteilt und auf die Miterben aufgeteilt werden (§ 15 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Teilung an weitere Bedingungen knüpfen, diese insbesondere von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig machen. Ohne deren Zustimmung kann die Erbengemeinschaft sich über den geerbten Geschäftsanteil dann nicht auseinandersetzen. Das Gesetz gibt damit den Gesellschaftern die Möglichkeit, der Zersplitterung von Geschäftsanteilen durch die Erbfolge entgegenzutreten.

Einziehung des Geschäftsanteils

Ist im Gesellschaftsvertrag für den Erbfall die Einziehung des Geschäftsanteils vorgesehen, kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters einziehen. Die Einziehung kann als Verpflichtung oder freiwillige Entscheidung vorgesehen sein. Zum Ausgleich erhalten Erbe oder Erbengemeinschaft eine Abfindung. Mit der Zahlung der Abfindung scheidet die Erbengemeinschaft aus der Gesellschaft aus. Das bloße Versprechen, eine Abfindung zahlen zu wollen, genügt dafür noch nicht.

Abtretungsverpflichtung des Erben oder der Erbengemeinschaft

Da die Einziehung von Geschäftsanteilen und die damit verbundene Abfindungszahlung das Stammkapital vermindern oder die Liquiditätslage der Gesellschaft beeinträchtigen können, enthalten Gesellschaftsverträge oft eine Abtretungsverpflichtung. Dann ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft verpflichtet, den Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter, an eine von der Gesellschafterversammlung zu bestimmende Person, an die Gesellschaft selbst oder einen Dritten abzutreten. Die Abtretung muss notariell beurkundet werden.

Aktiengesellschaften

Verstirbt ein Aktionär, gehen die Aktien kraft Gesetzes auf die Erben über. Mehrere Erben werden als Erbengemeinschaft gesamtberechtigt. Sie können ihre Rechte nur über einen gemeinsamen Vertreter ausüben (§ 69 AktG). Dieser Vertreter muss durch die Miterben bestellt werden. Bis zu seiner Bestellung ruhen die Rechte der Erbengemeinschaft als Aktionär. Ansonsten tritt die Erbengemeinschaft in vollem Umfange in die Rechtsstellung des Erblassers als Aktionär ein. Der durch die Eintragung in das Aktienbuch begründete Rechtsschein gilt auch für die Erbengemeinschaft. Sie kann, ohne dass es einer Umschreibung im Aktienbuch bedarf, die aus der Aktie begründeten Rechte, insbesondere Stimmrecht und Teilnahmerecht an Aktionärsversammlungen, geltend machen. Zugleich ist sie aber auch zur Erfüllung der sich aus der Satzung ergebenden Pflichten verpflichtet. In Betracht kommt insbesondere die Zahlung rückständiger Einlagen. Will die Erbengemeinschaft ihre Beteiligung beenden, muss sie letztlich die Aktien verkaufen und den Verkaufserlös unter den Miterben aufteilen.

Fazit: Unternehmer werden oder Erbanteil verkaufen?

Unternehmerische Beteiligung sind oft komplexe Vorgänge. Die Miterben in einer Erbengemeinschaft stehen vor der Aufgabe, das Unternehmen fortzuführen, ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung beizubehalten oder alles aufzugeben und zu liquidieren. Dabei sind vornehmlich auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, die dazu führen können, dass es zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht sachgerecht wäre, als Gesellschafter auszusteigen. Um die Perspektiven einschätzen zu können, ist anwaltliche und steuerliche Beratung unabdingbar. Eine einfache Lösung besteht aber darin, dass Sie als Miterbe in einer Erbengemeinschaft Ihren Erbanteil (nicht allein Ihren Anteil am Unternehmen) verkaufen. Nach § 2033 BGB kann nämlich jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2371 BGB). Die Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Mit dem Verkauf des Erbanteils entledigen Sie sich als Miterbe Ihrer unternehmerischen Verantwortung und vermeiden vielleicht aufgrund rein emotionaler Beziehungen unnötige Streitereien innerhalb der Erbengemeinschaft.


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