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Zuletzt aktualisiert am 10. März 2022 von Dr. jur. Stephan Seitz

Rechtsprechung Erbengemeinschaft 2016

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Rechtsprechung Erbengemeinschaft in 2016


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

BGH: Keine Pflicht zur Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision für die Vermittlung eines Erbteilsverkaufs

BGH, Urteil vom 12.5.2016 – I ZR 5/15

Sachverhalt: Der Miterbe A einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft (beide je 50%) hat seinen Erbteil an einen Dritten verkauft. Für die Vermittlung, Aufbereitung und Käufersuche hat er einen Makler beauftragt, der eine „unüblich hohe Maklerprovision“ hierfür verlangt hatte. Nach Abschluss des Erbteilskaufvertrags hat der zweite Miterbe (B) allerdings von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht gebraucht gemacht  und entsprechend im Wege des Vorkaufs den Erbteil selbst erworben. Allerdings hatte er die vom Makler geforderte Provision nicht bezahlt. Der Makler geht nun gegen den Vorkäufer (Miterbe B) vor und verlangt die zwischen ihm und dem Miterben A vereinbarte Maklerprovision.

Entscheidung: Der BGH verwirft die Revision, die Klage hat damit keinen Erfolg. Zwar ist die Provisionsvereinbarung durch die Ausübung des Vorkaufsrechts auch Bestandteil des nun zustande gekommenen Kaufvertrages (gesetzliches Schuldverhältnis) zwischen dem verkaufenden Miterben A und dem kaufenden Miterben B geworden, allerdings ist die Maklerprovision unüblich hoch und damit nicht geschuldet. Zwar regelt § 655 BGB, dass ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Dies gilt allerdings nur für eine Maklerleistung in Richtung Abschluss eines Dienstvertrages. Der BGH stellt im Urteil explizit fest, dass die Regelung des § 655 BGB nicht auf andere Verträge, insbesondere nicht Kaufverträge, übertragen werden kann.

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BGH: Erbenermittler kann Entstehen seiner Tätigkeitspflicht und damit Auskunftspflicht daran knüpfen, dass alle ermittelten Erben ihn beauftragen

BGH, Urteil vom 19.05.2016 – III ZR 274/15

Sachverhalt: Ein Erbenermittler kontaktiert einen potentiellen Erben, informiert ihn darüber dass er als Miterbe einer Erbschaft in Betracht kommt, und bittet ihn um Unterzeichnung einer Vollmachts- und Honorarvereinbarung. In dieser ist u.a. geregelt, dass der Erbenermittler im Erfolgsfalle (wenn der Miterbe tatsächlich Erbe ist und seinen Erbteil erhalten hat) 25% zzgl. MwSt. des Wertes des Erbteils als Vergütung erhält. Weiter steht in der Vereinbarung, dass er nur dann tätig wird, wenn er von allen Erben, die er ermittelt hat, diese Vereinbarung unterschrieben bekommt. Er begründet dies mit dem Aufwand und den Kosten, die nur dann für ihn wirtschaftlich sind, wenn er alle ermittelten Erben vertreten kann. Der kontaktierte Miterbe unterzeichnet die Unterlagen und sendet sie zurück. In der Folgezeit erkundigt er sich mehrfach über den Stand der Recherchen zur Nachlassangelegenheit und fordert u.a. auch die Übersendung der ermittelten Unterlagen. Der Erbenermittler gibt nur sehr spärlich Auskünfte zurück. Mit seiner Klage begehrt der Miterbe nun umfassende Auskunft über den Nachlass und die Personalien der übrigen Miterben, um so den Erbschein beantragen zu können.

Entscheidung: Der BGH verwirft die Revision und bestätigt damit das Urteil des Berufungsgerichts, das bereits die Klage abgewiesen hat. Zwar ist zwischen den Parteien ein Vertrag über Erbenermittlung zustande gekommen. Der Erbenermittler hat seine Tätigkeit aber ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass alle ermittelten Erben die Tätigkeits- und Honorarvereinbarung unterschreiben. Dies ist lt. Vortrag des Erbenermittlers bislang nicht geschehen, der klagende Miterbe konnte auch das Gegenteil nicht beweisen. Für den Erbenermittler gab und gibt es damit weder eine Pflicht zum Tätigwerden noch eine Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger. Auch der Umstand, dass diese Regelung nicht individuell vereinbart wurde, sondern sog. „formularmäßig“, also in einem allgemeinen Vertragswerk, das darauf ausgelegt ist in einer Vielzahl von Verträgen zum Einsatz zu kommen, schadet nicht. Denn diese Regelung stelle insbesondere keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Vielmehr geht der Erbenermittler in Vorleistung und erbringt die Rechercheaufgaben zunächst auf eigenes Risiko. Dies stellt ein für ihn schützenswertes Interesse dar.

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LG Berlin: Kündigung eines Mietvertrages durch ungeteilte Erbengemeinschaft kann zumindest dann, wenn die Weitervermietung unsicher ist, nicht allein durch Stimmenmehrheit erfolgen

LG Berlin, Urteil vom 11.10.2016 – 67 S 190/16

Sachverhalt: Ein Miterbe war Mieter einer zur Erbengemeinschaft gehörenden Wohnung. Diesen Mietvertrag hat die Erbengemeinschaft ihm gegenüber gekündigt, allerdings nicht einstimmig mit Zustimmung aller Miterben sondern nur durch Stimmenmehrheit. Strittig zwischen den Parteien ist, ob diese Kündigung rechtswirksam ist.

Entscheidung: Das LG Berlin verneint die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Mit Stimmenmehrheit wäre sie nur dann wirksam, wenn es sich bei der Kündigung des Mietvertrages um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehandelt hätte. Hierzu zählt: „Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers.“ Im konkreten Fall hat dies das Gericht verneint. Denn die Wohnung war allenfalls mittlerer Beschaffenheit, es gab keinen konkreten Interessenten für die Übernahme der Wohnung zur Miete und die Gesamtumstände haben deutlich gemacht, dass die Weitervermietung unsicher war. Daher konnte der Mietvertrag nicht wirksam allein durch Stimmenmehrheit gekündigt werden, erforderlich wäre ein einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft, der aber im konkreten Fall nicht vorgelegen hat.

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OLG Jena: Sittenwidrigkeit durch überhöhten Preis für Erbteil kann durch vorkaufsberechtigten Miterben nicht geltend gemacht werden

OLG Jena

Sachverhalt: Ein Miterbe einer Erbengemeinschaft verkauft seinen Erbteil an einen Dritten, allerdings zu einem völlig überzogenen Preis. Vertraglich wird mehr als das Doppelte des Verkehrswerts vereinbart. Für den anderen Miterben kommt es damit zu der misslichen Situation, dass er sein Vorkaufsrecht zwar ausüben kann, dann aber den überzogenen Preis bezahlen muss. Er macht daher geltend, dass der Erbteilsverkauf sittenwidrig ist.

Entscheidung: Das OLG Jena folgt der Argumentation des Klägers nicht. Für die Sittenwidrigkeit kommt es stets auf das konkrete Vertragsverhältnis an, hier also das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und Käufer des Erbteils. Keiner der beiden allerdings macht die Sittenwidrigkeit geltend, das macht vielmehr ein Dritter, konkret der Vorkaufsberechtigte. Dieser wird allerdings von der Norm nicht geschützt, daher kann der Vertrag von ihm auch nicht angegriffen werden. Ergebnis ist nun die missliche Situation, dass der Miterbe den überhöhten Preis bezahlen muss, um so das Eindringen eines Dritte in die Erbengemeinschaft zu verhindern.

Bedeutung des Urteils: Wird ein Erbteil verkauft, so können auch Scheinverträge geschlossen werden, die zwar einen zu hohen Kaufpreis vorsehen, aber nur für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts wirtschaftlich auch abgewickelt werden.

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Sonstige Urteile

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016 – I-3 Wx 155/15: Die Überschuldung des Nachlasses stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft dar und kann damit bei falschen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der ausschlagende Erbe ihm bekannte und zugängliche Fakten auch genutzt hat und basierend darauf seine Ausschlagung erklärt hat. Hat er nur auf spekulativer Grundlage ausgeschlagen, so steht ihm kein Anfechtungsrecht zu.
  • OLG München, Beschluss vom 19.07.2016 34 Wx 62/16: Im Wesentlichen dreht sich der Beschluss um grundbuchrechtliche Fragestellungen, vor allem im Zusammenhang mit unklarem Sachverhalt (der Erbfalls ist bereits 1952 erfolgt, 1998 ist ein Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1947 aufgetaucht, der die Erbfolge ändert). Interessant ist aber die Feststellung des Gerichts zur Fragestellung, ob der Irrtum des Verkäufers eines Erbteils über die Höhe seiner Erbquote rechtlich relevant sein kann. Dies wird vom Gericht bejaht. Geht der Verkäufer davon aus, dass seine Erbquote z.B. 25% beträgt, so stellt der Umstand, dass die Erbquote aufgrund nachträglicher Feststellungen z.B. 33% beträgt, einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar, der zur Anfechtung des Erbteilskaufvertrages berechtigt, § 119 Abs. 2 BGB.
  • OLG München, Beschluss vom 10.2.2016 – 34 Wx 425/15: Gegenstand dieses Verfahrens ist eine gebührenrechtliche Frage. Die Gebührenbefreiung nach Anm. 1 S. 2 zu Nr. 14110 KVGNotKG gilt nur für den Fall, dass ein Miterbe direkt im Anschluss an den Erblasser im Grundbuch eingetragen wird. Wird zunächst die Erbengemeinschaft eingetragen und erfolgt die Eintragung der Erben im Nachgang zur Erbauseinandersetzung, dann ist diese Eintragung nicht mehr gebührenbefreit.
  • OLG München, Urteil vom 17.2.2016 – 20 U 126/15: Miterben haben gegenüber der Erbengemeinschaft auf Verlangen Auskunft über alle potenziell ausgleichungspflichtigen Zuwendungen zu erteilen. Sie haben sich hierzu anhand sämtlicher zumutbar erreichbarer Erkenntnisquellen eigenes Wissen zu verschaffen, notfalls mit Unterstützung von Hilfspersonen.
  • OLG München, Endurteil vom 16.11.2016 – 20 U 2886/16: Eine Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung ist unzulässig, wenn sie der Teilungsanordnung der Erblasserin widerspricht. Diese stellt ein die Veräußerung hinderndes Recht dar. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung kann nicht betrieben werden.
  • LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.4.2016 – 11 O 1/16: Lebt ein Miterbe im elterlichen Haus und versterben die Eltern, so kommen Nutzungsersatzansprüche der übrigen Miterben im Grundsatz in Betracht. Ausreichend dafür ist allerdings noch nicht allein der Umstand der Nutzung, vielmehr müssen die übrigen Miterben im Rahmen eines Neureglungsverlangens bestimmen, dass die Verwaltung und Benutzung neu geregelt werden soll. Erst im Anschluss kommt eine Nutzungsentschädigung in Betracht.
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