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Zuletzt aktualisiert am 10. März 2022 von Dr. jur. Stephan Seitz

Rechtsprechung Erbengemeinschaft 2017

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Rechtsprechung zur Erbengemeinschaft 2017


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

OLG München: Unzulässige Teilungsversteigerung von Grundstücken bei widersprechender Teilungsanordnung der Erblasserin

OLG München, Urteil vom 16.11.2016 – 20 U 2886/16

Sachverhalt: Die Erblasserin hat ihre vier Kinder zu ihren Erben eingesetzt. Im Testament bestimmt sie darüber hinaus wie die drei zum Nachlass gehörenden Grundstücke zwischen den Erben verteilt werden sollen, eine sog. Teilungsanordnung. Ein Miterbe betreibt nun die Teilungsversteigerung von einem Grundstück, ein anderer Miterbe wehrt sich gegen diese Teilungsversteigerung mit Verweis darauf, dass eine Teilungsanordnung vorliegt.

Entscheidung: Das Gericht stellt fest, dass die Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung dann unzulässig ist, wenn sie der Teilungsanordnung des Erblassers widerspricht. Im Übrigen geht das Gericht noch umfassend auf die Wirksamkeit der Teilungsanordnung selbst ein, was mit Blick auf die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung aber nur am Rande von Bedeutung ist.

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OLG Schleswig: Ausgleichung von besonderen Pflegeleistungen zwischen Abkömmlingen

OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2016 – 3 U 25/16

Sachverhalt: Fraglich ist unter welchen Voraussetzungen Pflegeleistungen eines Abkömmlings im Erbfall zu Ausgleichsansprüchen führen. Ob und in welcher Höhe kommt es dem Abkömmling zu Gute, dass er das Vermögen der Erbengemeinschaft erhöht hat, indem er die Pflege des Erblassers übernommen hat.

Entscheidung: Unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a BGB sind gerade solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffes der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden. Weil nach Sinn und Zweck von § 2057a BGB aber beabsichtigt ist, im Interesse der Pflegebedürftigen eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte möglichst zu vermeiden, kann zusätzlich auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung iSv § 2057a BGB anzusehen sein, soweit er für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.

Pflegeleistungen eines Abkömmlings können nur dann zu einer Ausgleichung nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB führen, wenn sie jedenfalls zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen haben. Dieser Erhalt des Erblasservermögens kann sich in der Ersparnis der Beträge zeigen, die – auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung – zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.

Im Rahmen von § 2057a Abs. 3 BGB ist auch die besondere Bedeutung der Pflegeleistungen des Abkömmlings für den Erblasser – ihr immaterieller Wert – zu bedenken. Die Ausgleichung kann deshalb durchaus höher ausfallen als der in Geld ausgedrückte Wert, um den diese Leistungen das Vermögen des Erblassers erhalten haben.

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LG Berlin: Kündigung eines Miterben aus Wohnung des Erblassers nicht möglich, auch wenn dieser nicht bezahlt

LG Berlin, Urteil vom 11.10.2016 – 67 S 190/16

Sachverhalt: Ein Miterbe hatte bereits vor dem Tod des Erblassers eine Wohnung von ihm gemietet. Nach dem Erbfall zahlte er die Mieten allerdings nicht mehr ordnungsgemäß. Daraufhin kündigten die übrigen Miterben ihm den Mietvertrag. Bei einem normalen Mietverhältnis (also wenn der Mieter nicht ein Miterbe gewesen wäre) hätten die Voraussetzungen der Kündigung zweifellos vorgelegen. In diesem Fall aber hat das Landgericht Berlin die Kündigung als unwirksam eingestuft.

Entscheidung: Zentrale Frage des Streits ist, ob die übrigen Miterben die Kündigung auch ohne Mitwirkung des mietenden Miterben aussprechen konnten. Das wäre dann der Fall, wenn es sich hierbei um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handeln würde. Diese können die Miterben nämlich mit 50%-Mehrheit vornehmen. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, dass die Kündigung keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt, da ja offensichtlich über die Immobilie Streit besteht. Damit ist offen, ob und wie eine Anschlussvermietung sich gestaltet. In Folge dessen ist die Vermietung an einen schlecht zahlenden Mieter besser als garkeine Vermietung. Vielmehr müssten die übrigen Miterben die Miete einfordern, notfalls gerichtlich. Dazu können Sie auch in den Erbteil des Mieters vollstrecken.

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AG Mannheim: Keine allgemeine Auskunftspflicht unter Miterben

AG Mannheim, Urteil vom 20.09.2017 – 17 C 2516/17

Sachverhalt: Das AG Mannheim befasste sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch unter Miterben besteht und welchen Inhalt diese Auskunft haben kann. Konkret geht es um die Frage ob Auskunft über Absichten von Miterben und zukünftiges Verhalten verlangt werden kann. Dieses Verlangen wird im Ergebnis abgelehnt. Trotzdem aber befasst sich das Gericht auch allgemein mit Auskunftsansprüchen unter Miterben – und ist vor allem vor dem Hintergrund interessant.

Entscheidung: Das Gericht erkennt an, dass es aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben gibt, dieser aber nur in sehr begrenzten Fällen zur Anwendung kommt. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung sei bei Rechtsverhältnissen gegeben, deren Wesen es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage sei, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, Urt. v. 09.11.2011 – XII ZR 136/09 – BGHZ 191, 259). Als Voraussetzung hierfür fordere die Rechtsprechung grundsätzlich eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten (BGH, Urt. v. 07.12.1988 – IVa ZR 290/87). Eine solche besondere Beziehung sei zwischen den Parteien als Miterben anzunehmen.

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