Erstveröffentlichung am 27. November 2016, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Die ersten Schritte in der Erbengemeinschaft: so handeln Sie als Miterbe richtig
9 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit- Stellen Sie fest, ob Sie tatsächlich Erbe sind. Gibt es mehrere Erben, bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Keiner kann ohne den anderen handeln oder über Nachlasswerte verfügen.
- Benachrichtigen Sie alle Personen und Institutionen, in deren Beziehung zum Erblasser es um finanzielle Aspekte geht.
- Überlegen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen oder darauf verzichten. Machen Sie eine Bestandsaufnahme. Sie haben dafür sechs Wochen Zeit.
- Sind die Nachlasswerte unklar oder fühlen Sie sich in der Abwicklung des Nachlasses überfordert, ziehen Sie die Möglichkeit der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz in Betracht. Sie bleiben dann Erbe, beschränken Ihre persönliche Haftung aber auf den Nachlass.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Bestattung organisieren: gemeinsame Pflicht der Erbengemeinschaft
- Sind Sie denn überhaupt Erbe geworden?
- Miterben bilden eine Erbengemeinschaft
- Wen Sie als Miterbe alles benachrichtigen sollten
- Aufgefundenes Testament abliefern!
- Erbschaft annehmen oder verzichten und ausschlagen? – Machen Sie eine Bestandsaufnahme
- Schränken Sie Ihre Haftung gegen über Miterben und Dritten ein
- Brauchen Sie einen Erbschein?
- Was bedeutet ein Vermächtnis?
- Was bedeutet die Anordnung der Testamentsvollstreckung?
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Bestattung organisieren: gemeinsame Pflicht der Erbengemeinschaft
Als nächster Angehöriger sind Sie verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Ihre Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Sie Erbe sind oder nicht. Zwar ist die Totenfürsorge gesetzlich nicht geregelt. Sie obliegt aber den nächsten Angehörigen. Im Regelfall ist dies der Ehepartner. Als Ehepartner bestimmen Sie vorrangig, wie der verstorbene Partner beerdigt werden soll (OLG Schleswig, Urteil v. 14.5.1986, 4 U 202/85). Dabei müssen Sie selbstverständlich dessen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen berücksichtigen. War der Verstorbene alleinstehend, entscheiden die Kinder oder die Eltern über die Modalitäten der Beisetzung. Ist der Beerdigungswunsch des Verstorbenen zweifelhaft, muss derjenige bestehende Zweifel ausräumen, der sich auf das Recht der Totenfürsorge beruft (BGH, Urteil v. 26.2.1992, XII ZR 58/91). Waren Sie nicht miteinander verheiratet, bestimmen Sie die Modalitäten der Beisetzung, wenn Sie damit den erklärten Willen des verstorbenen Partners umsetzen. Ist dieser zweifelhaft, bestimmen vorrangig die Kinder oder Eltern, was passiert.
Am einfachsten ist es, wenn Sie die Beisetzung einem Bestattungsunternehmer übertragen. Dieser übernimmt sämtliche Formalitäten und gibt Ihnen damit den Freiraum, sich vollumfänglich Ihrer Trauer hinzugeben.
Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer sind vorrangig die Ehepartner, danach die Kinder, Enkelkinder und Eltern verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu bezahlen. Soweit Sie nicht Erbe sind oder als Miterbe vorab die Kosten übernehmen, fallen die Kosten dem Nachlass zur Last und sind somit letztendlich von allen Erben gleichermaßen zu bezahlen.
Sie sind auch dann zahlungspflichtig, wenn Ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen völlig zerrüttet war. Wurden Sie von Ihrem Vater als Kind vernachlässigt oder erhielten Sie keinerlei Unterhaltszahlungen, sind Sie dennoch in der Zahlungspflicht (OVG Saarland Az. 1 A 40/07). Gleiches gilt, wenn eine Ehefrau über Jahre hinweg körperlich und psychisch von ihrem Ehepartner misshandelt wurde (OVG Niedersachsen Az. 8 ME 86/13). Die Gemeinden bezahlen die Beerdigung erst dann, wenn der Nachlass wertlos ist und die Erben oder Angehörigen zahlungsunfähig sind.
Sind Sie denn überhaupt Erbe geworden?
Als Angehöriger des Verstorbenen sind Sie nicht unbedingt Erbe. Und als Erbe brauchen Sie nicht unbedingt Angehöriger des Verstorbenen zu sein.
Erbe werden Sie dadurch, dass Sie von Gesetzes wegen als gesetzlicher Erbe berufen sind. Gesetzliche Erben sind insbesondere die Kinder. Daneben haben Sie als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner ein gleichfalls gesetzlich bestimmtes Erbrecht. Hat Sie der Verstorbene in einem Testament oder Erbvertrag als gesetzlicher Erbe „enterbt“ und eine andere Person zum Erben bestimmt, verbleibt Ihnen als Kind oder Ehepartner noch immer der Pflichtteil. Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie aber nicht Erbe. Sie haben dann nur einen Anspruch gegen den Erben auf Auszahlung Ihres Pflichtteils.
Alternativ kann Sie der Verstorbene auch in einem Testament oder in einem Erbvertrag zum Erben bestimmt haben. Gibt es mehrere Erben, bilden Sie zusammen eine Erbengemeinschaft.
Miterben bilden eine Erbengemeinschaft
Gibt es mehrere gesetzliche und/oder testamentarisch bestimmte Erben, bilden alle zusammen eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft kann keiner ohne den anderen handeln. Als Miterbe haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen aus dem Nachlass einzelne Vermögenswerte überlassen werden. Die Miterben können nur im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermögensgegenstand auf einen Miterben übertragen. Hätten Sie gerne den Mercedes des Erblassers, müssen Sie sich mit den Miterben verständigen.
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In der Praxis läuft dies auf ein gegenseitiges Geben und Nehmen hinaus. Muss beispielsweise der Hausrat aufgeteilt werden, versteht es sich, dass nicht einer allein alles beanspruchen kann. Wer einen Vermögensgegenstand für sich beansprucht, muss bereit sein, wegen anderer Vermögensgegenstände an die Miterben Zugeständnisse zu machen. Können sich die Miterben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen, bleibt im ungünstigsten Fall nur die Teilungsversteigerung. Dann werden der Nachlass oder einzelne Vermögensgegenstände (z.B. das Elternhaus) öffentlich versteigert. Die Erlöse in solchen Versteigerungsverfahren liegen erfahrungsgemäß weit unter den Beträgen, die in einem freihändigen Verkauf erzielt werden könnten.
Im Ergebnis hat die Erbengemeinschaft nur ein Ziel: die Auseinandersetzung, d.h. die Erbengemeinschaft ist darauf ausgelegt, sich zu trennen. Kommt es hierbei zu Schwierigkeiten oder geht die Auseinandersetzung nur langsam voran, so kann ein Ausweg der Verkauf des Erbteils sein. Hierbei überträgt ein Miterbe einen Anteil an der Erbengemeinschaft entweder an einen anderen Miterben oder sogar an einen beliebigen Dritten. Dieser wird mit Vollzug des Verkaufs Mitglied der Erbengemeinschaft und kann insbesondere nun die Auseinandersetzung auf eigene Faust betreiben. Der Verkäufer des Erbteils hingegen erhält sofort den Kaufpreis und scheidet unmittelbar aus der Erbengemeinschaft aus.
Wen Sie als Miterbe alles benachrichtigen sollten
Als Erbe treten Sie in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Sie werden sein Rechtsnachfolger. Benachrichtigen und informieren Sie alle Personen und Institutionen, bei denen in der Beziehung zum Erblasser finanzielle Aspekte relevant sind.
- War der Verstorbene berufstätig, informieren Sie den Arbeitgeber. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn über den Tod hinaus fort, müssen Sie ungerechtfertigte Lohnzahlungen erstatten. Eventuell können Sie ein tariflich vereinbartes Sterbegeld beanspruchen.
- Benachrichtigen Sie Sterbegeldversicherungen sowie private Risiko- und Kapitallebensversicherungen. Recherchieren Sie die Adressen und Versicherungsnummern in den Unterlagen des Verstorbenen. Möglicherweise benötigen Sie die Versicherungssumme, um die Beerdigungskosten zu finanzieren.
- Informieren Sie den Rentenversicherungsträger (z.B. BfA). Bezog der Erblasser eine Rente, erhalten Sie als Ehepartner noch drei Monate lang die Rentenzahlung. Für die ersten drei Monate nach dem Tode eines versicherten Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners gehört das „Sterbevierteljahr“ zur Witwen-/Witwerrente. Kinder oder Eltern sind nicht anspruchsberechtigt.
- Kündigen Sie unter Inanspruchnahme eines Sonderkündigungsrechts Versicherungen, Vereinsmitgliedschaften und Abonnements. Die meisten Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Sie können als Ehepartner eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung auf Ihren Namen aber auch fortführen.
- Kündigen Sie Mitgliedschaften des Verstorbenen in Sportvereinen, Abonnements über Zeitschriften und Zeitungen, Dienstleistungsverträge (z.B. Essen auf Rädern), Daueraufträge bei der Bank für Gas, Wasser und Strom, Telefon, GEZ.
- Recherchieren Sie E-Mail-Konten (Stichwort „Digitaler Nachlass“). Kennen Sie das Passwort, sollten Sie das Konto löschen. Haben Sie keinen Zugriff, benötigen Sie zur Kündigung des E-Mail Kontos die Sterbeurkunde.
- Lebten Sie mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt, treten Sie mit dessen Ableben in das Mietverhältnis als Mieter ein. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, den Mietvertrag mit Ihnen fortzuführen. Auch Kinder und Familienangehörige können den Mietvertrag übernehmen. Sind Sie selbst Vertragspartner des Mietvertrages, wird das Mietverhältnis problemlos mit dem Vermieter fortgesetzt. Möchten Sie das Mietverhältnis nicht fortführen, steht Ihnen als Erbe ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Kenntnis des Todesfalls zu.
- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Aufgefundenes Testament abliefern!
Fällt Ihnen bei der Durchsicht des Nachlasses ein Testament in die Hände, sind Sie verpflichtet, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Es genügt, die Urkunde mit der Post (möglichst mit Einschreiben Rückschein) zu übersenden. In Baden-Württemberg sind die Notariate zuständig. Liefern Sie alles ab, was eine letztwillige Verfügung enthalten könnte. Die Prüfung, ob es sich tatsächlich um ein Testament handelt, ob das Testament gültig ist oder nicht, ob es widerrufen und durch ein neues Testament ersetzt wurde, entscheidet allein das Nachlassgericht. Behalten Sie das Schriftstück für sich, begehen Sie eine strafbare Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
Erbschaft annehmen oder verzichten und ausschlagen? – Machen Sie eine Bestandsaufnahme
Der ideale Nachlass enthält natürlich werthaltige Vermögenswerte. Allerdings haften Sie als Erbe auch für sämtliche Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers. So kann sich auch ein beträchtlicher Nachlass erheblich reduzieren. Als Erbe erhalten Sie dann nur den Rest, der nach Zahlung aller Verbindlichkeiten übrig bleibt. Sie sollten sich also, wenn Sie sicher wissen, dass Sie Erbe sind, einen Überblick über die Zusammensetzung des Nachlasses verschaffen. Allein der Blick auf die Bankkonten genügt dafür nicht. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Vermögenswerte die eventuell bestehenden Verbindlichkeiten übersteigen. Zu den Verbindlichkeiten gehören insbesondere:
- Vermächtnisse und Auflagen zugunsten Dritter, die Sie als Erbe aufgrund der Wünsche des Erblassers in seinem Testament erfüllen müssen.
- Pflichtteilsansprüche gesetzlicher Erben, die auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet haben oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
- Dreißigster (§ 1969 BGB): Wer mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat, hat – auch wenn er nicht Erbe wird – für die ersten 30 Tage nach dem Todesfall gegenüber den Erben Anspruch auf Unterhalt im bisherigen Umfang. Er kann in der Wohnung bleiben und den Hausrat weiter nutzen Dieser „Dreißigste“ steht auch nichtehelichen Lebensgefährten sowie eingetragenen Lebenspartnern zu.
- Voraus (§ 1932 BGB): Der Ehe- oder Lebenspartner, der gesetzlicher Erbe wird, erhält vorab und zusätzlich zu seinem Erbteil den sogenannten „Voraus“. Dazu gehören die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke.
- Kosten der Beerdigung oder der Feuerbestattung.
- Kosten eines eventuell bestellten Testamentsvollstreckers. Kalkulieren Sie in Abhängigkeit von dem Aufwand zur Abwicklung des Nachlasses in etwa mit 2 bis 5 % des Nachlasswertes.
- Erbschaftssteuern, sofern die Vermögenswerte Ihren persönlichen Freibetrag übersteigen. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 €, für Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 €.
- Erblasserschulden, insbesondere Kreditverbindlichkeiten. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, die der Erblasser mit einem Bankdarlehen belastet hat, übernehmen Sie auch den Kapitaldienst an die Bank.
- Rückzahlungsverpflichtung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall z.B. ALG II bezogen, sind Sie rückzahlungspflichtig, wenn die Zahlungen bestimmte Beträge und Freibeträge überstiegen haben.
Soweit Sie sich einen Überblick über die Nachlasssituation verschafft haben, müssen Sie überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder andere Wege wählen, um den Nachlass abzuwickeln oder letztlich durch Ausschlagung auf die Erbschaft zu verzichten.
Schränken Sie Ihre Haftung gegen über Miterben und Dritten ein
Können Sie das Verhältnis der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten nicht zuverlässig einschätzen oder übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, müssen Sie daran interessiert sein, die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht aus Ihrem eigenen Vermögen bezahlen zu müssen. Die Gläubiger werden nämlich versuchen, Sie persönlich in Anspruch zu nehmen. Sie können in diesem Fall Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, indem Sie die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Nachlassgericht beantragen.
Nachlassverwaltung
Bei der Nachlassverwaltung bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter, der den Nachlass verwaltet und die Nachlassgegenstände zur Befriedigung der Gläubiger veräußert. Sie können dann selbst zwar nicht mehr über den Nachlass verfügen, haften aber auch nicht mehr mit Ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten. Sie können die Nachlassverwaltung bis zwei Jahre nach dem Erbfall beantragen, vor allem wenn Sie die Ausschlagungsfrist versäumt und das Erbe angenommen haben.
Praxistipp: Deckt der Nachlass nicht die Kosten der Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens, sollten Sie dennoch ein solches Verfahren beantragen. Das Nachlassgericht bescheinigt dann die „Dürftigkeit“ des Nachlasses. Mit der „Dürftigkeitseinrede“ können Sie als Erbe die Befriedigung von Nachlassgläubigern verweigern (§ 1990 BGB). Sie vermeiden Ihre persönliche Haftung.
Nachlassinsolvenz
Stellt der Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat er das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Auch ohne die Anordnung der vorhergehenden Nachlassverwaltung sind Sie als Erbe zu diesem Schritt verpflichtet, wenn Sie feststellen, dass die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie auch in diesem Fall Ihre persönliche Haftung ausschließen können.
Erbschaft ausschlagen
Stellen Sie fest, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie die Erbschaft auch ausschlagen. Sie werden dann nicht Erbe. An Ihre Stelle rückt der vom Gesetz vorgesehene nächste gesetzliche Erbe nach. Schlägt auch dieser die Erbschaft aus, wird letztendlich der Fiskus Erbe. Allerdings übernimmt der Fiskus keine Verbindlichkeiten des Nachlasses.
Wichtig ist, dass Sie die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen berücksichtigen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Erbfall eingetreten ist und Sie sicher wissen, dass und aus welchem Grund Sie Erbe werden. Die Ausschlagungsfrist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie bei Eintritt des Erbfalls sich im Ausland aufhielten. Die Ausschlagung ist persönlich und mündlich zu Protokoll des Nachlassgerichts zu erklären oder vor einem Notar zu beurkunden. Versäumen Sie die Frist, werden Sie unweigerlich Erbe.
Brauchen Sie einen Erbschein?
Mit einem Erbschein beweisen Sie, dass Sie Erbe sind. Einen Erbschein benötigen Sie nur in Ausnahmefällen. Die Ausstellung eines Erbscheins ist gebührenpflichtig. Oft genügt zum Nachweis der Erbfolge ein einfaches Testament.
Möchten Sie über das Guthaben auf einem Gemeinschaftsskonto verfügen, bleiben Sie als überlebender Ehepartner ohnehin verfügungsberechtigt. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, benötigen Sie zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt einen Erbschein. Ein Erbschein erübrigt sich allerdings, wenn Sie über ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag verfügen. Ihre Eintragung im Grundbuch bleibt in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei. Es fallen auch keine Grunderwerbsteuern für Sie an.
Was bedeutet ein Vermächtnis?
Der Erblasser kann in seinem Testament ein Vermächtnis aussetzen. Ein Vermächtnis verpflichtet den Erben, dem durch das Vermächtnis bedachten Dritten (Vermächtnisnehmer) den vermachten Vermögensgegenstand zukommen zu lassen. Er kann den Erben auch verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert eigens zu beschaffen (Verschaffungsvermächtnis z.B.: Der bedachte Dritte soll ein Auto der Marke XY erhalten). Beim Wahlvermächtnis hat der Dritte das Recht, von mehreren Gegenständen wahlweise einen auszuwählen (z.B. ein Gemälde aus der Gemäldesammlung des Erblassers). Will der Erblasser einen bestimmten Erben gegenüber anderen Erben bevorzugen, kann er ihm ein Vorausvermächtnis zukommen lassen. Der Erbe erhält dieses Vorausvermächtnis ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich vorab aus dem Nachlass.
Was bedeutet die Anordnung der Testamentsvollstreckung?
Möchte der Erblasser sichergehen, dass sein Testament in seinem Sinne umgesetzt wird, kann er die Testamentsvollstreckung anordnen und eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Es obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker, den Nachlass zu sichern, zu verwalten, abzuwickeln und unter den Erben aufzuteilen. Ist ein Testamentsvollstrecker bestimmt, sollten Sie frühzeitig Kontakt aufnehmen und eventuell unaufschiebbare Maßnahmen besprechen.
Lieber Herr Dr. Seitz, toller Beitrag!
Vielen dank
Ich habe geerbt zusammen mit meinem Bruder. Er kümmert sich um nichts und ich soll nun alles machen?!? Wie soll ich mich verhalten? Kann ich ihn zwingen mich zu unterstützen? Ich meine, das kann doch nicht sein. Er soll froh sein, dass er was umsonst bekommt!!!
Einfach selbst auch nichts machen und abwarten. Wenn nichts „rüberkommt“ wird er sich bewegen.
Hallo zusammen,
herzlichen Dank für diesen spannenden Beitrag. Ich selber habe mir noch keine Gedanken darüber gemacht, wie ein Erbe abzuwickeln ist. Im Rahmen meines Jurastudiums muss ich mich nun allerdings intensiv mit der Thematik Erbrecht beschäftigen. Momentan beschäftige ich mich gerade mit den Möglichkeiten ein Erbe auszuschlagen oder auf ein Erbe zu verzichten.
Hallo zusammen,
herzlichen Dank für diesen spannenden und informativen Beitrag zum Thema Erbrecht. Bei den Verträgen zum Erbrecht gibt es einige Dinge zu berücksichtigen. Für einen Laien ist die Thematik nur sehr schwer zu überblicken. Eine sehr gute Freundin von mir hat in der kommenden Woche einen Termin bei einem Rechtsanwalt für Erbrecht, da ihre Großmutter verstorben ist. Ich hoffe es wird alles gut verlaufen.
Herzlichen Dank für Ihren Beitrag zum Thema Erbrecht und Erbengemeinschaft! Meine Cousine und ich sind beide als Miterben meines Großvaters eingetragen, welcher vor Kurzem von uns Abschied genommen hat. Da diese Situation für uns neu ist, wollten wir uns informieren, wie wir zu verfahren haben. Ich wusste gar nicht, dass man ein Erbe auch ausschlagen und darauf verzichten darf! Gut zu wissen, dass hier eine Ausschlagungsfrist von 6 Wochen besteht.
Meine deutsche Mutter ist im Alter von 78 Jahren gestorben, hat Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, hatte Anspruch auf Rente, hat sie aber wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen. Kann ich Versicherungsbeträge für die Zeit verlangen, in der sie sie nicht erhalten hat? Ich lebe in Brasilien.