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Zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbreihenfolge: Wer erbt zuerst? Und wer nicht?

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Verstirbt ein Mensch, regelt das Erbrecht, wer das Erbe antritt. Es tritt die gesetzliche Erbreihenfolge (Erbfolge) in Kraft. Will der Erblasser das Standardmodell der gesetzlichen Erbreihenfolge nach eigenen Vorstellungen gestalten, kann er ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag schließen. Gibt es keine derartige letztwillige Verfügung, gewährleistet das Erbrecht, dass es eine Person gibt, die dem Erblasser in seinen Rechten und Pflichten nachfolgt und den Nachlass übernimmt. Die gesetzliche Erbfolge ist der Versuch des Gesetzgebers, Streitigkeiten der Angehörigen über den Nachlass möglichst zu vermeiden. Auch wenn die gesetzliche Erbfolge meist klar erscheint, steckt der Teufel dennoch im Detail.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Was bedeutet Erbfolge oder Erbreihenfolge?

Ist von der gesetzlichen Erbfolge (Erbreihenfolge) die Rede, geht es darum, welche Regelungen das Erbrecht trifft, um den Erben einer verstorbenen Person zu bestimmen. Das Erbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge in §§ 1922 ff BGB. Die gesetzliche Erbfolge trifft Standardregelungen. Individuelle Gegebenheiten bleiben dabei außen vor.

Der Erblasser kann die vom Gesetz vorgegebene gesetzliche Erbfolge nach eigenen Vorstellungen jederzeit abändern. Verfasst der Erblasser ein Testament oder schließt mit einer anderen Person einen Erbvertrag, ändert er die gesetzliche Erbfolge in die gewillkürte Erbfolge.

Trifft der Erblasser bereits zu Lebzeiten Verfügungen über seinen späteren Nachlass, kann er bereits frühzeitig Vorsorge treffen, dass seine Vermögenswerte nach seinen Vorstellungen zugeteilt werden. Da der Erblasser die Erbfolge vorweg zu Lebzeiten regelt, ist von der vorweggenommenen Erbfolge die Rede.

Der Erblasser kann es auch bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und ergänzend im Wege eines Testaments Vermächtnisse zugunsten anderer Personen oder Institutionen (z.B. Erbe wird verpflichtet, dem Tierschutzverein einen Geldbetrag X zu spenden) oder Auflagen (z.B. Erbe verpflichtet, den Hund des Erblassers aufzunehmen) anordnen.


 

Wie ist die gesetzliche Erbfolge (Erbreihenfolge) geregelt (Überblick)?

Gesetzliche Erben sind:

  • Angehörige (Blutsverwandte) und nahe Verwandte des Erblassers,
  • der überlebende Ehegatte des Erblassers,
  • der eingetragene Lebenspartner des Erblassers,
  • der Fiskus.

Die gesetzliche Erbfolge stuft die Erben in Ordnungen ein. Es gibt fünf Ordnungen. Vorrangig erben die Kinder des Erblassers und der überlebende Ehegatte. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung noch lebt, sind die Verwandten nachfolgender Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen (Parentelsystem des § 1930).

  • Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder, Urenkel)
  • Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers)
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben 4. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben 5. Ordnung: Ur-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Praxis-Tipp: Um bei komplexen Familienverhältnissen die gesetzliche Erbfolge besser nachzuvollziehen, empfiehlt sich, einen Stammbaum zu zeichnen. Wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen, müssen alle Erben feststehen. Fehlt es daran, kann der Nachlass nicht verteilt werden. Um den Stammbaum zu erstellen, ist von der Person des Erblassers auszugehen. Danach sind seine Abkömmlinge und sonstigen Verwandten zu erfassen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge (Erbreihenfolge) im Detail?

Erben 1. Ordnung

Zu den Erben 1. Ordnung zählt das Gesetz die „Abkömmlinge“ des Erblassers (§ 1924 BGB). Abkömmlinge sind die Kinder, Enkelkinder und Urenkel, also Verwandte in gerader Linie. Verwandte in gerader Linie sind Blutsverwandte. Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt und erben gleichberechtigt.

Auch ein vom Erblasser adoptiertes Kind steht dem leiblichen Kind gleich und ist gesetzlicher Erbe. Gegenüber seiner ursprünglichen leiblichen Familie hat das Adoptivkind jedoch kein Erbrecht. Seine verwandtschaftlichen Beziehungen sind mit der Adoption erloschen.

Stiefkinder des Erblassers und Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben. Sie haben kein gesetzliches Erbrecht, auch wenn sie den Erblasser zeitlebens gepflegt und betreut haben. Will der Erblasser ein Stiefkind oder ein Pflegekind in Erbfall berücksichtigen, muss er ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen.

Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Ein Kind, das zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren und ist gesetzlicher Erbe (§ 1923 Abs. II BGB).

Kinder erben in der gesetzlichen Erbfolge immer zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. IV BGB).

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Was bedeutet das Repräsentationsprinzip im Stamm?

Die Erben 1. Ordnung und die Quote ihres Erbteils werden nach „Stämmen“ ermittelt. Jedes Kind eines Erblassers bildet einen eigenen Stamm. Bekommt das Kind eigene Kinder, setzen diese Kinder (Enkelkinder des Erblassers) den Stamm fort. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, die jeweils einen eigenen Stamm bilden, wird der Nachlass durch die Anzahl der Stämme zu gleichen Teilen geteilt. Innerhalb eines Stamms gelten das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht.

Das Repräsentationsprinzip bedeutet, dass ein Kind des Erblassers die eigenen im Stamm nachfolgenden Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt, solange es selbst lebt. Das lebende Kind repräsentiert seinen Stamm.

Ist das Kind als Repräsentant seines Stammes verstorben, besagt das Eintrittsrecht, das an seine Stelle dessen Kinder treten.

Mit anderen Worten: Solange ein Kind des Erblassers am Leben ist, schließt es die eigenen Kinder (Enkelkinder des Erblassers) von der Erbfolge aus. Erst wenn das Kind verstorben ist, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle. Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall verstorben und kinderlos geblieben, geht sein Erbanteil auf die anderen gesetzlichen Erben über. Mit seinem Tod ist sein Stamm erloschen.

Praxis-Beispiel: Erblasser Hans ist verwitwet und hinterlässt drei Kinder (K1, K2, K3). K1 ist verstorben und hinterlässt ein eigenes Kind E1 (Enkelkinder des Erblassers). K2 ist gleichfalls verstorben, war nicht verheiratet und kinderlos. K3 hat zwei eigene Kinder. Außerdem hinterlässt der Erblasser einen Bruder. Daraus ergibt sich folgende gesetzliche Erbfolge (Erbenreihenfolge):

  • Die Kinder K1, K2 und K3 sind gesetzliche Erben des Erblassers 1. Ordnung. Sie schließen den noch lebenden Bruder des Erblassers als Erben 2. Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus.
  • Da K1 als Repräsentant seines Stammes verstorben ist, tritt sein eigenes Kind E1 (Enkelkinder Erblassers) an seine Stelle in die gesetzliche Erbfolge ein (Eintrittsrecht). E1 wird neben den übrigen Miterben gleichberechtigter Erbe.
  • Da K2 keine gesetzlichen Erben hinterlässt, erlischt sein Stamm. Sein Erbteil wächst den übrigen Erben zu.
  • K3 schließt als lebender Abkömmling des Erblassers die eigenen Kinder von der Erbfolge aus (Repräsentationsprinzip). K3 erbt zusammen mit E1 den Nachlass. Da keine weiteren gesetzlichen Erben zum Zuge kommen, bekommt jeder die Hälfte des Nachlasses.

Erben 2. Ordnung

Leben keine oder gibt es keine Abkömmlinge der 1. Ordnung, kommen die Verwandten der 2. Ordnung zum Zuge (§ 1925 BGB). Gesetzliche Erben 2. Ordnung sind die:

  • Eltern des Erblassers
  • deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers,
  • die Kinder der Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers,
  • Kinder der Geschwister usw…

Bei Verwandten der 2. und 3. Ordnung wird die gesetzliche Erbfolge nach Linien ermittelt. Linie ist aus Sicht des Erblassers betrachtet die Abstammung von den Eltern und Großeltern. Die Verwandten des Vaters bilden die väterliche, die der Mutter die mütterliche Linie. Leben Vater und Mutter des Erblassers zur Zeit des Erbfalls, erben sie jeweils eine Hälfte des Nachlasses ihres Kindes. Ist ein Elternteil verstorben, erben die Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) den auf die väterliche oder mütterliche Linie entfallenden Anteil nach Stämmen. War das Ehepaar kinderlos und gibt es keine Abkömmlinge, erbt der überlebende Ehepartner allein.

Erben 3. Ordnung

Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Kinder der Großeltern, Onkel und Tanten des Erblassers und Enkel der Großeltern (Vettern und Cousinen des Erblassers). Dieser Personenkreis kommt erst dann zum Zuge, wenn es keine lebenden Verwandten der 1. und 2. Ordnung gibt. Der Nachlass fällt dann jeweils zur Hälfte in die elterliche Linie väterlicherseits und die elterliche Linie mütterlicherseits.

Erben 4./5. Ordnung

Entferntere Verwandte in der 4. oder 5. Ordnung spielen in der erbrechtlichen Praxis kaum eine Rolle.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte ist neben den direkten Verwandten des Erblassers in der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt und erbt neben den direkten Verwandten (§ 1931 BGB). Das Erbrecht des Ehegatten bestimmt sich nach folgenden Faktoren:

  • Gibt es lebende Verwandte des Erblassers und welcher Ordnung gehören diese Verwandten an?

    Haben die Ehegatten ein Kind, erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 BGB). Ist die Ehe kinderlos, erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung (Geschwister des Ehegatten) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Gibt es weder Verwandte der 1. noch 2. Ordnung noch Großeltern, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.

  • In welchem ehelichen Güterstand lebten die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls?

    Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte zur Berechnung seines Erbteils die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wählen (§§ 1931, 1371 BGB).

    Bei der erbrechtlichen Lösung wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht. Damit wird der Zugewinnausgleich pauschal ausgeglichen. Bei der güterrechtlichen Lösung kann der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen. Er erhält dann den konkret zu berechnenden Zugewinnausgleich sowie die durch die Ausschlagung bedingten Pflichtteil. Die güterrechtliche Lösung empfiehlt sich dann, wenn der verstorbene Ehepartner einen besonders hohen Zugewinn erzielt hat, der durch pauschale Regelung in der erbrechtlichen Lösung nicht zum Tragen käme.

    Haben die Ehegatten notariell Gütertrennung vereinbart, und sind als gesetzliche Erben ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen ( § 1931 Abs. IV BGB).

Wer erbt, wenn es keine Erben gibt?

Hinterlässt der Erblasser keinerlei Verwandten oder schlagen alle Verwandten die Erbschaft aus, erbt der Fiskus. Dann wird das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, gesetzlicher Erbe. Der Fiskus übernimmt aber nur Vermögenswerte, keine Verbindlichkeiten. Da immer mehr Menschen ohne Angehörige versterben, besitzt allein Bayern nach Angaben des Finanzministeriums in München mehr als 7200 Wohnhäuser im Allein- oder Miteigentum.

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