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Zuletzt aktualisiert am 15. September 2022 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbenermittler: Miterben suchen und finden

7 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Es gibt keine Erbschaft ohne Erben. Ist der Aufenthaltsort eines Erben nicht bekannt oder ist unklar, ob es überhaupt noch erbberechtigte Personen gibt, kann der Nachlass eines Erblassers oft nicht oder nur verzögert auseinandergesetzt werden. In solchen Fällen können Erbenermittler wertvolle Hilfe leisten. Allerdings gibt es auch schwarze Schafe. Sind Sie mit einem Problem dieser Art konfrontiert, sollten Sie wissen, auf was es dabei ankommt und wie Sie als Erbe, Testamentsvollstrecker oder als Nachlasspfleger die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben.
  • Ist ein Erbfall nach der gesetzlichen Erbfolge abzuwickeln, muss das Nachlassgericht bei begründetem Anlass alle in Betracht kommenden Erben ermitteln. Es bestellt dazu meist einen Nachlasspfleger, der wiederum einen Erbenermittler mit der Ermittlung potentieller Erben beauftragen kann. Gleichfalls kann auch ein vom Erblasser bestimmter Testamentsvollstrecker oder ein bereits bekannter Erbe selbst nach weiteren Erben suchen lassen.
  • Erbenermittlung ist kein konkretes Berufsbild. Es erfordert keine Ausbildung, setzt aber eine gewisse Kompetenz in den für die Erbenermittlung maßgeblichen Wissensgebieten voraus.
  • Erbenermittler werden nach Stundensätzen, fest vereinbarten Honoraren oder nur im Erfolgsfall honoriert. Vorkasseleistungen sind unüblich.
  • Neben der Ermittlung potentieller Erben kommt auch die Ermittlung vermuteter Vermögenswerte des Erblassers in Betracht.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Wo liegt das Problem?

Verstirbt ein Mensch, muss es irgendjemanden geben, der seine Rechtsnachfolge antritt. Das Erbrecht des BGB kennt keine Erbschaft ohne Erben. Gibt es tatsächlich keine Erben, erbt in letzter Konsequenz der Fiskus.

Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, ist im Regelfall klar, wer als Erbe bestimmt ist. Gibt es keine letztwillige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach bestimmt sich die Erbfolge nach Ordnungen, die auf die Nähe der Verwandtschaft des Erblassers zu seinen Verwandten abstellt (§§ 1924 ff BGB).

Immer wieder gibt es Fälle, in denen ein gesetzlicher Erbe nicht auffindbar ist, weil sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder weil unbekannt ist, ob er überhaupt noch lebt. Vor allem wird die Recherche nach erbberechtigten Verwandten des Erblassers infolge Flucht, Vertreibung, Auswanderung und Namensänderungen erschwert. Spätestens, wenn Personen der dritten Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge) in Betracht kommen, verdunkeln sich die verwandtschaftlichen Zusammenhänge zusehends.

Problematisch wird die Situation meist dann, wenn Sie selbst gesetzlicher Erbe sind und beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie aufgrund Ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser erbberechtigt sind. Das Nachlassgericht wird den Erbschein nur erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 352e FamFG).

Sie müssen dazu eidesstattlich versichern, ob Personen vorhanden sind, die Sie selbst von der Erbfolge ausschließen oder Ihr Erbrecht vermindern. Möglicherweise gibt es nichteheliche Kinder des Erblassers, die (auch neben ehelichen Kindern des Erblassers) gleichermaßen erbberechtigt sind. Das Nachlassgericht prüft, ob Ihre Angaben korrekt sind. Vieles können Sie wahrscheinlich durch die Vorlage von Urkunden beweisen. Als Urkunden kommen Ehe- oder Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag in Betracht. Andere Angaben müssen Sie eidesstattlich versichern. Sie machen sich strafbar, wenn Sie die Existenz eventuell in Betracht kommender Erben vorsätzlich verschweigen.

Müssen Sie aufgrund Ihres Kenntnisstandes davon ausgehen, dass es unbekannte Erben oder potentielle Erben gibt, müssen Sie dazu Angaben machen. Das Gericht soll, wenn ein Erbe unbekannt ist oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft annehmen wird, bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses sorgen (§ 1960 BGB). Es wird also möglicherweise so lange nicht über Ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entscheiden, bis feststeht, ob und welche Erben in Betracht kommen. Im ungünstigsten Fall verzögert sich damit die Auseinandersetzung des Nachlasses auf ungewisse Zeit. Es kann dann in Ihrem Interesse liegen, in Betracht kommende Erben möglichst schnell zu ermitteln. Dann kommen auch Erbenermittler ins Spiel.

Wie verfährt das Nachlassgericht bei unbekannten Erben?

Gibt es unbekannte Erben oder Erben unbekannten Aufenthalts, kann das Nachlassgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der solchen Personen zustehenden Erbrechte erlassen. Die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. In der Regel erfolgt die Aufforderung (eben das Aufgebot) an der Gerichtstafel und in örtlichen Tageszeitungen.

Außerdem kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestimmen. Der Nachlasspfleger hat dann auch die Erben zu ermitteln. Soweit ihm dazu die Möglichkeiten fehlen, kann er einen gewerblichen Erbenermittler einschalten. Daneben hat er den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten.

Wie verfährt das Nachlassgericht, wenn es keine bekannten Erben gibt?

Lässt sich ein Erbe innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist nicht ermitteln, stellt das Nachlassgericht fest, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist, der damit die Erbschaft antritt (§ 1964 BGB). Vorher hat das Nachlassgericht in einer öffentlichen Aufforderung potentielle Erben aufzufordern, ihr Erbrecht innerhalb einer bestimmten Anmeldefrist beim Nachlassgericht geltend zu machen (§ 1965 BGB). Das Verfahren dient nur der Ermittlung, nicht aber der Ausschließung von Erben. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder teilweise auch in Tageszeitungen. Meldet sich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist kein Erbe, stell das Nachlassgericht durch Beschluss fest, dass der Fiskus erbt. Dann ist der Nachlass dem Fiskus, vertreten durch das jeweilige Bundesland, auszuhändigen.

Erbenermittler suchen und finden Miterben

Erbenermittler: Was für ein Berufsstand ist das?

Die Tätigkeit eines Erbenermittlers ist kein anerkannter Berufsstand und erfordert keine besondere Ausbildung. Erbenermittler kann also jeder sein. Da die Erbenermittlung aber voraussetzt, dass die betreffende Person die gesetzliche Erbfolge einschätzen kann und auch überhaupt in der Lage ist, den Weg potentieller Erben nachzuverfolgen, sind juristische Fachkenntnisse mindestens von Vorteil. Ein detektivischer Spürsinn und der Zugang zu entsprechendem Archivmaterial von Personenstandsbüchern, Kirchenbüchern und Melderegistern sowie Kenntnisse in der Familien- und Ahnenforschung zeichnen gute Erbenermittler aus. Auch sollte es möglich sein, die altdeutsche Schrift zu lesen.

In Deutschland soll es etwa 300 bis 400 professionelle Erbenermittler geben. Dadurch, dass die Menschen immer älter werden und infolge Scheidungen, unehelicher Kinder und Patchwork-Familien immer komplexere Familienverhältnisse entstehen, dürfte der Bedarf nach professionellen Erbenermittlern künftig noch steigen. Nach Angaben von Erbenermittlern sind Erbengemeinschaften mit bis zu 80 Personen keine Seltenheit. Es liegt nahe, dass derart große Erbengemeinschaften weit verstreut voneinander leben und sich oft untereinander trotz ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen überhaupt nicht kennen. Besonders schwierig wird es, wenn eine weibliche Person mit der Heirat den Namen ihres Ehegatten angenommen hat und sie anhand ihres Geburtsnamens kaum mehr identifiziert werden kann. Gleiches gilt für uneheliche Kinder, die den Namen der Mutter tragen, so dass ihre Verbindung zum Erblasser kaum nachzuvollziehen ist.

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  • Die ADD HOLSTEIN Erbenermittlung ist deutschlandweiter Dienstleister für ErbInnen, NachlasspflegerInnen sowie für alle Personen, die Unterstützung bei der Suche nach unbekannten Erben benötigen.
  • Ausnahmslos alle Mitarbeitenden haben jahrelange Erfahrung in der Bearbeitung ungeklärter Nachlassfälle und sind Experten auf dem Gebiet der Erbenermittlung.
  • ADD HOLSTEIN kann auf ein unvergleichliches internationales Netzwerk sowie auf modernste Recherchemöglichkeiten zurückgreifen.
  • Der Geschäftsführer von ADD HOLSTEIN, Jan-Mathis Holstein, wurde bei den Probate Research Awards mehrfach für seine Tätigkeit geehrt und war u.a. Direktor der internationalen Vereinigung der professionellen Erbenermittler (IAPPR).“

  
 
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Was leisten Erbenermittler?

Erbenermittler recherchieren und beschaffen Informationen, ob und inwieweit verwandte Angehörige eines Erblassers vorhanden sind, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Sie leisten jedoch keine Rechtsberatung und sind nicht inkassoberechtigt, wenn sie Vermögenswerte ausfindig machen. Die Arbeit eines Erbenermittlers ist durch keinerlei Vorschriften reglementiert. Er arbeitet nach freiem Ermessen nach Maßgabe eventueller Vereinbarungen mit dem Nachlassgericht, Nachlasspfleger oder den bereits bekannten Erben.

Erbenermittler ermitteln auch Vermögenswerte

Die Erbenermittlung kann aber auch darauf ausgerichtet sein, eventuell vorhandene Vermögenswerte des Erblassers ausfindig zu machen. Ist zu vermuten, dass ein Erblasser Bargeld auf unbekannten Konten in irgendwelchen Drittstaaten unterhält, kann es vorteilhaft sein, über einen Erbenermittler, der idealerweise über Kontakte in dieses Land verfügt, mit der Recherche zu beauftragen. Wenn Sie derartige Vermutungen hegen, müssen Sie dem Ermittler möglichst Unterlagen an die Hand geben, anhand derer er seine Recherche starten kann. Angaben ins Blaue hinein führen selten zum Ziel. Vor allem Banken verweigern jegliche Auskunft und bestehen gerne auf der Vorlage eines Erbscheins oder verlangen ersatzweise die Bestellungsurkunde des Nachlasspflegers, der seinerseits wiederum den Ermittler mit der Recherche beauftragt hat. Sofern Vermögenswerte tatsächlich ausfindig gemacht werden, gehören sie in den Nachlass. Handelt es sich dabei um Schwarzgeld, müssen die Erben das Geld nachträglich versteuern.

Wie werden Erbenermittler honoriert?

Festhonorar: Wird der Erbenermittler vom Nachlassgericht bestellt, wird er meist auf Stundenbasis vom Gericht bezahlt. Ansonsten, wenn Sie selbst den Auftrag erteilen, arbeiten Erbenermittler entweder nach fest vereinbarten Honorarsätzen oder auf Erfolgsbasis. Üblich sind Honorarsätze von etwa 80 € pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer zuzüglich eventueller Auslagen. Da aber oft nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich Erben gibt, verfahren Sie besser, wenn der Erbenermittler auf Erfolgsbasis arbeitet. Auf jeden Fall sind konkrete Vereinbarungen unabdingbar.

Erfolgshonorar: Wird ein Erfolgshonorar vereinbart, versteht sich, dass das Honorar nur bei Erfolg anfällt, dem Aufwand angemessen ist und sämtliche, anlässlich der Recherche angefallenen Kosten beinhaltet. Üblich sind etwa 10 bis 30 % von dem Betrag, der im Erfolgsfall unter dem Strich übrig bleibt. Dazu gehört, dass vorher eventuell bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers und die mit seinem Ableben entstandenen Verbindlichkeiten wie Beerdigungskosten berücksichtigt worden sind (Landgericht München, Urteil v. 12.10.2005, 26 O 10845/05).

Vorkasse: Vorkasse sollten Sie nur in Ausnahmefällen leisten. Ist beispielsweise nicht einzuschätzen, ob tatsächlich Vermögenswerte vorhanden sind und muss der Erbenermittler aufwendig recherchieren und dafür selbst Kosten verauslagen, kann es allerdings in Ihrem Interesse liegen, ihn mit einem gewissen Vorschuss zusätzlich zu motivieren. Es empfiehlt sich, seinen Aufgabenbereich möglichst konkret zu definieren.

Honorar nur bei Vereinbarung: Hat ein Erbenermittler im Wege der öffentlichen Aufforderung des Nachlassgerichts an die unbekannten Erben vom Erbfall erfahren, und gelingt es ihm, unbekannte Erben oder Vermögenswerte ausfindig zu machen, wendet er sich oft an die Erben und bietet gegen Zahlung eines Honorars an, sein Wissen preiszugeben. Ein Honoraranspruch hat der Erbenermittler aber nur dann, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit ihm treffen. Hat der Erbenermittler bereits Aufwendungen getätigt, steht ihm trotzdem ohne entsprechende Vereinbarung keinerlei Honorar zu.

Honorarzahlung mindert Erbschaftssteuer: Soweit Sie als Erbe an einen Erbenermittler vereinbarungsgemäß ein Honorar zahlen, stellt die Honorarzahlung eine Ausgabe dar, die zu Lasten des Nachlasses geht und damit letztlich eventuell anfallende Erbschaftssteuern vermindert.

Wie arbeiten schwarze Schafe unter den Erbenermittlern?

Fordert das Nachlassgericht öffentlich auf, dass sich unbekannte Erben melden sollen, wird der Erbfall auch professionellen Erbenermittlung bekannt. Sie begeben sich dann oft auch ohne Auftrag durch den Nachlasspfleger oder andere Erben auf die Suche nach unbekannten Erben. Gelingt es, dann tatsächlich einen Erben oder auch nur einen vermeintlichen Erben ausfindig zu machen, bieten sie gegen Zahlung eines Honorars die Bekanntgabe von Einzelheiten an. Bisweilen erhalten Erben dann einen Brief mit dem lapidaren Inhalt, man möge doch bitte einen bestimmen €-Betrag überweisen und erhalte dann entsprechende Informationen.

Gleiches ist der Fall, wenn Sie angeschrieben werden und die Information erhalten, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit als Erbe irgendeines Verwandten in Betracht kommen. Sobald Sie den gewünschten Vorschuss überwiesen haben, werde man Ihnen Einzelheiten mitteilen.

Gehen Sie in diesen Fällen davon aus, dass Schreiben dieser Art wenig seriös sind. Allenfalls dann, wenn der Erbenermittler die Beauftragung durch ein Nachlassgericht oder einen Nachlasspfleger vorweist, kommt ein Vertrauensvorschuss in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sie auch in diesem Fall noch nicht wissen, ob und inwieweit Sie überhaupt erben und wie hoch Ihr in Aussicht gestellter Erbteil überhaupt ist. Selbst wenn Sie als Alleinerbe in Betracht kämen, besteht immer noch das Risiko, dass der Nachlass infolge von Verbindlichkeiten oder Steuerschulden völlig überschuldet ist.

Notare als Erbenermittler

Wenn sich im Zusammenhang mit einer Beurkundung ergibt, dass der Erbe ermittelt werden muss, können Sie auch den Notar beauftragen. Allerdings gehört die Erbenermittlung nicht zum Aufgabenkreis des Notars. Beispiel: Im Grundbuch ist eine Grundschuld zugunsten eines Dritten eingetragen. Sie beauftragen den Notar, beim Gläubiger die Löschungsbewilligung einzuholen. Dabei stellt sich heraus, dass der Gläubiger verstorben ist. Sie bitten den Notar, dessen Erben zu ermitteln. Da die Erbenermittlung in der Gebührenordnung der Notare nicht geregelt ist, wird die Aufgabe meist als Beratungsleistung mit einem Geschäftswert von 5.000 € abgerechnet. Sofern sich die Angelegenheit schwieriger oder einfacher als vermutet erweist, kann der Geschäftswert auch nach oben oder unten abgeändert werden.

Fazit

Erbrecht ist eine komplexe Angelegenheit. Es geht nicht immer darum, Nutznießer eines Nachlasses zu sein. Erben und Erbschaften ist immer auch mit Verantwortung verbunden. Um diese Verantwortung einschätzen zu können, sollten Sie sich möglichst anwaltlich beraten lassen. Vor allem dann, wenn Sie als Erbe in Betracht kommen, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie den Nachlass annehmen oder ausschlagen. Für die Ausschlagung müssen Sie die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen im Blickfeld haben, die ab dem Zeitpunkt läuft, von dem Sie Kenntnis Ihres Erbrechts haben.

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28 Gedanken zu „Erbenermittler: Miterben suchen und finden“

  1. Ich bin von dem Auftreten des Erbenermittlers [… Name aus Datenschutzgründen entfernt] irritiert. Obwohl sie eigentlich nichts weiter als private Detektive sind, versuchen sie den Anschein zu erwecken durch eine höhere Instanz zum Handeln berufen worden zu sein. Haben aber nur im Bundesanzeiger die Nachlassanzeigen ausgewertet und private Nachforschungen angestellt. Es ist nicht einmal klar, ob sie das Recht dazu haben, bei Behörden, Meldeämtern und Standesämtern die Anfragen zu persöhnlichen Daten zu stellen und auszuwerten. Eigentlich ist die Erbenermittlung eine Erpressung – die Bank rückt die Daten zum Erblasser und dem Erbe erst heraus, wenn von den Erben eine vollmacht unterschrieben wird, die der Bank 30% vom Nettoerbe zusichert.

    Zum Glück konnte sich jemand aus meiner Familie noch an den Angehörigen erinnern und so bin ich ohne jede Hilfe durch die Sozialversicherungsnummer an alle weiteren Daten gekommen, um beim zuständigen Gericht den Erbanspruch zu stellen.

    Antworten
  2. Hallo zusammen,

    Ich habe da eine Frage.

    Ich habe heute eine etwas seltsame Nachricht auf meinen Handy bekommen, diese beinhaltet diesen Satz „Hallo, ich habe einen Kunden, der ihren Nachnamen teilt“ … so meldet sich doch kein Erbermittler…?

    Werde auch nicht darauf antworten, denn normal bekommt man doch Post und woher hat dieser Mensch meine E-Mail-Adresse?

    Antworten
    • Hallo, eine Frage: wie lange dauert es im Fall jemanden zu finden. Meine Oma ist verstorben und es gibt 3 Erben: mich, meine Schwester und einen Cousin von dem wir keine Daten haben; nur wir halt wissen dass es den noch gibt und dies bekannt gegeben haben. Alle anderen sind verstorben. Mutter von mir und Schwester Mutter von Cousin

      Antworten
  3. Ich möchte gerne in einer Nachlasssache (noch nicht abgeschlossen) die Namen meiner Miterben erfahren. Darf mir der Erbenermittler diese Auskunft verweigern?

    Antworten
  4. Hallo Herr Dr. Seitz,

    ich habe gerade erfahren das die Mutter meiner Mutter verstorben ist. Meine Mutter ist ein uneheliches Kind (älteste) und hat noch drei ehelichen Geschwister. Durch eine schlimme Familiengeschichte gab es wenig Kontakt. Meine Mutter wuchs im Osten bei der Tante auf, die anderen im Westen. Als nun meine Oma im März verstarb kam es anscheinend keinen von den Geschwistern in den Sinn, dass da ja noch eine Schwester existiert. Es geht um das Erbe. Sowas muss doch dem Nachlassgericht mitgeteilt werden? Freue mich über eine Antwort.
    Antje Lange

    Antworten
  5. Gibt es einen Wert für Nachlässe, unter dem der vorläufige Verwalter dessen nicht nach weiteren Miterben suchen muss? In einem konkreten Fall geht es um um ein kleines Stück Ackerland mit einem laufenden Pachtvertrag, welcher ca. 100 Euro pro Jahr einbringt und welches unter Umständen vielleicht auf 10-15 Personen aufgeteilt werden müsste. Wer sollte die Kosten für die Suche nach Verwandten bezahlen, wenn der Ertrag für die einzelnen Erben unter 10 Euro pro Jahr ausfällt? Dies macht wirtschaftlich ja für niemanden Sinn.

    Antworten
    • Lieber Herr Riefenstein, ohne dass die Erben bestimmt sind, werden Sie keinen Erbschein bekommen. Daher sollten sich die bekannten Erben auf die Suche verständigen. Ist der Wert der Erbschaft zu gering, dann könnten Sie in Betracht ziehen die Erbschaft auszuschlagen. Dann sind Sie kein Erbe mehr und haben auch mit der Erbensuche nichts mehr zu tun.

      Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Seitz,
    ich habe gleich zwei Fragen.
    1. Mein Großvater ist 1965 gestorben. Er hatte drei Geschwister. Einer ist im Krieg gefallen- kinderlos. Eine Schwester lebte noch bis 1997 mit zahlreichen Nachkommen. Ein weiterer Bruder starb 1995, er lebte seit dem Krieg mit einer Frau zusammen, hat aber meines Wissens keine eigenen Kinder, weder geheiratet noch die Kinder der Frau adoptiert. Des weiteren hat sich dieser Bruder, als er Rentner wurde eine Entschädigung für ein Grundstück im heutigen Polen geholt. Das Grundstück stammt von meinen Urgroßeltern. Wer müsste was erben? Meines Wissens nach haben jetzt alles die Kinder der Frau, welche kurz vor meinem Großonkel gestorben ist.
    2. Mein Bruder ist verheiratet und hat ein Haus gemeinsam mit seiner Frau von seiner Schwiegermutter zu ihren Lebzeiten überschrieben bekommen. Ein Halbbruder und eine Halbschwester haben auf ihren Erbanteil verzichtet. Mein Bruder hat eine verheiratete Tochter -kinderlos.
    Der Ehemann der Tochter hat eine Schwester mit Kind. Wie ist die Erbreihenfolge, wenn mein Bruder und seine Frau verstorben sind und a) der Schwiegersohn zuerst verstirbt oder b) die Tochter?

    Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Seitz,

    Meine Frage wäre, die Cousine meiner Mutter ist verstorben und es gibt keine Erben ersten Grades. Als Erben sind meine Mutter und ihre zwei Geschwister bekannt. Meine Mutter hat den Nachlass ( Wohnungsauflösung, Kündigungen ectr ) vorgenommen und den Erbschein über eine Notarin beantragt. Der Bruder meiner Mutter hat einen Vormund und meine Tante hat alles meiner Mutter in mündlicher Form überlassen um den Erbschein zu bekommen. Ich bin offiziell Erbenermittlerin. Meine Mutter hat mir schriftlich den Auftrag erteilt den Erbspiegel zu vervollständigen, und mit mir 30% des Erbes vereinbart. Meine Mutter und die Miterben wären aus Altersgründen nicht in der Lage gewesen alles zu besorgen. Nun zu meiner Frage, müssen die Miterben auch die 30% an mich zahlen oder nur meine Mutter…. ???
    Ich würde mich auf Antwort freuen.
    Mfg C. Jahnel

    Antworten
    • Liebe Frau Jahnel, das kommt auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Im Grundsatz kann eine Vergütung für von ihnen beschriebene Leistungen nur auf Basis einer vertraglichen Abrede mit einem oder mehreren Erben verlangt werden. Diese scheinen Sie nur mit Ihrer Mutter abgeschlossen zu haben. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Seitz,
    mich beschäftigen wichtige Fragen zu nachfolgend beschriebenem Fall, welche mir das Nachlassgericht leider nicht beantwortet.
    Im September 2021 ist der Lebensgefährte meiner Mutter verstorben. In seinem Testament hat er meiner Mutter und mir jeweils einen bestimmten Erbteil zugesprochen, sowie den Rest seinem (einzigen) Sohn. Jedoch besteht seit >30 Jahren kein Kontakt zu seinem Sohn, wir wissen weder, wo er sich aufhält, noch ob er noch lebt.
    Wer ist nun dafür zuständig, den „verlorenen“ Sohn zu suchen? Das Nachlassgericht oder wir Miterben?
    Und wenn ggf. wir als Miterben den Suchauftrag ausführen sollen, wie erfährt das Nachlassgericht vom Erfolg oder Misserfolg?
    Ist die Suche erfolglos, was passiert mit seinem Erbteil?
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Antworten
      • Vielen Dank für Ihre Antwort. Nein, das Nachlassgericht hat bisher noch keinen Nachlasspfleger beauftragt. Jedenfalls wissen wir nichts davon. Meine Mutter und ich haben das Erbe angenommen. Der Sohn, wie beschrieben, weiß ja noch von nichts.

        Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Seitz,

    unserer Vater ist Januar 2022 verstorben. Vermögen war nicht vorhanden. Es bestehen allerdings immernoch 2 führende Konten (Postkonto, Sparkassenkonto) mit 0 Euro Betrag, für die ich monatlich Kontogebühren zahlen muss, weil ich die Konten nicht kündigen kann, zwecks fehlende Nachlassangelegenheit. Das Nachlassgericht fahndet nach dem fehlenden Erben (Neffen). Die gesamte Familie hat zu dem Neffen seit gut über 20 Jahren keinen Kontakt mehr. Wir wissen nicht einmal wo er wohnt oder ob er noch am Leben ist.

    Welche Möglichkeiten haben wir da noch, um die Sache endlich zum Abschluß zu bringen? Um auch endlich die beiden Konten zu kündigen!

    Mit freundlichen Grüßen

    K. Neumann

    Antworten
    • Lieber Herr Neumann, die von Ihnen beschriebene Situation kommt tatsächlich öfter vor. M.E. kann ein Konto des Erblassers mit Stimmmehrheit aufgelöst werden. Ein Urteil des OLG Brandenburg vom 24.08.2011 – 13 U 56/10 beschäftigt sich damit. Gehen Sie doch damit mal auf die Bank zu, ggf. hilft das um das Konto auflösen zu können. Letztlich hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, das kann ich nicht bewerten. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  10. Gut zu wissen, dass Erbenermittler vom Nachlassgericht meistens auf Stundenbasis bezahlt werden. Zurzeit kümmere ich mich um die Organisation meiner Vererbung. Dabei sind einige Fragen aufgekommen, für die ich einen Fachmann benötige. Für eine Erben-Beratung suche ich mir noch einen passenden Rechtsanwalt.

    Antworten
  11. Sehr geehrter Herr Seitz,

    mein Halbbruder ist Mitte letzten Jahres verstorben und da wir nur Halbgeschwister waren, konnte ich bei Gericht nur einen Teilerbschein beantragen. Wie kann ich es erreichen, dass ich einen kompletten Erbschein bekomme? Ich habe leider keinerlei Daten oder Informationen von der Vaterseite und in der Geburtsurkunde meines Halbbruders steht „Vater unbekannt“. Auf Nachfrage beim Nachlassgericht meinten diese, ich könne ein öffentliches Aufgebot machen und müsste dann aber für die Kosten aufkommen und selbst dann kann das Gericht nach Ablauf der Frist und wenn sich keiner meldet, die Erteilung eines kompletten Erbscheins verweigern, so die Aussage. Zudem lese ich immer wieder, dass beim Nachlassgericht ein Nachlasspfleger benannt wird, welcher für die Erbenermittlung zuständig ist. Was muss bzw. kann ich tun? Vielen Dank

    Antworten
  12. Guten Tag,
    eine Cousine von mir ist in Essen verstorben und hat kein Testament hinterlassen. Da es keine weiteren Angehörigen gibt, sind meine Mutter (Tante der Verstorbenen) und weitere Cousinen und Cousins von mir erbberechtigt. Leider bekomme ich nirgends Auskunft, wie ich weitere Infos über die Erbmasse erhalte. Vom Nachlassgericht habe ich lediglich die Auskunft bekommen, dass wir einen Erbschein beantragen sollen. Da wir damit aber das Erbe auch „blind“ annehmen, werden wir das nicht tun.
    Jetzt meine Frage: was passiert mit dem Guthaben? Wird vom Nachlassgericht nach Erben gesucht?
    Mein Antrag auf Erbenermittlung wurde gar nicht beachtet. Muss/kann/soll ich aktiv werden?
    Danke vorab für eine Auskunft
    Meike Schiele

    Antworten

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