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Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbengemeinschaft zwischen Geschwistern: die rechtlichen Besonderheiten kennen

6 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, erben alle Geschwister gemeinsam. Die Geschwister sind gesetzliche Erben (mehr zur Erbreihenfolge). Will der Erblasser die gesetzliche Erbfolge oder die Erbquote der Erben verändern, muss er eine letztwillige Verfügung verfassen. In beiden Fällen ergeben sich teils schwierige Fragen, für die das Erbrecht eine Lösung finden muss.

Auch Fragen rund um die Ausbildungskosten, Mitarbeit im elterlichen Betrieb und Pflege vor dem Tod sind häufig besondere Problemstellungen für Geschwister in einer Erbengemeinschaft. Nicht zuletzt kann das persönliche Näheverhältnis mit Spannungen aus der Vergangenheit beladen sein, so dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen Geschwistern mit irrationalen Interessen umgehen muss.

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Welche Kinder des Erblassers sind erbberechtigt?

Gesetzliche Erben sind die ehelichen Kinder des Erblassers. Nichteheliche Kinder haben gegenüber ihrer Mutter schon immer ein gesetzliches Erbrecht im gleichen Umfang wie eheliche Kinder. Gegenüber ihren Vätern sind nicht ehelich geborene Kinder seit dem 29. Mai 2009 den ehelichen Kindern endgültig gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass die Abstammung geklärt ist und die Vaterschaft durch Anerkennung oder durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellung feststeht.

Zu den gesetzlichen Erben gehören auch adoptierte Kinder. Durch die Adoption erlangt das Kind die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes und erbt wie ein eheliches Kind.

Stiefkinder hingegen sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt und gehören daher nicht zu den gesetzlichen Erben des Stiefelternteils. Gleiches gilt für Pflegekinder.


 
Praxis-Beispiel: Will der Erblasser im Hinblick auf ein drohendes Konfliktpotenzial vermeiden, dass zwischen seinem nichtehelichen Kind und seinen sonstigen Erben eine Erbengemeinschaft entsteht, muss er entsprechende testamentarische Anordnungen treffen. So kann er das nichteheliche Kind auf den Pflichtteil setzen oder ihm ein Vermächtnis im Wert des gesetzlichen Erbteils aussetzen.

Geschwister in der Erbengemeinschaft

Mehrere erbberechtigte Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann dabei für sich entscheiden, ob er Erbe werden will oder die Erbschaft ausschlägt. In der Erbengemeinschaft sind alle Geschwister als Miterben gleichberechtigt. Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und unter sich aufteilen. Alle Miterben werden gemeinschaftliche Eigentümer. Kein Miterbe hat das Recht, nach eigenem Ermessen und ohne Zustimmung der anderen Geschwister Verfügungen über den Nachlass zu treffen. Alle Gegenstände des Nachlasses gehören den Geschwistern gemeinschaftlich. Möchten die Geschwister den Nachlass aufteilen, müssen sie die Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Die Auseinandersetzung des Nachlasses geschieht im Regelfall durch gemeinschaftliche Absprachen.


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Praxis-Beispiel: Hinterlässt der Erblasser drei Kinder und gehören zum Nachlass drei Pkw, ist nicht so, dass dann jedes Kind Eigentümer von jeweils einem Pkw wird. Alle Pkw stehen vielmehr im gemeinschaftlichen ungeteilten Eigentum aller Miterben. Über die drei Pkw können die Geschwister nur gemeinschaftlich verfügen (Bei Interesse mehr zu den Details und Ausnahmen zur sog. Verfügung über Nachlassgegenstände ohne Einstimmigkeit). Im Idealfall verständigen sie sich im Wege der Auseinandersetzung des Nachlasses, wer welchen Pkw bekommt oder welcher Pkw gegebenenfalls verkauft wird.

Wie kann die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen Geschwistern in der Erbengemeinschaft erfolgen?

Bestenfalls verständigen sich die Geschwister darauf, wie sie im gegenseitigen Einvernehmen den Nachlass unter sich aufteilen. Soweit Nachlassgegenstände teilbar sind (z.B. Werkstatteinrichtung) oder mehrfach vorhanden sind (z.B. mehrere Eigentumswohnungen), kann jedem Geschwisterteil ein Gegenstand zugeordnet werden. Sind Nachlassgegenstände nicht teilbar (z.B. ein Gemälde) und wird ein Gegenstand einem Geschwisterteil zugeordnet, muss für die anderen Geschäftsanteile an anderer Stelle ein Wertausgleich erfolgen. Im ungünstigsten Fall muss die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtlich umgesetzt werden. Dabei werden die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert. Immobilien unterliegen dem besonderen Verfahren der Teilungsversteigerung.

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Ansonsten kann jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass insgesamt verfügen. Insbesondere kann der Geschwisterteil seinen Erbanteil an einen anderen Geschwisterteil, aber auch an jeden Dritten, verkaufen. Wird der Erbanteil an einen Dritten verkauft, steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht betrifft aber nur den Verkauf. Verschenkt ein Geschwisterpaar seinen Anteil, müssen die anderen die Schenkung hinnehmen.

Dadurch dass ein Geschwisterteil aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, ist der Verkauf des Erbteils nicht nur im Hinblick auf eine schnelle Liquiditätsbeschaffung eine gute Option, um Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Erbengemeinschaft vereinfachen: Welchen Vorteil hat eine Teilungsanordnung?

Hat der Erblasser konkrete Vorstellungen darüber, wie die Erben den Nachlass unter sich aufteilen sollen, kann er in einem Testament eine Teilungsanordnung treffen. Die Erben sind dann verpflichtet, den Nachlass entsprechend der Teilungsanordnung unter sich aufzuteilen. Der Erblasser vermeidet mit der Teilungsanordnung, dass sich die Geschwister darüber streiten, wer welche Teile des Nachlasses bekommt.

Die Teilungsanordnung bewirkt aber keine Veränderung der Erbquoten. Insoweit können Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen, wenn die zugeteilten Nachlassgegenstände im Wert voneinander abweichen. Die Teilungsanordnung führt also nicht dazu, dass die wertmäßige Beteiligung der Erben am Nachlass verschoben wird.

Will der Erblasser nicht, dass derartige Ausgleichsansprüche entstehen, muss er diesen Wunsch im Testament entsprechend anordnen und bestimmen, dass die Erben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind, auch wenn der Wert der zugewendeten Nachlassgegenstände höher oder niedriger ist als die eigentliche Erbquote. Den Mehrwert erhält der begünstigte Erbe dann als Vorausvermächtnis.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser bestimmt testamentarisch, dass Kind A das Grundstück 1 (Wert 100.000 €), Kind B das Grundstück 2 (Wert 400.000 €) und Kind C Grundstück 3 (Wert 250.000 €) erhalten soll. Der Nachlasswert beträgt insgesamt 750.000 €. Da die Kinder gleichberechtigte gesetzliche Erben sind, bestehen untereinander Ausgleichsansprüche. Jeder Geschwisterteil hat Anspruch auf 250.000 €. Da Kind B mit 400.000 € wertmäßig mehr erhalten hat, als ihm zusteht, ist es verpflichtet, dem Geschwisterteil A zum Ausgleich 150.000 € zu geben, während Kind C den ihm wertmäßig zustehenden Erbanteil erhalten hat.

Wie werden Zuwendungen des Erblassers an einzelne Geschwister zu Lebzeiten in der Erbengemeinschaft ausgeglichen?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten an eines seiner Kinder Zuwendungen gemacht, kann eine Ausgleichspflicht bestehen (§ 2050 BGB). Diese Ausgleichspflicht besteht nur für gesetzliche Erben, also nur dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Andere Erben, Verwandte des Erblassers und der überlebende Ehegatte, sind davon nicht betroffen. Hat der Vater einem Kind einen Geldbetrag zukommen lassen, so ist das Kind gegenüber seinen Geschwistern ausgleichspflichtig. Hat er den Geldbetrag seiner Frau geschenkt, ist diese nicht ausgleichspflichtig.

Ausgleichspflichtig sind aber nicht alle Zuwendungen. Der Ausgleichspflicht unterliegt zunächst nur dasjenige, was das Kind als Ausstattung erhalten hat, also das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Eheschließung oder auf eine selbstständige Lebensstellung von einem Elternteil zugewendet worden ist (§ 1624 BGB), beispielsweise die Finanzierung einer Wohnung oder die Einrichtung einer Arztpraxis. Ausgleichspflichtig sind auch Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung, allerdings nur, soweit sie über das Maß hinausgegangen sind, das nach den Lebensverhältnissen des Erblassers üblich war.

Zuwendungen hingegen, die keine Ausstattung sind oder die der üblichen Berufsausbildung dienen, sind normalerweise nicht ausgleichspflichtig. Schenken Eltern einem ihrer Kinder also Teile ihres Vermögens, wird diese Schenkung später nicht auf den Erbteil angerechnet, es sei denn, die Eltern haben die Anrechnung bei der Schenkung ausdrücklich angeordnet. Entspricht die Bevorzugung eines Kindes also dem nachvollziehbaren Willen des Erblassers, ist dessen Wille von den Erben zu akzeptieren.

Erbengemeinschaft Geschwister

Wie werden Mitarbeit einzelner Geschwister in Beruf und Pflege in der Erbengemeinschaft ausgeglichen?

Die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers und die Pflege des Erblassers unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gleichfalls der Ausgleichspflicht (§ 2057a BGB). Pflegeleistungen sind bei der gesetzlichen Erbfolge unabhängig davon auszugleichen, ob das Kind wegen seines Engagements auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat oder nicht. Auszugleichen sind Leistungen, die Kinder üblicherweise ihren Eltern gegenüber erbringen, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben oder die Eltern pflegen. Dies gilt auch für mitarbeitende Kinder in handwerklichen und mittelständischen Betrieben, wenn diese kein Gehalt beziehen. Die Ausgleichspflicht besteht nicht, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde.

Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird zunächst der Nachlasswert für alle Kinder errechnet. Davon wird der Ausgleichsbetrag abgezogen. Der Rest wird geteilt. Der Ausgleichungsbetrag wird dem Erbteil des ausgleichsberechtigten Miterben hinzugerechnet.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser kann, wenn er von einem seiner Kinder gepflegt wird, Konflikte vermeiden, wenn die Pflegeleistungen bereits zu Lebzeiten vergütet werden. Zudem empfiehlt sich, die Gegebenheiten im Testament klarzustellen. Trifft der Erblasser keinerlei Regelung, gehen die Personen, die nicht zu den Kindern oder sonstigen Abkömmlingen des Erblassers gehören, leer aus.

Wann werden Geschenke beim Erbfall unter Geschwistern angerechnet oder ausgeglichen?

Hat der Erblasser einem seiner Kinder zu Lebzeiten eine Schenkung zukommen lassen und eines seiner Kinder zum Alleinerben bestimmt, wird die Schenkung bei entsprechender Anordnung des Erblassers auf den Pflichtteil der enterbten und damit pflichtteilsberechtigten Geschwisterteile angerechnet (§ 2315 BGB).

Es empfiehlt sich eine ausdrückliche, möglichst schriftliche Erklärung zum Zeitpunkt der Schenkung, um späteren Streit zu vermeiden. Die Berechnung erfolgt dadurch, dass das Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet wird. Danach wird der Pflichtteil aus dem so erhöhten Nachlass errechnet und das Geschenk wieder abgezogen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sind Erblasser gut beraten, bei der Schenkung festzulegen, ob die Schenkung anrechnungspflichtig sein soll oder nicht.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hinterlässt Kind A und B und bestimmt Kind A zum Alleinerben. Der Nachlass hat einen Wert von 60.000 €. Hat Kind B zu Lebzeiten des Erblassers 20.000 € erhalten, wird der Betrag auf den Pflichtteil angerechnet. Der Nachlass beträgt dann 60.000 € + 20.000 € = 80.000 €. Der gesetzliche Erbteil von Kind A und B beläuft sich also auf 40.000 €. Der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte = 20.000 €. Da sich Kind B den geschenkten Betrag von 20.000 € anrechnen lassen muss, hat es keinen Anspruch auf den Pflichtteil mehr.

Erbengemeinschaft unter Geschwistern vereinfachen: Was bezweckt ein Vorausvermächtnis?

Jedem Erben, und zwar sowohl dem Alleinerben als auch einem oder mehreren Miterben, kann ein Vermächtnis zugewandt werden. Dieses Vorausvermächtnis erhält der Erbe dann ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich vorab aus dem Nachlass. Die Erbquoten werden nach dem verbleibenden Nachlass ohne den vorab gemachten Nachlassgegenstand berechnet. Das Vorausvermächtnis bietet sich an, wenn der Erblasser einen Geschwisterteil gegenüber den andern bevorzugen und ihm einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen möchte. Auch das Vorausvermächtnis schafft insoweit klare Verhältnisse.

Wie lässt sich die Erbengemeinschaft mit Bruder oder Schwester auflösen, wenn einer blockiert?

Für den Umgang mit blockierenden Miterben gibt es eine Reihe von Optionen. Hierzu gehört die Mediation, Aufbau von Druck durch Androhung von Schadensersatz, der Verkauf des Erbteils, die Teilungsversteigerung mit anschließender Auseinandersetzungsklage usw. Details und Optionen lesen Sie auf meiner Seite Echte Konfliktlösung: Möglichkeiten wenn ein Miterbe nicht an der Erbauseinandersetzung mitwirkt.

Fazit zur Erbengemeinschaft mit Geschwistern

Mit dem Erbfall treten unter Geschwistern oft Konflikte auf. Ein Erblasser sollte es als seine Aufgabe verstehen, seine Erbfolge so zu gestalten, dass Konflikte vermieden oder zumindest klare Verhältnisse geschaffen werden. Wer es dem Erbrecht überlässt, Konflikte zu lösen, provoziert unnötigen Streit.

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9 Gedanken zu „Erbengemeinschaft zwischen Geschwistern: die rechtlichen Besonderheiten kennen“

  1. Klare Erklärung! Die Teilungsanordnung ändert nichts an den Erbquoten, was zu Ausgleichsansprüchen führen kann, wenn der Wert des Vermögens unter den Erben unterschiedlich ist

    Antworten
  2. Ich habe da mal eine Frage. Meine Mutter hat ihr Testament verfasst und darin angeordnet dass ich unsere Wohnung erbe und meine Geschwister jeweils 10.000 Euro bekommen. Das Testament wurde notariell bestätigt. Ist dies dann so gültig und kann nicht angefochten werden? Meine Geschwister sind mit den 10.000 Euro einverstanden. Sollten wir hier nun eine eigene Regelung treffen und handschriftlich festhalten oder ist dies durch das Testament unnötig?

    Vielen Dank

    Antworten
    • Das kommt immer auf den Einzelfall an. Sofern ein Notar involiert war, dürfen Sie davon ausgehen, dass ihre Mutter rechtlich sauber beraten wurde und mögliche Risiken auch besprochen wurden. Ob die Vereinbarung auch in ihre Richtung, also in Richtung der Erben, ausreichend ist, kann Ihnen nur ein Anwalt sagen, der sich den Einzelfall ansieht.

      Antworten
  3. Eine wirklich gute Darstellung von Lebenssituationen. Ich konnte aber den häufigen Fall der Schenkung von sehr großen Werten nicht herauslesen.

    Beispiel: Mutter M hat drei Kinder A, B und C. Sie schenkt A kurz vor ihrem Tod ihr Haus im Wert von 300.000 Euro. Im Schenkungsvertrag wird ein Ausgleich ausdrücklich ausgeschlossen. Im Testament setzte sie die Kinder zu je einem Drittel als Erben ein, änderte also die gesetzliche Erbfolge nicht. Sie hinterlässt NICHTS.

    Wäre A Alleinerbe hätten B und C einen Pflichtteil bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch von jeweils 50.000 Euro. In dem Artikel ist nicht zu lesen (oder ich habe es übersehen), ob diese 50.000 Euro auch im Falle einer Erbengemeinschaft gefordert werden können, die nichts zu verteilen hat.

    Antworten
  4. Hallo, ich habe eine Frage. Meine Mutter ist im April verstorben. Die Beerdigungskosten wurden immer durch einen Bankmitarbeiter direkt von ihrem Konto bezahlt. Wir sind vier Geschwister als Erben mit Erbschein, jeder 1/4. Da jetzt alles erledigt ist und der Rest ihres Kontoguthabens verteilt werden könnte, stellt sich die Bank quer. Die sagen, ihr müsst alle gemeinsam kommen, was unmöglich ist zwecks Job und so, oder einer von euch übernimmt die Kontovollmacht und löst das Konto auf. Das würde meine Schwester machen. Das möchte ich aber nicht unterschreiben weil auf dieser Vollmacht steht „auch zu eigenen Gunsten“?! Das heißt, wenn alle Miterben die Bankvollmacht unterschreiben, kann sich meine Schwester zu ihren Gunsten alles unter den Nagel reißen?? Oder ist sie verpflichtet das Geld auszuzahlen an die Miterben? Den Betrag kenne ich, ich wüßte also was ich bekommen würde.

    Antworten
    • Liebe Elli, eine Vollmacht an jemanden zu geben, dem Sie nicht vertrauen, ist häufig nicht die beste Idee. Können Sie denn nicht nacheinander zur Bank gehen, ich bin unschlüssig ob das wirklich zeitgleich sein muss. Gibt es vorher Klärpunkte, dann könnte man das sicherlich telefonisch zwischen allen Beteiligten und der Bank abklären. Anonsten auch gerne mal nach alternativen Wegen bei der Bank fragen, ggf. kann man über ein Notariat die Thematik lösen. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  5. Hallo, mein Bruder verheiratet, keine Kinder, kein Testament. Er ist im November 23 verstorben. Meine Schwägerin hat den Erbschein beantragt, sie bekommt 3/4, meine Schwester und ich je 1/8. Sie will aber nicht teilen und uns keine genauen Angaben machen. Sie sagt sie hat nichts. Was können wir machen? Zählt eine Zahlung zum Altenteil die sie beide monatlich bekommen haben zum Nachlass? (Rente ist außen vor) Sie wollte schon die Konten zusammenlegen lassen, aber da hat die Bank nicht mitgespielt und erst den Erbschein verlangt. Meine Eltern leben nicht mehr. Zusammensetzen will Sie auch nicht. Was können wir meine Schwester und ich tun??

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