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Zuletzt aktualisiert am 16. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Haushaltsauflösung in der Erbengemeinschaft: eine besondere Herausforderung

4 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Sie sind Erbe. Da es noch andere Erben gibt, bilden Sie zusammen mit anderen Erben eine Erbengemeinschaft. Oft besteht Ihre Aufgabe mithin darin, den Haushalt der verstorbenen Person aufzulösen. Was auf den ersten Blick vielleicht einfach erscheint, erweist sich in der Praxis oft als eine Angelegenheit mit vielerlei Schwierigkeiten.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Wer ist für die Haushaltsauflösung verantwortlich?

In einer Erbengemeinschaft ist jeder für alles verantwortlich. Grund ist, dass nur alle Miterben gemeinsam handeln können. Jeder Miterbe ist gleichberechtigter Erbe. Dieses „gleiche“ Recht eines Miterben wird aber durch das „gleiche“ Recht der anderen Miterben eingeschränkt. Praktisch bedeutet dies, dass Sie alleine nichts machen können. Sie haben nicht das Recht, den Haushalt des Erblassers nach eigenem Ermessen aufzulösen. Sie müssen sich mit den anderen Miterben absprechen. Nur dann, wenn alle Miterben mit der Haushaltsauflösung und der Art und Weise, wie der Haushalt aufgelöst wird, einverstanden sind, können Sie zur Tat schreiten. Soweit die Theorie.

Haushaltsauflösung Erbengemeinschaft

Wer hilft mir bei der Haushaltsauflösung?

Möchten Sie sich den Aufwand ersparen, sollten Sie einen professionellen Dienstleister mit der Haushaltsauflösung beauftragen. Ein anschauliches Beispiel bietet die Firma Rümpel-Engel*. Der Dienstleister übernimmt die Haushaltsauflösung in Recklinghausen* und Umgebung. Wichtig ist, dass die Haushaltsauflösung und die Entsorgung des Hausrats diskret und sorgfältig erfolgt. So sollten persönliche Unterlagen zuverlässig vernichtet werden und nicht über die Altpapiersammlung im Hausmüll in die Hände Dritter geraten. In einem ersten Schritt können Sie die Haushaltsauflösung in einem Vor-Ort-Besichtigungstermin besprechen und sich ein unverbindliches Angebot unterbreiten lassen.

Müssen wir den Haushalt auflösen?

Als Erbe, natürlich auch als Miterbe in der Erbengemeinschaft, sind Sie gehalten, den Haushalt des Erblassers aufzulösen. Sie sind der Rechtsnachfolger des Erblassers und übernehmen alle seine Rechte und Pflichten. Sie erben mit dem Nachlass nicht nur die Vermögenswerte. Sie übernehmen auch die Verantwortung für den Haushalt des Erblassers.

Möchte keiner der Miterben in die Wohnung einziehen und den Hausrat des Erblassers übernehmen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den Haushalt aufzulösen. Schließlich sollte es in Ihrem Interesse liegen, die Wohnung, soweit diese vermietet ist, zu kündigen und das Mietverhältnis zu beenden. Der Vermieter wird dann verständlicherweise darauf bestehen, dass die Wohnung leergeräumt und leer übergeben wird. Oder stand die Wohnung im Eigentum des Erblassers, sind Sie mit der Erbengemeinschaft nunmehr neue Eigentümer. Ihr Interesse sollte darin bestehen, die Wohnung entweder einem der Miterben zum alleinigen Eigentum zu übertragen oder die Wohnung zu verkaufen. Auch der Verkauf wird zu angemessenen Konditionen nur möglich sein, wenn die Wohnung leergeräumt ist. Interessenten lassen sich durchaus abschrecken, wenn sie die Wohnung eines Verstorbenen besichtigen und vor Augen haben, wer darin wie gelebt hat. Nur eine leergeräumte Wohnung erlaubt einen objektiven Blick.

Wie löse ich den Haushalt in der Praxis auf?

Eine Haushaltsauflösung kann, je nachdem wie umfangreich sich der Haushalt darstellt, eine aufwändige Angelegenheit sein. Gerade Erben machen die Erfahrung, dass sich im Haushalt einer verstorbenen Person über die Jahrzehnte hinweg eine Unmenge an Hausrat angesammelt hat, für die die Erben oft keine Verwendung haben.

Im ersten Schritt sollten Sie in Absprache mit den Miterben eine Inventur machen, um festzustellen, ob ein Miterbe irgendein persönliches Interesse daran hat, einen Gegenstand zu übernehmen oder ob es Gegenstände gibt, die sich irgendwie verkaufen und so zu Geld machen lassen.

Praxis-Tipp: Im Idealfall übertragen die Miterben nach der Bestandsaufnahme einem Miterben die Verantwortung für die Haushaltsauflösung. Nach dem Motto „viele Köche verderben den Brei“ kann es effektiver sein, wenn sich ein Miterbe um alles kümmert und die anderen Miterben vielleicht froh sind, sich der Aufgabe entledigt zu haben. Dies tritt vor allem dann zu, wenn der Miterbe vor Ort lebt und die anderen Miterben aus organisatorischen Gründen kaum Möglichkeiten haben, sich um die Haushaltsauflösung zu kümmern.

Schaffen Sie die Haushaltsauflösung in eigener Verantwortung?

Sie werden schnell feststellen, dass es einen ungeheuren zeitlichen und organisatorischen Aufwand darstellt, eine Wohnung leer zu räumen. Sie können schließlich nicht alles einfach vor die Tür stellen. Auch die Sperrmüllabfuhr der Gemeinde nimmt nur bestimmte Haushaltsgegenstände mit. Es obliegt Ihrer Verantwortung, nicht sperrmüllfähige Gegenstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Hausrat setzt sich oft aus einer Vielzahl von kleinen Gegenständen zusammen, die zusammengetragen und entsorgt oder in ihre Einzelteile zerlegt werden müssen. Noch schwieriger wird es, wenn Keller und Speicher oder Grundstücksflächen leer geräumt werden müssen.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine umfangreiche Werkstattausrüstung. Das Werkzeug dürfte nicht immer noch verwendungsfähig sein und den Zenit seiner technischen Verwendbarkeit überschritten haben. Materialien gehören meist die Altmetallsammlung oder müssen aufwendig im Wertstoffhof entsorgt werden.
Praxis-Beispiel: In der Wohnung befindet sich eine Einbauküche. Um die Wohnung leer zu räumen, müssten Sie die Küche ausbauen. Der Aufwand hierfür ist oft kaum einzuschätzen. Zudem müssen Sie die elektrischen Geräte entsorgen, für das Geschirr eine Verwendung finden und vielleicht auch Essensvorräte verwerten.

Schaffen Sie die Haushaltsauflösung körperlich und seelisch?

Trauern Sie um den Verlust eines Angehörigen, kann es eine enorme seelische Belastung sein, den Haushalt des Verstorbenen auflösen zu müssen. Gerade dann, wenn damit viele Erinnerungen verbunden sind, stoßen Erben schnell an ihre Grenzen. Auch die körperliche Belastung sollten Sie nicht unterschätzen. Müssen Sie Möbelstücke aus der Wohnung tragen oder schwere Bücherkisten schleppen, setzen Sie sich einer über die Tage zunehmenden körperlichen Belastung aus. Nicht jeder ist dieser Aufgabe gewachsen und bereut den vorschnellen Entschluss, den Haushalt in eigener Verantwortung auflösen zu wollen.

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Wie kann ich widerspenstige Miterben in die Auflösung des Haushalts einbeziehen?

Da Sie in einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam entscheiden können, sind Sie auf das Wohlwollen Ihrer Miterben angewiesen. Oft weigern sich Miterben aus emotionalen Gründen, bestimmte Haushaltsgegenstände zu entsorgen oder Fremde die Haushaltsauflösung durchführen zu lassen. Wenn Sie die vorstehenden Ausführungen in die Überzeugungsbildung einfließen lassen, sollte es Ihnen dennoch gelingen, Einvernehmen zu erzielen. Letztlich kommt es darauf an, das besondere Interessen eines Miterben einzubeziehen und ihm eine Lösung anzubieten. Im Ergebnis ist jeder Miterbe in der Pflicht und muss daran interessiert sein, die Haushaltsauflösung zu bewerkstelligen.

Wer bezahlt die Haushaltsauflösung?

Der Kostenaufwand für die Haushaltsauflösung geht zulasten des Nachlasses. Ist der Nachlass nicht liquide, muss sich jeder Miterbe anteilig entsprechend seiner Erbquote am Kostenaufwand beteiligen. Ob und inwieweit dabei wegen der Überlassung bestimmter Wertgegenstände aus dem Nachlass an einen Miterben eine Verrechnung erfolgen kann, ist Vereinbarungssache in der Erbengemeinschaft.

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21 Gedanken zu „Haushaltsauflösung in der Erbengemeinschaft: eine besondere Herausforderung“

  1. Wir haben nun schon häufiger mit zerstrittenen Erbengemeinschaften zu tun gehabt, die sich in der Abwicklung einer Entrümpelung überhaupt nicht einigen konnten. Bestenfalls versteht eine Erbengemeinschaft, dass es in dieser Angelegenheit Sinn macht, an einem Strang zu ziehen und verständigt sich auf einen Erben, der die Entrümpelung im Namen der Erbengemeinschaft abwickelt. Man muss ja nicht automatisch wieder beste Freunde werden, aber der Mehrwert, den zum Beispiel der Erlös einer sauber leergeräumten Liegenschaft bietet, rechtfertigt durchaus ein temporäres „Friedensabkommen“.

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  2. Das ist wirklich ein interessanter Artikel, bei mir hat das mit der Entrümpelung zum Glück super geklappt,
    aber alleine hätte ich das nicht geschafft!
    Daher bin ich froh das ich da gute Hilfe hatte, hier ist eine persönliche Empfehlung von mir. [link entfernt]

    Beste Grüße

    Antworten
  3. Unsere Erfahrungen mit Erbengemeinschaften waren bisher immer positiv. Lag aber auch daran, dass diese weitestgehend an einem Strang gezogen haben oder es auch nur einen Ansprechpartner gab, der weitestgehend eigenmächtig handeln durfte.

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  4. Eine weitere wichtige Überlegung für Vererbende: Die Eltern eines Freundes, beide jenseits der 70, fangen mittlerweile an, ihre komplette Habe an jüngere Menschen abzugeben, bei denen davon auszugehen ist, dass die abgegebenen Gegenstände noch einmal einen neuen Lebenszyklus eingehen werden. Diese Einsicht in die eigene Vergänglichkeit und die damit verbundene Erkenntnis, dass Besitz am Ende eines langen Weges wenig bis nichts zählt, finde ich extrem mutig und edel.

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  5. Hinterbliebene, die sich nach dem Tod eines geliebten Verwandten für die Auflösung dessen Wohnung entscheiden, merken in der Tat oft hinterher, dass diese Aufgabe nicht nur mit körperlichem Aufwand verbunden ist, sondern auch mit seelischem Schmerz. Schließlich enthält die hinterlassene Wohnung lauter Gegenstände und Gerüche, die an den verstorbenen Menschen erinnern. Die Aufgabe der Wohnungsauflösung können die Angehörigen auch Profis überlassen, was für viele Personen eine mentale Entlastung bedeutet.

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    • Es ist in der Tat eine äußerst sensible und herausfordernde Aufgabe, die Wohnung eines verstorbenen geliebten Menschen aufzulösen. In solchen Fällen kann die Unterstützung von professionellen Dienstleistern eine enorme Erleichterung bieten.

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  6. Meine Geschwister und ich sind in einer Erbgemeinschaft, da wir die Wohnung unserer Großmutter mit allen Besitztümern geerbt haben. Gut zu wissen, dass wir alle zusammen Arbeiten müssen, damit wir den Haushalt auflösen können. Am besten wäre es, erst mal eine Möbelräumung zu organisieren.

    Antworten
  7. Ja, aber nicht alle kriegen fair etwas von der Erbengemeinschaft ab. Manchmal muss man halt den rechtlichen Schritt einleiten! Ob dort alles fair läuft, sollte man schon abchecken!

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  8. Meine Schwester hat das Elternhaus geerbt. Gemäss Erbteilungsvertrag soll das Inventar separat aufgeteilt werden. Ich habe kein Zugang zum Haus. Meine Schwester möchte nun alleine über das Inventar bestimmen.

    Ich möchte wenigstens die Schriften von meinem Vater aus dem Haus holen. Hat jemand ein Tipp für eine Vorlage um eine schriftliche Erlaubnis zu formulieren um das Haus betreten zu dürfen?

    Antworten
  9. Danke für den Beitrag. Am besten bei strittigen Fällen eine neutrale Fachfirma beauftragen und die Kosten teilen. Meist kann man schon ein Umzugsunternehmen beauftragen. Diese sind meist preiswerter als andere Firmen.

    Antworten
  10. Der Beitrag ist super. Nun haben wir aber ein Problem. Meine Schwiegermutter ist letzten August gestorben. Mein Mann hat noch zwei Geschwister. Also Erbengemeinschaft. Das Haus in dem sie wohnte gehört meinem Mann. Das Erbe besteht also nur aus dem Haushalt. Darf mein Mann der Erbengemeinschaft einen Termin setzen wann das Haus geräumt sein muss?

    Antworten
    • Liebe Astrid, eine Erbengemeinschaft muss durch alle Erben aufgelöst werden. Nicht ein Miterbe kann vorschreiben wie das abzulaufen hat. Ich gehe nicht auf Einzelfälle ein, aber was Sie beschreiben dürfte nicht der Weg sein, den das Gseetz vorsieht. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  11. Was kann man machen, wenn man in einer 3er Erbengemeinschaft ist aber nur 2 Personen die ganze Arbeit gemacht haben. Die 3. Person will nur Geld sehen.

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  12. Mein Sohn ist im Juni gestorben. Wir haben seine Mietwohnung geräumt und im vertragsgemäßen Zustand zurück gegeben. Die komplette Wohnungseinrichtung (90% Sperrmüll und IKEA) sind nicht mehr zugebrauchen. Darf ich das Mobilar trotz beantragter aber noch nicht eingetretener Nachlassverwaltung entsorgen?

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  13. Ende Oktober verstarb unser Vater. Ich habe drei Brüder, einer davon schlug die Erbschaft aus. Die beiden anderen Brüder haben vergangene Woche über meinen Kopf hinweg ein teures Unternehmen mit der Haushaltsauflösung beauftragt. Ich wurde vorher darüber nicht informiert, sondern erst als der Auftrag schon gegeben war. Ich bin nicht gegen die Haushaltsauflösung, aber gegen den Wucherpreis des beauftragten Unternehmens! Meine Frage: Durften meine Brüder mich bei dieser Entscheidung einfach übergehen?

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  14. Hallo… wir sind 3 Geschwister. Eine Schwester hat die Vollmacht. Mutter kommt ins Heim. Schwester mit Vorsorgevollmacht räumt mit anderer Schwester die Wohnung ohne mich zu informieren. Mutter verfügte über teuren Schmuck., Bilder. Darf die Bevollmächtigte das? Muss ich später beweisen was meine Mutter alles hatte? Mutter hat seit Jahren Demenz. Ich habe Sie 2 Jahre gepflegt in ihrer Wohnung, bevor Sie ins Heim leider mußte.

    lg Ines

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