Ratgeber-Artikel Aktualisiert 15.10.2025 3 Min Lesezeit

Vorausvermächtnis: Besondere Zuwendung des Erblassers

Schnelle Antwort · 30 Sekunden
  • Ein Vorausvermächtnis ist eine besondere Form des Vermächtnisses. Es ermöglicht einem Erben, einen Vermögensvorteil über seinen Erbteil hinaus zu erhalten, ohne dass dieser Vorteil auf den Erbteil angerechnet wird. Dies ist häufig der Fall, wenn der Erblasser einen Erben für besondere Leistungen, wie Pflege, belohnen möchte.
  • Es gibt zwei Hauptvarianten des Vorausvermächtnisses. Die erste Variante betrifft Miterben, die innerhalb einer Erbengemeinschaft bevorzugt werden, während die zweite Variante einem Alleinerben einen Vorteil gewährt, insbesondere wenn Vorerben und Nacherben im Spiel sind. In beiden Fällen bleibt der begünstigte Erbe Eigentümer des vermachten Gegenstandes, selbst wenn der Nacherbfall eintritt.
  • Ein Vorausvermächtnis unterscheidet sich von einer Teilungsanordnung. Während bei einer Teilungsanordnung der Wert des Vermögensvorteils auf den Erbteil angerechnet wird, erhält der begünstigte Miterbe das Vorausvermächtnis vorab aus dem Nachlass. Dies bedeutet, dass der Miterbe auch dann Anspruch auf das Vermächtnis hat, wenn er die Erbschaft im Übrigen ausschlägt.
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In diesem Artikel
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Die zwei Varianten des Vorausvermächtnisses

Mit einem Vermächtnis beabsichtigt der Erblasser in einem Testament, einer dritten Person einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der spezielle Fall eines Vorausvermächtnisses liegt üblicherweise vor, wenn der Erblasser einem Miterben innerhalb einer Erbengemeinschaft über seinen Erbteil hinaus einen Vermögensvorteil zuwenden möchte (§ 2150 BGB).

Variante 1: Erbe ist Miterbe

Zweck ist, dass der Erblasser einen von mehreren Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft gegenüber den anderen bevorzugen und ihm einen bestimmten Gegenstand oder Vermögenswert zuwenden möchte. Entscheidend dabei ist, dass das Vorausvermächtnis dem begünstigten Erben nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird. Typisches Beispiel ist, dass eines von mehreren Kindern den Erblasser in den letzten Jahren seines Lebens betreut und versorgt hat und dafür besondere Anerkennung erfahren soll.

Variante 2: Erbe ist Alleinerbe

Aber auch der Alleinerbe kann Nutznießer eines Vorausvermächtnisses sein. Relevant wird dieser Umstand, wenn der Erblasser einen Vorerben und einen Nacherben bestimmt hat. Der Vorerbe erbt den Nachlass nur auf Zeit und muss ihn bei Eintritt des vom Erblasser definierten Nacherbfalls (z. B. Tod des Vorerben, Wiederheirat des Ehegatten) an den Nacherben übergeben. Im Nacherbfall hat der Nacherbe dann keinen Anspruch auf den Gegenstand des Vorausvermächtnisses (§ 2110 Abs. II BGB). Der Vorerbe wird bereits mit Eintritt des Vorerbfalls Eigentümer des vermachten Gegenstandes und bleibt es auch dann, wenn der Nacherbfall eintritt. Vor allem ist der Vorerbe in Bezug auf den Vermächtnisgegenstand von den Verfügungsbeschränkungen, denen ein Vorerbe typischerweise unterliegt, befreit. So darf ein Vorerbe beispielsweise nur die Mieterträge aus einem Mietshaus vereinnahmen, darf es aber nicht verkaufen. Ist ihm das Mietshaus als Vorausvermächtnis zugewendet, kann er mit dem Haus tun und lassen, was er möchte.

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Unterschied Vorausvermächtnis zur Teilungsanordnung

Im Gegensatz dazu steht die vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag bestimmte Teilungsanordnung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben. In diesem Fall muss sich jeder Miterbe den Wert des ihm zugedachten Vermögensvorteils auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Im Zweifelsfall muss durch Auslegung des Testaments oder Erbvertrages ermittelt werden, worauf der Wille des Erblassers gerichtet war. Entscheidend ist, ob er einem der Erben einen besonderen Vermögensvorteil zukommen und ihn gegenüber den anderen bevorzugen wollte. Lässt sich eine solche Absicht feststellen, liegt ein Vorausvermächtnis vor, fehlt diese Absicht, handelt es sich um eine Teilungsanordnung. Der bedachte Miterbe erhält den ihm zugedachten Vermögensvorteil vorab aus dem Nachlass. Die Erbquoten innerhalb der Erbengemeinschaft werden nach dem dann verbleibenden Nachlass ohne den vorab vermachten Vermögensvorteil berechnet. Der Erbe erhält das Vorausvermächtnis auch dann, wenn er die Erbschaft im Übrigen ausschlägt.

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Vorausvermächtnis: häufige Fragen

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Voraus und Dreißigster

Ein besonderes Vorausvermächtnis ist der „Voraus“ des Ehegatten (§ 1932 BGB). Der überlebende Ehegatte hat als gesetzlicher Erbe über seinen Erbteil hinaus auch noch Anspruch auf den gesetzlichen Voraus. Der Voraus betrifft die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Zweck ist es, dem überlebenden Ehegatten zu ermöglichen, sein Leben in der bisherigen Umgebung im gewohnten Stil fortzuführen. Der Anspruch auf den Voraus besteht neben Verwandten der zweiten Ordnung in vollem Umfang, gegenüber Abkömmlingen des Erblassers jedoch nur insoweit, als der Ehegatte die Hausratsgegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Bei der Beurteilung, inwieweit dies der Fall ist, ist nicht allein auf die wirtschaftlich unbedingt notwendigen Gegenstände abzustellen. Auch der Wert der Gegenstände ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ehegatte bereits genügend Gegenstände dieser Art besitzt und darauf angewiesen ist, dass ihm weitere Gegenstände überlassen werden.

Auch der sogenannte „Dreißigste“ ist ein solcher Fall (§ 1969 BGB). Der Dreißigste begünstigt nicht nur den Ehegatten, sondern auch andere Familienangehörige des Erblassers, die bei dessen Tod zum Haushalt gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben. Der Anspruch beinhaltet das Recht auf Unterhalt und das Recht, die gemeinsam genutzte Wohnung während der ersten 30 Tage nach dem Erbfall zu nutzen. Er soll es den Betroffenen ermöglichen, sich auf die veränderten Umstände einzustellen.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Vorausvermächtnis und einem regulären Vermächtnis?
Der Hauptunterschied liegt darin, dass ein Vorausvermächtnis einem Miterben einen Vermögensvorteil gewährt, ohne dass dieser auf seinen Erbteil angerechnet wird. Bei einem regulären Vermächtnis wird der Wert des Vermögensvorteils hingegen auf den Erbteil angerechnet. Dies bedeutet, dass der begünstigte Erbe bei einem Vorausvermächtnis mehr erhält als seine eigentliche Erbquote.
Kann ich ein Vorausvermächtnis auch an einen Alleinerben vergeben?
Ja, ein Vorausvermächtnis kann auch an einen Alleinerben vergeben werden. In diesem Fall ist es wichtig, dass der Alleinerbe als Vorerbe und Nacherbe im Testament benannt wird. Der Vorerbe erhält dann den vermachten Gegenstand und kann diesen unabhängig vom Nacherben nutzen, was ihm mehr Freiheit in der Verfügung über das Vermögen gibt.
Wie beeinflusst ein Vorausvermächtnis die Erbquote der anderen Erben?
Ein Vorausvermächtnis beeinflusst die Erbquote der anderen Erben, da der Wert des vermachten Gegenstandes nicht auf den Erbteil des begünstigten Erben angerechnet wird. Dadurch verringert sich der Nachlass, der unter den übrigen Miterben aufgeteilt wird. Die Erbquoten der anderen Erben werden also auf Basis des verbleibenden Nachlasses nach Abzug des Vorausvermächtnisses berechnet.
Was passiert mit dem Vorausvermächtnis, wenn der begünstigte Erbe die Erbschaft ausschlägt?
Wenn der begünstigte Erbe die Erbschaft ausschlägt, hat er dennoch Anspruch auf das Vorausvermächtnis. Dies bedeutet, dass er den vermachten Gegenstand erhält, auch wenn er die Erbschaft im Übrigen ablehnt. Dies ist ein wichtiger Vorteil des Vorausvermächtnisses, da es dem Erblasser ermöglicht, sicherzustellen, dass der begünstigte Erbe den ihm zugedachten Vermögensvorteil erhält.
Welche Rechte hat der überlebende Ehegatte im Rahmen des gesetzlichen Voraus?
Der überlebende Ehegatte hat das Recht auf den gesetzlichen Voraus, der ihm ermöglicht, die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu nutzen. Dies soll sicherstellen, dass der Ehegatte sein Leben in der gewohnten Umgebung fortsetzen kann. Der Anspruch besteht in vollem Umfang gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung, jedoch nur eingeschränkt gegenüber Abkömmlingen des Erblassers.
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Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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