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Immobilienverrentung Nachlassplanung: Modelle & Vorteile

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 16. November 2025
Ihre Lesezeit: 18 Minuten
               
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Icon Immobilienverrentung Nachlassplanung Die schnelle Antwort

Immobilienverrentung Nachlassplanung

  • Zwei Grundprinzipien: Entweder wird Eigentum gegen regelmäßige Zahlungen oder eine Einmalleistung veräußert und ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht eingeräumt, oder es wird ein kreditbasiertes Produkt aufgenommen, bei dem das Eigentum erhalten bleibt und die Schuld bis zum Ausfall wächst. Diese Grundentscheidung bestimmt unmittelbar, ob Erben später Eigentum übernehmen oder Schulden tilgen müssen und beeinflusst Liquidität, Risiko und steuerliche Folgen.
  • Rechtssicherheit zuerst: Notarielle Verträge und die Eintragung von Wohnrecht oder Nießbrauch an erster Rangstelle im Grundbuch sind entscheidend, damit das Bleiberecht gegenüber späteren Gläubigern geschützt ist. Fehlt diese Vorrangstellung, kann bei Insolvenz oder Zwangsversteigerung das Nutzungsrecht verloren gehen; deshalb sollten Rang, Rentengarantie und Rückkaufsregelungen klar und geprüft vereinbart werden.
  • Liquidität vs. Erbenlasten: Verkaufsbasierte Lösungen bieten planbare Auszahlungen ohne wachsende Verschuldung, während darlehensbasierte Modelle Eigentum erhalten, aber durch Zinseszins die Nachlassmasse reduzieren können. Wählen Sie je nach sofortigem Kapitalbedarf, Bleibewunsch und dem Willen der Erben zur Rückzahlung; ein konkretes Beispiel ist die lebenslange Rentenzahlung gegenüber einer Umkehrhypothek mit endfälliger Rückzahlung.
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Modelle der Immobilienverrentung für die Nachlassplanung

Immobilienverrentung ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Gestaltungsmodelle, bei denen Immobilieneigentum gegen regelmäßige Zahlungen, Einmalbeträge oder Kredite liquidiert wird – ohne dass die Bewohner sofort ausziehen müssen. Für die Nachlassplanung eröffnet dies Gestaltungsspielräume: etwa zur Reduktion des Pflichtteils, zur Steueroptimierung, zur Pflegefinanzierung oder zur lebzeitigen Schenkung.

Die Verrentungsmodelle lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen:

  • Verkaufsbasierte Modelle mit Eigentumsübertragung und
  • Darlehensbasierte Modelle, bei denen das Eigentum erhalten bleibt.

Im Folgenden stelle ich die gängigen Varianten mit ihren rechtlichen und finanziellen Besonderheiten dar.

Leibrente: Verkauf gegen monatliche Zahlung und Wohnrecht

Die Leibrente ist ein Klassiker: Die Immobilie wird vollständig verkauft. Als Gegenleistung erhält der Verkäufer eine lebenslange monatliche Zahlung – oft ergänzt durch eine Einmalzahlung. Der Verkäufer bleibt in der Immobilie wohnen, meist durch ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht oder Nießbrauchrecht. Stirbt er vorzeitig, endet die Rente; bei Rentengarantie profitieren die Erben.

  • Vorteile: Planbare Zahlung bis Lebensende, gesichertes Wohnrecht, klare Eigentumslage.
  • Nachteile: Kein Rückkaufsrecht, keine Restnutzung durch Erben.
  • Typische Zielgruppe: Senioren mit hohem Bleibewunsch und Versorgungslücke.
Ein 77-jähriger Alleinstehender verkauft sein Haus für eine monatliche Leibrente von 1.000 € plus 30.000 € Einmalzahlung. Das Wohnrecht wird notariell gesichert, die Erben erhalten keine Immobilie mehr.

Teilverkauf: Kapital durch Anteilserwerb mit Nutzungsentgelt

Beim Teilverkauf veräußert der Eigentümer einen Anteil der Immobilie – meist 20 bis 50 Prozent – an einen Dritten. Die Nutzung bleibt vollständig beim Verkäufer. Dafür zahlt er ein monatliches Nutzungsentgelt für den verkauften Anteil. Der Eigentümer behält einen Restanteil, den er vererben kann; außerdem kann ihm vertraglich eine Rückkaufoption für den verkauften Anteil eingeräumt werden (oft auch vererbbar).

  • Vorteile: Flexibler Kapitalzugang, Erhalt des Miteigentums, Rückkaufoption.
  • Nachteile: Laufendes Entgelt, Bindung an Investor, mögliche Interessenkonflikte.
  • Typische Zielgruppe: Eigentümer mit moderatem Kapitalbedarf und Rückkaufsabsicht.
Ein Ehepaar verkauft 40 % ihres Hauses für 200.000 € und zahlt monatlich 650 € Nutzungsentgelt. Die Rückkaufoption wird auf 10 Jahre festgeschrieben.

Nießbrauchlösung: Übertragen, aber Nutzung behalten

Bei der Nießbrauchlösung wird die Immobilie an Kinder oder Dritte übertragen, während der Übertragende sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehält. Er darf darin wohnen oder vermieten. Das Eigentum geht damit aus dem Nachlass. Der steuerlich anzusetzende Wert reduziert sich um den Kapitalwert des Nießbrauchs – was Freibeträge schont und die Pflichtteilsmasse reduziert. Je nach Zeitpunkt und Umfang der Nutzung bleibt die Übertragung pflichtteils- oder steuerlich relevant.

  • Vorteile: Steuervorteil durch Wertabschlag, lebzeitige Gestaltung, Erhalt von Nutzung und Kontrolle.
  • Nachteile: Kein Rückgriff auf Immobilie, Frist für Pflichtteilsrelevanz läuft meist nicht an.
  • Typische Zielgruppe: Eltern mit Schenkungswunsch und starkem Wunsch nach Bleiberecht.
Ein Vater überträgt seinem Sohn das Haus im Wert von 500.000 €. Durch Nießbrauch (Kapitalwert: 140.000 €) fällt der steuerpflichtige Erwerb unter den Freibetrag von 400.000 €.

Rückmietverkauf: Verkauf mit sofortiger Auszahlung, Nutzung als Mieter

Beim Rückmietverkauf wird die Immobilie vollständig verkauft – meist zu Marktwert – und der Verkäufer schließt einen unbefristeten Mietvertrag mit Ausschluss der Eigenbedarfskündigung über die weitere Nutzung ab. Es gilt normales Mietrecht (§ 535 BGB). Die Miete muss regelmäßig gezahlt werden. Der Vorteil ist maximale Sofortauszahlung, der Nachteil ist das fehlende dinglich gesicherte Bleiberecht wie bei einem grundbuchlich gesicherten Wohnrecht.

  • Vorteile: Maximale Liquidität, keine Rentenverpflichtung, steuerlich klar.
  • Nachteile: Mietkostenbelastung, kein dinglich gesichertes Bleiberecht wie bei einem grundbuchlich gesicherten Wohnrecht.
  • Typische Zielgruppe: Kapitalbedarf z. B. für Heimunterbringung oder Schenkungen, ohne Bleibewunsch bis ans Lebensende.
Ein Eigentümer verkauft sein Haus für 520.000 €, schließt einen Mietvertrag über 1.200 € pro Monat ab. Die Eigenbedarfskündigung durch den Käufer wird im Mietvertrag ausgeschlossen. Er nutzt das Kapital für seine private Pflege.

Darlehensbasierte Modelle: Umkehrhypothek und Seniorendarlehen

Bei darlehensbasierten Modellen bleibt das Eigentum vollständig erhalten. Der Eigentümer nimmt ein Darlehen auf Basis des Immobilienwerts auf. Die Rückzahlung erfolgt erst beim Tod oder Auszug. Je nach Modell erfolgt die Auszahlung als Rente, Kreditlinie oder Einmalbetrag. Die Belastung wächst durch Zinseszinseffekt.

  • Vorteile: Eigentum bleibt erhalten, hohe Flexibilität, spätere Entscheidung möglich.
  • Nachteile: Zinsbelastung wächst, Erben müssen Darlehen tilgen oder Immobilie verkaufen.
  • Typische Zielgruppe: Eigentümer mit Rückkaufswunsch in der Familie oder Eigentumserhalt als Ziel.
Ein Paar (beide 78) schließt eine Umkehrhypothek über 180.000 € ab, Auszahlung monatlich 850 €. Nach 11 Jahren liegt die Restschuld bei 230.000 €. Die Kinder verkaufen die Immobilie für 280.000 €.

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Leibrente in der Nachlassplanung nutzen

Die Leibrente ist das bekannteste Modell der Immobilienverrentung: Der Eigentümer verkauft seine Immobilie gegen eine lebenslange Rentenzahlung, behält aber ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht. In der Nachlassplanung kann die Leibrente gezielt eingesetzt werden, um Versorgung im Alter sicherzustellen, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder durch monatliche Zahlungen und Einmalbeträge Schenkungen zu Lebzeiten zu ermöglichen.

Typische Zielgruppen sind alleinstehende oder kinderlose Eigentümer, Senioren mit Pflegebedarf oder Personen mit Liquiditätswunsch, die im Haus bleiben möchten. Auch für Menschen mit niedriger Rente und werter Immobilie ist die Leibrente eine strategische Option. Im Vergleich zu anderen Verrentungsmodellen ist sie zivilrechtlich klar geregelt und wird notariell gestaltet, was ein hohes Maß an Rechtssicherheit bietet.

Auszahlung als Leibrente, Zeitrente oder Einmalbetrag

Die klassische Leibrente besteht aus einer monatlichen Zahlung auf Lebenszeit. Je nach Anbieter und Vertrag kann sie auch als befristete Zeitrente ausgestaltet werden – etwa für zehn oder zwanzig Jahre. Alternativ oder ergänzend ist eine Einmalzahlung zu Vertragsbeginn üblich. Dadurch lassen sich z. B. Umbaukosten, Pflege oder Schulden tilgen. Die konkrete Ausgestaltung beeinflusst Höhe, Steuerwirkung und Flexibilität der Vereinbarung.

  • Lebenslange Rente: Zahlung bis zum Tod, Höhe abhängig vom Alter und Verkehrswert der Immobilie.
  • Zeitrente: Befristete Rentenzahlung, z. B. für 15 Jahre. Geeignet für Senioren mit zusätzlicher Altersvorsorge.
  • Kombination: Einmalzahlung + Rente. Für sofortigen Kapitalbedarf und langfristige Versorgung.
Eine 75-jährige Eigentümerin verkauft ihr Haus für eine monatliche Leibrente von 1.000 €. Zusätzlich erhält sie 40.000 € Einmalzahlung. Die Laufzeit ist lebenslang, das Wohnrecht wird im Grundbuch gesichert. So kann sie ihre Pflegekosten decken, ohne ausziehen zu müssen.
Je höher das Alter, desto höher fällt die monatliche Rente bei gleichem Immobilienwert aus. Anbieter kalkulieren mit Sterbetafeln und Abschlägen. Angebote vergleichen lohnt sich!

Vertragliche Absicherung: Wohnrecht, Nießbrauch, Rentengarantie

Die rechtliche Gestaltung entscheidet über Sicherheit und Nachlasswirkung der Leibrente. Standard ist ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht nach § 1093 BGB. Alternativ kann ein Nießbrauchrecht vereinbart werden, das auch die Vermietung ermöglicht. Beide Rechte sollten an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen werden, um Vorrang vor anderen Belastungen zu sichern.

Ergänzend kann eine Rentengarantiezeit vereinbart werden. Sie stellt sicher, dass die Rentenzahlungen auch im Todesfall für einen festgelegten Zeitraum weiter an die Erben gehen. Dies ist besonders bei frühzeitigem Versterben des Rentenempfängers relevant.

  • Wohnrecht: Eigenes Nutzungsrecht. Erlischt mit Tod oder Aufgabe. Keine Vermietung erlaubt.
  • Nießbrauch: Umfassendes Nutzungsrecht, inklusive Vermietung. Höherer Wertabschlag bei Verkauf.
  • Rentengarantie: Auszahlung z. B. für mindestens 10 Jahre, auch bei frühem Tod des Berechtigten.
Ein Ehepaar vereinbart beim Leibrentenvertrag eine 12-Jahre-Rentengarantie. Als der Mann nach drei Jahren stirbt, erhält seine Frau die volle Rentenzahlung für die restlichen neun Jahre weiter. Erst danach endet die Leistungspflicht des Käufers.
Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Achten Sie darauf, dass alle Rechte – Wohnrecht, Nießbrauch, Rentengarantie – korrekt und vollständig formuliert sind. Im Zweifel: Rechtsberatung einholen!

Die Leibrente verbindet Sicherheit mit planbarer Liquidität. Gerade für Personen ohne Erben oder mit geringer Rente ist sie ein wirkungsvolles Instrument der Alters- und Nachlassplanung.

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Wohnrecht und Nießbrauch rechtlich absichern

Wer seine Immobilie verrentet, will meist weiter darin wohnen bleiben. Zwei rechtliche Instrumente sichern dieses Bleiberecht: das Wohnrecht nach § 1093 BGB und der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB. Beide müssen notariell vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden, unterscheiden sich jedoch in Nutzungsumfang, steuerlicher Wirkung und Konsequenzen für den Nachlass.

In der Nachlassplanung beeinflussen Wohnrecht und Nießbrauch sowohl den Wert des übertragenen Vermögens als auch die Pflichtteils- und Steuerberechnung. Daher sollten sie nicht nur aus wohnpraktischer Sicht, sondern auch im Hinblick auf Erben und Gestaltungsspielräume bewusst gewählt werden.

Unterschiede zwischen Wohnrecht und Nießbrauch

Ein Wohnrecht erlaubt es dem Berechtigten, die Immobilie oder einen Teil davon persönlich zu nutzen – eine Vermietung ist ausgeschlossen. Es erlischt mit dem Tod oder Verzicht. Der Nießbrauch hingegen ist umfassender: Er erlaubt auch die Vermietung, Verpachtung und das Ziehen aller wirtschaftlichen Nutzungen. Beide Rechte sind nicht übertragbar und höchstpersönlich, unterscheiden sich aber im Wert und in der Flexibilität für den Berechtigten.

  • Wohnrecht: Nur Eigenbedarf erlaubt. Kein Anspruch auf Mieteinnahmen. Steuerlich geringer bewertet.
  • Nießbrauch: Nutzung wie ein Eigentümer – inklusive Vermietung. Steuerlich höherer Gegenwert.
Nießbrauch bietet mehr Freiheiten, aber reduziert den Übertragungswert stärker. Wer seine Immobilie an Kinder verschenkt und trotzdem darin wohnen oder Einnahmen erzielen möchte, sollte diesen Weg prüfen.

Eintragung im Grundbuch: Erste Rangstelle entscheidend

Ein Wohnrecht oder Nießbrauch entfaltet nur dann vollen Schutz, wenn es an erster Rangstelle in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen ist. Andernfalls können spätere Gläubiger – etwa Banken bei Finanzierung des Käufers – Vorrang erlangen. Das kann im Fall von Insolvenz oder Zwangsversteigerung zu einem Verlust des Nutzungsrechts führen.

Die Eintragung erfolgt notariell und wird im Kauf- oder Übertragungsvertrag geregelt. Wichtig ist, dass alle Beteiligten den Rangverzicht zugunsten des Wohn- oder Nießbrauchrechts akzeptieren. Ohne diese Absicherung kann die gesamte Verrentungslösung kippen.

Ein Eigentümer verkauft sein Haus gegen Leibrente. Das Wohnrecht wird im Vertrag vereinbart, aber nicht vorrangig ins Grundbuch eingetragen. Zwei Jahre später meldet der Käufer Insolvenz an. Bei der Zwangsversteigerung verliert der Verkäufer sein Bleiberecht, weil die Bank ranghöher eingetragen war.
Bestehen Sie im Vertrag auf Formulierungen wie „Eintragung an erster Rangstelle“. Nur so ist sichergestellt, dass Ihr Wohnrecht vor späteren Belastungen geschützt ist.

Nutzungsentgelt beim Teilverkauf

Beim Teilverkauf wird ein Anteil der Immobilie veräußert – meist zwischen 20 % und 50 %. Der Verkäufer bleibt wirtschaftlich Alleinnutzer, zahlt jedoch ein monatliches Nutzungsentgelt an den neuen Miteigentümer. Dieses Entgelt ist vergleichbar mit einer anteiligen Miete und liegt häufig zwischen 3 % und 5 % des Auszahlungsbetrags pro Jahr. Die Zahlungspflicht endet in der Regel mit dem Tod des Verkäufers.

Die genaue Höhe hängt von Immobilientyp, Region und Anbieter ab. Sie wird vertraglich fixiert oder indexiert (z. B. an den Verbraucherpreisindex gekoppelt). Auch Kündigungsrechte, Sonderzahlungen oder Kaufoptionen sollten geregelt sein.

  • Entgeltformel: z. B. 4 % p. a. auf Auszahlungswert von 100.000 € = 333 € monatlich.
  • Laufzeit: bis Tod oder Rückkauf der Anteile.
  • Veränderbarkeit: Indexklauseln möglich. Ggf. an Inflation gebunden.
Ein 72-jähriger Eigentümer verkauft 30 % seiner Immobilie für 90.000 €. Der Vertrag sieht ein monatliches Nutzungsentgelt von 300 € vor, indexiert alle zwei Jahre. Der Eigentümer bleibt alleiniger Nutzer des Hauses.
Prüfen Sie, ob das Nutzungsentgelt auch im Pflegefall tragbar bleibt. Wer knapp kalkuliert, sollte feste Vereinbarungen ohne automatische Anpassung bevorzugen.

Wohnrecht und Nießbrauch sind tragende Säulen jeder Verrentungsvereinbarung. Sie sichern nicht nur das Bleiberecht, sondern beeinflussen Steuer, Pflichtteil und Vertragswert.

Vereinbaren Sie vor Vertragsabschluss notariell ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht oder Nießbrauch an erster Rangstelle, sonst kann Ihr Bleiberecht bei späterer Finanzierung oder Insolvenz verloren gehen. Holen Sie ein unabhängiges Verkehrswertgutachten sowie eine steuer‑ und erbrechtliche Prüfung ein und vergleichen Sie mehrere Angebote (Leibrente, Teilverkauf, Umkehrhypothek) bezüglich Auszahlung, Kosten, Rückkaufs‑ und Erbenfolgen.

Foto Dr. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Umkehrhypothek und Immobilienkredit im Vergleich

Wer seine Immobilie nicht verkaufen möchte, aber dennoch Kapital für Alter, Pflege oder Schenkungen benötigt, kann sie beleihen. Die Umkehrhypothek ist ein spezielles Finanzierungsmodell für Senioren: Sie erlaubt Auszahlungen auf Basis des Immobilienwerts, ohne dass das Objekt verkauft werden muss. Eine Alternative dazu ist das tilgungsfreie Seniorendarlehen. Beide Modelle bringen Liquidität im Alter – und Schulden im Erbfall.

In der Nachlassplanung spielen diese Modelle eine besondere Rolle: Sie erhalten das Eigentum zu Lebzeiten, verschieben die finanzielle Belastung aber in die Zukunft. Dadurch bleibt Gestaltungsspielraum, etwa für einen späteren Verkauf oder für Erben, die die Immobilie übernehmen möchten.

Funktionsweise und Beleihungswert

Bei einer Umkehrhypothek (auch: Reverse Mortgage) wird eine Grundschuld auf die Immobilie eingetragen. Im Gegenzug zahlt die Bank eine monatliche Rente, eine Einmalzahlung oder stellt einen Kreditrahmen zur Verfügung. Das Besondere: Während der Laufzeit müssen weder Zinsen noch Tilgung gezahlt werden. Die Schuld wächst durch Zinseszinseffekt.

Der maximale Darlehensbetrag hängt vom Verkehrswert, dem Alter des Eigentümerpaares und vom Beleihungswert ab. Banken kalkulieren konservativ – ältere Kreditnehmer erhalten höhere Auszahlungen, da ihre statistische Lebenserwartung geringer ist.

  • Verkehrswert: Aktueller Marktwert laut Gutachten oder Bankeinschätzung.
  • Beleihungsauslauf: Maximal 40 – 50 % des Verkehrswerts, je nach Alter und Anbieter.
  • Auszahlungsform: Einmalbetrag, monatlich oder Abrufkredit.
Ein 78-jähriger Hauseigentümer hat ein abbezahltes Haus im Wert von 350.000 €. Die Bank gewährt ihm eine Umkehrhypothek über 120.000 € mit monatlicher Auszahlung. Nach 12 Jahren ist die Schuld durch Zinsen und Zinseszinsen auf 165.000 € angewachsen.
Viele Banken verlangen ein Verkehrswertgutachten. Wer die Immobilie überbewertet, riskiert spätere Rückabwicklungen. Lieber konservativ kalkulieren lassen.

Rückzahlung bei Tod: Optionen der Erben

Die Umkehrhypothek ist endfällig: Die Schuld muss nach dem Tod oder Auszug des Kreditnehmers zurückgezahlt werden. Meist erfolgt dies durch Verkauf der Immobilie. Alternativ können die Erben das Darlehen aus eigenen Mitteln ablösen, um das Haus zu behalten.

Ein zentraler Punkt ist die Nachschusspflicht: Bei seriösen Anbietern ist die Haftung der Erben auf den Immobilienwert begrenzt. Reicht der Verkaufserlös nicht zur Tilgung, übernimmt die Bank das Risiko. Dennoch kann ein großer Teil des Erbes durch die aufgelaufenen Schulden verloren gehen.

  • Option 1: Immobilie verkaufen, Bank auszahlen, Rest behalten.
  • Option 2: Immobilie behalten, Darlehen ablösen (z. B. durch neues Hypothekendarlehen).
  • Option 3: Erbe ausschlagen, falls Nachlass insgesamt negativ.
Nach dem Tod eines alleinstehenden Kreditnehmers betragen die Schulden 190.000 €. Die Immobilie wird für 200.000 € verkauft. Die Erben erhalten 10.000 €. Hätte der Verkauf nur 180.000 € eingebracht, hätten sie bei vertraglich vereinbarter Nachschussfreiheit keine weiteren Kosten gehabt.
Erben müssen aktiv werden: Die Bank muss informiert, die Immobilie gesichert und ggf. ein Verkaufsprozess eingeleitet werden. Klären Sie zu Lebzeiten, wer sich künftig darum kümmert.

Vergleich zu Verkaufsmodellen

Die Umkehrhypothek ermöglicht es, Eigentum und Kontrolle über die Immobilie zu behalten. Der Eigentümer bleibt im Grundbuch und kann theoretisch jederzeit den Kredit zurückzahlen oder die Immobilie verkaufen. Das schafft Flexibilität, bringt aber laufende Schulden mit sich.

Im Vergleich dazu führen Leibrente oder Teilverkauf zu einem unmittelbaren Eigentumsverlust (ganz oder anteilig), bieten dafür aber planbare Leistungen und keine wachsende Verschuldung. Die Entscheidung hängt davon ab, ob Eigentum gewünscht ist, wie hoch der Finanzbedarf ist und wie stark Erben beteiligt werden sollen.

  • Umkehrhypothek: Eigentum bleibt, Schulden wachsen, spätere Tilgung erforderlich.
  • Leibrente: Immobilie verkauft, Zahlung lebenslang, kein Kredit, aber Eigentumsverlust.
  • Teilverkauf: Anteil verkaufen, Nutzungsentgelt zahlen, Miteigentum mit Investor.
Ein Eigentümer mit drei Kindern wünscht, dass das Haus später in der Familie bleibt. Er entscheidet sich für eine Umkehrhypothek mit Rückzahlungsrecht der Kinder. Diese lösen nach seinem Tod das Darlehen ab und behalten die Immobilie.
Die Umkehrhypothek eignet sich besonders für Eigentümer ohne Erben oder mit klarer Rückabwicklungsstrategie. In Erbfällen sollte sie frühzeitig mit allen Beteiligten besprochen werden.

Wer seine Immobilie nutzen will, ohne sie aufzugeben, findet in der Umkehrhypothek eine flexible, aber komplexe Lösung.

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Abschnitt 5 von 8

Immobilienrente und Nießbrauchwert berechnen

Wer eine Immobilie verrenten möchte, sollte wissen, wie viel sie monatlich einbringen kann. Entscheidend ist dabei nicht nur der Marktwert der Immobilie, sondern auch das Alter der berechtigten Person, die Vertragsgestaltung und eventuelle Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht. Dieses Kapitel zeigt, wie die Immobilienrente und der Nießbrauchwert berechnet werden und warum diese Werte für die Nachlassplanung so entscheidend sind.

Die Berechnung beeinflusst nicht nur die monatliche Rente oder Einmalzahlung, sondern auch steuerliche Aspekte wie den Ertragsanteil oder die Schenkungs-/Erbschaftsteuer. Eine transparente Kalkulation ist daher für Eigentümer, Erben und Berater gleichermaßen zentral.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Immobilienbewertung!

Erfahren Sie, welche Stellen (Finanzamt, öffentlich bestellte Gutachter, Makler oder Online‑Tools) Immobilien bewerten, welche Verfahren (Vergleichs-, Sach‑, Ertragswert) angewendet werden und wie unterschiedlich diese Einschätzungen Erbschaftsteuer, Auszahlung an Miterben oder sogar das Risiko einer Teilungsversteigerung beeinflussen können. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wann ein unabhängiges Marktwertgutachten bares Geld spart, welche Fristen und Freibeträge Sie kennen müssen und wie Sie Streit sowie teure Bewertungsfehler vermeiden.

Immobilienrente: Verkehrswert, Alter, Rentenfaktor

Die Höhe der Leibrente ergibt sich aus dem Verkehrswert der Immobilie, dem Alter des Rentenempfängers und einem sogenannten Leibrentenfaktor. Dieser basiert auf der statistischen Lebenserwartung laut Sterbetafel sowie einem festgelegten Rechenzins. Anbieter ziehen Sicherheitsabschläge und Verwaltungskosten ab. Das Ergebnis ist die monatliche Zahlung, die der Eigentümer bis zum Lebensende erhält.

  • Verkehrswert: Marktwert der Immobilie laut Gutachten oder Anbieterbewertung.
  • Alter: Je höher, desto kürzer statistische Laufzeit → höhere Monatsrente.
  • Rentenfaktor: Kapitalwertfaktor auf Basis der Lebenserwartung und Zinssatz.
Ein Eigentümer (82) mit einem Hauswert von 300.000 € entscheidet sich für eine reine Leibrente. Nach Abzug von Wohnrecht und Sicherheitsabschlägen kalkuliert der Anbieter mit einem Faktor von 8,5. Ergebnis: eine monatliche Zahlung von ca. 735 €.
Nutzen Sie spezialisierte Online-Rechner nur als Orientierung. Für verbindliche Kalkulationen ist ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten und eine Anbieterprüfung unverzichtbar.

Nießbrauchwert: Jahresmiete und Sterbetafel

Wird eine Immobilie verschenkt oder verkauft, aber der Nießbrauch vorbehalten, reduziert sich der steuerlich relevante Wert. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird anhand der fiktiven Jahresnettomiete und eines Vervielfältigers (Kapitalisierungsfaktor) berechnet. Dieser Faktor ergibt sich aus der Lebenserwartung laut Sterbetafel und einem gesetzlich vorgegebenen Zinssatz nach § 14 BewG.

  • Jahresmiete: Fiktive ortsübliche Nettokaltmiete.
  • Faktor: z. B. bei 76 Jahren etwa 10,0 → Kapitalwert = 10 × Jahresmiete.
  • Wertminderung: Dieser Wert wird vom Verkehrswert abgezogen.
Ein Vater überträgt seiner Tochter eine Wohnung mit einem Verkehrswert von 240.000 € und behält sich einen lebenslangen Nießbrauch vor. Die ortsübliche Miete beträgt 750 €. Bei einem Faktor von 9,5 ergibt sich ein Kapitalwert von 85.500 €. Die Tochter erhält steuerlich also nur 154.500 € geschenkt.
Nießbrauch ist steuerlich vorteilhaft, aber reduziert auch den Kapitalzufluss. In Kombination mit einer Leibrente oder Einmalzahlung muss der verbleibende Wert für Ihre Bedarfe ausreichen.

Renten- und Nießbrauchwert bestimmen die wirtschaftliche Machbarkeit jeder Verrentungslösung.

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Rückmietverkauf in der Nachlassplanung nutzen

Der Rückmietverkauf kombiniert den vollständigen Verkauf der Immobilie mit einem langfristigen Mietvertrag. Der Eigentümer erhält den Kaufpreis sofort ausgezahlt, bleibt aber aufgrund eines Mietvertrags weiterhin im Haus oder in der Wohnung. Anders als bei der Leibrente gibt es keine monatliche Rentenzahlung, sondern reguläre Mietkosten – rechtlich gilt normales Mietrecht nach § 535 BGB.

Für die Nachlassplanung ist der Rückmietverkauf dann interessant, wenn kurzfristig viel Kapital benötigt wird, der Bleibewunsch aber nur für eine gewisse Zeit besteht oder ein späterer Umzug – etwa in ein Pflegeheim – ohnehin eingeplant ist.

Funktionsweise: Verkauf mit Mietvertrag und Eigenbedarfsausschluss

Beim Rückmietverkauf wird die Immobilie zum Marktpreis oder einem vereinbarten Kaufpreis verkauft. Parallel schließen Verkäufer und Käufer einen Mietvertrag, der die weitere Nutzung regelt. Üblich sind:

  • Unbefristeter Mietvertrag mit Kündigungsverzicht durch den Käufer für einen längeren Zeitraum.
  • Ausschluss der Eigenbedarfskündigung, damit der Verkäufer nicht wegen Eigenbedarf des Käufers ausziehen muss.
  • Indexierte Miete, z. B. gekoppelt an den Verbraucherpreisindex.
Anders als beim grundbuchlich gesicherten Wohnrecht oder Nießbrauch ist das Bleiberecht beim Rückmietverkauf nur schuldrechtlich abgesichert. In Extremsituationen (z. B. Insolvenz des Käufers, Zwangsversteigerung) kann dies zu Risiken für den Mieter führen.
Ein 73-jähriger Eigentümer verkauft sein Haus für 480.000 € an einen Investor und schließt gleichzeitig einen Mietvertrag über 1.100 € im Monat ab. Im Vertrag wird die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen und ein Kündigungsverzicht des Käufers für 15 Jahre vereinbart. Der Verkäufer nutzt den Kaufpreis zur Schuldentilgung und zur Finanzierung eines späteren Heimplatzes.

Vorteile und Risiken gegenüber Leibrente und Umkehrhypothek

Im Vergleich zu anderen Verrentungsmodellen hat der Rückmietverkauf klare Stärken – aber auch typische Fallstricke:

  • Vorteile: Maximale Sofortliquidität, klare Eigentumsverhältnisse, kein Kredit, transparente Miete statt komplexer Rentenberechnung.
  • Nachteile: Mietkostenbelastung im Alter, kein dinglich gesichertes Wohnrecht, Risiko bei Käuferwechsel, Insolvenz oder Streit über Mieterhöhungen.
  • Vergleich zur Leibrente: Leibrente bietet planbare Zahlungen und gesichertes Wohn- oder Nießbrauchrecht, dafür keinen vollen Kaufpreis auf einmal.
  • Vergleich zur Umkehrhypothek: Bei der Umkehrhypothek bleiben Eigentum und Grundbuchposition erhalten, dafür wächst die Verschuldung und mindert das Erbe.
Wer einen Rückmietverkauf erwägt, sollte Mietvertrag und Kaufvertrag gemeinsam prüfen lassen. Besonders wichtig sind Regelungen zu Kündigungsschutz, Mieterhöhungen, Instandhaltung und einem möglichen Weiterverkauf der Immobilie.

Auswirkungen auf Erben und Pflichtteil

Mit dem Rückmietverkauf wird die Immobilie sofort aus dem späteren Nachlass herausgelöst. Statt des Objekts verbleibt in der Regel nur noch der verbleibende Kaufpreis (abzüglich Verbrauch, Schenkungen und Kosten) im Vermögen. Für Erben bedeutet das: Sie erben Geld oder Geldanlagen – aber keine Immobilie mehr.

Pflichtteilsberechtigte können durch den Rückmietverkauf mittelbar benachteiligt sein, weil das werthaltige Immobilienvermögen in Liquidität umgewandelt und zu Lebzeiten verbraucht oder verschenkt werden kann. Anders als bei der klassischen Schenkung liegt jedoch ein entgeltlicher Verkauf vor, sodass kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkung entsteht.

  • Keine Immobilie im Nachlass: Erben können das Objekt nicht mehr selbst nutzen oder behalten.
  • Kapitalverbrauch: Wird der Kaufpreis vollständig verbraucht, kann der Nachlass deutlich geringer ausfallen.
  • Schenkungen aus Kaufpreis: Schenkungen an einzelne Kinder können Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter auslösen.
Eine verwitwete Mutter verkauft ihre Wohnung per Rückmietverkauf für 350.000 € und nutzt den Betrag für ihren Lebensunterhalt und zur Unterstützung eines bedürftigen Kindes. Beim Tod sind nur noch 40.000 € auf dem Konto. Die anderen Kinder erhalten zwar einen geringeren Nachlass, können aber keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des Immobilienverkaufs geltend machen, da es sich um ein entgeltliches Geschäft handelte.

Der Rückmietverkauf ist damit ein Instrument für maximale Sofortliquidität mit Mietfortsetzung – geeignet für Personen mit absehbarem Umzug, hohem Kapitalbedarf und geringem Wunsch, eine Immobilie zu vererben. Ohne rechtliche Prüfung und sorgfältige Mietvertragsgestaltung ist das Risiko jedoch erheblich.

Thumbnail Immobilienverrentung Nachlassplanung
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Steuern, Pflichtteil und Erben berücksichtigen

Die Entscheidung für ein Verrentungsmodell beeinflusst nicht nur den Geldfluss zu Lebzeiten, sondern auch die spätere Erbfolge. Je nach Modell verändert sich die Zusammensetzung des Nachlasses, es entstehen steuerliche Folgen oder Pflichtteilsfragen. Dieses Kapitel zeigt, wie Leibrente, Teilverkauf, Nießbrauch oder Umkehrhypothek sich auf Erbschaftsteuer, Pflichtteil und Gestaltungsspielräume auswirken.

Besonders relevant sind dabei: die Ausnutzung von Freibeträgen, die Bewertung übertragener Rechte (Nießbrauch), die Einhaltung von Fristen und der bewusste Umgang mit der Pflichtteilsberechtigung naher Angehöriger.

Erbschaftsteuer und Nießbrauch: Freibeträge optimal nutzen

Bei der Übertragung von Immobilien oder Teilen davon greifen persönliche Freibeträge gemäß Erbschaftsteuerrecht. Kinder können 400.000 € steuerfrei erben oder geschenkt bekommen, Ehepartner 500.000 €, Enkel 200.000 €. Der Clou: Wird der Nießbrauch vorbehalten, reduziert sich der steuerpflichtige Wert der Schenkung, da der Beschenkte das Objekt nicht vollständig nutzen kann.

Die Bewertung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren: Die ortsübliche Jahresmiete wird mit einem Altersfaktor multipliziert. Dieser Kapitalwert wird vom Immobilienwert abgezogen. So lassen sich größere Vermögen übertragen, ohne den Freibetrag zu überschreiten.

  • Freibeträge: alle 10 Jahre neu nutzbar (gestaffelte Schenkungen möglich).
  • Nießbrauchabzug: reduziert den steuerlichen Wert um teils 20–40 % des Objektwerts.
  • Mehrfachvorteil: Steuerersparnis + Versorgungssicherheit für den Schenker.
Ein Vater überträgt seinem Sohn eine Immobilie im Wert von 500.000 €, behält aber lebenslangen Nießbrauch. Der Kapitalwert des Nutzungsrechts beträgt laut Bewertung 140.000 €. Damit fällt der steuerpflichtige Erwerb auf 360.000 € – unterhalb des Freibetrags.
Die Kombination aus Nießbrauch und gestaffelter Übertragung (alle 10 Jahre) ermöglicht eine nahezu steuerfreie Übergabe größerer Vermögen – vorausgesetzt, die Planung beginnt früh genug.

Pflichtteil und 10-Jahres-Frist bei Schenkung

Plichtteilsberechtigte – insbesondere Kinder oder Ehepartner – haben Anspruch auf einen Teil des gesetzlichen Erbteils. Wird zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann es trotzdem in die Pflichtteilsberechnung einfließen, sofern es innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod erfolgte (§ 2325 BGB). Doch Vorsicht: Wenn der Schenker sich einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehält, beginnt die 10-Jahres-Frist im Regelfall nicht zu laufen, solange er die wirtschaftliche Nutzung weitgehend behält. In diesen Fällen bleibt der volle Wert pflichtteilsrelevant.

Video Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Mit Nießbrauch: Fristbeginn erst mit Verzicht auf Nutzung.
  • Ohne Nutzungsvorbehalt: jährlicher Abschmelzungsmechanismus → 10 % p.a.
  • Pflichtteilsergänzung: anteilige Hinzurechnung zur Erbmasse.
Eine Mutter überträgt 12 Jahre vor ihrem Tod ein Haus an ihre Tochter, behält aber Nießbrauch. Beim Tod ist das Haus pflichtteilsrelevant, da der Nießbrauch weiterlief. Hätte sie 10 Jahre vor dem Tod vollständig verzichtet, wäre der Wert vollständig außerhalb des Pflichtteils geblieben.
Wer Pflichtteilsansprüche strategisch reduzieren will, sollte auf Nutzungsvorbehalte verzichten oder mit Schenkungen rechtzeitig beginnen. Andernfalls drohen spätere Regressforderungen durch enterbte Angehörige.

Auswirkungen auf Erben je Modell

Je nachdem, welches Verrentungsmodell gewählt wurde, verändert sich der Nachlass – sowohl faktisch als auch rechtlich. Manche Modelle lassen Immobilieneigentum im Nachlass, andere nicht. Bei darlehensbasierten Lösungen wie der Umkehrhypothek kann die Erbmasse durch Schulden belastet sein. Für Erben ist es entscheidend zu wissen, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

  • Leibrente: Immobilie ist verkauft, bleibt nicht im Nachlass. Keine Belastung durch Schulden, aber kein Erbe aus dem Objekt.
  • Teilverkauf: Restanteil gehört zum Nachlass. Erben müssen mit dem Käufer kooperieren oder auszahlen.
  • Nießbrauchübergabe: Die Immobilie gehört beim Tod nicht mehr zum Nachlass, da das Eigentum bereits zu Lebzeiten übertragen wurde. Der Nachlass wird durch die Übertragung vermindert; allerdings bleibt sie – je nach Zeitpunkt und Nießbrauchsgestaltung – pflichtteils- und steuerlich relevant.
  • Umkehrhypothek: Immobilie im Nachlass, aber mit Schuld belastet. Tilgung durch Erben oder Verkauf notwendig.
Drei Geschwister erben eine Immobilie, die mit einer Umkehrhypothek von 180.000 € belastet ist. Die Bank erwartet Rückzahlung binnen sechs Monaten. Da niemand übernehmen kann, wird die Immobilie verkauft. Übrig bleiben 30.000 €, die geteilt werden.
Stimmen Sie die Verrentung frühzeitig mit potenziellen Erben ab. Offenheit verhindert spätere Konflikte – besonders bei Teilverkauf, Belastungen oder Ausschluss vom Nachlass.

Wer Immobilienverrentung als Werkzeug der Nachlassgestaltung nutzt, sollte die steuerlichen und erbrechtlichen Folgen mitdenken.

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Immobilienverrentung erfolgreich umsetzen

Die Wahl des passenden Verrentungsmodells ist nur der erste Schritt. Entscheidend ist, die Umsetzung sauber zu strukturieren: vom Wertermittlungsprozess bis zur Vertragsunterzeichnung. Dieses Kapitel führt Sie durch die praktische Umsetzung, zeigt typische Kostenfallen auf und erklärt, wie sich Pflegekosten, Umbauten oder familiäre Ziele konkret finanzieren lassen.

Im Mittelpunkt stehen dabei die richtigen Abläufe, juristische Absicherung, Auswahl seriöser Anbieter und die Berücksichtigung persönlicher und familiärer Rahmenbedingungen.

Zielgruppen und Eignung der Modelle

Verrentung eignet sich vor allem für Eigentümer ab etwa 65 Jahren mit einer schuldenfreien oder weitgehend abbezahlten Immobilie. Voraussetzung ist ein konkreter Liquiditätsbedarf, etwa zur Altersvorsorge, Pflegefinanzierung oder vorweggenommenen Erbfolge. Auch wer keine Erben hat oder seinen Lebensstandard sichern will, kann von Verrentungsmodellen profitieren.

Die Wahl des Modells hängt stark von den individuellen Zielen ab:

  • Leibrente: Für dauerhaft planbare Zahlungen und vollständige Eigentumsübertragung.
  • Teilverkauf: Bei moderatem Kapitalbedarf und Wunsch, Miteigentum zu behalten.
  • Nießbrauchübergabe: Für steueroptimierte Übertragungen an Kinder mit Erhalt der Nutzung.
  • Umkehrhypothek: Für Eigentümer mit Erhaltungswunsch und kalkulierbarem Schuldenrisiko.
Je klarer Ihr Ziel (z. B. Pflege sichern, Pflichtteil senken, Kapital ausschütten), desto passender kann das Modell gewählt werden. Lassen Sie sich nicht von Marketingversprechen leiten – prüfen Sie sachlich.

Schritt-für-Schritt: Bewertung, Anbieter, Notar

Ein strukturierter Ablauf hilft, Risiken zu minimieren und die bestmögliche Lösung zu finden. Typischer Projektablauf in 7 Schritten:

  1. Wertgutachten: Lassen Sie ein Verkehrswertgutachten anfertigen – möglichst unabhängig vom Anbieter.
  2. Modellwahl: Entscheiden Sie nach Zielsetzung, Steuerfolgen und familiärer Situation.
  3. Anbietervergleich: Holen Sie mehrere Angebote ein. Achten Sie auf Zahlungsmodalitäten, Rechte, Nebenkosten und Rückkaufbedingungen.
  4. Vertragsprüfung: Ziehen Sie einen Notar oder Fachanwalt hinzu – insbesondere bei Teilverkauf oder Leibrente.
  5. Notartermin: Beurkundung des Kauf- oder Verrentungsvertrags. Beachtung von Formvorschriften!
  6. Grundbucheintragung: Wohnrecht oder Nießbrauch müssen vorrangig gesichert sein.
  7. Auszahlung: Nach Eintragung folgen Auszahlung und ggf. Beginn der Rentenzahlung oder Entgeltpflicht.
Ein Ehepaar (beide 74) lässt ihre Immobilie bewerten (Wert: 460.000 €), holt drei Angebote ein und entscheidet sich für eine Leibrente mit Einmalzahlung. Der Vertrag wird notariell beurkundet, Wohnrecht eingetragen. Innerhalb von vier Wochen nach Grundbuchumschreibung erhalten sie die erste Rentenzahlung.
Keine Entscheidung ohne Vertragsprüfung! Selbst bei bekannten Anbietern können Nachrangklauseln, Rückabwicklungsregeln oder Indexanpassungen problematisch sein.

Kosten: Notar, Makler, Steuern

Verrentungslösungen verursachen Nebenkosten, die oft übersehen werden. Eine vollständige Kalkulation umfasst:

  • Notar- und Grundbuchkosten: ca. 1,5–2,0 % des Immobilienwerts.
  • Maklergebühren: bei Vermittlung durch Makler i. d. R. 3–6 % (regional unterschiedlich).
  • Grunderwerbsteuer: bei Verkauf durch Käufer zu tragen, aber indirekt einkalkuliert (3,5–6,5 %).
  • Laufende Kosten: Nutzungsentgelt (Teilverkauf), Verwaltungspauschalen, Servicegebühren.
  • Steuerlast: Ertragsanteil bei Leibrente, ggf. Spekulationsgewinn bei kürzerer Eigentumsdauer.
Beim Teilverkauf einer Immobilie (Wert: 400.000 €) für 40 % (160.000 €) zahlt der Eigentümer ein monatliches Nutzungsentgelt von 480 €. Zusätzlich fallen Notarkosten (2.800 €), eine Servicepauschale (1,5 % p.a.) und jährliche Indexierung an.
Verlangen Sie eine vollständige Gesamtkostenübersicht vor Vertragsabschluss – inklusive Rentengarantie, Rückkaufsrecht, Gebühren und Wertgutachten.

Teilverkauf oder Vollverrentung?

Die Entscheidung hängt vom Kapitalbedarf, der Lebenssituation und der Erbenstruktur ab:

  • Teilverkauf: Eigentum anteilig erhalten, flexibler Rückkauf möglich, aber laufende Kosten und Abhängigkeit vom Investor.
  • Vollverrentung: z. B. Leibrente – vollständige Liquiditätsgewinnung, keine spätere Rücknahme, planbare Rente, aber vollständiger Eigentumsverlust.
Ein alleinstehender Eigentümer mit hoher Rente entscheidet sich für einen Teilverkauf, um Kapital für Reisen und Umbauten freizusetzen. Ein kinderloses Paar mit Pflegebedarf wählt die Leibrente mit Rentengarantie zur langfristigen Versorgung.
Teilverkauf klingt flexibel – birgt aber langfristige Bindungen. Prüfen Sie Rückkaufsoptionen, Entgeltanpassungen und Einflussrechte genau.

Pflegekosten im Alter durch Verrentung finanzieren

Ambulante Pflege, Umbauten, 24-Stunden-Kräfte – Pflege kostet. Eine Immobilie kann helfen, diese Ausgaben zu stemmen, ohne sofort verkauft zu werden. Gerade bei häuslicher Pflege ist planbare Liquidität entscheidend.

  • Leibrente: deckt monatliche Pflegekosten (z. B. Haushaltshilfen, Pflegedienst).
  • Einmalzahlung: ermöglicht Investitionen (z. B. Treppenlift, Badumbau).
  • Teilverkauf: schafft sofortigen Kapitalpuffer – Nutzungsentgelt muss einkalkuliert werden.
  • Nießbrauchlösung: sichert Eigentum bei Übertragung auf Kinder – Kombination mit Pflegevertrag möglich.
Ein 79-jähriger Eigentümer erhält durch eine Leibrente 1.100 € monatlich. Davon finanziert er eine Haushaltshilfe (450 €) und einen privaten Pflegedienst (550 €). Die restliche Rente dient als Rücklage für spätere Heimkosten.
Pflegefinanzierung durch Immobilie sollte frühzeitig vorbereitet werden. Lassen Sie sich unabhängig beraten, welche Modelle auch bei späterer Pflegebedürftigkeit funktionieren.

Ob Leibrente, Teilverkauf oder Umkehrhypothek – mit guter Planung lassen sich Immobilien gezielt für den Ruhestand nutzen. Die Nachlassplanung gewinnt dadurch an Klarheit, Sicherheit und Gestaltungsspielraum.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was ist Immobilienverrentung und welche Modelle gibt es?

Immobilienverrentung ist ein Sammelbegriff für Modelle, bei denen Immobilieneigentum gegen regelmäßige Zahlungen, Einmalbeträge oder Kredite liquidiert wird, ohne dass die Bewohner sofort ausziehen müssen. Gängige Varianten sind verkaufsbasierte Lösungen wie Leibrente, Teilverkauf oder Rückmietverkauf sowie darlehensbasierte Modelle wie Umkehrhypothek oder Seniorendarlehen.

Welche Nachteile kann eine Immobilienverrentung haben?

Nachteile sind insbesondere der teilweise oder vollständige Verlust des Eigentums bei verkaufsbasierten Modellen und die wachsende Verschuldung bei darlehensbasierten Modellen, die das Erbe schmälern kann. Zusätzlich können laufende Zahlungsverpflichtungen (z. B. Nutzungsentgelt oder Miete) sowie vertragliche Bindungen an einen Investor oder Anbieter Belastungen darstellen.

Warum ist die Eintragung von Wohnrecht oder Nießbrauch im Grundbuch wichtig?

Wohnrecht und Nießbrauch müssen notariell vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden; nur die Eintragung an erster Rangstelle sichert das Bleiberecht vor späteren Gläubigern oder einer Bankinsolvenz. Ohne vorrangige Eintragung besteht das Risiko, dass das Nutzungsrecht bei Zwangsversteigerung verloren geht.

Worin unterscheidet sich eine Umkehrhypothek von einer Leibrente?

Bei einer Umkehrhypothek bleibt der Eigentümer im Grundbuch, erhält aber ein Darlehen, dessen Schuld durch Zinseszinseffekt wächst und das Erben später tilgen oder durch Verkauf begleichen müssen. Bei der Leibrente wird die Immobilie verkauft und der Verkäufer erhält planbare Zahlungen, verliert dafür jedoch das Eigentum dauerhaft.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Immobilienverrentung Nachlassplanung:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

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Ich bin Mitglied in der

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