Haushaltsauflösung Erbengemeinschaft: Meine Praxistipps!

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Haushaltsauflösung Erbengemeinschaft
- Gemeinsame Verantwortung der Miterben: In einer Erbengemeinschaft tragen alle Miterben die Verantwortung für die Haushaltsauflösung. Entscheidungen können nicht unilateral getroffen werden, sondern erfordern die Zustimmung aller Beteiligten. Eine offene Kommunikation ist unerlässlich, um Konflikte zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Verteilung in Natur: Bei der Haushaltsauflösung werden die Gegenstände nicht einfach verkauft, sondern direkt den Miterben zugeordnet. Diese Zuordnung muss einstimmig erfolgen, da die Zustimmung eines einzelnen Miterben die gesamte Auflösung blockieren kann. Fehlt diese Einigkeit, kann im Extremfall eine Erbauseinandersetzungsklage erforderlich werden.
- Praktische Tipps für die Durchführung: Eine strukturierte Inventur der Gegenstände ist der erste Schritt zur effizienten Haushaltsauflösung. Es kann sinnvoll sein, einem Miterben die Organisation zu übertragen, um den Prozess zu optimieren. Verfahren wie das Zufallsprinzip zur Verteilung können helfen, Fairness zu gewährleisten und Konflikte zu minimieren.

Inhaltsverzeichnis
- Haushaltsauflösung in der Erbengemeinschaft: Wer ist verantwortlich?
- Warum ist die Haushaltsauflösung nach einem Todesfall notwendig?
- Planung der Haushaltsauflösung in der Praxis
- Herausforderungen bei der eigenständigen Haushaltsauflösung
- Körperliche und seelische Belastung
- Professionelle Hilfe bei der Wohnungsauflösung
- Einbindung widerspenstiger Miterben bei der Entrümpelung
- Kosten und ihre Verteilung
- Rechtliche und steuerliche Aspekte
- Tipps für eine erfolgreiche Haushaltsauflösung

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Haushaltsauflösung in der Erbengemeinschaft: Wer ist verantwortlich?
Eine Haushaltsauflösung innerhalb einer Erbengemeinschaft ist eine gemeinschaftliche Angelegenheit: Alle Miterben tragen gleichermaßen Verantwortung für die Auflösung des Haushalts. Obwohl jeder Erbe grundsätzlich gleichberechtigt ist, können Entscheidungen nicht von Einzelnen im Alleingang getroffen werden. Stattdessen müssen alle an der Erbengemeinschaft Beteiligten einvernehmlich vorgehen. Dies setzt eine offene Kommunikation und Absprache zwischen den Miterben voraus, um so zu einer fairen und tragfähigen Lösung zu gelangen.
Bei der eigentlichen Auflösung des Hausrats gilt das Prinzip der sogenannten „Verteilung in Natur“. Das bedeutet, dass die einzelnen Gegenstände nicht einfach verkauft und die Erlöse aufgeteilt, sondern vielmehr den einzelnen Miterben direkt zugeordnet werden. Diese Zuordnung erfordert jedoch Einstimmigkeit. Solange auch nur ein Miterbe der vorgeschlagenen Verteilung nicht zustimmt, kann die Auflösung des Hausrats scheitern. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht möglich sein, kann im äußersten Fall eine Erbauseinandersetzungsklage angestrengt werden, um den Konflikt gerichtlich zu klären.
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- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Warum ist die Haushaltsauflösung nach einem Todesfall notwendig?
Wenn keiner der Miterben in die Wohnung des Verstorbenen einziehen oder den Hausrat übernehmen möchte, bleibt oft nur die Option der Wohnungsauflösung. Bei Mietwohnungen sollte das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung geräumt werden. Der Vermieter erwartet in der Regel eine leere Wohnung. Bei Eigentumswohnungen werden die Miterben zu neuen Eigentümern. Für einen Verkauf oder die Übertragung an einen Miterben ist eine Wohnungsauflösung Erbengemeinschaft meist Voraussetzung, da Interessenten eine neutrale Besichtigung bevorzugen.
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Planung der Haushaltsauflösung in der Praxis
Eine Haushaltsauflösung kann sehr aufwendig sein, besonders wenn sich über die Jahre viel angesammelt hat. Im ersten Schritt sollten Sie gemeinsam mit den Miterben eine Inventur durchführen, um persönliche Gegenstände zu verteilen und wertvolle Objekte zu identifizieren. Es kann sinnvoll sein, einem Miterben die Verantwortung für die Organisation der Entrümpelung Erbengemeinschaft zu übertragen, insbesondere wenn dieser vor Ort lebt. So wird der Prozess effizienter gestaltet und mögliche Konflikte werden minimiert.
Eigenleistung | Professioneller Dienstleister | |
---|---|---|
Vorteile | Kostengünstiger, persönlicher Einblick in Nachlass | Schnelle Abwicklung, weniger Stress |
Nachteile | Hoher Zeitaufwand, physische & emotionale Belastung | Höhere Kosten, weniger persönlicher Bezug |
Besonderheiten | Eigenorganisation aller Schritte | Professionelle Entsorgung, klare Kostenkalkulation |
Herausforderungen bei der eigenständigen Haushaltsauflösung
Die eigenständige Durchführung einer Entrümpelung Todesfall stellt oft eine große Herausforderung dar:
- Zeit und Organisation: Das Räumen einer Wohnung erfordert viel Planung und kann zeitintensiv sein.
- Entsorgung: Nicht alle Gegenstände können einfach entsorgt werden. Die Sperrmüllabfuhr nimmt nur bestimmte Objekte mit, und Sie sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung anderer Gegenstände.
- Spezielle Gegenstände:
- Werkstattausrüstung: Alte Werkzeuge und Materialien müssen fachgerecht entsorgt oder recycelt werden.
- Einbauküchen: Der Ausbau und die Entsorgung von Küchen und Elektrogeräten sind oft kompliziert und arbeitsintensiv.
Haushaltsauflösung Erbengemeinschaft: Meine weiteren Artikel
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Körperliche und seelische Belastung
Die Entrümpelung nach einem Todesfall kann eine enorme seelische Belastung darstellen, besonders wenn Sie um einen Angehörigen trauern. Erinnerungen und emotionale Bindungen können den Prozess erschweren. Zudem sollte die körperliche Anstrengung bei der Haushaltsauflösung Todesfall nicht unterschätzt werden. Schweres Heben und langwierige Arbeiten können gesundheitliche Risiken bergen.
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Professionelle Hilfe bei der Wohnungsauflösung
Um den Aufwand zu reduzieren, kann die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters sinnvoll sein. Ein Beispiel ist die Firma Rümpel-Engel*, die Haushaltsauflösungen und Entrümpelung Erbengemeinschaft in Recklinghausen* und Umgebung anbietet. Die Vorteile eines professionellen Dienstleisters bei der Wohnungsauflösung sind:
- Diskrete und sorgfältige Abwicklung: Persönliche Unterlagen werden sicher vernichtet, um Datenschutz zu gewährleisten.
- Effizienz: Fachkräfte können den Prozess schneller und mit weniger Stress für Sie durchführen.
- Unverbindliches Angebot: In einem Vor-Ort-Termin können Sie den Umfang besprechen und ein Angebot erhalten.

Einbindung widerspenstiger Miterben bei der Entrümpelung
Wenn Miterben sich weigern, an der Wohnungsauflösung Erbengemeinschaft mitzuwirken, ist Kommunikation entscheidend. Emotionale Bedenken sollten ernst genommen und Lösungen gefunden werden, die für alle akzeptabel sind.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zum Umgang mit blockierenden Erben in der Erbengemeinschaft!
Erfahren Sie, wie ein einzelner blockierender Miterbe das gesamte Erbe lahmlegt – vom eingefrorenen Bankkonto bis zum unverkaufbaren Elternhaus – und welche juristischen Hebel Sie sofort wieder handlungsfähig machen. Tauchen Sie in praxisnahe Strategien ein, die von Mehrheitsbeschlüssen über Schadensersatzdrohungen bis hin zur Teilungsversteigerung reichen. So stoppen Sie Kosten, entschärfen Konflikte und sichern Ihr Erbe.
Kosten und ihre Verteilung
Die Kosten für die Haushaltsauflösung gehen zulasten des Nachlasses. Ist dieser nicht liquide, müssen die Miterben die Kosten entsprechend ihrer Erbanteile tragen. Vereinbarungen über die Verrechnung von Wertgegenständen können individuell getroffen werden. Es ist ratsam, alle finanziellen Aspekte der Erbengemeinschaft Haushaltsauflösung transparent zu halten, um Konflikte zu vermeiden.
Rechtliche und steuerliche Aspekte
Bei der Entrümpelung Todesfall in der Erbengemeinschaft sind auch rechtliche Vorgaben zu beachten:
- Datenschutz: Persönliche Daten des Verstorbenen müssen gemäß Datenschutzrichtlinien vernichtet werden.
- Umweltauflagen: Die Entsorgung von Sondermüll und Elektrogeräten unterliegt gesetzlichen Bestimmungen.
- Erbschaftsteuer: Beim Verkauf von Nachlassgegenständen können steuerliche Verpflichtungen entstehen.
Tipps für eine erfolgreiche Haushaltsauflösung
Um den Prozess der Haushaltsauflösung effizient zu gestalten, helfen folgende Tipps:
- Zeitmanagement: Erstellen Sie einen realistischen Zeitplan mit Pufferzeiten für die Haushaltsauflösung Todesfall.
- Ressourcenplanung: Organisieren Sie Verpackungsmaterial, Transportmittel und ggf. Helfer frühzeitig.
- Wertgegenstände verwerten: Ziehen Sie Experten hinzu, um Antiquitäten oder Sammlerstücke schätzen und verkaufen zu lassen.
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Häufig gestellte Fragen
Wer trägt die Kosten für die Haushaltsauflösung in einer Erbengemeinschaft?
Was passiert, wenn Miterben sich weigern, an der Entrümpelung mitzuwirken?
Wie gehe ich mit emotionalen Belastungen während der Haushaltsauflösung um?
Welche rechtlichen Vorgaben sind bei der Haushaltsauflösung zu beachten?
Wie kann ich eine faire Verteilung des Hausrats sicherstellen?

Kommentare
Mohammad Al Faroukh
7. April 2019 um 18:38 Uhr
Wir haben nun schon häufiger mit zerstrittenen Erbengemeinschaften zu tun gehabt, die sich in der Abwicklung einer Entrümpelung überhaupt nicht einigen konnten. Bestenfalls versteht eine Erbengemeinschaft, dass es in dieser Angelegenheit Sinn macht, an einem Strang zu ziehen und verständigt sich auf einen Erben, der die Entrümpelung im Namen der Erbengemeinschaft abwickelt. Man muss ja nicht automatisch wieder beste Freunde werden, aber der Mehrwert, den zum Beispiel der Erlös einer sauber leergeräumten Liegenschaft bietet, rechtfertigt durchaus ein temporäres „Friedensabkommen“.
Detlef
16. Mai 2019 um 15:37 Uhr
Das ist wirklich ein interessanter Artikel, bei mir hat das mit der Entrümpelung zum Glück super geklappt, aber alleine hätte ich das nicht geschafft! Daher bin ich froh, dass ich da gute Hilfe hatte, hier ist eine persönliche Empfehlung von mir. [link entfernt]
Beste Grüße
Michael
15. Januar 2020 um 00:34 Uhr
Unsere Erfahrungen mit Erbengemeinschaften waren bisher immer positiv. Lag aber auch daran, dass diese weitestgehend an einem Strang gezogen haben oder es auch nur einen Ansprechpartner gab, der weitestgehend eigenmächtig handeln durfte.
Lea
3. Juni 2020 um 16:34 Uhr
Eine weitere wichtige Überlegung für Vererbende: Die Eltern eines Freundes, beide jenseits der 70, fangen mittlerweile an, ihre komplette Habe an jüngere Menschen abzugeben, bei denen davon auszugehen ist, dass die abgegebenen Gegenstände noch einmal einen neuen Lebenszyklus eingehen werden. Diese Einsicht in die eigene Vergänglichkeit und die damit verbundene Erkenntnis, dass Besitz am Ende eines langen Weges wenig bis nichts zählt, finde ich extrem mutig und edel.
Ben
10. April 2023 um 18:24 Uhr
Sehr gute Idee.
Christopher Seidel
25. März 2021 um 15:40 Uhr
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen
Lucy
11. Juli 2021 um 21:23 Uhr
Hinterbliebene, die sich nach dem Tod eines geliebten Verwandten für die Auflösung dessen Wohnung entscheiden, merken in der Tat oft hinterher, dass diese Aufgabe nicht nur mit körperlichem Aufwand verbunden ist, sondern auch mit seelischem Schmerz. Schließlich enthält die hinterlassene Wohnung lauter Gegenstände und Gerüche, die an den verstorbenen Menschen erinnern. Die Aufgabe der Wohnungsauflösung können die Angehörigen auch Profis überlassen, was für viele Personen eine mentale Entlastung bedeutet.
Marc
17. Oktober 2023 um 13:27 Uhr
Es ist in der Tat eine äußerst sensible und herausfordernde Aufgabe, die Wohnung eines verstorbenen geliebten Menschen aufzulösen. In solchen Fällen kann die Unterstützung von professionellen Dienstleistern eine enorme Erleichterung bieten.
Alina Baumann
14. Juli 2021 um 12:10 Uhr
Meine Geschwister und ich sind in einer Erbgemeinschaft, da wir die Wohnung unserer Großmutter mit allen Besitztümern geerbt haben. Gut zu wissen, dass wir alle zusammen arbeiten müssen, damit wir den Haushalt auflösen können. Am besten wäre es, erst mal eine Möbelräumung zu organisieren.
RuempelS
11. Dezember 2022 um 23:14 Uhr
Ja, aber nicht alle kriegen fair etwas von der Erbengemeinschaft ab. Manchmal muss man halt den rechtlichen Schritt einleiten! Ob dort alles fair läuft, sollte man schon abchecken!
Anna Maria
2. Februar 2023 um 13:37 Uhr
Meine Schwester hat das Elternhaus geerbt. Gemäss Erbteilungsvertrag soll das Inventar separat aufgeteilt werden. Ich habe kein Zugang zum Haus. Meine Schwester möchte nun alleine über das Inventar bestimmen.
Ich möchte wenigstens die Schriften von meinem Vater aus dem Haus holen. Hat jemand ein Tipp für eine Vorlage um eine schriftliche Erlaubnis zu formulieren um das Haus betreten zu dürfen?
Dr. Stephan Seitz Autor
2. Februar 2023 um 23:16 Uhr
Schauen Sie doch mal in den Erbteilungsvertrag. Wurde dort etwas zur Auskunft über das Inventar oder zum Vorgehen allgemein geregelt? Allgemeines zu Auskunftsansprüchen innerhalb der Erbengemeinschaft lesen Sie unter Auskunftsrechte und Auskunftspflichten für Miterben einer Erbengemeinschaft.
Cloaki
27. April 2023 um 20:34 Uhr
Danke für den Beitrag. Am besten bei strittigen Fällen eine neutrale Fachfirma beauftragen und die Kosten teilen. Meist kann man schon ein Umzugsunternehmen beauftragen. Diese sind meist preiswerter als andere Firmen.
Astrid
9. Mai 2023 um 20:45 Uhr
Der Beitrag ist super. Nun haben wir aber ein Problem. Meine Schwiegermutter ist letzten August gestorben. Mein Mann hat noch zwei Geschwister. Also Erbengemeinschaft. Das Haus in dem sie wohnte gehört meinem Mann. Das Erbe besteht also nur aus dem Haushalt. Darf mein Mann der Erbengemeinschaft einen Termin setzen, wann das Haus geräumt sein muss?
Dr. Stephan Seitz Autor
10. Mai 2023 um 22:49 Uhr
Liebe Astrid, eine Erbengemeinschaft muss durch alle Erben aufgelöst werden. Nicht ein Miterbe kann vorschreiben, wie das abzulaufen hat. Ich gehe nicht auf Einzelfälle ein, aber was Sie beschreiben dürfte nicht der Weg sein, den das Gesetz vorsieht. Viele Grüße, Stephan Seitz.
Monja Schaaf
23. Mai 2023 um 19:36 Uhr
Was kann man machen, wenn man in einer 3er Erbengemeinschaft ist, aber nur 2 Personen die ganze Arbeit gemacht haben. Die 3. Person will nur Geld sehen.
Achim Schmitt
30. November 2023 um 19:49 Uhr
Mein Sohn ist im Juni gestorben. Wir haben seine Mietwohnung geräumt und im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben. Die komplette Wohnungseinrichtung (90% Sperrmüll und IKEA) sind nicht mehr zu gebrauchen. Darf ich das Mobiliar trotz beantragter, aber noch nicht eingetretener Nachlassverwaltung entsorgen?
Sorriso
11. Dezember 2023 um 07:26 Uhr
Ende Oktober verstarb unser Vater. Ich habe drei Brüder, einer davon schlug die Erbschaft aus. Die beiden anderen Brüder haben vergangene Woche über meinen Kopf hinweg ein teures Unternehmen mit der Haushaltsauflösung beauftragt. Ich wurde vorher darüber nicht informiert, sondern erst als der Auftrag schon gegeben war. Ich bin nicht gegen die Haushaltsauflösung, aber gegen den Wucherpreis des beauftragten Unternehmens! Meine Frage: Durften meine Brüder mich bei dieser Entscheidung einfach übergehen?
Dr. Stephan Seitz Autor
12. Dezember 2023 um 21:56 Uhr
Lieber Sorriso, lesen Sie gerne hier zu Verwaltungsmaßnahmen in der Erbengemeinschaft. Ohne die Einzelheiten in Ihrem Fall zu kennen, wird die Beauftragung einer Haushaltsauflösung mit Mehrheit möglich sein, aber nicht ohne Sie in die Entscheidungsfindung einzubinden. Aber das nur allgemein, bitte lassen Sie sich rechtlich in Bezug auf Ihren Einzelfall beraten. Viele Grüße, Stephan Seitz.
Ines Senger
8. April 2024 um 09:20 Uhr
Hallo… wir sind 3 Geschwister. Eine Schwester hat die Vollmacht. Mutter kommt ins Heim. Schwester mit Vorsorgevollmacht räumt mit anderer Schwester die Wohnung ohne mich zu informieren. Mutter verfügte über teuren Schmuck, Bilder. Darf die Bevollmächtigte das? Muss ich später beweisen, was meine Mutter alles hatte? Mutter hat seit Jahren Demenz. Ich habe Sie 2 Jahre gepflegt in ihrer Wohnung, bevor Sie ins Heim leider musste.
lg Ines
Dr. Stephan Seitz Autor
8. April 2024 um 14:31 Uhr
Liebe Frau Senger, schauen Sie mal hier: Nachlassverzeichnis lückenhaft. Das könnte Ihnen ggf. helfen. Viele Grüße, Stephan Seitz.
Heide
3. April 2025 um 11:22 Uhr
Meine Mutti ist Anfang des Jahres gestorben. Wir sind eine Erbengemeinschaft und haben uns für eine Haushaltauflösung entschieden. Ein Erbe strebte eine Entrümplung über eine Firma an und entzog sich letztendlich der Verantwortung und Mithilfe des Nachlassauflösung. All diejenigen, die sich an der Haushaltauflösung beteiligten, wollten nicht einen Lebensinhalt einfach so in die Presse schmeißen. Das hätte Mutti auch nicht gewollt. Wir konnten zu 80% des Haushaltes an Sozialeinrichtungen und Hilfsbedürftige, die sich gerade eine Wohnung einrichteten, weiter geben. Es war anstrengend und auch sehr emotional, doch konnten wir mit gutem Wissen ihren Nachlass nachhaltig auflösen. LG Heide
Uwe Berg
10. April 2025 um 12:18 Uhr
Mein Vater ist vor 8 Wochen verstorben, ich bin von meinen Brüdern davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Sie haben ohne mein Wissen die Mietwohnung geräumt. Ist das zulässig?
Dr. Stephan Seitz Autor
10. April 2025 um 18:32 Uhr
Lieber Herr Berg, das kann man so pauschal nicht beantworten. Wurde der Hausrat nur ausgeräumt und eingelagert oder wurden Sachen entsorgt oder verkauft? Hat man Sie versucht zu erreichen? Gab es zeitlichen Druck? Viele Grüße, Stephan Seitz
Renate
8. Mai 2025 um 10:12 Uhr
Bekommt der Erbe, welcher die komplette Haushaltsauflösung und den Verkauf des Hauses geregelt hat, noch dazu nicht vor Ort war, eine Entschädigung von den anderen Erben (Kilometergeld, bezahlte Arbeitsstunden...)?
Dr. Stephan Seitz Autor
8. Mai 2025 um 17:12 Uhr
Reise-, Transport- und sonstige Fremdkosten (Kilometergeld, Entrümpelung, Makler u. Ä.) sind Aufwendungen der Nachlassverwaltung, die allen Miterben nach Quote zur Last fallen, sodass der vorschussweise zahlende Erbe sie direkt aus dem Nachlass entnehmen oder anteilig von den anderen verlangen darf. Für bloßen persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwand wie Sortieren oder Telefonieren gibt es dagegen grundsätzlich keine Vergütung. Nur wenn der Erbe eine berufstypische Fachleistung erbringt, die man sonst entgeltlich einkaufen müsste (etwa als gewerblicher Entrümpler oder Makler), kann ausnahmsweise ein Vergütungsanspruch nach § 683 i. V. m. § 670 BGB entstehen. Um Streit zu vermeiden, sollte er alle Maßnahmen und Belege frühzeitig mit den Miterben abstimmen oder sich deren nachträgliche Genehmigung sichern.
Antonia Oele-Vehrling
23. Mai 2025 um 17:29 Uhr
Der Erblasser verstarb ehe- und kinderlos Okt. 21. Bis zu seinem Tod lebte er über 60 Jahre in einem Haus einer seit 1951 existenten 1. Erbengemeinschaft. Sein Anteil an dieser war 15%.
Der Nachlasspfleger vertritt nun die Meinung, dass nicht sein Nachlass (rd. 100.000.- €) für seine Kosten der Haushaltsauflösung zuständig ist, sondern nur die Miterben der 1. Erbengemeinschaft die Räumung zu zahlen haben.
Zusätzlich gibt es die üblichen Verwaltungskosten wie Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Müllg. etc. Wir durften - so der Nachlasspfleger - bisher noch nicht räumen, da das Inventar des Erblassers unangetastet noch in dem Haus gelagert sein sollte. Droht bald die Verjährung für die Forderungen.
für Hilfe wäre ich dankbar
Antonia
Dr. Stephan Seitz Autor
23. Mai 2025 um 19:12 Uhr
Liebe Antonia, bitte haben Sie Verständnis. Das ist kein Thema zu dem man allgemein etwas sagen kann. Hier kommt es sehr genau auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Bitte nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, so dass Sie eine solide, auf Ihren konkreten Fall bezogene Antwort bekommen können. Es ist damit zu rechnen, dass das auch nicht mit einer Antwort getan ist, hier wird man einiges an Arbeit und Aufklärung reinstecken müssen, um die Situation aufzulösen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Schreiben Sie Ihren Kommentar!