Ratgeber-Artikel Aktualisiert 17.07.2026 8 Min Lesezeit

Pflichtteil verkaufen: Ist das rechtlich möglich?

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  • Der Pflichtteil lässt sich als Forderung verkaufen: Der Anspruch ist rechtlich eine Geldforderung gegen den Erben. Ein Käufer zahlt einen vereinbarten Kaufpreis und übernimmt danach die gesamte Durchsetzung gegen den Erben.
  • Nach dem Verkauf ist der Fall erledigt: Der Berechtigte erhält sein Geld vom Käufer und muss sich nicht mehr mit dem Erben auseinandersetzen. Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gehen automatisch auf den Käufer über.
  • Vor dem Erbfall gibt es nichts zu verkaufen: Solange der Erblasser lebt, existiert kein Pflichtteilsanspruch. Ein Verkauf ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich.
  • Enterbung bedeutet nicht automatisch leer ausgehen: Wer als gesetzlicher Erbe per Testament ausgeschlossen wurde, bekommt trotzdem die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch gegen den Erben.
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Was unterscheidet Pflichtteil, Erbteil und Vermächtnis?

Pflichtteil, Erbteil und Vermächtnis bezeichnen drei rechtlich getrennte Ansprüche mit jeweils eigenem Adressaten und eigener Anspruchsgrundlage. Der Pflichtteilsberechtigte fordert Geld vom Erben, mehr nicht. Der Erbe wird dagegen selbst Mitglied der Erbengemeinschaft und trägt Rechte wie Pflichten am gesamten Nachlass. Der Vermächtnisnehmer steht außerhalb dieser Gemeinschaft und verlangt nur das, was der Erblasser ihm testamentarisch konkret zugewiesen hat – eine Geldsumme, ein Schmuckstück, ein Grundstück. Diese Trennung entscheidet später über den richtigen Weg: Ein Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen, ein Pflichtteilsberechtigter kann nur Zahlung verlangen, ein Vermächtnisnehmer klagt auf Herausgabe des zugewiesenen Gegenstands.

Der Pflichtteil ist dabei ein reiner Geldanspruch, kein Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände. Eine Sachlösung – etwa die Übertragung eines Hausanteils statt der Geldsumme – entsteht ausschließlich, wenn Erbe und Berechtigter das freiwillig vereinbaren; ohne diese Einigung bleibt es bei der reinen Zahlungsforderung, unabhängig davon, welche Vermögenswerte im Nachlass stecken.

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Braucht der Verkauf des Pflichtteils die Zustimmung der Erben?

Ein häufiger Irrtum lautet, der Verkauf des Pflichtteils benötige die Zustimmung der Erbengemeinschaft. Richtig ist das Gegenteil: Der Pflichtteilsanspruch steht rechtlich außerhalb dieser Gemeinschaft und lässt sich als Geldforderung abtreten, ohne dass die Erben einwilligen müssen. Der Pflichtteil bindet keinen Anteil am Nachlass, sondern eine gewöhnliche Forderung gegen die Erben – dafür gilt dieselbe Regel wie für jede andere Geldschuld: Der Gläubiger wechselt, der Schuldner wird informiert, nicht gefragt.

Geldanspruch statt Sachwert wechselt den Inhaber

Beim Verkauf wechselt ausschließlich die Forderung den Besitzer, nicht ein Stück vom Nachlass. Der Käufer erwirbt keine Sachwerte und kein Mitspracherecht – er rückt lediglich in die Gläubigerposition ein. Diese Übertragung heißt Abtretung: Eine Forderung wechselt vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen, ohne dass sich der Anspruch selbst verändert. Weil der Pflichtteil von Anfang an ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch ist und kein dinglicher Anteil am Nachlass, bleibt auch nach dem Verkauf nur Geld im Spiel. Der neue Gläubiger kann folglich nicht verlangen, an einer Immobilie beteiligt zu werden oder Zugriff auf einen bestimmten Nachlassgegenstand zu erhalten – er fordert Zahlung, sonst nichts.

Eine Eigentumswohnung im Nachlass ist 300.000 Euro wert, die Pflichtteilsquote liegt bei einem Viertel – macht 75.000 Euro Anspruch. Ein Ankäufer zahlt sofort 60.000 Euro und übernimmt dafür die Forderung gegen die Erben.

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Pflichtteil verkaufen oder behalten?

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Verlangte er stattdessen mietfreien Zugang zur Wohnung, läge kein Forderungskauf mehr vor, sondern ein unzulässiger Anspruch auf die Sache selbst. Nur Geld wechselt den Besitzer – die Wohnung bleibt bei den Erben.

Rechtsgrundlage macht die Forderung übertragbar

Zwei Regeln zusammen tragen den Verkauf: Geldforderungen lassen sich grundsätzlich frei übertragen, und das Gesetz bestätigt für den Pflichtteil ausdrücklich, dass er kein höchstpersönliches Recht ist, sondern übertragbar bleibt. Der Verkauf bewegt sich damit nicht in einer rechtlichen Grauzone, sondern auf gesichertem Boden. Eine Sondergenehmigung, ein Gerichtsbeschluss oder eine notarielle Pflicht existieren dafür nicht – die Abtretung wirkt aus sich heraus.

Verkauf erst nach Eintritt des Erbfalls wirksam

Erst der Tod des Erblassers schafft den Anspruch, den ein Berechtigter überhaupt verkaufen kann. Vorher existiert rechtlich nichts, was übertragbar wäre: Verträge, mit denen ein Pflichtteilsberechtigter seinen künftigen, noch nicht entstandenen Pflichtteil an einen Dritten verkauft oder abtritt, sind nichtig – zu unterscheiden vom Pflichtteilsverzicht, den der Berechtigte unmittelbar mit dem künftigen Erblasser vereinbaren kann und der eigenen Regeln folgt (siehe Kapitel 3). Wer schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Käufer für den künftigen Pflichtteil sucht, verkauft eine Forderung, die es noch gar nicht gibt – ein solcher Vertrag bindet niemanden. Erst mit dem Erbfall entsteht die Zahlungsforderung, und von diesem Moment an lässt sie sich ohne Einschränkung abtreten.

Erbengemeinschaft steht außerhalb der Forderung

Die Erbengemeinschaft bleibt beim Verkauf außen vor, weil sie gar nicht Partei der Abtretung ist. Ein Schuldner muss einer Forderungsübertragung nicht zustimmen – er wird lediglich benachrichtigt. Genau das gilt auch hier: Die Erben erfahren vom Verkauf durch die Anzeige der Abtretung, können ihn aber weder verhindern noch von ihrer Zustimmung abhängig machen. Selbst wenn einzelne Miterben dem Verkauf widersprechen, ändert das nichts an seiner Wirksamkeit, weil ihre Zustimmung von vornherein keine Voraussetzung der Abtretung ist.

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Was unterscheidet Verkauf, Verzicht und Ausschlagung beim Pflichtteil?

Wer den Pflichtteil zu Geld machen will, verwechselt in der Praxis schnell drei grundverschiedene Vorgänge – Verkauf, Verzicht und Ausschlagung –, die an unterschiedlichen Zeitpunkten ansetzen und unterschiedliche Folgen auslösen. Für die aktuelle Situation bleiben meist nur zwei Optionen: verkaufen oder den bestehenden Anspruch selbst durchsetzen.

Drei Vorgänge mit unterschiedlichen Konsequenzen

Da der Pflichtteilsanspruch erst nach dem Erbfall entsteht und als Geldforderung übertragbar ist, unterscheiden sich die drei Vorgänge vor allem darin, wann sie greifen und was vom Anspruch übrig bleibt.

Verkauf, Verzicht und Ausschlagung setzen an unterschiedlichen Zeitpunkten an und lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus:

  • Verkauf: Er setzt den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch voraus und überträgt ihn auf einen neuen Gläubiger, der Anspruch selbst bleibt dabei unverändert bestehen.
  • Verzicht: Der Pflichtteilsverzicht, die vertragliche Aufgabe des künftigen Anspruchs, wird meist schon vor dem Erbfall vereinbart und beseitigt ihn dauerhaft.
  • Ausschlagung: Die Ausschlagung der Erbschaft lässt in der Regel auch den Pflichtteilsanspruch entfallen, da beide an die Erbenstellung anknüpfen; nur in bestimmten Fällen – etwa bei einer mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten Erbeneinsetzung – eröffnet die Ausschlagung dem Berechtigten erst den Weg zum Pflichtteil.

Vermächtnis folgt eigenen Regeln

Ein Vermächtnis ist ein eigenständiger Anspruch aus dem Testament, der neben dem Pflichtteil bestehen kann. Es folgt eigenen Regeln und lässt sich nicht wie die Verkaufsmechanik des Pflichtteils behandeln. Weil die Anspruchsgrundlage aus der letztwilligen Verfügung selbst stammt und häufig an Bedingungen aus dieser Verfügung geknüpft ist, greifen die Regeln zum Pflichtteilsverkauf hier nicht automatisch. Wer ein Vermächtnis zu Geld machen will, prüft zunächst die konkrete Testamentsklausel, nicht die Pflichtteilsvorschriften.

Enthält das Testament eine Bedingung, etwa ein Wohnrecht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, entscheidet allein diese Klausel über Übertragbarkeit und Fälligkeit.

Persönlicher Experten-Tipp
Der Pflichtteil bleibt immer eine reine Geldforderung gegen den Erben — auch wenn die emotionale Bindung an ein bestimmtes Nachlassstück, etwa das Elternhaus, oft das Gegenteil vermuten lässt. Wer glaubt, mit dem Pflichtteil automatisch einen Anteil am Haus oder ein Mitspracherecht in der Erbengemeinschaft zu erhalten, verhandelt von Anfang an auf der falschen Grundlage. Eine Sachlösung entsteht ausschließlich, wenn der Erbe freiwillig zustimmt — erzwingen lässt sie sich nie.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft
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Wie viel bringt der Verkauf des Pflichtteils wirklich?

Liegt das Kaufangebot eines Ankäufers auf dem Tisch, unterschreitet die Summe fast immer deutlich den rechnerischen Nennwert des Pflichtteils. Wer seinen Pflichtteil verkaufen will, tauscht damit nicht den vollen Anspruch gegen sofortiges Geld, sondern einen Teil davon gegen Zeitgewinn. Der Käufer übernimmt mit der Forderung das komplette Risiko der späteren Durchsetzung – Auskunftsverweigerung der Erben, Streit um die Bewertung einzelner Nachlasspositionen, mögliche Zahlungsschwierigkeiten bis hin zur Zwangsvollstreckung. Dieses Risiko preist er über einen Abschlag ein, der den Barwert des Anspruchs spürbar unter seinen Nennwert drückt. Für den Verkäufer bleibt am Ende ein Tausch: sofortige, aber reduzierte Liquidität gegen Wartezeit und Unsicherheit.

Abschlag entsteht durch Risiko und Wartezeit

Der Abschlag fällt umso größer aus, je unsicherer der Käufer die Zahlung einschätzt. Drei Faktoren bestimmen diese Einschätzung: die Wartezeit bis zur tatsächlichen Auszahlung, die Bonität der Erben und die Komplexität der Nachlassermittlung. Ist der Nachlass unübersichtlich oder sind die Erben selbst knapp bei Kasse, kalkuliert der Ankäufer vorsichtiger und schlägt einen höheren Abschlag auf den Nennwert auf. Zieht sich die Durchsetzung voraussichtlich über Jahre, steigt der Abschlag zusätzlich – jeder Monat Wartezeit kostet den Käufer Kapitalbindung, die er sich bezahlen lässt. Ein Nachlass mit lückenlos dokumentierten Konten und einem solventen Alleinerben führt dagegen zu einem spürbar geringeren Abschlag, weil der Käufer die Zahlung zeitlich und der Höhe nach zuverlässiger einschätzen kann.

Auskunft und Bewertung treiben den Preis

Wer vor dem Verkauf aktiv Auskunft einfordert, verringert diesen Abschlag spürbar. Der Auskunftsanspruch verschafft dem Berechtigten Einsicht in Kontostände, Immobilienwerte und sonstige Nachlasspositionen – Informationen, die ein Käufer braucht, um den Anspruch überhaupt zu beziffern. Bleibt der Nachlassbestand ungeklärt oder ist der Wert streitig, kann der Käufer die tatsächliche Anspruchshöhe nicht sicher einschätzen und schlägt einen zusätzlichen Unsicherheitsabschlag auf. Liegt dagegen eine belastbare Auskunft samt Belegen vor, entfällt dieser Aufschlag weitgehend, weil der Käufer nicht mehr gegen ein unbekanntes Risiko kalkuliert, sondern gegen eine bezifferte Forderung.

Vor Vertragsverhandlungen mit einem Ankäufer sollte Auskunft über den Nachlassbestand beim Erben eingefordert werden – Nachlassverzeichnis, Kontoauszüge und Immobilienwerte schriftlich anfragen. Erst danach lohnt sich die Einholung eines Kaufangebots, weil der Käufer sonst automatisch einen Unsicherheitsabschlag einkalkuliert.

Ankäufer im Vergleich prüfen

Weil der Anspruch als Forderung frei übertragbar bleibt, stehen dem Verkäufer mehrere spezialisierte Ankäufer offen – nicht nur der erste, der sich meldet. Deren Kalkulation unterscheidet sich, je nachdem, wie sie ihr eigenes Portfolio an Forderungen streuen und welche Skaleneffekte sie einpreisen. Ein Anbieter mit breitem Bestand an Pflichtteilsforderungen kann einzelne Fälle günstiger bewerten als ein kleiner Ankäufer, der jedes Risiko einzeln trägt. Ein Vergleich mehrerer Angebote nach Kaufpreis, Zahlungszeitpunkt und Vertragsbedingungen zeigt, welches Verhältnis aus Preis und Sicherheit tatsächlich das günstigste ist. Wer nur ein einziges Angebot einholt, kann nicht beurteilen, ob der Abschlag marktüblich ausfällt oder ob ein anderer Ankäufer die Forderung günstiger kalkuliert.

AnbieterKaufpreisangebot in % vom NennwertZahlungszeitpunktVertragsbedingungen
Ankäufer 155–65 %binnen 14 Tagen nach VertragsschlussRückgriff bei fehlgeschlagener Durchsetzung ausgeschlossen
Ankäufer 265–75 %nach Auskunftserteilung durch den ErbenNachverhandlung bei abweichendem Nachlasswert möglich
Ankäufer 370–80 %sofort bei VertragsunterschriftKäufer trägt volle Kosten der Durchsetzung
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Pflichtteil verkaufen: Meine weiteren Artikel

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Wie wird der Verkauf des Pflichtteils rechtssicher abgewickelt?

Ein rechtssicherer Verkauf steht auf drei Säulen: Schriftform mit Anzeige an den Erben, eine klare Haftungsregel für den Bestand der Forderung und eine realistische Einschätzung der Steuerfolgen. Genauso wenig regelt sich von allein, wer das Risiko trägt, falls die Erben am Ende nicht zahlen können. Erst wenn diese drei Punkte stehen, lässt sich die steuerliche Behandlung des Erlöses realistisch einordnen.

Schriftform und Anzeige sichern die Abtretung

Die Abtretung des Pflichtteilsanspruchs wirkt formfrei, sollte aber trotzdem schriftlich festgehalten werden, denn im Streitfall fehlt sonst der Nachweis, wenn der Erbe die Abtretung bestreitet oder anzweifelt, ob der Käufer überhaupt Gläubiger geworden ist. Eine mündliche Vereinbarung lässt sich später kaum belegen, sobald einer der Beteiligten die Version ändert.

Die schriftliche Fixierung schafft diesen Nachweis. Die Anzeige an den Erben ist für die Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich, schafft aber Klarheit über die neue Gläubigerstellung: Erst mit dieser Anzeige weiß der Erbe zweifelsfrei, an wen er zu zahlen hat – zahlt er weiter an den ursprünglich Berechtigten, befreit ihn das nach der Anzeige nicht mehr von der Schuld gegenüber dem neuen Gläubiger. Beide Schritte zusammen verhindern, dass der Verkauf später an einem Beweisproblem scheitert.

Verität-Haftung statt Bonitätsrisiko vereinbaren

Der Kaufvertrag sollte ausdrücklich regeln, wer haftet, wenn die Erben nicht zahlen können – nicht nur, dass die Forderung rechtlich besteht. Bei der Abtretung einer Forderung haftet der Verkäufer im Regelfall nur für die Verität, also dafür, dass der Anspruch tatsächlich in der abgetretenen Höhe besteht. Die Bonität der Erben, ihre tatsächliche Zahlungsfähigkeit, fällt dagegen nicht automatisch unter diese Haftung.

Ohne ausdrückliche Klausel trägt bereits kraft dieser gesetzlichen Grundregel der Käufer das Ausfallrisiko der Erben-Bonität; der Vertrag kann diese Verteilung abweichend regeln, etwa durch eine ausdrückliche Bonitätsgarantie des Verkäufers. Genau diese Möglichkeit sollte der Vertrag klären, bevor sie zum Streitpunkt wird.

Wird die Bonität nicht ausdrücklich geregelt, trägt der Käufer das Ausfallrisiko allein – der Streit darüber entsteht meist erst, wenn tatsächlich nicht gezahlt wird.

Verkaufserlös unterliegt eigener Steuerlogik

Die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich mit dessen Geltendmachung, unabhängig davon, was der Verkauf später einbringt; erfolgen Verkauf und Geltendmachung jedoch zeitlich eng verknüpft oder schon vor der Geltendmachung, kann die steuerliche Zuordnung im Einzelfall abweichen und bedarf gesonderter Prüfung. Ein verbreiteter Irrtum lautet, wer den Anspruch unter Nennwert verkaufe, zahle automatisch weniger Erbschaftsteuer. Richtig ist im Regelfall das Gegenteil: Die Steuerpflicht knüpft an den Erwerb des Anspruchs an, nicht an den Verkaufserlös.

Ein Verkauf zu einem Preis unter Nennwert löst zwar in der Regel keine zusätzliche Steuer beim Verkäufer aus, verändert aber auch nichts an der bereits entstandenen Steuerlast auf den vollen Anspruch. Wer 75.000 Euro Pflichtteil versteuert und die Forderung für 55.000 Euro verkauft, bleibt trotzdem auf Basis der 75.000 Euro steuerpflichtig – der niedrigere Erlös mindert die Bemessungsgrundlage nicht.

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Steuern beim Pflichtteilsverkauf

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Welche Alternativen gibt es zum Verkauf des Pflichtteils?

Entsteht bei einem Pflichtteilsberechtigten Liquiditätsbedarf, ist der Verkauf des Anspruchs nicht die einzige Option, auch wenn der Ankäufer einen Abschlag verlangt. Eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Erben sichert stattdessen den vollen Anspruch, nur zeitversetzt. Der Verkauf bringt sofortige Liquidität, kostet aber einen Teil des Nennwerts. Wer stattdessen wartet, bekommt den vollen Betrag – nur später. Zwischen diesen beiden Polen liegt die eigentliche Entscheidung: Tempo gegen Vollwert.

Stundung und Ratenzahlung sichern den vollen Betrag

Zwei Wege führen zum selben Ziel, funktionieren aber nach unterschiedlichen Regeln. Die gesetzliche Stundung schützt den Erben vor einer existenzbedrohenden Sofortzahlung – sie greift nur, wenn die Auszahlung unbillige Härte bedeuten würde, etwa beim Verkauf des selbst bewohnten Familienheims. Losgelöst davon steht es beiden Seiten frei, formlos eine Ratenzahlung zu vereinbaren: Erbe und Berechtigter einigen sich auf Raten, Zinsen und Zeitraum, ohne dass ein Härtefall vorliegen muss. Für den Berechtigten zählt am Ende dasselbe Ergebnis – der volle Anspruch bleibt erhalten, nur die Auszahlung verschiebt sich nach hinten. Wer verhandelt statt verkauft, verzichtet auf Tempo – nicht auf Geld.

Der Nachlass beträgt 200.000 Euro, acht Jahre vor dem Tod hatte der Erblasser zusätzlich 100.000 Euro verschenkt. Diese Schenkung fließt anteilig in den Ergänzungsanspruch ein und wird gesondert berechnet.

Der Ergänzungsanspruch lässt sich getrennt vom gewöhnlichen Pflichtteil verkaufen. Bliebe die Schenkung unberücksichtigt, verkaufte der Berechtigte nur einen Bruchteil seines tatsächlichen Anspruchsvermögens.

Ergänzungsanspruch aus Schenkungen separat verkaufen

Vor jedem Verkauf lohnt die Prüfung, ob neben dem gewöhnlichen Pflichtteil ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht – ein zusätzlicher Zahlungsanspruch aus Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod. Diese Schenkungen werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet und erhöhen den Anspruch, unabhängig vom gewöhnlichen Pflichtteil. Wer diesen Ergänzungsanspruch beim Verkauf übersieht, verkauft nur einen Teil dessen, was ihm tatsächlich zusteht.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Wann entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Anspruch entsteht erst mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers. Solange der Erblasser lebt, gibt es keinen Pflichtteilsanspruch. Ein Verkauf oder eine Übertragung ist vorher unmöglich.
Welche Angehörigen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil?
Geschwister des Erblassers haben trotz enger Verwandtschaft kein Pflichtteilsrecht. Auch Stiefkinder, Pflegekinder und nichteheliche Lebenspartner sind keine gesetzlichen Erben und deshalb nicht pflichtteilsberechtigt. Enkelkinder haben erst Anspruch, wenn ihr eigener Elternteil bereits verstorben ist.
Wie wird der Wert des Nachlasses für den Pflichtteil berechnet?
Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls, nicht ein späterer Verkaufspreis. Von diesem Wert werden Verbindlichkeiten, Beerdigungskosten und Kosten der Nachlassverwaltung abgezogen. Bei Immobilien oder Unternehmen wird der Wert oft durch ein Sachverständigengutachten geschätzt.
Was passiert mit Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat?
Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Der Wert der Schenkung sinkt dabei jährlich um zehn Prozent und zählt nach zehn Jahren nicht mehr. So soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteil durch Verschenken umgeht.
Kann der Pflichtteilsanspruch verkauft werden?
Der Pflichtteil ist rechtlich eine Geldforderung gegen den Erben und kann deshalb an eine dritte Person verkauft werden. Der Käufer tritt dann in die Position des Berechtigten ein und macht den Anspruch selbst gegenüber dem Erben geltend. Ein Verkauf ist erst nach Eintritt des Erbfalls möglich.
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Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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