Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schutz bei Schenkungen


Pflichtteilsergänzungsanspruch
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- 10-Jahres-Frist entschlüsselt! Erfahren Sie, wann Schenkungen noch relevant sind und wie sich die Anrechnung mit jedem Jahr verringert. Nutzen Sie diesen Wissensvorsprung, um rechtzeitig zu reagieren. So bleiben Sie immer einen Schritt voraus.
- Schenkungen im Fokus! Ob Immobilie, Nießbrauch oder Geldbeträge – hier lernen Sie, was wirklich zählt. Verstehen Sie, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie Ihr Erbe sichern. Machen Sie sich schlau und holen Sie sich Ihren rechtmäßigen Anteil.

Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Wer hat Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung – und ab wann?
- Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
- Abschmelzung bei Schenkungen: Die 10-Jahres-Frist
- Pflichtteilsergänzung bei Immobilien: Besonderheiten bei Nießbrauch und Wohnrecht
- Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen an Enkel
- Durchsetzung und Verjährung des Ergänzungspflichtteils

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Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (auch als Pflichtteilsergänzung, Ergänzungspflichtteil oder Pflichtteilergänzungsanspruch bekannt) garantiert Ihnen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn Sie vom Erblasser enterbt wurden und dieser zu Lebzeiten große Teile seines Vermögens verschenkt hat. So stellt das Gesetz sicher, dass pflichtteilsberechtigte Angehörige nicht durch solche Schenkungen benachteiligt werden.
Gehören Sie zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis und sind testamentarisch enterbt, steht Ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Oft wird der Nachlass mithilfe von Schenkungen – zum Beispiel von Bargeld oder Immobilien – reduziert. Genau hier greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Er rechnet alle anrechenbaren Schenkungen der letzten zehn Jahre fiktiv dem Nachlass hinzu, damit Sie nicht unter Ihrer gesetzlichen Mindestbeteiligung bleiben.
Wer hat Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung – und ab wann?
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung entsteht, wenn pflichtteilsberechtigte Personen durch Schenkungen des Erblassers benachteiligt wurden. Voraussetzung ist, dass ein Erbfall eingetreten ist. Anspruchsberechtigt sind in der Regel Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eltern und Enkel pflichtteilsberechtigt sein.
Wann gilt eine Schenkung als pflichtteilsergänzungsrelevant?
Grundsätzlich löst jede Schenkung, die das Vermögen des Erblassers verringert, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus – sofern sie unentgeltlich erfolgte. Typische Fälle sind:
- größere Geldgeschenke oder Überweisungen auf fremde Konten,
- Pflichtteilsergänzungsanspruch Immobilie: die Übertragung von Immobilien oder Grundstücken,
- hochwertige Gegenstände wie Autos oder Kunstwerke.
Sonderfall: Was gilt bei gemischten Schenkungen?
Wird etwas unter dem Marktwert verkauft – z. B. ein Haus deutlich unter dem Verkehrswert –, handelt es sich um eine sogenannte gemischte Schenkung. Für die Pflichtteilsergänzung zählt in diesem Fall nur der verschenkte Anteil, also die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert.
Sonderfall: Schenkungen unter Ehegatten und anlassbezogene Zuwendungen
Besondere Regeln gelten für Zuwendungen unter Ehegatten, etwa wenn ein Ehepartner dem anderen einen Vermögenswert überträgt – zum Beispiel zur Ausstattung des gemeinsamen Haushalts oder zur finanziellen Absicherung. Solche „unbenannten Zuwendungen“ werden nicht automatisch als Schenkung im rechtlichen Sinn gewertet. Entscheidend ist, ob sie unentgeltlich waren und dem Erblasser dauerhaft Vermögen entzogen haben.
War die Zuwendung über das hinausgehend, was Ehegatten im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft schulden (§ 1360 BGB), kann sie als Schenkung gelten – auch wenn keine solche Absicht bestand. In diesem Fall ist eine Pflichtteilsergänzung möglich.
Was gilt bei Eigengeschenken an Pflichtteilsberechtigte?
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser Geschenke erhalten, werden diese sogenannten Eigengeschenke vollständig auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet (§ 2327 BGB). Eine zeitliche Begrenzung – wie etwa zehn Jahre – gibt es hierbei nicht. Alle Zuwendungen, die der Berechtigte je vom Erblasser erhalten hat, sind zu berücksichtigen.
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Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch korrekt zu berechnen, wird jede relevante Schenkung rechnerisch dem Nachlass hinzugeschlagen. Anhand des so erhöhten Vermögens wird Ihr Pflichtteil neu ermittelt. Da es sich hierbei nur um einen Zahlungsanspruch handelt, bleiben die Schenkungen selbst wirksam.
Grundlagen der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Typischerweise erfolgt die Berechnung in drei Schritten:
- Fiktiver Nachlass: Addieren Sie den aktuellen Nachlasswert und alle anrechenbaren Schenkungen.
- Verbrauchbare Sachen (z.B. Geld) sind mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen (§ 2325 Abs. II BGB).
- Nicht verbrauchbare Sachen (Möbel, Kfz, Grundstücke) sind mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen. War der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger, gilt dieser Wert (§ 2325 Abs. II BGB). Insoweit ist stets der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung zu vergleichen. Der sich hieraus ergebende geringere Wert ist Maßstab für die Pflichtteilsberechnung.
- Pflichtteilsquote: Ermitteln Sie Ihre gesetzliche Mindestbeteiligung (in der Regel 50 % Ihrer gesetzlichen Erbquote).
- Ergänzung: Vergleichen Sie den fiktiven Pflichtteil mit dem tatsächlichen Nachlass. Die Differenz ist Ihr Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.
Haben Sie selbst als Pflichtteilsberechtigter eine Schenkung vom Erblasser erhalten (Eigengeschenk), wird diese grundsätzlich auf Ihren Ergänzungspflichtteil angerechnet. Eine zeitliche Begrenzung gilt hier nicht.
Pflichtteilsergänzungsanspruch Beispiel
Nehmen wir an, der Erblasser hinterlässt 300.000 € und hatte kurz vor seinem Tod 100.000 € an seine Ehefrau verschenkt. Die Ehefrau wird Alleinerbin. Ohne Testament hätten die beiden Kinder je 75.000 € geerbt, ihr normaler Pflichtteil läge deshalb bei 37.500 € pro Kind.
Durch die fiktive Hinzurechnung entsteht ein Nachlass in Höhe von 400.000 €. Die Kinder würden gesetzlich je 100.000 € erhalten, wovon 50.000 € jeweils den Pflichtteil ausmachen. Daher steht jedem Kind eine Ergänzung von 12.500 € zu, um den Unterschied zwischen 37.500 € und 50.000 € auszugleichen.
Vermuten Sie Schenkungen größeren Umfangs in den vergangenen 10 Jahren, dann fordern Sie die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ein. Hier müssen auch Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre aufgeführt werden!
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Abschmelzung bei Schenkungen: Die 10-Jahres-Frist
Eine Schenkung bleibt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht unbegrenzt relevant. Durch die Abschmelzung der Schenkung über 10 Jahre verringert sich die Anrechnung mit jedem verstrichenen Jahr, seitdem der Erblasser den Vermögenswert übertragen hat.

Jahr seit Schenkung | Angerechneter Anteil der Schenkungen auf den Pflichtteil |
---|---|
Innerhalb Jahr 1 | 100 % |
Jahr 2 | 90 % |
Jahr 3 | 80 % |
Jahr 4 | 70 % |
Jahr 5 | 60 % |
Jahr 6 | 50 % |
Jahr 7 | 40 % |
Jahr 8 | 30 % |
Jahr 9 | 20 % |
Jahr 10 | 10 % |
ab Jahr 11 | keine Anrechnung mehr |
Pflichtteilsergänzungsanspruch: wann startet der Zehnjahres-Zeitraum?
Die Zehnjahresfrist beginnt, wenn der Schenkungsgegenstand Eigentum des Beschenkten geworden ist. Bei beweglichen Sachen und Geld erfolgt der Eigentumsübergang mit der Übergabe oder dem Eingang des Betrages auf dem Konto des Beschenkten. Wurde ein Grundstück übertragen, ist die Schenkung mit der Eintragung des Beschenkten als neuer Eigentümer im Grundbuch vollzogen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch Ehegatten
Hat der Erblasser dem Ehegatten eine Schenkung zukommen lassen, kommt es auf die Zehnjahresfrist nicht an. Nach dem Gesetz sind sämtliche Schenkungen während der Zeit der Ehe im Rahmen des Pflichtteilsrechts zu berücksichtigen (Ehebedingte Zuwendung 10 Jahresfrist). Dies gilt auch, wenn die Schenkung vielleicht Jahrzehnte zurückliegt (§ 2325 Abs. III BGB).
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Pflichtteilsergänzung bei Immobilien: Besonderheiten bei Nießbrauch und Wohnrecht
Wenn der Erblasser eine Immobilie verschenkt hat, aber sich ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht daran vorbehalten hat, gelten besondere Regeln für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. In solchen Fällen beginnt die übliche Zehnjahresfrist nicht sofort mit der Schenkung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird eine Schenkung erst dann wirksam im Sinne des Pflichtteilsrechts, wenn der Erblasser den Vermögenswert auch tatsächlich vollständig aus der Hand gegeben hat. Behält er sich das Recht vor, die Immobilie weiter zu nutzen – etwa durch ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchsrecht –, liegt keine vollständige Vermögensverschiebung vor. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dieses Nutzungsrecht endet oder der Erblasser tatsächlich nicht mehr davon Gebrauch macht (BGH NJW 1987, 122).
Das bedeutet: Auch wenn die Übertragung der Immobilie viele Jahre zurückliegt, kann sie noch zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen – solange der Erblasser sich ein Nutzungsrecht vorbehalten hatte.
- Gilt der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls, wird das Nießbrauchsrecht nicht mehr berücksichtigt – denn mit dem Tod des Erblassers erlischt es automatisch.
- Gilt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, wird das Nutzungsrecht abgezogen – da es zu diesem Zeitpunkt noch bestand (BGH NJW-RR 2006, 878).
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Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen an Enkel
Häufig gibt es Auseinandersetzungen wegen einer Schenkung an Enkel. Oft fühlen sich die eigenen Kinder benachteiligt, wenn das Vermögen direkt an die Enkelgeneration weitergegeben wurde. In so einer Konstellation gilt das Prinzip: Schenkung an Enkel – Pflichtteil der Kinder. Liegt die Schenkung zeitlich noch im Rahmen der Zehnjahresfrist oder hat der Erblasser sich Rechte vorbehalten, kann der Ergänzungsanspruch greifen.

Durchsetzung und Verjährung des Ergänzungspflichtteils
Wer seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch durchsetzen möchte, sollte den Erben oder die Erbengemeinschaft zuerst schriftlich zur Auskunft auffordern. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen und sämtliche Schenkungen offenlegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie eine Stufenklage einreichen.
Wer schuldet die Ergänzung des Pflichtteils?
In erster Linie muss der Erbe oder die Erbengemeinschaft für die Pflichtteilsergänzung aufkommen. Reicht das Vermögen im Nachlass nicht aus, dürfen pflichtteilsberechtigte Personen den Beschenkten selbst in Anspruch nehmen. Das kann beispielsweise den Empfänger einer Immobilie oder eine Person betreffen, die hohe Geldsummen erhalten hat.
Konstellation | Haftender | Anmerkung |
---|---|---|
Nachlass ist ausreichend | Erbe bzw. Erbengemeinschaft | Erbe zahlt die Ergänzung an den Pflichtteilsberechtigten |
Nachlass ist überschuldet | Beschenkter | Pflichtteilsberechtigter kann vom Empfänger der Schenkung Zahlung verlangen |
Mehrere Beschenkte | Alle Beschenkten anteilig | Abhängig vom Wert der Schenkung und anderen Faktoren |
Pflichtteilsergänzungsanspruch Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und der Schenkung erfahren haben. Daneben existiert eine Höchstfrist von 30 Jahren, weshalb eine rechtzeitige Beratung – besonders bei Schenkungen an Dritte oder Ehegatten – sehr wichtig ist.
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Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Pflichtteilsberechtigter jede Schenkung selbst nachweisen?
Sie müssen grundsätzlich darlegen, dass Schenkungen erfolgt sind. Die Erben sind jedoch verpflichtet, Auskunft zu erteilen und ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Bestreiten Erben oder Beschenkte eine Schenkung, müssen sie detailliert erläutern, warum es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen bei der Beweissicherung helfen.
Wird eine Schenkung an meinen Ehegatten nach vielen Jahren nicht mehr berücksichtigt?
Schenkungen zwischen Eheleuten werden häufig gar nicht abgeschmolzen, solange die Ehe besteht. Stirbt der Schenker ohne Scheidung, wird die Zuwendung voll angerechnet. Die Abschmelzung setzt in vielen Fällen erst ein, wenn die Ehe tatsächlich aufgelöst wurde, beispielsweise durch Scheidung.
Kann ich den Pflichtteilsergänzungsanspruch auch beantragen, wenn ich nicht vollständig enterbt bin?
Ja, auch ein Miterbe kann Anspruch auf Ergänzung haben, wenn sein Erbteil rechnerisch unter dem Pflichtteil liegt. In diesem Fall erhalten Sie eine Ausgleichszahlung, damit der gesetzliche Mindestanteil erreicht wird.
Was mache ich, wenn die Erben nicht zahlen können?
In diesem Fall dürfen Sie sich an den Empfänger der Schenkung halten. Nach § 2329 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten Herausgabe oder Wertersatz verlangen, wenn der Nachlass für die Deckung des Ergänzungspflichtteils nicht ausreicht.

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