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Nachlassplanung Pflichtteil: Pflichtteil gezielt reduzieren

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 10. Oktober 2025
Ihre Lesezeit: 11 Minuten
               
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Nachlassplanung Pflichtteil

  • Frühzeitig handeln: Der wichtigste Schritt ist, rechtzeitig Vermögensübertragungen und vertragliche Regelungen zu beginnen, weil nur so gesetzliche Mindestansprüche über die Zeit planbar reduziert werden können. Frühzeitige Maßnahmen vermeiden Zwangsverkäufe und familiäre Streitigkeiten; gestaffelte Schenkungen oder Übertragungen über zehn Jahre sind besonders wirksam.
  • Verbindliche Vereinbarungen: Notariell beurkundete Verzichts‑ oder Erbverträge schaffen Rechtssicherheit, weil sie Ansprüche verbindlich ausschließen oder begrenzen. Solche Abfindungen ermöglichen die ungestörte Übertragung von Unternehmen oder Immobilien und verhindern spätere Auseinandersetzungen; privatschriftliche Absprachen sind dagegen unwirksam.
  • Liquidität sichern: Planen Sie Zahlungsmittel für mögliche Forderungen ein, damit Betrieb und Immobilien nicht unter Druck verkauft werden müssen. Ratenzahlungen, Stundungen oder Versicherungsrücklagen erhalten die Substanz und geben den Erben Handlungsspielraum; gerichtliche Stundungen sind möglich, wenn eine sofortige Zahlung unzumutbar wäre.
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Nachlassplanung Pflichtteil – warum sie entscheidend ist

Nachlassplanung Pflichtteil bedeutet, den Pflichtteil rechtzeitig zu bedenken, zu steuern und durch geeignete Gestaltungen zu reduzieren. Wer früh plant, schützt sein Vermögen, vermeidet Streit in der Familie und wahrt zugleich die eigene Gestaltungsfreiheit. Da der Pflichtteil nur in engen Ausnahmefällen entzogen werden kann (§ 2333 BGB), ist vorausschauende Planung der einzige Weg, seine Höhe rechtssicher zu beeinflussen.

Grundidee: Pflichtteil gestalten statt ertragen

Nachlassplanung Pflichtteil setzt darauf, gesetzliche Mindestansprüche vorausschauend zu steuern. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Geldanspruch naher Angehöriger; er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Erblasser kann ihn kaum ausschließen, aber durch Schenkungen, Pflichtteilsverzicht oder eine kluge Vermögensstruktur gezielt mindern.

  • Ziel: Pflichtteilsansprüche rechtzeitig steuern, um Liquidität und Familienfrieden zu sichern.
  • Instrumente: Schenkungen, Verzichtsverträge, Testamente, Güterstandswechsel und Stiftungen.
  • Ergebnis: Mehr Flexibilität bei der Vermögensverteilung und weniger Konfliktpotenzial zwischen Erben.
Ein Erblasser mit zwei Kindern möchte eines enterben, das Unternehmen aber in Familienhand halten. Durch Schenkungen über zehn Jahre und einen notariellen Pflichtteilsverzicht des enterbten Kindes kann der Pflichtteil deutlich reduziert werden.

Warum rechtzeitige Nachlassplanung unverzichtbar ist

Nachlassplanung ist keine reine Formalität, sondern der Schlüssel, um Pflichtteile planbar zu machen. Wird sie versäumt, entscheidet das Gesetz, wer welchen Anteil erhält. Frühzeitige Planung erlaubt, familiäre Besonderheiten – etwa Patchwork, Unternehmensnachfolge oder besondere Bedürfnisse einzelner Kinder – zu berücksichtigen und Pflichtteile über Jahre gezielt zu reduzieren.

  • Fristfaktor: Viele Maßnahmen, wie Schenkungen, entfalten erst nach zehn Jahren volle Wirkung (§ 2325 BGB).
  • Liquidität: Planung verhindert Notverkäufe, wenn Pflichtteilsforderungen kurzfristig bezahlt werden müssen.
  • Steuern: Clevere Gestaltung senkt nicht nur Pflichtteile, sondern auch Erbschaftsteuerlast.
Beginnen Sie frühzeitig mit der Nachlassplanung Pflichtteil. Gestaffelte Schenkungen, klare Testamente und Verzichtsverträge senken Risiken und erhalten Handlungsfreiheit.

Überblick: Die wichtigsten Strategien der Nachlassplanung

Zur Nachlassplanung Pflichtteil gehören zehn zentrale Werkzeuge, die einzeln und im Zusammenspiel wirken. Neben klassischen Maßnahmen wie Schenkungen oder Pflichtteilsverzicht zählen dazu auch moderne Gestaltungen wie Supervermächtnis, Güterstandsschaukel und Ratenmodelle zur Pflichtteilszahlung. Richtig kombiniert, bleibt Vermögen erhalten und Streit kalkulierbar.

InstrumentRechtsgrundlageWirkung auf PflichtteilPlanungshorizont
Schenkungen§ 2325 BGBPflichtteilsergänzung schmilzt jährlich um 10 %mind. 10 Jahre
Pflichtteilsverzicht§ 2348 BGBAnspruch entfällt vollständigsofort ab Notartermin
Behindertentestament§ 2338 BGBPflichtteil geschützt, nicht entzogentestamentarisch
Ratenmodell§ 2331a BGBZahlungspflicht gestreckt, Liquidität gesichertnach Erbfall
SupervermächtnisZivilrecht (Vermächtnis-/Wahlrechtsgestaltung)Flexibilisierung der Annahme; mögliche Pflichtteils-/Steueroptimierungtestamentarisch
GüterstandsschaukelZivil- & Steuerrecht (§ 5 ErbStG)Zugewinnausgleich reduziert den späteren Nachlassvor Erbfall / Ehevertrag

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Pflichtteilsreduzierung durch Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

Pflichtteilsreduzierung durch Schenkungen ist die klassische Form vorausschauender Nachlassplanung. Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, verkleinert den Nachlass und damit die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils. § 2325 BGB regelt, in welchem Umfang Schenkungen als Pflichtteilsergänzung dennoch berücksichtigt werden – und wie sie sich mit jedem Jahr verringern.

Schenkungen mit 10-Jahres-Abschmelzung (§ 2325 BGB)

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verhindert, dass Erblasser durch großzügige Schenkungen den Nachlass künstlich leeren. Dennoch kann der Pflichtteil mit der 10-Jahres-Abschmelzung planbar reduziert werden: Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall, jedes Jahr sinkt der anrechenbare Wert um 10 Prozent. Nach zehn Jahren bleibt nichts mehr relevant; die Schenkung wird für die Pflichtteilsergänzung nicht mehr berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB).

  • Fristbeginn: Nur bei voller und endgültiger Aufgabe sowohl der Eigentümerstellung als auch der wesentlichen Nutzung des Gegenstands (BGH-Genusstheorie). Vorbehaltsnießbrauch bzw. ein weites Wohnrecht kann den Fristbeginn hindern; insbesondere wenn dem Erblasser der überwiegende Nutzen verbleibt.
  • Staffelregel: Jahr 1 = 100 %, Jahr 2 = 90 % … Jahr 10 = 10 %.
  • Ehegattenregel: Schenkungen an den Ehegatten: Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Besteht die Ehe bis zum Erbfall fort, werden solche Zuwendungen in voller Höhe ergänzt (keine Abschmelzung).
  • Strategie: Frühzeitige, gestaffelte Schenkungen nutzen Freibeträge und mindern Pflichtteile effektiv.
Jahr vor dem ErbfallBerücksichtigter WertanteilAuswirkung auf Pflichtteil
1 Jahr100 %Schenkung voll anzurechnen
5 Jahre50 %deutlich reduzierte Ergänzung
8 Jahre20 %geringe Ergänzung
10 Jahre+0 %keine Anrechnung mehr

Die 10-Jahres-Frist läuft nur für voll durchgeführte Schenkungen ohne wesentlichen Nutzungsvorbehalt und nicht bei Schenkungen unter Ehegatten (siehe oben).

Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 100 000 € acht Jahre vor ihrem Tod. Bei der Pflichtteilsberechnung werden nur 20 % = 20 000 € dem Nachlass hinzugerechnet.

Gemischte Schenkungen und Leibrentenmodelle

Nicht jede Übertragung ist eine reine Schenkung. Wird ein Vermögenswert gegen Gegenleistung übertragen – etwa gegen Pflege, Leibrente oder Teilkaufpreis – liegt eine gemischte Schenkung vor. Der entgeltliche Anteil mindert die Ergänzungsbasis, da nur der unentgeltliche Rest als Schenkung gilt. So lässt sich Vermögen übertragen, ohne dass der volle Wert in den Pflichtteil einfließt. Bei Leibrenten-/Teilverkaufsmodellen liegt regelmäßig keine Schenkung vor, soweit die vereinbarte Leistung dem Marktwert entspricht; eine Pflichtteilsergänzung scheidet dann insoweit aus (aleatorischer Charakter der Leibrente).

  • Pflege gegen Wohnrecht: Immobilie gegen Betreuungspflichten – anrechenbar nur der unentgeltliche Teil.
  • Leibrente: Verkauf statt Schenkung; laufende Renten gelten als Gegenleistung.
  • Ausstattungen: Zuwendungen zu Ausbildung oder Hochzeit sind besondere Zuwendungen; für die Pflichtteilsergänzung gelten sie nur insoweit als Schenkung, wie sie das den Vermögensverhältnissen entsprechende Maß übersteigen (Übermaßausstattung).
Leibrentenverträge kombinieren Versorgung des Erblassers mit Pflichtteilsreduzierung. Wichtig ist eine marktgerechte Rentenhöhe, damit keine verdeckte Schenkung unterstellt wird.

Pflegeleistungen und Ausgleich nach § 2057a BGB

Hat ein Abkömmling den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder im Haushalt unterstützt, kann er einen zusätzlichen Ausgleich verlangen. Auch bei Enterbung werden Pflege-/Mitarbeitsleistungen wertmäßig berücksichtigt: Der Pflichtteil wird nach § 2316 Abs. 1 BGB unter Einbeziehung eines fiktiven Ausgleichs nach § 2057a BGB berechnet (kein eigenständiger § 2057a-Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, sondern Erhöhungswirkung über § 2316).

  • Voraussetzung: Wesentlicher Beitrag zur Pflege oder Vermögenserhaltung.
  • Rechtsgrundlage: § 2057a BGB i. V. m. § 2316 BGB.
  • Ziel: Anerkennung der Pflege als geldwerter Beitrag.

Nachlassplanung Pflichtteil: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
  • 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
  • 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
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Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht – klare Verhältnisse schaffen

Der Pflichtteilsverzicht ist das wirksamste Instrument, um Pflichtteilsansprüche dauerhaft auszuschließen. Durch einen notariell beurkundeten Vertrag nach § 2348 BGB verzichten Berechtigte auf ihren Anspruch und erhalten häufig eine Abfindung. Diese Einigung schafft Rechtssicherheit, verhindert spätere Streitigkeiten und eröffnet neue Spielräume bei der Nachlassplanung Pflichtteil.

Pflichtteilsverzicht notariell vereinbaren (§ 2348 BGB)

Beim Pflichtteilsverzicht erklärt der Berechtigte gegenüber dem Erblasser, dass er auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden, sonst ist er unwirksam. Meist wird der Verzicht mit einer einmaligen Abfindung abgegolten, die steuerlich als Schenkung gilt. Dadurch kann der Erblasser schon zu Lebzeiten Vermögen gezielt verteilen, ohne Pflichtteile zu riskieren.

  • Form: Notarielle Beurkundung ist zwingend (§ 2348 BGB).
  • Gegenleistung: Abfindung in Geld oder Sachwerten – häufig sofort fällig.
  • Reichweite: Vollständig oder auf Vermögensarten beschränkt.
  • Erstreckung auf Abkömmlinge: Die Wirkung des Pflichtteilsverzichts kann vertraglich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt werden – das muss ausdrücklich geregelt werden (anders als beim Erbverzicht, § 2349 BGB).
  • Steuern: Abfindungen sind schenkungsteuerlich zu prüfen.
Ein Unternehmer vereinbart mit seinem Sohn einen Pflichtteilsverzicht gegen 150 000 € Abfindung. Der Sohn erhält das Geld sofort, der Vater kann den Betrieb ungeteilt auf die Tochter übertragen, ohne spätere Pflichtteilsforderungen zu fürchten.
Privatschriftliche Abreden sind unwirksam. Ohne Notar entsteht kein verbindlicher Pflichtteilsverzicht.

Erbverzicht und teilweiser Verzicht

Beim Erbverzicht nach § 2346 BGB verzichtet eine Person auf ihr gesamtes Erbrecht – also auf Erbteil und Pflichtteil. Auch dieser Vertrag ist notariell zu beurkunden. Ein Erbverzicht kann die Erbquoten anderer verändern und sollte daher mit Bedacht eingesetzt werden. Beide Verzichtsformen lassen sich als Teilverzicht ausprägen, etwa nur für Unternehmensanteile.

  • Erbverzicht: Umfasst Erb- und Pflichtteil; wirkt häufig auch für Nachkommen.
  • Teilweiser Verzicht: Beschränkt auf Vermögensarten oder Quoten.
  • Familienfrieden: Klare Absprachen verhindern spätere Auseinandersetzungen.
  • Unternehmensnachfolge: Hält den Betrieb in einer Hand.
  • Beratung: Erb- und Steuerrecht stets gemeinsam prüfen.

Beginnen Sie früh: erstellen Sie ein vollständiges Vermögensverzeichnis, beraten Sie sich mit Notar und Steuerberater und nutzen Sie gestaffelte Schenkungen, denn die Pflichtteilsergänzung „schmilzt“ nach zehn Jahren. Sichern Sie Rechte wirksam ab – notariell beurkundete Pflichtteils‑ oder Erbverzichtsverträge sowie klare Verzichtsregelungen verhindern spätere Ansprüche; vermeiden Sie Nießbrauchs‑ oder breit ausgestaltete Wohnrechte, die die Zehnjahresfrist hemmen. Sorgen Sie parallel für Liquidität (Lebensversicherung, Ratenvereinbarung oder Stundung nach § 2331a BGB), damit Betrieb oder Immobilie nicht wegen Pflichtteilsforderungen verkauft werden müssen.

Foto Dr. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Testamentarische Gestaltung: Pflichtteil steuern statt streiten

Die Nachlassplanung Pflichtteil endet nicht mit Schenkungen oder Verzichtsverträgen. Auch im Testament können Sie Pflichtteilsrisiken reduzieren. Durch Anordnungen wie das Berliner Testament, Strafklauseln oder ein Behindertentestament lässt sich der Pflichtteil rechtssicher steuern, ohne den Familienfrieden zu gefährden.

Berliner Testament und Pflichtteilsstrafklausel

Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein; die Kinder werden erst nach dem Tod des Letztversterbenden Erben. Dadurch ist der überlebende Ehepartner abgesichert, Kinder erhalten zunächst nur den Pflichtteil. Eine Pflichtteilsstrafklausel bewirkt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Sie soll verhindern, dass der überlebende Partner den Nachlass verkaufen muss, um Pflichtteile zu bedienen.

  • Ziel: Schutz des überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsforderungen.
  • Wirkung: Abschreckung – kein rechtlicher Ausschluss.
  • Voraussetzung: Eindeutige Formulierung im Testament, idealerweise notariell.
  • Grenze: Überzogene Klauseln können unwirksam sein. Hinweis: Die Strafklausel wirkt abschreckend, schließt den Pflichtteil nicht aus; klare, rechtssichere Formulierungen sind erforderlich.
Fordert ein Kind beim Tod des Vaters seinen Pflichtteil, erhält es beim Tod der Mutter nur den Pflichtteil – nicht das volle Erbe. So bleibt das Familienhaus beim überlebenden Elternteil.

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Ist ein Abkömmling überschuldet oder lebt verschwenderisch, kann der Erblasser den Pflichtteil beschränken, ohne ihn zu entziehen. Nach § 2338 BGB darf der Pflichtteil so gestaltet werden, dass Gläubiger keinen Zugriff erhalten und der Betroffene dennoch versorgt ist. Typische Instrumente sind Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft oder treuhänderische Verwaltung.

  • Adressaten: Nur für Abkömmlinge, nicht für Ehegatten oder Eltern.
  • Gestaltung: Bindung statt Streichung des Pflichtteils.
  • Schutzfunktion: Versorgung sichern, Substanz schützen.
  • Begründung: Beweggründe im Testament nachvollziehbar darlegen. Die Beschränkung kann nur gegenüber Abkömmlingen angeordnet werden und dient der Gläubigerabschirmung/Versorgung; die Fürsorgeabsicht muss sich aus der Verfügung klar ergeben.
Formulieren Sie Ziele und Risiken konkret – Gerichte erkennen die Beschränkung nur an, wenn die Fürsorgefunktion klar erkennbar ist.

Behindertentestament – Schutz mit Sinn

Das Behindertentestament nutzt die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, um ein Kind mit Behinderung nachhaltig abzusichern. Das Vermögen kommt dem Betroffenen zugute, bleibt aber vor Rückgriffen geschützt. Häufig wird das Kind als Vorerbe eingesetzt und ein Testamentsvollstrecker bestellt.

  • Rechtsgrundlage: § 2338 BGB (Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht) i. V. m. Vorerbschaft/Nacherbschaft und (Dauer-)Testamentsvollstreckung als technische Instrumente.
  • Gestaltung: Vorerbschaft, Dauertestamentsvollstreckung, Zweckbindung.
  • Ziel: Versorgung sichern, Vermögen langfristig schützen.
  • Ergebnis: Anspruch bleibt bestehen, wird aber kontrolliert verwaltet.

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Pflichtteil bei Ehe und Güterstand

Der Güterstand eines Ehepaares beeinflusst die Höhe des Pflichtteils unmittelbar. In der Nachlassplanung Pflichtteil spielt er daher eine zentrale Rolle. Durch die Wahl oder Änderung des Güterstands – etwa über Ehevertrag oder Güterstandsschaukel – können Pflichtteilsquoten und steuerliche Belastungen gezielt gesteuert werden.

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft

In Deutschland leben Ehegatten standardmäßig im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Stirbt ein Ehepartner, wird der Zugewinn ausgeglichen; ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe, erhöht § 1371 Abs. 1 BGB dessen Erbteil pauschal. Bei Enterbung erhält der Ehegatte hingegen den güterrechtlichen Zugewinnausgleich und daneben den kleinen Pflichtteil (½ des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils).

  • Zugewinngemeinschaft: Erhöhter Erbteil des erbenden Ehegatten; bei Enterbung kleiner Pflichtteil + güterrechtlicher Zugewinnausgleich.
  • Gütertrennung: Kein pauschaler Zugewinnausgleich – gesetzliche Erbquoten gelten unmittelbar.
  • Gütergemeinschaft: Gemeinsames Gesamtgut; maßgeblich ist der Nachlassanteil des Verstorbenen.
GüterstandGesetzlicher Erbteil des Ehegatten (Ausgangsquote) / Auswirkung auf PflichtteilBesonderheit
Zugewinngemeinschaft Erbfall mit Ehegatten als Erben: gesetzlicher Erbteil 1/4, erhöht um weitere 1/4 nach § 1371 Abs. 1 (insgesamt 1/2 Erbteil) ⇒ Pflichtteil bei Enterbung nicht betroffen.
Enterbung: Ehegatte hat Zugewinnausgleich (güterrechtlich) und daneben den kleinen Pflichtteil = 1/8 (½ von 1/4).
Pauschale Erhöhung betrifft nur den erbenden Ehegatten
Gütertrennung Gesetzlicher Erbteil: 1/2 (bei 1 Kind), 1/3 (bei 2 Kindern), 1/4 (bei ≥ 3 Kindern) ⇒ Pflichtteil jeweils Hälfte hiervon. Keine pauschale Erhöhung
Gütergemeinschaft In den Nachlass fällt nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut; der Pflichtteil bemisst sich aus dem gesetzlichen Erbteil am Nachlassrest (nicht „1/2 des Gesamtguts“ als Pflichtteil). Gesamtvermögen wird geteilt
Leben Ehepartner in Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder, beträgt der Pflichtteil des Ehegatten bei Enterbung 1/8 (kleiner Pflichtteil); der güterrechtliche Zugewinnausgleich kommt zusätzlich hinzu.
Setzen Sie Supervermächtnis und Güterstandsschaukel nur in enger Abstimmung mit Erb- und Steuerrecht um. So vermeiden Sie Formfehler und sichern die Wirkung.

Supervermächtnis und Güterstandsschaukel – fortgeschrittene Gestaltung

Zwei besondere Instrumente beeinflussen Pflichtteile und Steuern: das Supervermächtnis und die Güterstandsschaukel. Sie dienen dazu, Vermögen flexibel oder steuerfrei auf den Ehepartner zu übertragen und dadurch Pflichtteilsfolgen zu steuern – rechtlich anspruchsvoll, aber wirksam.

  • Supervermächtnis: Wahlrecht des überlebenden Ehegatten, welche Vermögenswerte er annimmt – flexibel nach Steuer- und Pflichtteilsaspekten.
  • Güterstandsschaukel: Wechsel zu Gütertrennung mit steuerfreiem Zugewinnausgleich; der spätere Nachlass sinkt, Pflichtteile reduzieren sich.
  • Voraussetzung: Notarieller Ehevertrag und exakte Zugewinnberechnung.
  • Risiko: Unklare Bewertungen können steuerliche Nachteile auslösen.

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Pflichtteilsplanung in komplexen Familiensituationen

In modernen Familienstrukturen stellt die Nachlassplanung Pflichtteil besondere Anforderungen. Patchwork-Konstellationen, Adoptionen oder Unternehmensvermögen erfordern abgestimmte Strategien, um Pflichtteilsansprüche zu vermeiden, den Familienfrieden zu wahren und den Fortbestand des Vermögens zu sichern.

Patchwork-Familie und Adoption: Pflichtteil fair gestalten

In Patchwork-Familien treffen häufig unterschiedliche Erbrechte aufeinander. Kinder aus früheren Beziehungen sind ebenso pflichtteilsberechtigt wie Kinder aus der aktuellen Ehe. Ohne Planung entstehen leicht Konflikte. Durch klare Testamente, Pflichtteilsverzichte oder gezielte Adoptionen lassen sich gerechte Ergebnisse erreichen.

  • Pflichtteilsrisiko: Kinder aus erster Ehe können beim Tod des leiblichen Elternteils sofort Pflichtteil verlangen.
  • Lösung: Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel oder Pflichtteilsverzicht der Kinder aus erster Ehe.
  • Adoption: Eine Adoption kann die Zahl der Abkömmlinge erhöhen und damit die Pflichtteilsquoten der Einzelnen reduzieren; die erb- und familienrechtlichen Folgen sind im Einzelfall zu prüfen.
  • Vor- und Nacherbschaft: Absicherung des neuen Partners als Vorerben, Kinder als Nacherben.
Ein Vater mit zwei Kindern aus erster Ehe und einer neuen Ehefrau setzt diese als Vorerbin und die Kinder als Nacherben ein. So bleibt das Familienhaus beim Ehepartner, geht aber später an die Kinder über.

Unternehmensnachfolge und Stiftung – Pflichtteil im Familienbetrieb

Bei Unternehmern kann der Pflichtteil existenzbedrohend wirken. Muss der Erbe Pflichtteilsansprüche erfüllen, droht die Zerschlagung des Betriebs. Eine abgestimmte Planung von Gesellschaftsrecht und Erbrecht ist deshalb unerlässlich; Ziel ist, die Unternehmensfortführung zu sichern und Pflichtteilsforderungen kalkulierbar zu machen.

  • Pflichtteilsverzicht: In der Nachfolgevereinbarung kann der ausscheidende Erbe gegen Abfindung verzichten.
  • Gesellschaftsvertrag: Abfindungs- und Nachfolgeklauseln mit Testament/Erbvertrag abstimmen.
  • Liquidität: Lebensversicherung oder Rücklagen dienen der Finanzierung von Pflichtteilen.
  • Familienstiftung: Einbringung mindert den Nachlass; innerhalb von zehn Jahren eingebrachte Werte lösen Ergänzung aus (§ 2325 BGB).
Stiftungen und Nachfolgeregelungen stets notariell und steuerlich prüfen. Nur abgestimmte Konzepte vermeiden Ergänzungsansprüche und sichern den Betrieb.

Thumbnail Nachlassplanung Pflichtteil
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Liquidität sichern: Pflichtteil zahlen ohne Verlust

Auch bei sorgfältiger Nachlassplanung Pflichtteil lässt sich nicht jeder Anspruch vermeiden. Entscheidend ist dann, wie der Pflichtteil bezahlt wird. Wer rechtzeitig vorsorgt, kann Liquidität sichern und verhindern, dass Immobilien oder Unternehmenswerte unter Druck verkauft werden müssen.

Gestreckte Zahlung und Vergleichsmodelle (§ 2331a BGB)

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und grundsätzlich sofort nach dem Erbfall fällig. § 2331a BGB erlaubt jedoch, die Auszahlung zu stunden, wenn eine sofortige Zahlung unzumutbar wäre. Häufig wird eine einvernehmliche Lösung vereinbart: Der Pflichtteilsbetrag wird in Raten gezahlt, oft mit Zinsen oder Sicherheiten. So bleibt Substanz erhalten, während der Berechtigte verlässlich Geld erhält. Gerichte können Stundung mit Zinsen und Sicherheiten anordnen; Ratenzahlungen sind möglich, müssen aber den angemessenen Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten decken. Zuständig ist je nach Streitlage Nachlass- oder Prozessgericht (§ 2331a Abs. 2 BGB).

  • Ratenmodell: Zahlung über feste Laufzeit, z. B. fünf Jahre mit jährlichen Teilbeträgen.
  • Stundung: Gerichtliche Entscheidung bei Härtefällen möglich.
  • Vergleich: Abschläge gegen schnelle Auszahlung sind üblich.
  • Zinsen/Sicherheiten: Schriftlich fixieren, um Streit zu vermeiden.
Ein Erbe verpflichtet sich, den Pflichtteil seiner Schwester in fünf Jahresraten zu je 40 000 € zu zahlen. Die Schwester verzichtet dafür auf Zinsen – das Haus bleibt im Familienbesitz.

Pflichtteil finanzieren – Versicherung und Nachlassliquidität

Wer den Pflichtteil nicht vermeiden kann, sollte ihn planbar finanzieren. Lebensversicherungen, Bankguthaben oder gezielte Rücklagen helfen, Pflichtteile zu bedienen, ohne Substanzwerte zu verkaufen. Besonders bei Immobilien oder Unternehmen ist es sinnvoll, frühzeitig Liquidität zu schaffen. Achtung: Stundung nach § 2331a BGB ist nicht möglich, wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten geltend gemacht wird; Stundung betrifft nur Ansprüche gegen den Erben.

  • Lebensversicherung: Auszahlungssumme kann zur Deckung künftiger Pflichtteile dienen.
  • Nachlassrücklage: Guthaben auf separatem Konto ermöglicht sofortige Zahlung ohne Notverkauf.
  • Darlehen: Kurzfristige Finanzierung bis zur geordneten Verwertung von Vermögenswerten.
  • Absicherung Ehepartner: Gegenseitige Policen, um Pflichtteile der Kinder im ersten Erbfall zu begleichen.
Liquiditätsplanung gehört in jede professionelle Nachlassplanung. Rücklagen und Versicherungen verhindern Notverkäufe und stabilisieren den Familienfrieden.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Pflichtteil und wie groß ist er?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich gesicherter Geldanspruch naher Angehöriger und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Er lässt sich kaum vollständig entziehen; nur in engen Ausnahmefällen ist ein Entzug möglich (§ 2333 BGB), deshalb ist Planung wichtig.

Wie wirken Schenkungen auf den Pflichtteil und was bedeutet die 10‑Jahres‑Abschmelzung?

Schenkungen zu Lebzeiten verkleinern den Nachlass, werden aber nach § 2325 BGB als Pflichtteilsergänzung berücksichtigt und jährlich um 10 % reduziert. Nach zehn Jahren bleibt eine vollständige, nutzungsfrei übertragene Schenkung in der Regel unberücksichtigt, während Nießbrauch oder weite Wohnrechte den Fristbeginn verzögern können.

Kann ich den Pflichtteil ganz ausschließen?

Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht nach § 2348 BGB kann der Berechtigte seinen Anspruch wirksam aufgeben; häufig wird dies durch eine Abfindung ausgeglichen. Auch ein Erbverzicht nach § 2346 BGB ist möglich, beide Verträge müssen notariell beurkundet werden, sonst sind sie unwirksam.

Was bewirkt ein Behindertentestament oder eine Pflichtteilsbeschränkung nach § 2338 BGB?

Mit der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (z. B. Behindertentestament) kann der Erblasser die Versorgung eines behinderten Kindes sichern und zugleich dessen Zugriff auf das Vermögen für Gläubiger beschränken. Technisch wird das Vermögen oft als Vorerbe mit Testamentsvollstreckung angelegt, sodass der Anspruch besteht, aber kontrolliert verwaltet wird.

Wie lässt sich die Liquidität für die Zahlung von Pflichtteilen sichern?

Der Pflichtteil ist grundsätzlich sofort fällig, aber nach § 2331a BGB können Zahlungspflichten gestundet oder in Raten vereinbart werden; Gerichte können Stundung mit Zinsen und Sicherheiten anordnen. Praxistipps sind frühzeitige Rücklagen, Lebensversicherungen oder vertragliche Ratenmodelle, um Zwangsverkäufe von Immobilien oder Betriebsteilen zu vermeiden.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Nachlassplanung Pflichtteil:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

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