Teilungsversteigerung Vorkaufsrecht: Nicht nach Zuschlag
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Teilungsversteigerung Vorkaufsrecht
- Versteigerung bleibt zulässig: Ein Vorkaufsrecht verhindert die Teilungsversteigerung nicht. Es fungiert nicht als Zustimmungsvorbehalt oder Verfahrenssperre, da die Versteigerung ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren ist.
- Schuldrechtliches Vorkaufsrecht greift nicht: Ein rein vertragliches (schuldrechtliches) Vorkaufsrecht entfaltet in der Versteigerung keine Wirkung, da kein Kaufvertrag geschlossen wird, sondern ein gerichtlicher Zuschlag erfolgt.
- Dingliches Vorkaufsrecht erst nach Zuschlag: Ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht wird erst nach dem Zuschlag relevant. Ob der Berechtigte sein Recht gegenüber dem Ersteher ausüben kann, hängt maßgeblich von der Rangstelle im Grundbuch ab.

Inhaltsverzeichnis
- Vorkaufsrecht verhindert keine Teilungsversteigerung: Was Sie wissen müssen
- Teilungsversteigerung: Ablauf, Zweck und Rolle des Amtsgerichts
- Wer kann die Teilungsversteigerung beantragen? Voraussetzungen im Überblick
- Vorkaufsrechte im Detail: schuldrechtlich, dinglich und das Miterben-Vorkaufsrecht
- Häufige Fehlannahmen rund um das Vorkaufsrecht bei Versteigerung
- Handlungsoptionen und Alternativen zur Teilungsversteigerung
- Kosten und Risiken der Teilungsversteigerung im Überblick

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Vorkaufsrecht verhindert keine Teilungsversteigerung: Was Sie wissen müssen
Ein Vorkaufsrecht verhindert eine Teilungsversteigerung nicht (§ 2034 BGB, §§ 1094 ff. BGB, § 180 ZVG). Die Teilungsversteigerung ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft, das durch Vorkaufsrechte nicht blockiert wird (§ 180 ZVG).
Für die Einordnung ist entscheidend, welche Art von Vorkaufsrecht vorliegt und woran es rechtlich anknüpft. In der Teilungsversteigerung fehlt der typische Anknüpfungspunkt, weil der Eigentumsübergang nicht durch Kaufvertrag, sondern durch gerichtlichen Zuschlag erfolgt.
Vorkaufsrechte lassen sich in drei Konstellationen einordnen, die sich vor allem in ihrer Wirkung und ihrem Anwendungsbereich unterscheiden.
- Schuldrechtlich: Es wird vertraglich vereinbart und bindet nur die Vertragsparteien. Der Berechtigte kann beim Verkauf an einen Dritten zu den Bedingungen des Kaufvertrags in diesen Vertrag eintreten.
- Dinglich: Es ist im Grundbuch eingetragen und wirkt dadurch auch gegenüber späteren Erwerbern (§§ 1094 ff. BGB). Die Versteigerung bleibt dennoch zulässig, weil sie nicht über einen Kaufvertrag, sondern über einen Zuschlagsbeschluss abgewickelt wird.
- Gesetzlich (Miterben): Das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB gilt nur beim Verkauf eines Erbteils. Bei der Versteigerung der Immobilie selbst greift es nicht.
In der Teilungsversteigerung kann ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht nicht wirken, weil es einen Kaufvertrag voraussetzt, in den eingetreten werden könnte. Der Eigentumsübergang erfolgt stattdessen durch den gerichtlichen Zuschlag.
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Teilungsversteigerung: Ablauf, Zweck und Rolle des Amtsgerichts
Die Teilungsversteigerung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums an einer Immobilie, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können. Sie wird beim zuständigen Amtsgericht betrieben, das die Verfahrensschritte von der Prüfung des Antrags bis zur Verteilung des Erlöses steuert und überwacht.
Im Kern wird die Immobilie öffentlich versteigert, damit an die Stelle des gemeinsamen Eigentums ein Geldbetrag tritt, der anschließend verteilt werden kann. Ein einzelner Miterbe kann das Verfahren in Gang setzen, ohne dass die anderen zustimmen müssen, wenn eine Einigung über Verkauf, Nutzung oder Übernahme scheitert.
Zweck und Ablauf der Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung dient der Auflösung einer Erbengemeinschaft, wenn keine Einigung über die Immobilie erzielt wird (§ 180 ZVG). Sie wird eingeleitet, wenn mindestens ein Miterbe einen Antrag auf Versteigerung stellt (§ 2042 BGB).
Der Ablauf folgt einem festen Mechanismus: Das Gericht prüft den Antrag, setzt einen Termin an und erteilt am Ende den Zuschlag. Dadurch scheidet die Immobilie aus dem Nachlass aus, und an ihre Stelle tritt der Erlös, der anschließend verteilt wird.
Das Verfahren lässt sich in drei Schritte gliedern, die jeweils eine eigene rechtliche Funktion haben.
- Antrag und Prüfung: Nach Antragstellung prüft das Amtsgericht die Zulässigkeit. Erst danach wird der Versteigerungstermin festgesetzt.
- Versteigerungstermin: Im Termin können alle Interessenten, einschließlich Miterben, mitbieten. Ein Miterbe kann die Immobilie über das Höchstgebot erwerben.
- Zuschlag und Verteilung: Der Zuschlag geht an den Höchstbietenden, wodurch die Immobilie aus dem Nachlass ausscheidet. Der Erlös wird unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquoten verteilt.
Die Teilungsversteigerung ist unabhängig von bestehenden Vorkaufsrechten möglich. Ein Vorkaufsrecht wirkt nicht als Zustimmungsvorbehalt, der den gerichtlichen Versteigerungsablauf blockieren könnte.
Aufgaben und Zuständigkeit des Amtsgerichts
Das Amtsgericht ist für die Durchführung der Teilungsversteigerung zuständig. Es prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen des Antrags und sorgt dafür, dass das Verfahren nach dem ZVG rechtssicher abläuft.
Die Zuständigkeit zeigt sich in konkreten Verfahrenshandlungen, die den Ablauf strukturieren und die Rechte der Beteiligten sichern. Außerdem entscheidet das Gericht über Einwendungen und Anträge, die das Verfahren betreffen.
Typische Aufgaben des Amtsgerichts im Verfahren sind:
- Prüfung: Es prüft die Antragsvoraussetzungen und die Antragsberechtigung. Damit wird geklärt, ob das Verfahren überhaupt durchgeführt werden darf.
- Organisation: Es setzt den Versteigerungstermin fest und informiert alle Beteiligten. Während des Verfahrens überwacht es die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und stellt rechtliches Gehör sicher.
- Entscheidungen im Verfahren und danach: Das Gericht entscheidet vorab über Anträge auf einstweilige Einstellung (§ 180 Abs. 2 ZVG). Nach dem Zuschlag setzt es den Verteilungstermin fest, um den Erlös an die Beteiligten auszukehren.
Die gerichtliche Kontrolle schützt die Beteiligten, weil Verfahrensfehler den Zuschlag oder die Verteilung angreifbar machen können. Durch Entscheidungen und Protokollierung stellt das Gericht die gesetzlichen Mindeststandards sicher.
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Wer kann die Teilungsversteigerung beantragen? Voraussetzungen im Überblick
Jeder Miterbe ist berechtigt, die Teilungsversteigerung zu beantragen (§ 2042 BGB). Das gilt unabhängig von der Höhe der Erbquote.
Der Antrag setzt voraus, dass die Immobilie zum Nachlass gehört und eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gewünscht wird. Er ist auch gegen den Willen der übrigen Miterben möglich, weil § 2042 BGB jedem Miterben einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gibt.
Für den Antrag müssen bestimmte Punkte erfüllt und im Verfahren nachvollziehbar gemacht werden.
- Antragsberechtigung: Antragsteller muss Miterbe sein (§ 2042 BGB). Die Erbquote ist dafür unerheblich.
- Nachlassbezug: Die Immobilie muss zum Nachlass gehören. Nur dann geht es um die Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums aus der Erbengemeinschaft.
- Zuständiges Gericht und Angaben: Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die Immobilie liegt (§ 180 ZVG). Im Antrag sind Grundstück und Beteiligte zu benennen, außerdem ist die Stellung als Miterbe zu belegen.
Ein Vorkaufsrecht verhindert die Versteigerung nicht, weil es nicht als Zustimmungsvorbehalt für das gerichtliche Verfahren wirkt. Es knüpft an einen späteren Erwerbsvorgang an, nicht an die Einleitung oder Durchführung der Versteigerung.
Testamentarische Verfügungen können die Versteigerung ausschließen, sofern sie wirksam sind (§§ 2044, 2048 BGB). Das Amtsgericht berücksichtigt im Verfahren insbesondere die Antragsberechtigung, die Nachlasszugehörigkeit der Immobilie und mögliche wirksame Anordnungen des Erblassers.
In der Teilungsversteigerung kann nach dem Zuschlag kein Vorkaufsrecht mehr ausgeübt werden. Problematisch wird es, wenn Miterben darauf vertrauen und deshalb nicht zum Termin antreten oder Legitimation und Sicherheitsleistung nicht bereitstellen. Deshalb müssen Miterben rechtzeitig ihre Teilnahme organisieren, Legitimation und Sicherheitsleistung sicherstellen und notfalls selbst im Termin mitbieten.

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Vorkaufsrechte im Detail: schuldrechtlich, dinglich und das Miterben-Vorkaufsrecht
Vorkaufsrechte können schuldrechtlich, dinglich oder als gesetzliches Miterben-Vorkaufsrecht ausgestaltet sein. Welche Art vorliegt, entscheidet darüber, ob und wann Sie das Recht gegenüber einem Käufer tatsächlich durchsetzen können.
Im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften ist entscheidend, ob ein Vorkaufsrecht nur zwischen den Vertragsparteien wirkt oder auch gegenüber Dritten durchgesetzt werden kann. Bei der Teilungsversteigerung entfaltet das schuldrechtliche Vorkaufsrecht keine Wirkung, während das dingliche Vorkaufsrecht erst nach dem Zuschlag relevant wird.
Schuldrechtliches und dingliches Vorkaufsrecht: Unterschiede und Wirkung
Schuldrechtliche und dingliche Vorkaufsrechte unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Verankerung und darin, gegen wen sie wirken. Das ist besonders wichtig, weil die Teilungsversteigerung nicht über einen Kaufvertrag, sondern über den Zuschlag abgewickelt wird.
Die Unterschiede lassen sich entlang derselben Punkte gegenüberstellen.
| Merkmal | Schuldrechtliches Vorkaufsrecht | Dingliches Vorkaufsrecht |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Vertragliche Verpflichtung des Verkäufers (§ 463 BGB) | Eintragung im Grundbuch (§§ 1094 ff. BGB) |
| Wirkungskreis | Bindet nur die Vertragsparteien | Wirkt gegenüber jedem Erwerber |
| Teilungsversteigerung | Entfaltet keine Wirkung, weil kein Kaufvertrag geschlossen wird | Bleibt während des Ablaufs ohne Einfluss; kann nach dem Zuschlag gegenüber dem Ersteher relevant werden |
| Praktische Durchsetzbarkeit | Eintreten zu den Bedingungen des Kaufvertrags | Eintreten zu den Bedingungen des Meistgebots; Rangstelle im Grundbuch ist entscheidend |
Ein bestehendes Vorkaufsrecht wird durch die Versteigerung nicht automatisch gelöscht. Ob und in welcher Rangstelle es im Grundbuch fortbesteht, ist für die praktische Durchsetzbarkeit entscheidend und ergibt sich aus dem Grundbuchinhalt und dem Versteigerungsverfahren.
Das Vorkaufsrecht der Miterben beim Erbteilsverkauf
Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben nach § 2034 BGB gilt nur beim Verkauf eines Erbteils. Bei der Versteigerung der Immobilie selbst besteht kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miterben.
Das Recht kann erst nach Abschluss eines Kaufvertrags über den Erbteil ausgeübt werden, weil erst dann konkrete Vertragsbedingungen vorliegen. Die Ausübung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Käufer innerhalb der gesetzlichen Frist.
Für die Ausübung sind drei Punkte maßgeblich.
- Anwendungsfall: Es greift nur beim Verkauf eines Erbteils (§ 2034 BGB). Bei der Versteigerung der Immobilie ist es nicht anwendbar.
- Auslöser: Voraussetzung ist ein abgeschlossener Kaufvertrag über den Erbteil. Erst dadurch stehen die Bedingungen fest, zu denen eingetreten werden kann.
- Frist: Die Frist zur Ausübung beträgt zwei Monate ab Mitteilung des Verkaufs (§ 2035 BGB). Sie schützt davor, dass fremde Dritte in die Erbengemeinschaft eintreten.
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Häufige Fehlannahmen rund um das Vorkaufsrecht bei Versteigerung
Ein Vorkaufsrecht kann die Teilungsversteigerung nicht verhindern. Der Eigentumsübergang erfolgt durch den Zuschlag und nicht durch einen frei ausgehandelten Kaufvertrag, in den ein Vorkaufsberechtigter eintreten könnte.
Die Versteigerung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das nur durch gerichtliche oder testamentarische Anordnung gestoppt werden kann. Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht; es prüft im Verfahren die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem ZVG.
Typische Irrtümer entstehen, weil Vorkaufsrechte mit einer Verfahrenssperre verwechselt werden oder weil der Zeitpunkt der Durchsetzung falsch eingeordnet wird.
- Verfahrensstopp: Die Annahme, ein Vorkaufsrecht könne die Teilungsversteigerung verhindern, ist falsch. Das Verfahren läuft unabhängig davon, weil es gesetzlich vorgesehen ist.
- Blockade durch Vertrag: Weder schuldrechtliche noch dingliche Vorkaufsrechte blockieren den Ablauf. Der Zuschlag ersetzt den Kaufvertrag als Mechanismus des Eigentumsübergangs.
- Durchsetzung erst nach dem Zuschlag: Nach der Versteigerung kann ein Vorkaufsrecht unter Umständen gegenüber dem Ersteher geltend gemacht werden. Praktisch wird erst nach dem Zuschlag geprüft, ob und wie es gegenüber dem Ersteher durchsetzbar ist.
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Handlungsoptionen und Alternativen zur Teilungsversteigerung
Wenn eine Einigung in der Erbengemeinschaft über die Immobilie nicht möglich ist, kommen Alternativen zur Teilungsversteigerung in Betracht. Welche Option passt, hängt davon ab, ob Sie die Immobilie in der Familie halten wollen, ob kurzfristig Liquidität benötigt wird oder ob eine gerichtliche Klärung unvermeidbar ist.
Sie können Ihre Position in der Erbengemeinschaft verändern, versuchen, die Immobilie selbst zu übernehmen, oder den Weg über Gericht wählen. Ohne wirksame Einschränkung bleibt die Teilungsversteigerung grundsätzlich ein durchsetzbares Mittel.
Die Alternativen lassen sich als unterschiedliche Handlungswege beschreiben, die jeweils an einem anderen Punkt ansetzen.
- Erbteilverkauf: Sie verkaufen Ihren Erbteil an einen Dritten, sofern keine testamentarische Einschränkung besteht. Der Käufer rückt in Ihre Stellung als Miterbe ein und ist an Verwaltung und Auseinandersetzung beteiligt.
- Mitbieten: Sie bieten im Versteigerungstermin selbst mit und können die Immobilie über das Höchstgebot erwerben. Dadurch kann verhindert werden, dass ein Dritter Eigentümer wird.
- Gerichtliche Wege: In Betracht kommen Erbteilungsklage oder ein Antrag auf einstweilige Einstellung. Diese Optionen zielen auf eine gerichtliche Entscheidung oder eine vorübergehende Aussetzung des laufenden Verfahrens.
Erbteilverkauf und Mitbieten als Miterbe
Jeder Miterbe kann seinen Erbteil an Dritte verkaufen, sofern keine testamentarische Einschränkung besteht. Dabei wird nicht die Immobilie selbst verkauft, sondern der Käufer tritt in Ihre Stellung als Miterbe ein und wird Teil der Erbengemeinschaft.
Beim Erbteilverkauf steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Die Ausübung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen; die Frist beginnt, sobald der Inhalt des Kaufvertrags mitgeteilt wurde, und das Recht wird durch Erklärung gegenüber dem Käufer ausgeübt (§ 2035 BGB).
Miterben können im Versteigerungstermin selbst mitbieten und so die Immobilie erwerben. Der Zuschlag wird an das höchste wirksame Gebot erteilt, und der Kaufpreis entspricht dem Höchstgebot, nicht dem Verkehrswert.
Gerichtliche und testamentarische Alternativen zur Versteigerung
Eine Erbteilungsklage ist eine gerichtliche Alternative zur Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB). Sie führt zur gerichtlichen Entscheidung über die Auseinandersetzung des Nachlasses, wenn sich die Miterben über Verteilung oder Verwertung nicht einigen können.
Durch testamentarische Verfügung kann der Erblasser die Teilungsversteigerung ausschließen (§§ 2044, 2048 BGB). Solche Einschränkungen sind nur wirksam, wenn sie eindeutig und rechtlich zulässig sind, weil eine wirksame Anordnung die Auseinandersetzung bindet.
Das Gericht kann die Versteigerung auf Antrag eines Miterben einstweilig einstellen, wenn dies zur Abwendung eines unbilligen Schadens für die Erbengemeinschaft oder zur Vorbereitung einer Einigung angemessen erscheint (§ 180 Abs. 2 ZVG). Die einstweilige Einstellung verschafft Zeit für eine einvernehmliche Lösung, indem das laufende Verfahren für bis zu sechs Monate angehalten wird.

Kosten und Risiken der Teilungsversteigerung im Überblick
Die Teilungsversteigerung einer Immobilie ist mit Kosten und Risiken verbunden, die die Erbengemeinschaft wirtschaftlich und praktisch betreffen. Das Verfahren läuft über das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, und der spätere Erlös sowie der Erwerber sind nicht vollständig steuerbar.
Für die wirtschaftliche Bewertung ist wichtig, welche Kostenpositionen typischerweise anfallen und welche Risiken sich aus dem Ablauf ergeben. Beides kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zusätzlich belasten.
Die Kosten lassen sich in drei typische Positionen einteilen, die aus dem gerichtlichen Verfahren und der Beteiligung von Dritten entstehen.
- Gerichtskosten: Sie entstehen durch die Verfahrensführung beim Amtsgericht. Sie sind Teil der Kosten des gerichtlichen Ablaufs.
- Gutachterkosten: Sie fallen für die Verkehrswertermittlung durch einen Sachverständigen an. Dadurch wird eine Grundlage für das Verfahren geschaffen.
- Anwaltskosten: Sie entstehen, wenn einzelne Miterben sich vertreten lassen oder Einwendungen im Verfahren geltend machen. Das betrifft vor allem die rechtliche Begleitung und Anträge im Verfahren.
Die Kosten richten sich nach dem Verkehrswert der Immobilie und dem Versteigerungserlös. Die genaue Höhe der Kosten ergibt sich aus der einschlägigen Gebührenordnung.
Der Versteigerungserlös kann unter dem tatsächlichen Marktwert liegen, weil ein gerichtlicher Versteigerungstermin häufig weniger Kaufinteressenten erreicht als ein freier Verkauf. Zudem preisen Bieter Unsicherheiten in ihre Gebote ein.
Miterben tragen außerdem das Risiko, dass ein Dritter die Immobilie ersteigert. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung kann zusätzliche Kosten verursachen, und Streitigkeiten über Antragstellung, Wertermittlung oder Abrechnung können das Verfahren verzögern und weitere Kosten auslösen.
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Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet, dass ein Vorkaufsrecht die Teilungsversteigerung nicht verhindert?
Wann ist ein Vorkaufsrecht in der Teilungsversteigerung relevant?
Was passiert typischerweise als nächster Schritt im Verfahren?
Welche falschen Erwartungen gibt es häufig?
Welche Abgrenzung ist bei Vorkaufsrechten und Teilungsversteigerung wichtig?
Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Teilungsversteigerung Vorkaufsrecht:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.
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