Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbauseinandersetzung: Ablauf, Kosten und Konfliktlösung bei der Auseinandersetzung

27 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Eine Erbauseinandersetzung ist immer dann erforderlich, wenn mehrere Personen einen Erblasser gemeinsam beerben. Diese Gemeinschaft von Miterben wird als Erbengemeinschaft bezeichnet. Die Erbengemeinschaft ist in Folge des Todes als sog. Gesamthandsgemeinschaft verbunden. Dies bedeutet, dass alle Miterben entsprechend ihrem Anteil an der Gemeinschaft am Gesamtnachlass beteiligt sind. Nicht hingegen sind sie an den einzelnen Nachlassgegenständen beteiligt. Die Erbengemeinschaft ist nicht auf dauerhaften oder langfristigen Bestand ausgerichtet. Der Gesetzgeber bestimmt, dass die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet ist, d.h. sie soll so schnell wie möglich aufgelöst werden. Der Jurist spricht hierbei von der Erbauseinandersetzung. Auf diese hat der einzelne Miterbe sogar einen Anspruch. Umgesetzt wird die Auseinandersetzung durch den Erbauseinandersetzungsvertrag.

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bedeutet, dass die Miterben – die nach dem Erbfall gesamthänderisch verbunden sind – diese Gemeinschaft auflösen, indem Sie das gesamte Vermögen des Nachlasses aufteilen. Hierzu schließen Sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag.

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: Ablauf und Kosten

Auseinandersetzung bedeutet, dass die Erbengemeinschaft liquidiert wird. Die Erben wickeln den Nachlass ab und teilen ihn untereinander auf. Hierzu gehört:

  • Bezahlung aller Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern (z.B. Beerdigungskosten, Steuerschulden des Erblassers),
  • Erledigung aller rechtsgeschäftlichen Vorgänge, die den Erblasser betreffen (Kündigung von Zeitschriftenabonnements, Kündigung des Mietvertrages),
  • Wertausgleich dessen, was Erben vorab bereits aus dem Nachlass erhalten haben und auf ihren Erbanteil angerechnet werden soll,
  • Erfüllung von Vermächtnissen, die der Erblasser testamentarisch angeordnet hat,
  • Verkauf einzelner Nachlassgegenstände an Dritte oder einen Miterben,
  • Aufteilung des verbleibenden Nachlasses, indem einzelne Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben übertragen werden; hierzu schließen die Erben entweder schriftlich oder mündlich – oder auch durch konkludentes Handeln – eine Vereinbarung über die Aufteilung, den sog. Erbauseinandersetzungsvertrag.

Dieser externe Inhalt kommt von YouTube. Informationen zum Datenschutz bei YouTube finden Sie unter Google - Datenschutzerklärung & Nutzungsbedingungen.

Ausgangssituation für die Erbauseinandersetzung: Die Interessen der Miterben

Die Miterben haben sich einander nicht ausgesucht, sie wurden zusammengeworfen. Im Gegensatz zu einer Gesellschaft, z.B. einer GmbH, verfolgen sie auch keinen gemeinsamen Zweck, für den sie gemeinsam eintreten. Vielmehr ist häufig das Gegenteil der Fall: das Gesetz gibt kaum praktikable Regelungen um die Erbengemeinschaft „zu betreiben“. Die Regelungen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft sind mühsam und langwierig. Für den einzelnen Miterben ergibt sich daraus ein klares Ziel: die Erbengemeinschaft verlassen, indem er sie auseinandersetzt. Man spricht daher häufig auch von einer „geborenen Liquidationsgesellschaft“.

Der einzelne Miterbe hat zwar einen Anspruch auf die Auseinandersetzung, kann diesen in der Praxis aber kaum zwangsweise durchsetzen. In Folge dessen kann die Trennung der Erbengemeinschaft vor allem dadurch beschleunigt werden, dass alle Miterben ihre Interessen ausreichend berücksichtigt sehen. Wichtigster Aspekt ist in diesem Zusammenhang: alle Miterben sind sich darüber im Klaren, was sie aus der Erbschaft wollen. Schnelles Geld? Übernahme einzelner Nachlassgegenstände? Wertmaximierung? Wenig Aufwand? …?

Ist die Kommunikation unter den Miterben schwierig, so bietet es sich trotzdem an, dass der oder die ausstiegswilligen Miterben sich über ihre Interessen klar werden. Nur so können sie zielgerichtet in den Verhandlungen auftreten.

Praxis-Tipp: Streitigkeiten blockieren manchmal die gesamte Nachlassabwicklung. Meist genügt es, wenn die Erben zunächst nur einen Teil der Nachlassgegenstände verteilen oder verkaufen und die übrige Nachlassauseinandersetzung auf später verschieben. So könnten Bargeld oder Wertgegenstände einvernehmlich verteilt werden, während für Grundstücke vielleicht noch ein Wertgutachten eingeholt und längerfristig der Verkauf in die Wege geleitet werden soll.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen

Die Grundsituation ist einfach beschrieben: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Einzig muss die sog. Teilungsreife vorliegen. Er braucht auch keinen besonderen Grund dafür zu haben. Ebenso wenig können die anderen Miterben die Auseinandersetzung verweigern, weil sie sie gerade für ungünstig halten oder persönliche Gründe dafür benennen (z.B. das Elternhaus soll noch nicht verkauft werden). Ausgenommen sind nur Fälle, in denen das Verlangen als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Sobald ein Miterbe die Auseinandersetzung fordert, ändert sich die Situation unter den Miterben. Bislang war untereinander nur die Verwaltung geschuldet, ab dann ist jeder Miterbe verpflichtet an der Auseinandersetzung mitzuwirken und zu vollziehen. Im Grundsätz lässt sich diese Pflicht einklagen, in der Praxis besser: bei Verletzung der Pflicht mit Schadensersatz drohen.

Praktisch betrachtet kommt der Miterbe mit seiner Forderung allerdings nur durch, wenn sich im Anschluss auch alle Erben an einen Tisch setzen und eine Lösung suchen. Denn für die Teilung des Nachlasses bestimmt das Gesetz die Teilung „in Natur“, d.h. die gemeinschaftlichen Gegenstände werden in mehrere Teile zerlegt und unter den Miterben aufgeteilt. Sind nun Immobilien und Grundstücke Teil des Nachlasses, so ist diese Teilung – noch dazu im Verhältnis der Höhe der Erbteile – meist garnicht möglich. Auch darf bei der Teilung der Wert des Nachlasses nicht gemindert werden. Nachdem dies aber fast nur bei Geld denkbar ist, ist die Konsequenz dessen klar: Die Auseinandersetzung geht nur gemeinsam unter Mitwirkung und letztlich Zustimmung aller Miterben.

Schert ein Miterbe aus, so wird die einvernehmliche Lösung zwischen den Miterben schwierig und vor allem langwierig. Zwar kann man rein rechtlich eine Erbauseinandersetzungsklage erheben und so den quer gehenden Miterben einfangen. Diese Klage allerdings ist mit hohen rechtlichen Risiken behaftet, siehe im Folgenden.

Besonderheiten für die Auseinandersetzung ergeben sich, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt wurde. Hier gelten je nach Bundesland bestimmte Regelungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Verschiedene Optionen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Erbauseinandersetzung

Am Anfang steht die Bestandsaufnahme des Nachlasses

Erben sind naturgemäß daran interessiert, den Nachlass schnellstmöglich aufzuteilen und über die damit oft verbundene Liquidität zu verfügen. Vor der Aufteilung sind jedoch erst einmal sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Solange noch Verbindlichkeiten bestehen, fehlt es an der Teilungsreife des Nachlasses.

In einem ersten Schritt muss die Erbengemeinschaft daher vorab eine Bestandsaufnahme des Nachlasses machen, sozusagen Bilanz ziehen. Es ist festzustellen, welche Vermögenswerte vorhanden sind und welche Verbindlichkeiten bestehen. Dabei ist zu beachten, dass die Vermögenswerte auch mit Rechten Dritter belastet sein können. Ist das Familienwohnhaus des Erblassers mit einer Grundschuld zugunsten einer Bank belastet, übernimmt die Erbengemeinschaft die Immobilie zusammen mit der Grundschuld. Sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers gehören zum Nachlass. Die Erbengemeinschaft übernimmt die Rechte und Pflichten des Erblassers und zwar in der Art und Weise, wie auch der Erblasser verantwortlich war. Die Erben können sich nicht nur die Aktiva herauspicken und die Passiva beiseiteschieben. Es gilt das Prinzip „Alles oder Nichts“.

Gibt es einen Anspruch auf teilweise Auseinandersetzung der Erbschaft?

Man kann zwar immer die Teilung des Nachlasses verlangen. Allerdings nur die Teilung des Gesamtnachlasses. Eine teilweise Aufteilung kann man, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht verlangen. Was aber nicht heißen soll, dass eine Teilauseinandersetzung nicht möglich wäre. Sind sich alle Erben einig, so geht das auch. In der Praxis kommen Teilauseinandersetzungen sogar regelmäßig vor. Zunächst einmal werden Bargeld, Schmuck und Konten verteilt. Dann verteilen die Erben bewegliche Gegenstände. Erst zum Schluss kümmert man sich um die Immobilien. Aber, wie gesagt, eben nicht gegen den Willen eines einzelnen Miterben, sondern nur einstimmig.

In ganz bestimmten Einzelfällen lässt die Rechtsprechung doch eine Teilauseinandersetzung zu. Insbesondere wenn keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet sind, kann sie in Betracht kommen. Allerdings geht die Rechtsprechung mit dieser Ausnahme sehr restriktiv um.

Kann ich mich aus der Erbengemeinschaft auszahlen lassen?

Spricht man als Erbe von der Möglichkeit zur Auszahlung, dann ist damit häufig gemeint, dass man einen Anspruch auf Auszahlung hat und diesen auch gegen den Willen der anderen Miterben durchsetzen kann. Das geht in der Erbengemeinschaft nicht.

Wohl aber kann man sich von den Miterben auszahlen lassen, sofern diese hierbei mitmachen. Beispielsweise können Sie als Miterbe auf Ihren Erbteil verzichten und dafür eine Ausgleichszahlung der übrigen Miterben erhalten (sog. Abschichtung und Anwachsung). Ihr Erbteil wächst dann den anderen Erben anteilig zu. Oder Sie verkaufen Ihren Erbteil an einen der Miterben. Dieser zahlt ihnen einen Kaufpreis, faktisch haben Sie sich damit aus der Erbengemeinschaft auszahlen lassen.

Teilungsanordnung: Möglichkeiten des Erblassers auf die Nachlassteilung Einfluss zu nehmen

Besonders umsichtige Erblasser überlassen eine Erbengemeinschaft nicht ihrem Schicksal, sondern sorgen im Wege der Nachlassplanung vor. Denn wie gerade gelesen, stellt die Erbauseinandersetzung die Miterben vor große Herausforderungen! Will ein Erblasser bewusst mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen und damit eine Erbengemeinschaft herbeiführen, so tut er Gutes, wenn er im Testament oder Erbvertrag auch regelt, wie der Nachlass verteilt werden soll. So kann Streit vermieden und die Auseinandersetzung vereinfacht werden.

Wichtig: Bei der Teilungsanordnung werden zunächst alle Miterben Gesamthänder und teilen dann den Nachlass entsprechend der Anordnung auf, wobei die Höhe des Erbteils bestimmt, welchen Wert jeder Miterbe geerbt hat. Bestimmt nun die Teilungsanordnung andere wertmäßige Verteilungen, so müssen die übervorteilten Erben dafür – für den Regelfall dass gerade keine sogenannte überquotale Teilungsanordnung vorliegt – Ausgleichszahlungen leisten. Denn die Teilungsanordnung ist gerade kein Vermächtnis, bei dem der Erblasser einzelnen Miterben ganz bestimmte Nachlassgegenstände in der Gestalt zukommen lässt, dass diese einen Anspruch auf Übereignung gegen die Erbengemeinschaft haben.

Weiterhin gilt für eine Teilungsanordnung: die Miterben können trotzdem einstimmig von dieser erbrechtlichen Bestimmung abweichen und den Nachlass anders aufteilen. Zumindest wenn kein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Die Teilungsanordnung ist daher eher eine Unterstützung der Erbengemeinschaft, das Vermächtnis hingegen bestimmt Zuwendungen.

Praxis-Tipp: Überquotale Teilungsanordnung im Testament vorausschauend regeln: „Erhält ein Erbe durch die Teilungsanordnung wertmäßig mehr, als seinem Erbanteil entspricht, so ist dieser Überschuss als Vorausvermächtnis anzusehen. Ein Ausgleich findet insoweit nicht statt. Das Vorausvermächtnis ist auflösend bedingt auf die Annahme der Erbschaft und fällt erst mit der Erbauseinandersetzung an.“

Kann ich die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen?

Wie bereits angesprochen, sind die Interessen der Miterben meist unterschiedlich. Kommt ein Dialog nicht zu Stande oder ist der Abschluss einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung nicht in greifbarer Nähe, so stellt sich die Frage, wie die Erbauseinandersetzung zwangsweise erreicht werden kann.

In der Theorie sind die Möglichkeiten garnicht so schlecht: der teilungswillige Miterbe kann einfach Erbteilungsklage einreichen und damit seinen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen. Diesen hat jeder Miterbe, sobald die Teilungsreife vorliegt, § 2043 BGB. Voraussetzung der Teilungsreife ist unter anderem, dass alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt, eventuelle Anordnungen des Erblassers erfüllt sind und kein Auseinandersetzungsverbot des Erblassers besteht. Weiterhin muss der Nachlass ohne Wertverlust teilbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Miterbe die Auseinandersetzung verlangen.

Zuständig ist das Amts- oder Landgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ab einem Nachlasswert von 5.000,01 EUR ist das Landgericht zuständig, so dass in diesem Fall die Erbauseinandersetzungsklage nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden kann. Mit der Klageschrift sind die Gerichtsgebühren sowie ein eventueller Vorschuss des beauftragten Rechtsanwalts zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert.

Diese ist dann begründet, wenn der klagende Miterbe einen Teilungsplan vorlegt, der 100% den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist hier auch nur der kleinste Fehler enthalten, so muss die Klage als unbegründet abgewiesen werden. Das Gericht darf nicht gestaltend tätig werden. Aufgrund der meist komplizierten Sach- und Informationslage innerhalb von Erbschaften ist in der Praxis das Risiko sehr hoch, dass der klagende Erbe einen Aspekt in seinem Teilungsplan übersehen hat. In Folge dessen trägt der Kläger die Verfahrenskosten, die bei Erbstreitigkeiten je nach Umfang der Erbschaft durchaus erheblich sein können.


 

Es bleibt dem Miterben in der Praxis nur ein Zwangsweg: er kann die Teilungsversteigerung einzelner Erbschaftsgegenstände verlangen. Hierzu muss er lediglich den Antrag auf Teilungsversteigerung beim Amtsgericht stellen. Eine Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Miterben ist hierfür nicht erforderlich. Mit Abschluss der Teilungsversteigerung wird das ggf. unteilbare Vermögen in Geldvermögen gewandelt, das nun teilbar ist. Im Ergebnis erleichtert dies vor allem die Aufstellung eines Teilungsplans und erhöht damit die Erfolgschancen einer Erbteilungsklage.

Es sei aber aus Praxissicht darauf hingewiesen, dass schon der Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung häufig Bewegung in eine festgefahrene Erbengemeinschaft bringt. Allein der Begriff der Teilungsversteigerung, eine Unterform der Zwangsversteigerung, ist für viele Miterben unheimlich. Auch kennt man die unzähligen Berichte, dass Immobilien in Versteigerungen mangels Interesse zu Schleuderpreisen den Eigentümer wechseln. Entsprechend kann es sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag einmal zu stellen und im Verlauf der nun startenden Gespräche und Verhandlungen diesen wieder zurückzunehmen. Das ist jederzeit bis zum Zuschlag möglich.

Praxis-Tipp: Die Erbteilungsklage setzt voraus, dass der klagende Miterbe einen Teilungsplan vorlegt, der exakt so wie vorgelegt umgesetzt werden kann. Findet sich nur der kleinste Fehler im Plan – und das ist auf Grund der nicht immer vollständig klaren Sachlage häufig der Fall – so muss die Klage als unbegründet abgewiesen werden. Das Gericht kann nicht gestaltend in den Auseinandersetzungsplan eingreifen. Die Erbteilungsklage kann daher nur der letzte Schritt der Auseinandersetzung sein, wenn bereits vorher über Teilungsversteigerungen und Feststellungsklagen soviel Rechtssicherheit erzeugt wurde, dass es quasi nur noch einen Weg gibt und lediglich die Zustimmung dazu eingeklagt werden soll.
Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*

Logo Erbteilung

  • Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
  • Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
  • Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich

  
 
Logo Erbteilung
 
Kostenlos und unverbindlich
 
 

 

Was kostet die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und wer trägt diese Kosten?

Da die Auseinandersetzung ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Miterben ist, der im Grundsatz keiner Form bedarf, fallen keinerlei Kosten an.

Beauftragt ein Erbe einen Anwalt, ihn im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu unterstützen, so trägt der Erbe seine Anwaltskosten selbst.

Häufig möchten die Miterben einer Erbengemeinschaft gemeinsam einen Anwalt beauftragen, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Hiervon ist jedoch aufgrund der Erfahrungen in der Praxis dringend abzuraten. Ein Anwalt ist Parteivertreter und hat ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Innerhalb einer Erbengemeinschaft haben die Miterben zwar ein gemeinsames Interesse an der Erbauseinandersetzung, aber grundsätzlich potentiell entgegengesetzte Interessen, weil grundsätzlich jeder Miterbe gerne einen möglichst hohen Anteil vom Nachlass haben möchte. Vielleicht befindet sich im Nachlass auch ein Haus, das zwei Miterben gerne übernehmen wollen, einer anderer verkaufen und wieder ein anderer vermieten möchte. Hier zeigt sich, dass ein Anwalt nicht die Interessen aller Miterben angemessen vertreten kann, sondern in einen Interessenkonflikt zwischen den Miterben gerät.

Sofern die Miterben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einen Teilungsplan notariell beurkunden, werden die Kosten der notariellen Beurkundung durch die Erbengemeinschaft getragen. Jeder Miterbe ist dann in Höhe seiner Erbquote an den Kosten beteiligt. Insbesondere wenn Immobilien Teil des Nachlasses sind, so muss die Auseinandersetzungserklärung notariell beurkundet werden. Für das Beurkundungsverfahren werden 2,0 Gebührensätze erhoben.

Der einfache Gebührensatz ergibt sich aus der Aufstellung in Anlage 2 GNotKG (Tabelle B). Die Festsetzung der einfachen Gebühr erfolgt auf Grundlage des zugrundeliegenden Gegenstandswertes, der sich wiederum aus den im zu beurkundenden Vertrag berücksichtigten Nachlassgegenständen ergibt. Dieser einfache Geschäftswert muss nun mit Faktor 2 multipliziert werden, dann ist man bei den tatsächlichen Kosten. Bei 25.000 € Geschäftswert werden 2 x 115 € fällig, bei 200.000 € sind es 2 x 435 € und bei 1 Mio € 2 x 1.735 €. Alle Gebühren lesen Sie unter Anlage 2 GNotKG einsehen.

Praxis-Tipp: Notarkosten lassen sich sparen, indem die Erben nur eine Teilauseinandersetzung notariell beurkunden lassen – eben nur den Teil, der Immobilen und GmbH-Anteile betrifft. Den Rest setzen sie über einen eigenen Vertrag auseinander.

Eine Bewertung des Nachlasses durch Sachverständigengutachten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sofern einzelne Nachlassgegenstände durch Gutachten bewertet werden sollen, so sollten sich die Erben gemeinsam auf einen Gutachter verständigen und vereinbaren, dass die Kosten des Gutachters auch gemeinsam getragen werden.

Im Vorfeld der Auseinandersetzung können Kosten für ein Erbscheinsverfahren und eine Grundbuchberichtigung anfallen. Hier trägt der Antragsteller die Kosten und kann sie ggf. von den Miterben anteilig ersetzt verlangen.

Die Kosten einer Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder einer Testamentsvollstreckung tragen die Erben gemeinsam aus dem Nachlass.

Sind durch Testament Vermächtnisse angeordnet, so sind die Kosten der Erfüllung der Vermächtnisse durch die belasteten Erben gemeinschaftlich zu tragen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

Sofern für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein gerichtliches Verfahren notwendig wird, trägt derjenige die Kosten, der in dem gerichtlichen Verfahren verliert. Es ist daher wichtig, dass ein Miterbe bereits bei der Vorbereitung der Klage durch einen versierten Fachanwalt für Erbrecht die Weichen dafür stellt, dass die Klage Erfolg hat und die Kosten von der Gegenseite zu tragen sind.

Erbauseinandersetzung

Gibt es eine Frist zur Auseinandersetzung?

Nein, es gibt keine Frist. Das Gesetz bestimmt nur, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt und auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Ob und wann das passiert, obliegt allein den Miterben, wobei es ausreichend ist, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung anstrebt und letztlich auch verlangt. Dieser Anspruch steht ihm nach § 2042 BGB zu: „Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.“

Auch für die Praxis gibt es keinen eindeutigen Tipp. Grundsätzlich sollte die Erbengemeinschaft auseinandersetzt werden, denn nur so entsteht aus der Gesamthandsgemeinschaft Eigentum, über das der neue Eigentümer dann eigenständig verfügen kann. Gibt es aber spezielle Umstände, z.B. mehrere landwirtschaftliche Grundstücke bei denen ein Teil in den nächsten Jahren Bauland werden könnte, so kann es durchaus sinnvoll sein, die Erbengemeinschaft erstmal aufrecht zu erhalten. Aber Vorsicht: es gibt kein Recht darauf die Erbengemeinschaft zu erhalten! Auch dann nicht, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll oder sogar erforderlich wäre.

Wann verjährt der Anspruch auf Erbauseinandersetzung?

Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verjährt nicht! Jeder Miterbe kann jederzeit und bis in alle Ewigkeit die Auseinandersetzung verlangen. Dies gilt auch Jahrzehnte nach dem Eintritt des Erbfalls. Nach § 2042 BGB findet auf den Anspruch zur Auseinandersetzung § 758 BGB Anwendung. Dieser bestimmt ausdrücklich: „Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.“ Die in Anspruch genommenen Miterben können diesem Verlangen nicht entgegen halten, dass der Auseinandersetzungsanspruch wegen Zeitablaufs verjährt ist.

Die Teilungsreife der Erbengemeinschaft als Voraussetzung der Erbauseinandersetzung

Teilungsreife: Voraussetzung der Auseinandersetzung

Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann nur dann verlangt werden, wenn der Nachlass teilungsreif ist. Dazu muss der Nachlass zur Aufteilung aufbereitet und tatsächlich auch teilungsreif gemacht werden. Der Nachlass ist vornehmlich erst dann teilungsreif, wenn die Erbengemeinschaft sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erledigt hat und der verbleibende Nachlass damit aufgeteilt werden kann. Die Teilungsreife ist zudem Voraussetzung dafür, dass ein Miterbe die Erbteilungsklage bei Gericht einreichen kann.

Es müssen sämtliche der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sein:

  • Die Erbteile sind bestimmt: Es muss klar sein, wer Erbe geworden ist. Der häufigste Fall ist gleichzeitig der naheliegendste: tritt gesetzliche Erbfolge ein, so ist oft schlicht unklar, wer nun alles Miterbe geworden ist. Einzelne Miterben können bereits verstorben sein oder im Ausland leben. Hier muss intensiv, ggf. unter zu Hilfenahme eines Erbenermittlers, recherchiert und aufgeklärt werden. Darüber hinaus gibt es noch seltene Fälle, wie z.B. das gezeugte noch nicht geborene Kind (sog. Nasciturus) oder ein offenes Adoptionsverfahren. Solange der Schwebezustand herrscht, liegt noch keine Teilungsreife vor. Eine Übersicht über die Optionen bei unbekannten Miterben finden Sie im meinem Blogbeitrag „Miterbe unbekannt oder unauffindbar: Erbengemeinschaft trotzdem auflösen„.
  • Verzeichnis: Sämtliche Aktiva und Passiva sollten (d.h. nicht müssen) in ein Verzeichnis aufgenommen werden.
  • Alle Nachlassverbindlichkeiten müssen erfüllt sein, § 2046 Abs. 1 BGB: Der Nachlass haftet für die „Schulden“ des Erblassers. Eine Haftungsbegrenzung gibt es nur solange, wie der Nachlass ungeteilt ist. Daher muss das Vermögen zunächst für die Begleichung der Kosten des Erbfalls sowie Nachlasserbenschulden verwendet werden, also insbesondere Kosten der Nachlassverwaltung. Erst wenn diese Verbindlichkeiten beglichen sind oder dafür Rückstellungen gebildet wurden, darf der Nachlass verteilt werden.
  • Umsetzung der Anordnungen des Erblassers: Hat der Erblasser besondere Anordnungen im Testament bestimmt, so müssen diese erfüllt worden sein. Hierzu gehören insbesondere Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Vorausvermächtnisse. Bestehen Teilungsanordnungen des Erblassers, so sind diese zu beachten. Über diese kann sich die Erbengemeinschaft allerdings einstimmig hinwegsetzen.
  • Ausgleichsansprüche der Miterben untereinander sind geklärt: Wird einem der Miterben vom Erblasser ein bestimmter Vermögensgegenstand im Wege der Teilungsbestimmung zugeteilt und übertrifft dieser Gegenstand wertmäßig den Erbteil, so muss ein Ausgleich geklärt werden. Weiterhin kann es sein, dass ein Miterbe die Pflege des Erblassers vor dessen Tod übernommen hat. Auch dafür gibt es Ausgleichsregelungen.
  • Kein Auseinandersetzungsverbot des Erblassers: Der Erblasser kann für einen Zeitraum von 30 Jahren die Auseinandersetzung verbieten. Auch kann er weitere Anordnungen treffen in welcher Form eine Auseinandersetzung stattzufinden hat. Diese Anordnungen sind erstmal verbindlich. Allerdings haben die Erben die Möglichkeit, sich einstimmig über diese Bestimmungen hinwegzusetzen. Hat der Erblasser allerdings einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, so kann dieser weiter die Auseinandersetzung verhindern.
  • Kein Miterbe kann wirksam einen Aufschub der Auseinandersetzung verlangen: Jeder Erbe kann nach § 2045 BGB den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, solange ein Aufgebotsverfahren nicht beendet ist. Dies dient insbesondere dem Schutz der Erbengemeinschaft, solange unklar ist ob es noch weitere Gläubiger gegenüber der Erbengemeinschaft gibt oder nicht. Oder anders herum gesprochen: befürchtet ein Miterbe, dass es noch Forderungen gegen den Nachlass gibt, weiß er das aber nicht sicher, so kann er selbst das Aufgebotsverfahren beantragen und damit die Auseinandersetzung bis zum Verfahrensabschluss aufhalten. Ziel des Verfahrens ist es, unbekannte Gläubiger zu ermitteln. Der Antrag ist beim örtlichen Amtsgericht zu stellen. Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft ist dafür nicht erforderlich, jeder Miterbe kann den Antrag alleine stellen. Im Anschluss an den Antrag benennt das Gericht eine Frist, innerhalb der Gläubiger ihre Rechte anmelden müssen.
  • Eine Aufteilung des Nachlasses ist möglich, ohne dass Wertverluste entstehen: ein heikler Punkt. Denn eine Aufteilung ohne Wertverlust kommt nur bei „zerlegbaren“ Gegenständen in Betracht. Das gilt insbesondere für Geld, Forderungen und Wertpapier. Bei v.a. Immobilien und Grundstücken funktioniert das schon nicht mehr. Hier gilt: entweder die Erben finden eine Einigung, oder selbige müssen im Wege der Teilungsversteigerung in Geld umgewandelt werden. Letzteres ist dann wieder teilbar.

Vor der Aufteilung der Erbengemeinschaft sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen

Verbindlichkeiten, die der Erblasser gegenüber Dritten hatte, müssen aus dem Nachlass bedient werden. Dies können beispielsweise Steuerschulden beim Finanzamt sein oder der Überziehungskredit auf dem Girokonto. Die Erben können zwar über ein eventuelles Guthaben auf einem Giro- oder Sparkonto verfügen und das Geld für eigene Zwecke ausgeben. Bleibt dann aber nicht genug Geld übrig, um die Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen, haften die Erben persönlich und mit ihrem privaten Vermögen. Vorab sollten also zuerst die Verbindlichkeiten bereinigt werden. Soweit eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder streitig ist (z.B. Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt), ist der zur Berichtigung der Schuld erforderliche Geldbetrag auf Wunsch eines jeden Miterben zurückzubehalten, z.B. auf einem Konto der Erbengemeinschaft zu verwahren (§ 2046 Abs. II BGB).

Mit dem Ableben des Erblassers können weitere, erbfallbedingte Nachlassverbindlichkeiten entstanden sein. Auch diese Verbindlichkeiten muss die Erbengemeinschaft erfüllen, um die Teilungsreife des Nachlasses herbeizuführen. Dazu gehören: …

  • Pflichtteilsansprüche gesetzlicher Erben, die der Erblasser in einem Testament enterbt hat;
  • Vermächtnisse, die der Erblasser im Testament bestimmt hat und von den Erben zu erfüllen sind (z.B. Spende von 1000 € an das örtliche Tierheim);
  • Auflagen, die der Erblasser im Testament bestimmt hat und von den Erben zu erfüllen sind (z.B. die Miterben A, B und C müssen im Jahreswechsel die Grabstätte des Erblassers pflegen);
  • Der „Dreißigste“ (Familienangehörige, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt lebten und von ihm Unterhalt bezogen, können, auch wenn die Person nicht Erbe wird, gemäß § 1969 BGB für die ersten 30 Tage nach dem Todesfall von den Erben weiterhin Unterhalt im bisherigen Umfang verlangen);
  • Der „Voraus“ (der überlebende Ehepartner, der gesetzlicher Erbe wird, erhält vorab und zusätzlich zu seinem Erbteil die gemeinsamen Haushaltsgegenstände und das gemeinsam genutzte Familienauto und alles, was er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 BGB);
  • Kosten der Beerdigung oder der Feuerbestattung (Bestattungskosten, Kosten der Einäscherung, Miete der Grabstätte, Grabstein, Trauerfeierlichkeiten, Traueranzeige);
  • Gebühren für einen im Testament bestimmten Testamentsvollstrecker;
  • Kosten und Gebühren für die Sicherung des Nachlasses;
  • Unterhaltskosten für das Wohnhaus des Erblassers;

Unbekannte Nachlassgläubiger per Aufgebotsverfahren erfassen

Ist anzunehmen, dass es unbekannte Gläubiger gibt, denen der Erblasser noch Geld schuldet, empfiehlt sich, ein gerichtliches Aufgebotsverfahren in die Wege zu leiten. Das Aufgebotsverfahren ist beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu beantragen. Dem Antrag ist eine Liste der derzeit bekannten Gläubiger beizufügen.

Danach fordert das Gericht durch öffentliche Bekanntmachung potentielle Gläubiger auf, ihre Forderungen gegenüber dem Nachlass innerhalb einer Frist beim Nachlassgericht anzumelden. Nach Fristablauf erlässt das Gericht ein Ausschlussurteil. Dies bedeutet, dass Gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Fristablauf nicht angemeldet haben, erst ganz am Schluss befriedigt werden, wenn bis dahin der Nachlass noch nicht erschöpft ist. Nach dem Ausschlussurteil kann die Erbengemeinschaft die bekannten Schulden aus dem Nachlass bezahlen.

Die nicht bedienten Verbindlichkeiten erlöschen durch das Ausschlussurteil nicht. Der nicht befriedigte Gläubiger kann seine Forderung fortan zwar geltend machen, muss sich aber mit dem Rest des Nachlasses begnügen. Ist der Nachlass aufgebraucht, kann die Erbengemeinschaft dem Gläubiger die „Erschöpfung“ des Nachlasses entgegenhalten oder, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.

Besonderes Problem der Erbauseinandersetzung: unbekannte Miterben

Gibt es oder ist zu vermuten, dass es unbekannte Erben oder Erben mit unbekanntem Aufenthalt gibt, berührt dies die Teilungsreife des Nachlasses. Um deren Erbrecht zu wahren, kann die Erbengemeinschaft gemäß § 1911 BGB durch das Nachlassgericht einen Abwesenheitspfleger bestellen lassen, der den unbekannten oder nicht erreichbaren Miterben in der Erbauseinandersetzung vertritt. Gleiches gilt, wenn ein Erbe zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt war. Das ungeborene Kind gilt dann als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. II BGB). In diesem Fall kann für die „Leibesfrucht“ ein Pfleger bestellt werden. Der Erbanteil jenes Erben muss dann treuhänderisch verwahrt werden.

Ausschluss der Nachlassaufteilung durch letztwillige Verfügung des Erblassers

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Teilung des Nachlasses für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls ausschließen. Er kann die Teilung an ein bestimmtes Ereignis knüpfen (z.B. alle Erben müssen das 27. Lebensjahr vollendet haben). Der Erblasser kann den Teilungsausschluss auch auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränken, indem er beispielsweise bestimmt, dass das elterliche Wohnhaus in einem Zeitraum von 20 Jahren nicht verkauft werden darf.

Die Miterben können sich über Anordnungen des Erblassers nur hinwegsetzen, wenn sie sich alle einig sind und einstimmig die Aufteilung beschließen. Allerdings hat kein Miterbe Anspruch darauf, dass ein anderer Miterbe zustimmt. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, bleibt die Anordnung des Erblassers verbindlich.

Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung anordnen und genau vorgeben, wie die Aufteilung des Nachlasses vonstattengehen soll. Die Erben haben keine Möglichkeit, durch einen eigenen Auseinandersetzungsplan dagegen zu halten. Abweichungen sind nur möglich, wenn sich Testamentsvollstrecker und alle Erben verständigen.

Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*

Logo Erbteilung

  • Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
  • Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
  • Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich

  
 
Logo Erbteilung
 
Kostenlos und unverbindlich
 
 

 

Einvernehmliche Erbauseinandersetzung mittels Erbauseinandersetzungsvertrag: Aufteilung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft

Die Erben bestimmen die Nachlassverteilung

Der Idealfall: die Miterben setzen sich an einen Tisch und vereinbaren, wie der Nachlass zwischen Ihnen verteilt wird. Kein Erbstreit! Dies wird als Teilungsplan bezeichnet. Darüber schließen sie dann einen Vertrag ab, den sog. Auseinandersetzungsvertrag. Dieser regelt relativ simpel, welcher Miterbe was aus dem Nachlass erhält. Auch kann er Bestimmungen enthalten, wie mit nicht teilbaren Gegenständen umgegangen wird (z.B. eine Wohnung). Hierfür bietet es sich beispielsweise an, den Verkauf zu vereinbaren und den Verkaufserlös im Verhältnis der Erbteile zu verteilen.

Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, allerdings sollte die Vereinbarung mindestens schriftlich erfolgen. Sind Immobilien oder GmbH-Anteile vom Teilungsplan betroffen, so müssen diese Aspekte notariell beurkundet werden. Je nachdem ob es wichtiger ist Kosten zu sparen oder Rechtssicherheit zu erlangen bietet es sich an nur den zwingenden Teil notariell beurkunden zu lassen oder die gesamte Erbauseinandersetzung.

Im Grundsatz sollte die Verteilung des Nachlasses wertmäßig entsprechend der Erbteile stattfinden. Zwar steht es den Erben jederzeit frei (sofern sie sich einig sind) von der Aufteilung des Erblassers abzuweichen, allerdings können dann Schenkungen zwischen den Miterben vorliegen, die wiederum der Schenkungssteuer unterliegen. Handelt es sich bei den Abweichungen lediglich um kleine Verschiebungen, vor allem bedingt dadurch, dass man nicht jeden Gegenstand exakt wertmäßig beziffert, so wird dies toleriert. Sind die Verschiebungen aber signifikant, so liegen Schenkungen vor.

In besonderen Konstellationen ist von der Verteilung entsprechend der Anteilshöhe abzuweichen. Hierunter fallen einmal die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen sowie der Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen. Im Rahmen der Ausgleichungspflicht hat der Erblasser zu Lebzeiten einzelnen Abkömmlingen erhebliche Zuwendungen zukommen lassen, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ausgeglichen werden sollen. Hierzu zählen beispielsweise die Übertragung eines Hauses oder der Kapitalstock für eine Firma. Auf der anderen Seite gibt es auch den Ausgleichsanspruch für besondere Leistungen am Erblasser oder dessen Vermögen. Insbesondere wenn ein Abkömmling den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann er hierfür Ausgleich bekommen. Diese beiden Aspekte sind bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

Muster für einen Vertrag zur Erbauseinandersetzung

Beim Erbauseinandersetzungsvertrag handelt es sich um einen privaten Vertrag, der zwischen den beteiligten Miterben frei verhandelt und abgeschlossen werden kann (sofern nicht bestimmte Umstände die notarielle Beurkundung erforderlich machen, siehe oben). Grundsätzlich kann er sogar nur mündlich geschlossen werden – wovon aus Beweisgründen allerdings dringend abzuraten ist.

Inhaltlich muss der Vertrag zur Erbauseinandersetzung die Parteien benennen (i.d.R. die Miterben, ggf. Erwerber von Erbteilen sowie u.U. bestimmte Gläubiger) und sollte kurz die erbrechtliche Ausgangslage sowie die Vermögen und Schulden darstellen. Hauptbestandteil der Vereinbarung ist eine Beschreibung, wie der Nachlass zwischen den Parteien verteilt werden soll, der sog. Teilungsplan.

beispiel-erbauseinandersetzungsvertrag-erbengemeinschaft

Die gesetzliche Regelung zur Verteilung des Nachlasses: Teilung in Natur

Sind sich die Erben nicht über die Verteilung des Nachlasses einig, so erfolgt die Auseinandersetzung entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Im Grundsatz erfolgt diese damit durch „Teilung in Natur“, d.h. die Gegenstände werden schlichtweg einfach verteilt. Dies wird auch als Realteilung bezeichnet. Das ist problemlos für teilbare Vermögensgegenstände, wie beispielsweise Geld, Aktien, Forderungen oder unbebaute Grundstücke (diese werden dazu neu vermessen und zu Teilflächen umgewandelt). Bei allen anderen Gegenständen aber wird es schwierig. Bilder können nicht geteilt werden, Autos nicht, usw. Noch deutlicher wird das Problem bei Wohnungen und bebauten Grundstücken. Eine Teilung ohne Wertverlust (das ist wesentliches Kriterium der Teilbarkeit) ist nicht möglich.

Praxis-Beispiel: Es gibt drei Erben, A zu 50%, B zu 30% und C zu 20%. Sind auf dem Konto des Erblassers 400.000 €, so erhält A 200.000 €, B 120.000 € und C 80.000 €; Der Hausrat hat einen Wert von 20.000 €, A nimmt sich Sachen im Wert von 10.000 €, B für 6.000 € und C für 4.000 €.

Gegenstände, die nicht ohne Wertverlust geteilt werden können, und bei denen sich die Miterben nicht anderweitig über die Verteilung einig werden, müssen verkauft werden. Grundstücke und Immobilien werden im Weg der sog. Teilungsversteigerung in Geld „umgewandelt“. Dieses ist dann wiederum teilbar.

Legt ein Erbe einen Vorschlag vor, der als ganzes durch die Erbengemeinschaft angenommen werden kann und inhaltlich den gesetzlichen Teilungsregeln entspricht, so hat dieser Erbe einen Anspruch darauf, dass die übrigen Miterben dem Teilungsplan zustimmen. Diese Zustimmung kann er grundsätzlich auch im Wege der Erbteilungsklage geltend machen.

Soweit die Theorie. In der Praxis ist das schon deutlich schwieriger. Denn, wie beschrieben, muss dieser Teilungsplan als Ganzes durch die Erbengemeinschaft angenommen werden können. Hat er nur den kleinsten Fehler, so sind die Miterben zur Ablehnung berechtigt. Gerade wenn der teilungswillige Erbe Klage erhoben hat, kann dies schnell ein kostspieliges Risiko werden. Denn das Gericht muss dann die Klage abweisen. Es darf den Teilungsplan nicht korrigieren. Faktisch bedeutet das, dass eine Erbteilungsklage sehr riskant, teuer und nur in ganz eindeutigen Fällen ein gangbarer Weg ist.

Was bleibt der Erbengemeinschaft: Ist der Streit groß, so müssen möglichst viele Gegenstände der Erbschaft in Geld umgewandelt werden, d.h. verkauft oder teilungsversteigert werden. Mit zunehmender Monetarisierung und Zeitablauf wird es damit immer wahrscheinlicher, dass sich die Miterben auf einen Auseinandersetzungsvertrag einigen können. Alternativ, wenn die Erbengemeinschaft inhaltlich immer „einfacher“ wird, kann man dann auch das Risiko der Erbteilungsklage eingehen. Eben eine Frage der Zeit.

Wie werden bewegliche Sachen geteilt?

Bewegliche Sachen, sogenannte Mobilien, können in der Regel nicht in Natur aufgeteilt werden. Auch wenn sie wertmäßig ähnlich sind, so sind sie meist nicht identisch. Können sich die Miterben weder darüber einigen wie sie verteilt werden sollen, noch über einen freihändigen Verkauf, so sieht das Gesetz den Pfandverkauf vor. Das bedeutet, dass sie öffentlich zu versteigern sind, §§ 1235 (1), 383 (3) BGB.

Kurioserweise gibt es allerdings unterschiedliche Auffassungen darüber, wer diesen Pfandverkauf beantragen kann. Entsprechend der jüngeren Rechtsprechung zur Verfügung über Nachlassgegenstände (siehe Verfügungsgeschäfte in der Erbengemeinschaft: Nachlassgegenstände ohne Zustimmung aller Miterben verkaufen?) müsste ein Antrag allein mit Mehrheit der Erbengemeinschaft möglich sein. 2013 hat allerdings das OLG Nürnberg (mit Beschluss vom 22. 11. 2013 – 4 VA 1939/13) entschieden, dass der Antrag nur einstimmig durch alle Miterben gestellt werden kann. Stimmt ein Miterbe nicht zu, so ist er auf Zustimmung zu verklagen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Auseinandersetzung von beweglichen Sachen extrem schwierig und streitgeneigt ist. Im Gegensatz zur Auseinandersetzung bei Immobilien, wo jeder Miterbe – und sei sein Erbteil noch so klein – sogar alleine die Teilungsversteigerung beantragen kann, ist die Lage bei Mobilien in der Praxis unklar. Viel spricht dafür, dass der Pfandverkauf mit Mehrheit der Erbengemeinschaft eingeleitet werden kann – rechtliche Sicherheit gibt es aber nicht.

Erbauseinandersetzung bei Grundstücken, Wohnungen und Immobilien

Sind Immobilien Teil der Erbengemeinschaft, so ist die Auseinandersetzung häufig schwieriger. Meist bündelt sich ein Großteil des Vermögens in einer Immobilie, die sich dann nicht unten den Miterben entsprechend der Erbquoten aufteilen lässt.

Für eine einvernehmliche Lösung kommt insbesondere in Betracht, dass ein Miterbe die Immobilie übernimmt und Ausgleichzahlung an die übrigen Miterben vornimmt. So kann die Wertdifferenz Immobilie zu Erbteil ausgeglichen werden.

Können sich die Miterben nicht darüber einigen, wie unbewegliche Gegenstände – also Grundstücke und Immobilien – untereinander aufgeteilt werden sollen, dann führt kein Weg an der Teilungsversteigerung vorbei. Jeder Miterbe kann – auch wenn sein Erbteil noch so klein ist – beim Amtsgericht des Bezirks, in dem das Grundstück belegen ist, den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. In Folge dessen wird ein Wertgutachten eingeholt und ein Termin zur Versteigerung bestimmt. Findet sich jemand, der die Immobilie ersteigert, so wird er mit Abschluss der Versteigerung Eigentümer. Der Jurist spricht vom Zuschlag. Der Versteigerungserlös wird an das Gericht bezahlt, dieses zahlt ihn an die Erbengemeinschaft aus. Im Anschluss kann dieses Geld dann unter den Miterben verteilt werden.


 

Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis mit Hürden versehen. Der Antragsteller muss beispielsweise die Kosten der Teilungsversteigerung und des Wertgutachtens vorstrecken. Misslingt die Teilungsversteigerung, so bleibt er auf den Kosten sitzen. Auch ist nicht gesagt dass der Erlös in der Versteigerung den Marktwert der Immobilie erreicht. Es kann passieren dass die Immobilie unter Wert versteigert wird. Und zuletzt, das Gericht zahlt das Geld nur dann aus, wenn alle Miterben mit der gleichen Art und Weise der Auszahlung einverstanden sind. Geht ein Miterbe quer, dann wird der Erlös hinterlegt und im schlimmsten Fall muss auf die Auszahlung geklagt werden.

Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*

Logo Erbteilung

  • Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
  • Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
  • Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich

  
 
Logo Erbteilung
 
Kostenlos und unverbindlich
 
 

 

Sonderfall: landwirtschaftlicher Betrieb gehört zum Nachlass der Erbengemeinschaft

Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb teil des Nachlasses, so gelten für die Auseinandersetzung Sonderregelungen. Durch die Versorgung der Bevölkerung mit landwirtschaftlichen Produkten, erfüllen Bauernhöfe eine gesellschaftliche Aufgabe. Durch die Nachlassauseinandersetzung darf die Funktionsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes, der meist eine Teilung nicht überstehen würden, nicht gefährdet werden. Das Gesetz bestimmt daher Sonderregelungen, wodurch der einheitliche Erhalt sichergestellt wird.

Minderjährige in der Erbauseinandersetzung: Bestellung eines Ergänzungspflegers

Sind Minderjährige Teil einer Erbengemeinschaft, so können sie mangels Geschäftsfähigkeit nicht eigenständig an den Geschäften der Erbengemeinschaft mitwirken. Sie werden durch ihre Eltern vertreten. Sind die Eltern selbst Teil der Erbengemeinschaft, so können sie Erklärungen für Ihre minderjährigen Kinder nicht abgeben, da sonst ein gesetzlich verbotenes „Insichgeschäft“ vorliegen würde, d.h. die Eltern stehen auf zwei Vertragsseiten (einmal handelnd für sich und einmal handelnd für ihre minderjährigen Kinder). Für diesen Fall muss ein sog. Ergänzungspfleger zum Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages bestellt werden. Für die Wirksamkeit der Vertretung durch den Pfleger müssen die Verträge gerichtlich genehmigt werden.

Ausgleichungspflicht von Vorempfängen

Tritt gesetzliche Erbfolge ein, so ist zu prüfen ob der Erblasser einem seiner Abkömmlinge gleichen Grades (z.B. Kinder oder Enkel) zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, die so erheblich sind, dass eine anteilige Aufteilung seines Nachlasses nun zu Ungerechtigkeiten führen würde.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hat drei Kinder. Die Tochter hat vor 5 Jahren geheiratet. Zum Start in die Ehe hat er ihr eine Wohnung geschenkt. Seine übrigen beiden Kinder haben noch nicht geheiratet, daher haben sie bislang auch nichts von ihm erhalten. Tritt nun die gesetzliche Erbfolge ein und werden alle drei Kinder gesetzliche Erben, so schließt daraus der Gesetzgeber, dass der Erblasser alle drei gleichbehandeln will. Andernfalls hätte der Erblasser ein Testament erstellen müssen. Da die Zuwendung der Wohnung aber so umfassend war, wäre nun eine gleichmäßige Aufteilung des Nachlasses schlicht ungerecht. Die Wohnung wird daher im Rahmen der Nachlassverteilung berücksichtigt.

Ausgleichsanspruch für besondere Leistungen

Ein Ausgleichsanspruch steht einem Abkömmling des Erblassers immer dann zu, wenn er durch besondere Leistungen dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, ohne dafür ein (angemessenes) Entgelt bekommen zu haben, § 2057a BGB. Dem Willen des Gesetzgebers nach sollen diese Leistungen im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen gesetzlichen Erben Berücksichtigung finden.

Ein Anspruch ist auch immer dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling ein angemessenes Entgelt oder eine andere angemessene Gegenleistung vom Erblasser erhalten hat. Denn dann besteht genau die ausgleichsbegründende Intention nicht mehr: der Nachlass hat einen höheren Wert, weil Leistungen „nicht bezahlt“ wurden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach Billigkeit, d.h. Dauer und Umfang der Leistungen sowie insbesondere der Wert des Nachlasses sind zu berücksichtigen. Ein fester Marktpreis hingegen wird gerade nicht angesetzt.

Wann fällt bei der Erbauseinandersetzung (Schenkungs-)Steuer an?

Im Grundsatz fällt bei der Auseinandersetzung der Erbschaft keine gesonderte Steuer an. Insbesondere die Erbschaftssteuer knüpft an den Vermögenszuwachs durch den Erbfall an und fällt mit dem Tod des Erblassers an. Einzig wenn es ihm Rahmen der Auseinandersetzung zu Abweichungen von den erbrechtlichen Erbquoten kommt, kann sich hieran eine Schenkungssteuer anschließen.

Praxis-Beispiel: A und B haben je zur Hälfte geerbt. Der Nachlass umfasst ein Auto im Wert von 50.000 € und ein Bild im Wert von 30.000 €. Die beiden Erben kommen überein, dass A das Auto nimmt und B das Bild. Mehr vereinbaren Sie nicht. Hier schenkt B dem A 10.000 €, da er auf den Ausgleich des Minderwertes verzichtet.

Je nach Verhältnis von Schenker zu Beschenktem kann es dann – sofern die Freibeträge – überschritten werden, zur Steuerbarkeit kommen. In der Praxis relevant wird das meist bei höheren Werten, v.a. wenn Immobilien betroffen sind.

Fällt bei der Erbauseinandersetzung Grunderwerbssteuer an?

Nein, hier gibt es eine spezielle gesetzliche Regelung. Das Gesetz regelt in § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG explizit, dass der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen ist.

Einigung im Wege einer Mediation

Oft liegen die Schwierigkeiten darin, dass die Erben nicht miteinander kommunizieren können, ungeachtet dessen aber an sich einer Verständigung durchaus zugänglich sind. Sofern die Erben bereit sind, gemeinsame Lösungen zu finden, bietet sich eine Erbmediation an. Gerade dann, wenn ein einzelner Erbe eine Blockadehaltung einnimmt, kann er erfahrungsgemäß  unter Einbeziehung eines Mediators zum Einlenken bewegt werden.

Mediation soll Konflikte friedlich lösen. Der Mediator eine neutrale Person. Er führt mit allen Erben Gespräche, mit dem Ziel, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Kommt eine Einigung zustande, wird sie der Mediator in einem Protokoll dokumentieren und von den Erben unterschreiben lassen. Der Vorteil besteht darin, dass die Mediation den schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Konfliktlösung darstellt und eine weitere Eskalation unter den Miterben vermeidet.

Praxis-Tipp: Geeignete Mediatoren finden Sie beim Bundesverband für Mediation (www.bmev.de), Deutsche Gesellschaft für Mediation (www.dgm-web.de) oder beim Deutschen Anwaltverein (www.anwaltverein.de).

Vermittlung durch das Nachlassgericht

Es kann eine Lösung sein, das Vermittlungsverfahren beim Nachlassgericht in Anspruch zu nehmen. Hierbei versucht das Nachlassgericht zwischen den Miterben zu vermitteln. Allerdings, das Nachlassgericht kann nur einen Vorschlag machen. Rechtlich bindend kann es nicht agieren. Letztlich also ein stumpfes Schwert.

Vermittlungsverfahren durch einen Notar

Können sich die Erben über die Erbauseinandersetzung nicht verständigen, bietet § 363 Familienverfahrensgesetz (FamFG) an, dass die Erben einen Notar zur Vermittlung anrufen. Seit 1.9.2013 sind statt der Nachlassgerichte nunmehr die Notare zuständig, um die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den beteiligten Miterben zu vermitteln. Jeder Miterbe kann die Vermittlung des Notars beantragen. Der Notar lädt dann alle Miterben zu einem Verhandlungstermin. Der Notar darf aber nur vermitteln, nichts entscheiden. Er kann natürlich Vorschläge zur Auseinandersetzung machen.

Kommt auf Vermittlung des Notars eine Einigung zustande, hat der Notar die Auseinandersetzung zu beurkunden. Das Gesetz sieht vor, dass einzelne Nachlassgegenstände mit dem Einverständnis der Erben auch durch das Los verteilt werden können (§ 369 FamFG). Der vom Notar beurkundete Auseinandersetzungsplan ist vollstreckbar. Ist beispielsweise  vereinbart, dass der Miterbe A den Ferrari des Erblassers erhalten soll, kann A notfalls mithilfe des Gerichtsvollziehers die Herausgabe des Fahrzeuges gegen demjenigen durchsetzen, der das Fahrzeug in Besitz hat.

Streitige Erbauseinandersetzung: Möglichkeiten wenn ein Miterbe nicht an der Erbauseinandersetzung mitwirkt

In der Theorie muss jeder Miterbe an der Erbauseinandersetzung mitwirken, also letztlich auch den Vertrag unterschreiben. Kommt er dem nicht nach, kann die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt werden. Wie bereits im Vorgang beschrieben, ist eine zwangsweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kein Weg, den man „einfach beschreiten“ kann, beispielsweise indem man Erbteilungsklage erhebt. Vielmehr ist die konkrete Situation zu analysieren und eine Strategie zu entwickeln. Nachfolgend lesen Sie mehrere Ansatzpunkte, über die dennoch eine Erbauseinandersetzung erreicht werden kann.

Klage auf Mitwirkung an der Auseinandersetzung

In besonderen Fällen kann es sinnvoll sein nicht auf das Ergebnis der Auseinandersetzung zu klagen, sondern auf die Mitwirkung. Gerade wenn der Erbengemeinschaft durch zeitlichen Verzug nicht unerhebliche, bezifferbare Schäden entstehen, kann dieser Weg zielführend sein.

Aufbau einer Drucksituation durch Verkauf von Immobilien ohne Zustimmung der Miterben und Androhung einer Schadenersatzklage

Die aktive Mitwirkung an der Erbauseinandersetzung ist Pflicht für jeden Miterben, sobald einer die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt. In diesem Zusammenhang spielt häufig die Veräußerung oder Verteilung von Immobilien eine Rolle. Als Miterbe können Sie schlicht die betreffende Immobilie unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Miterben an einen Dritten verkaufen. Im Anschluss fordern Sie die Miterben zur Zustimmung auf und drohen mit Schadenersatz wenn im Lauf der Auseinandersetzung ein geringerer Verkaufspreis für die Immobilie erlöst wird, als Sie in diesem Vertrag vereinbart haben.

Das Risiko für Sie als Verkäufer ist überschaubar. Stimmt der Miterbe dem Verkauf nicht zu und wollen Sie trotzdem keine Schadenersatzklage erheben, so bleiben Sie (nur) auf den Notarkosten für den Verkauf sitzen.

Die Erbteilungsklage: Auseinandersetzung per Urteil

Klingt zunächst einmal sehr gut und ist naheliegend: können sich die Miterben nicht über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen, ist die Lage aber vermeintlich klar und eindeutig, so kann man als Miterbe doch einfach Klage auf Auseinandersetzung erheben. Die Erbauseinandersetzungsklage richtet sich auf Zustimmung der anderen Miterben zum Teilungsplan. Hat die Klage Erfolg, ersetzt das gerichtliche Urteil die Zustimmung. Der Richter hat dabei keine Gestaltungsrechte und kann nur über den Antrag des klagenden Miterben entscheiden.

In der Praxis aber gilt: bereits für den ersten Schritt – die Klageerhebung – muss man wissen, dass mit einer Erbschaft meist hohe Streitwerte verbunden sind und damit Gerichts- und Anwaltsgebühren schnell in die Höhe gehen. Bedeutender aber sind die rechtlichen Hürden. Denn als Kläger müssen Sie einen umfassenden und lückenlosen Auseinandersetzungsplan vorlegen, was bereits bei üblichen Nachlässen kaum zu erfüllen ist. Wer weiß schon ganz genau was alles im Nachlass enthalten ist? Auch müssen vor der Erbteilungsklage alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sein (wofür häufig die Mitwirkung der übrigen Miterben erforderlich ist), Vorempfänge müssen ausgeglichen werden und Rechtsbeziehungen der Gesamthand abgewickelt sein.

Praxis-Beispiel: Für eine erfolgreiche Erbauseinandersetzungsklage muss geklärt sein, wer den im Nachlass befindlichen Mietvertrag für eine Wohnung des Erblassers an einen Dritten übernimmt. Entweder ein Miterbe macht das oder die Miterben schließen sich dazu in einer Vermietungsgesellschaft zusammen.

Befindet sich auch nur der kleinste Fehler im Teilungsplan oder ist er nicht komplett vollständig, so muss das Gericht die Klage abweisen. Ihm steht keinerlei Gestaltungsmöglichkeit zu. In Folge dessen trägt der Kläger die Gerichtskosten, Anwaltskosten (auch der Gegenseite) und auch ggf. angefallene Gutachterkosten.

In der Praxis werden daher häufig einzelne Vorfragen im Wege der Feststellungsklage geklärt und erst ganz zum Schluss kommt noch die Erbauseinandersetzungsklage in Betracht. Über diese Zwischenschritte sprechen wir von einem sehr langwierigen Verfahren.

Fazit: Eine Erbteilungsklage ist möglich, benötigt aber akribische Vorbereitung und hat einen langen zeitlichen Verlauf. Dem geht einher dass für die Zwischenschritte nicht unerhebliche Kosten anfallen, so dass man als Miterbe auch ein ausreichendes finanzielles Polster mitbringen sollte.

Der „dritte“ Weg: alternative Möglichkeiten zur Erbauseinandersetzung

Verkauf des Erbteils

Ist die einvernehmliche Erbauseinandersetzung in weite Ferne gerückt und haben einzelnen Miterben nicht die Kraft, finanziellen Mittel oder fachliche Expertise, so steht ihnen auch die Möglichkeit offen, ihren Erbteil zu verkaufen und damit aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Dieser Verkauf kann entweder an einen anderen Miterben erfolgen oder an einen beliebigen Dritten. Den anderen Miterben steht dann ein Vorkaufsrecht zu. Durch den Verkauf verschafft sich ein Erbe schnell Liquidität und erspart sich eine drohende Erbauseinandersetzungsklage, bei der er als Kläger oder als Beklagter in Erscheinung treten muss.

Abschichtung und Anwachsung

Als Alternative zum Verkauf des Erbteils kann vereinbart werden, dass ein Erbe durch bloße Vereinbarung mit den übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheidet. Dabei überträgt der ausscheidende Miterbe seine Rechte nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger, sondern er verzichtet gegen Zahlung einer Abfindung lediglich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, insbesondere auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Eine solche Vereinbarung ist formfrei möglich. Die Abschichtungsvereinbarung muss nur dann notariell beurkundet werden, wenn die Abfindung darin besteht, dass eine Immobilie oder Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Allerdings hat der Miterbe keinen Anspruch darauf, auf diesem Wege von den übrigen Miterben ausgezahlt und aus der Erbengemeinschaft entlassen zu werden. Ist kein Miterbe bereit, den widerspenstigen Miterben auszuzahlen, ändert sich am Bestand der Erbengemeinschaft nichts.

Professionelle Erbteilung

Neben dem Verkauf des Erbanteils gibt es mit der Erbabwicklung* noch eine weitere, relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung. Hierbei beauftragen Sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten und Durchführung der Teilungsversteigerung. Hierbei ist es durchaus nicht unüblich, dass sie bereits vorab einen Abschlag auf die Erbschaft ausbezahlt bekommen und damit zumindest teilweise ausgezahlt werden.

Häufige Fragen zur Erbauseinandersetzung

Kann ich die Erbauseinandersetzung erzwingen?

In der Theorie ist das möglich. Jeder Miterbe hat jederzeit den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In der Praxis allerdings sieht die Lage anders aus. Spielt ein Miterbe nicht mit, kann die Auseinandersetzung nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss erfolgen. Vielmehr müssen Sie taktisch vorgehen und je nach Situation unterschiedliche Druckmittel zum Einsatz bringen. Hierzu gehören beispielsweise die Beantragung der Teilungsversteigerung oder die Androhung von Schadenersatzansprüchen. Geschickt eingesetzt kann dies auch unwillige Miterben "motivieren"

Wann kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gefordert werden?

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung fordern. Voraussetzung für die Durchführung der Erbauseinandersetzung ist aber, dass die sog. Teilungsreife der Erbengemeinschaft vorliegt.

Was kostet die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?

Die Auseinandersetzung können die Erben selbst vornehmen, entweder mündlich, schriftlich oder sogar konkludent - also einfach nur durch schlüssiges Handeln. Sind aber Immobilien oder Gesellschaftsanteile betroffen, so müssen entsprechende Verfügungen notariell beurkundet werden und führen zu entsprechenden Kosten. Gleiches gilt wenn einer oder mehrere Miterben sich anwaltlich beraten lassen wollen. Auch hier entstehen gesonderte Kosten.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung blockiert?

In der Theorie sind die Möglichkeiten durchaus vielfältig. Die Erbengemeinschaft kann auf Mitwirkung an der Auseinandersetzung klagen oder auf konkrete Erbteilung. In der Praxis hingegen sind die Wege häufig nicht geeignet. Es kommt daher auf eine genaue Analyse des Einzelfalls und entsprechend passende Strategie an.

Muss der Erbauseinandersetzungsvertrag vor einem Notar erklärt werden?

Nein, rein rechtlich muss er das nicht. Er muss nicht einmal schriftlich erfolgen - auch wenn das dringend anzuraten ist um unterschiedlichen Auffassungen vorzubeugen und notfalls auch Beweismaterial zur Hand zu haben. Etwas anderes gilt nur, wenn der Nachlass Immobilien oder GmbH-Anteile beinhaltet. Hier muss die Auseinandersetzungsvereinbarung zur Wirksamkeit vor einem Notar abgeschlossen und beurkundet werden. In diesem Zusammenhang fallen dann auch Notarkosten an. In allen anderen Fällen kann die Auseinandersetzung ohne Kosten erfolgen - sofern die Miterben die Auseinandersetzungsvereinbarung selbst erstellen. Andernfalls fallen anwaltliche Beratungskosten an.


Diese Seite bewerten

4.5 Sterne bei 34 Bewertungen
Bewertungen werden nicht auf Echtheit überprüft

Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*

Logo Erbteilung

  • Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
  • Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
  • Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich

  
 
Logo Erbteilung
 
Kostenlos und unverbindlich
 
 

 
Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*
 

 
Am Ende angelangt? Es gibt mehr!

ebook

  • Gratis-eBook „Die Erbengemeinschaft – In 9 Schritten zur Lösung“: mein Leitfaden, wie Sie Ihren Weg aus der Erbengemeinschaft finden - exklusive und kostenfreie Zugabe zum E-Mail-Update
  • Checkliste Todesfall: Die wichtigsten Aufgaben für Angehörige in den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall - ebenfalls kostenlos und nur zum E-Mail-Update
  • E-Mail-Update: Nichts mehr verpassen. Meine exklusiven Insider-Tipps, neueste Beiträge und aktuelle Gerichtsurteile

    

Durch Klick auf „Jetzt anmelden“ stimmen Sie dem Erhalt einer einmaligen, unverbindlichen E-Mail zu. In dieser erläutere ich Ihnen konkret wie ich Sie künftig kontaktiere.
ebook
* Ein Stern neben einem Link oder an der Abschnittsüberschrift bedeutet, dass ich vom verlinkten Anbieter möglicherweise eine Vergütung erhalte (Werbung): manchmal, sobald Sie den Link klicken; oft nur dann, wenn Sie einen Vertrag abschließen; und selten pauschal für die Verlinkung selbst. So finanziere ich diese Webseite. Auf den Preis, den Sie möglicherweise beim verlinkten Anbieter zahlen, wirkt sich dies nicht aus.
 
Sie interessieren sich für eine Kooperation auf meiner Webseite? Bitte schreiben Sie mir eine kurze Nachricht. Gerne stelle ich Ihnen Mediadaten und Möglichkeiten zur Kooperation zur Verfügung.