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Erbengemeinschaft auszahlen: Praxis-Tipps

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 6. Oktober 2025
Ihre Lesezeit: 11 Minuten
               
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Erbengemeinschaft auszahlen

  • Wichtig: Eine finanzielle Abfindung einzelner Miterben setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus; ein einseitiger Zahlungsanspruch besteht nicht. Wer sofort Liquidität braucht, kann alternativ die gerichtliche Teilung oder den Verkauf bzw. die Veräußerung des Erbteils an Mit- oder Dritte prüfen.
  • Kernpunkt: Die Abfindung basiert auf einer objektiven Wertermittlung des Nachlasses und der jeweiligen Erbquote; schriftliche Vereinbarungen und Protokolle reduzieren spätere Streitigkeiten. Bei Übertragungen von Grundstücken ist die notarielle Beurkundung zwingend und ein neutrales Gutachten schafft Transparenz.
  • Praxisbeispiel: Ein Erbe übernimmt das Familienhaus und zahlt den Geschwistern jeweils 100.000 €; nach notarieller Vereinbarung erfolgt die Grundbucheintragung und die gemeinschaftlichen Rechte entfallen. Vorher müssen Finanzierung, Nebenkosten (Notar, Grundbuch, Gutachten) und steuerliche Folgen, etwa eine mögliche Befreiung von Grunderwerbsteuer, geprüft werden.
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Erbengemeinschaft auszahlen – Bedeutung, Ablauf und typische Fälle

Eine Erbengemeinschaft auszuzahlen bedeutet, dass ein oder mehrere Miterben ihren Anteil am Nachlass in Geld erhalten, während ein anderer Erbe dafür einzelne Nachlasswerte – meist eine Immobilie oder ein Unternehmen – übernimmt. Die Auszahlung ist eine freiwillige, einvernehmliche Form der Erbauseinandersetzung und dient dazu, das Vermögen gerecht aufzuteilen, ohne den gesamten Nachlass verkaufen zu müssen.

Wie läuft eine Auszahlung in der Erbengemeinschaft ab?

Damit eine Auszahlung funktioniert, müssen sich alle Miterben über den Wert des Nachlasses und den Auszahlungsbetrag einigen. Grundlage ist eine objektive Wertermittlung, meist durch ein Gutachten oder Marktvergleich. Anschließend wird die Vereinbarung schriftlich festgehalten – bei Immobilien durch einen notariellen Vertrag (§ 311b BGB). So wird klar geregelt, wer welchen Anteil erhält und welche Verpflichtungen bestehen.

  • Nachlasswert bestimmen: Bewertung sämtlicher Nachlassgegenstände – insbesondere Immobilien und Wertanlagen.
  • Einigung erzielen: Alle Erben müssen der Auszahlung zustimmen und die Höhe gemeinsam festlegen.
  • Vertrag schließen: Die Vereinbarung wird schriftlich oder notariell fixiert; bei Immobilien ist ein Notar zwingend.
Drei Geschwister erben das Elternhaus. Einer möchte es behalten und zahlt den beiden anderen je 100.000 € aus. Nach notarieller Vereinbarung wird er alleiniger Eigentümer, während die Geschwister ihren Erbanteil in Geld erhalten.

Wann ist eine Auszahlung sinnvoll?

Eine Auszahlung kommt immer dann in Betracht, wenn der Nachlass unteilbare Vermögenswerte enthält oder ein Erbe schnell Liquidität benötigt. Besonders häufig geht es um Immobilien, Familienbetriebe oder Wertpapierdepots. Statt das Familienvermögen zu verkaufen, kann ein Erbe die anderen abfinden und den Nachlasswert selbst weiterführen.

Auch Pflichtteils- und Abfindungsvereinbarungen können Teil einer Auszahlung sein: Weichende Erben erhalten eine Geldzahlung und scheiden aus der Gemeinschaft aus. Der verbleibende Erbe übernimmt den Gegenstand allein. Ein endgültiger Pflichtteilsverzicht muss dabei notariell beurkundet werden (§§ 2346, 2348 BGB).

  • Immobilie erhalten: Ein Erbe übernimmt das Haus und zahlt die Geschwister aus.
  • Unternehmensfortführung: Ein Erbe führt den Betrieb weiter und gleicht die Miterben finanziell aus.
  • Pflichtteilsberechtigte abfinden: Enterbte Angehörige erhalten eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung statt ihres Anspruchs.
Ein neutrales Gutachten ist die beste Grundlage für faire Auszahlungen. Nur wenn der Wert objektiv feststeht, lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.
Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn alle Miterben zustimmen. Ein einzelner Erbe kann die anderen nicht zur Zahlung zwingen – die rechtlichen Grundlagen dazu finden Sie im nächsten Kapitel.

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Anspruch auf Auszahlung – rechtliche Grundlagen und Grenzen

Viele Erben glauben, sie könnten von den Miterben die Auszahlung ihres Anteils verlangen. Tatsächlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Barauszahlung. Das Erbrecht (§ 2042 BGB) erlaubt nur die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, nicht jedoch, einzelne Erben zur Zahlung zu verpflichten. Eine Auszahlung ist daher immer Ergebnis einer freiwilligen Vereinbarung.

Kein gesetzlicher Auszahlungsanspruch

Nach § 2042 BGB darf jeder Miterbe die Aufteilung des Nachlasses verlangen, sobald er teilungsreif ist. Diese Aufteilung kann in Geld oder in Sachwerten erfolgen – aber nur, wenn sich alle Erben einig sind. Es gibt kein Recht, von den anderen eine sofortige Ausbezahlung zu fordern. Wer Liquidität benötigt, kann seinen Erbteil nach § 2033 BGB an Miterben oder Dritte verkaufen.

  • Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB): Jeder Erbe darf die Teilung verlangen, nicht aber eine Auszahlung erzwingen.
  • Erbteilverkauf (§ 2033 BGB): Ein Erbe kann seinen Anteil notariell übertragen – ohne Zustimmung der übrigen Erben.
  • Vorkaufsrecht (§§ 2034 ff. BGB): Nur beim Verkauf an Dritte können die anderen Miterben den Anteil selbst erwerben.
Ein Miterbe möchte sofort Geld und fordert 50.000 € von seinen Geschwistern. Diese verweigern die Zahlung – zu Recht: Eine Auszahlung kann nur einvernehmlich vereinbart werden. Alternativ kann der Erbe seinen Anteil verkaufen oder die Auseinandersetzung verlangen.
Eine Auszahlung ist rechtlich nur auf freiwilliger Basis aller Miterben möglich. Der Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB verpflichtet die Miterben nicht zur Barzahlung, sondern nur zur gemeinsamen Teilung des Nachlasses.

Einvernehmen, Verwaltung und Mehrheitsentscheidungen

Grundsätzlich erfordert jede Verfügung über Nachlassgegenstände Einstimmigkeit (§ 2040 BGB). In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch ein Mehrheitsbeschluss genügen, wenn die Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt. Die Grundregel der Einstimmigkeit bleibt jedoch bestehen – insbesondere bei Auszahlungen, Übertragungen und Verkäufen.

  • Einstimmigkeit: Grundregel für alle Verfügungen über Nachlasswerte (§ 2040 BGB).
  • Schriftform: Vereinbarungen sollten immer schriftlich oder notariell festgehalten werden.
Wer eine Auszahlung plant, sollte frühzeitig das Gespräch mit allen Miterben suchen. Ein klarer, dokumentierter Beschluss verhindert spätere Anfechtungen oder Missverständnisse.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Erbauseinandersetzung!

Erfahren Sie kompakt die wichtigsten Wege der Erbauseinandersetzung — von einvernehmlichen Erbauseinandersetzungsverträgen und Teilerbauseinandersetzungen über Verkauf, Abschichtung und professionelle Erbteilung bis hin zur Erbteilungsklage und Teilungsversteigerung — samt Vor‑ und Nachteilen bei Immobilien, Minderjährigen und landwirtschaftlichen Betrieben. Mit konkreten Praxis‑Tipps zu Kosten, Notarpflichten, Steuerfolgen, Mediation und dem richtigen Zeitpunkt für anwaltliche oder notarielle Hilfe erfahren Sie schnell, welche Lösung zu Ihrer Lage passt und wie Sie Streit, Zeitverlust und zusätzliche Kosten vermeiden.

Erbengemeinschaft auszahlen: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 19 %: Jeder fünfte Erbe fragt zuerst nach konkreten Kosten & Steuern – Liquiditätsdruck wird zum Turbo für eine schnelle Auflösung.
  • 67 %: Zwei von drei Kostenfragen nennen ausdrücklich die Erbschaftsteuer; wer den Betrag kennt, trifft Entscheidungen schneller.
  • 55 %: Über die Hälfte der Immobilienerben sucht den direkten Exit aus „Stein“ (Verkauf, Anteilverkauf, Teilungsversteigerung) statt langer Familiendebatten.
  • 26 %: In gut jedem vierten Streitfall herrscht totale Funkstille – ohne Kommunikation drohen Stillstand und Wertverlust.
  • 75 %: Drei von vier Schuldenanfragen kreisen um die 6-Wochen-Frist zur Ausschlagung; wer sie verpasst, haftet mit Privatvermögen.
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Abfindung weichender Erben – Miterben einvernehmlich auszahlen

Eine Abfindung weichender Erben ist die häufigste Form, eine Erbengemeinschaft auszuzahlen. Dabei erhalten ausscheidende Erben einen Geldbetrag, während die verbleibenden Erben den Nachlass übernehmen. Diese einvernehmliche Lösung – rechtlich als Abschichtung oder Erbteilübertragung bezeichnet – vermeidet Verkauf oder Teilungsversteigerung und erhält Familienvermögen.

Abschichtung: Ausscheiden gegen Abfindungszahlung

Bei der Abschichtung vereinbaren alle Miterben, dass ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Sein Anteil wächst den übrigen Erben automatisch an (Anwachsung). Die Höhe der Abfindung richtet sich nach Nachlasswert und Erbquote. Dieser Weg ist besonders geeignet, wenn ein Erbe schnell Liquidität wünscht und die anderen das Vermögen behalten möchten.

Die Abschichtungsvereinbarung ist grundsätzlich formfrei möglich; Formpflichten fallen nur für gesondert vorzunehmende dingliche Vollzugsakte (z. B. die Übertragung von Grundstücken mit Auflassung/Eintragung; § 311b BGB) an.

  • Vorteil: Schnelle interne Lösung ohne Beteiligung Dritter – das Vermögen bleibt in der Familie.
  • Vorteil: Geringere Kosten als Gerichtsverfahren oder Teilungsversteigerung.
  • Nachteil: Zustimmung aller Erben erforderlich, sonst unwirksam.
  • Nachteil: Der Auszahlende benötigt ausreichende finanzielle Mittel oder eine Bankfinanzierung.
Zwei Schwestern erben je zur Hälfte das Elternhaus. Eine möchte es behalten, die andere zieht weg. Sie einigen sich auf eine Abfindung von 200.000 €. Nach notarieller Beurkundung scheidet die weichende Erbin aus, und die verbleibende Schwester wird Alleineigentümerin.
Regeln Sie im Vertrag genaue Zahlungsfristen. Dadurch ist klar, wann die Abfindung fällig wird und welche Sicherheiten gelten – besonders wichtig, wenn die Zahlung über ein Darlehen erfolgt.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Abschichtungsvereinbarung!

Erfahren Sie, welche praktischen und rechtlichen Optionen es gibt, aus einer konfliktträchtigen Erbengemeinschaft auszusteigen — vom Verkauf oder Teilverkauf Ihres Erbanteils über die Beauftragung externer Erbabwickler bis zur Abschichtung mit Anwachsung und welche Rolle Notar, Grundbuch und Haftung gegenüber Gläubigern dabei spielen. Finden Sie heraus, wann welche Lösung schnell Liquidität und Familienfrieden bringen kann und wann Gebühren, Rückkaufklauseln oder versteckte Verbindlichkeiten große Fallstricke bedeuten.

Erbteilkauf durch Miterben: Anteil übernehmen und auszahlen

Beim Erbteilkauf nach § 2033 BGB verkauft ein Erbe seinen Anteil an einen anderen Miterben. Der Käufer zahlt dem weichenden Erben dessen Anteil in Geld und übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Diese Variante ist sinnvoll, wenn nur ein Miterbe ausscheiden möchte. Nach dem Kauf besteht die Erbengemeinschaft mit weniger Mitgliedern fort.

Erbteilkauf/Erbteilsabtretung: Die Verfügung über den Erbteil ist ausnahmslos notariell zu beurkunden (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB) – unabhängig davon, ob Grundstücke zum Nachlass gehören.

OptionBeschreibungZustimmung aller Erben?
AbschichtungEin Erbe scheidet gegen Abfindung aus; Anteil wächst den übrigen an (Anwachsung).Ja
Erbteilkauf (Miterbe)Ein Miterbe kauft den Anteil eines anderen und übernimmt dessen Rechte.Nein
Erbteilverkauf (Dritter)Ein Erbe verkauft an Außenstehende; Miterben besitzen Vorkaufsrecht.Nein
TeilungsversteigerungGerichtlicher Verkauf z. B. einer Immobilie mit Erlösverteilung.Nein

Beim Erbteilkauf ist die Zustimmung der übrigen Miterben nicht erforderlich (§ 2033 Abs. 1 BGB). Ein Vorkaufsrecht der übrigen Miterben besteht nur beim Verkauf an Dritte (§§ 2034 ff. BGB).

Jede Übertragung eines Erbteils, die Immobilien betrifft, erfordert einen notariellen Vertrag. Ohne Beurkundung ist die Vereinbarung nach § 311b BGB unwirksam – auch bei Absprachen unter Geschwistern.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Erbteil verkaufen!

Erfahren Sie, ob Ihr Erbteil verkaufbar ist und wie der praktische Ablauf aussieht: welche rechtlichen Voraussetzungen und Unterlagen nötig sind, wie Wertermittlung und Notarvertrag funktionieren, wann Käufer – vor allem bei Altbau-Immobilien in Großstädten – Interesse zeigen und welches Vorkaufsrecht der Miterben den Prozess beeinflussen kann. Erhalten Sie kompakte Tipps zu Preisfindung, Haftungs- und Steuerfallen, Absicherungen für Käufer und Verkäufer sowie sinnvollen Alternativen zur Veräußerung, damit Sie schnell entscheiden können, ob ein Verkauf für Sie lohnt.

Lassen Sie vor jeder Auszahlung den Nachlasswert neutral ermitteln und schließen Sie mit Zustimmung aller Miterben eine schriftliche Vereinbarung über Auszahlungsbetrag, Fristen und Sicherheiten – bei Grundstücken/Immobilien unbedingt notariell beurkunden und die Grundbuchumschreibung regeln. Sichern Sie die Zahlung durch Bankbürgschaft, Grundschuldeintragung oder Treuhandkonto und klären Sie frühzeitig Finanzierung sowie steuerliche Folgen (Grunderwerb-/Erbschaftsteuer), damit spätere Streitigkeiten und Liquiditätslücken vermieden werden.

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Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Erbengemeinschaft Immobilie auszahlen – Haus aus dem Nachlass übernehmen

Wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie enthält, möchten viele Erben das Familienhaus behalten und die übrigen Miterben auszahlen. Die Erbengemeinschaft Immobilie auszahlen bedeutet, dass ein Erbe die Anteile der anderen übernimmt und sie finanziell abfindet. Diese Lösung erhält das Familienvermögen und vermeidet den Verkauf an Dritte oder eine Teilungsversteigerung.

Auszahlung einer Immobilie: Wert ermitteln und Vertrag aufsetzen

Bevor ein Erbe das Haus aus der Erbengemeinschaft übernehmen kann, muss der Marktwert objektiv festgestellt werden. Grundlage ist ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine Bewertung durch einen Makler. Auf dieser Basis wird der Auszahlungsbetrag berechnet – meist nach Erbquote oder individueller Vereinbarung. Der Vorgang wird in einem Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten und bei Immobilien notariell beurkundet (§ 311b BGB).

Nach Unterzeichnung erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Zum Erbnachweis genügt häufig auch ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift; ein Erbschein ist nicht zwingend in jedem Fall erforderlich (§ 35 GBO). Mit der Eintragung endet die gesamthänderische Bindung der Erbengemeinschaft an der Immobilie, und der übernehmende Erbe wird Alleineigentümer.

  • Wertgutachten: Objektive Bewertung durch Gutachter oder Makler als Grundlage für den Auszahlungsbetrag.
  • Vertrag: Schriftliche Vereinbarung aller Erben über Betrag und Zahlungsmodalitäten.
  • Beurkundung/Vollzug: Notarielle Beurkundung (bei Grundstücksübertragungen: Auflassung und Eintragung im Grundbuch).
  • Kosten: Notar- und Grundbuchgebühren meist 1 – 2 % des Immobilienwerts.
Vier Geschwister erben das Elternhaus im Wert von 400.000 €. Ein Bruder möchte das Haus übernehmen. Er zahlt jedem Geschwister 100.000 € aus. Nach notarieller Beurkundung und Grundbuchänderung wird er Alleineigentümer – das Haus bleibt im Familienbesitz.
Lassen Sie den Immobilienwert von einem neutralen Gutachter prüfen. Unterschiedliche Wertvorstellungen sind der häufigste Auslöser für Streit über Auszahlungsbeträge.

Haus übernehmen und Geschwister auszahlen: Finanzierung klären

Wer ein Haus aus der Erbengemeinschaft übernimmt, muss seine Geschwister oder Miterben auszahlen können. Fehlt Eigenkapital, kann die Auszahlung über ein Immobiliendarlehen finanziert werden. Banken akzeptieren in solchen Fällen oft die geerbte Immobilie als Sicherheit. Wichtig ist, alle Nebenkosten – Notar, Grundbuch, Gutachten – von Beginn an einzuplanen.

Nach § 3 Nr. 3 GrEStG fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Übertragung Teil der Erbauseinandersetzung ist.

Die Befreiung greift nur im Rahmen der quotengerechten Auseinandersetzung. Erwirbt ein Miterbe mehr als seinen Erbquotenanteil am Grundstück, kann der Mehrerwerb grunderwerbsteuerpflichtig sein.

Wird das Haus vom Kind des Erblassers selbst bewohnt, bleibt es nach § 13 ErbStG bis zu 200 m² Wohnfläche erbschaftsteuerfrei, sofern die Nutzung mindestens zehn Jahre dauert. So kombiniert die Auszahlung rechtliche Klarheit mit steuerlichen Vorteilen.

  • Eigenkapital prüfen: Reicht vorhandenes Vermögen für die Auszahlung?
  • Ratenzahlung vereinbaren: Miterben können längere Fristen oder Teilzahlungen akzeptieren.
  • Steuerliche Vorteile nutzen: Keine Grunderwerbsteuer (§ 3 Nr. 3 GrEStG) und ggf. Erbschaftsteuerbefreiung (§ 13 ErbStG).
  • Familienlösung sichern: Immobilie bleibt in der Familie, emotionale Werte werden erhalten.
Die Auszahlung eines Hauses erfordert Einstimmigkeit. Ohne Zustimmung aller Miterben bleibt nur der Verkauf oder eine Teilungsversteigerung. Ein notarieller Vertrag mit klaren Zahlungsfristen schützt vor späteren Konflikten.

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Erbe auszahlen Geschwister – Konflikte vermeiden und fair regeln

Wenn mehrere Geschwister gemeinsam erben, entstehen oft unterschiedliche Vorstellungen: Einer möchte das Haus behalten, die anderen lieber Geld. Eine Auszahlung kann den Streit lösen, wenn sie transparent und einvernehmlich abläuft. Klare Regeln und offene Kommunikation verhindern, dass aus familiären Bindungen langwierige Konflikte werden.

Wenn ein Miterbe im geerbten Haus wohnt: Rechte und Pflichten

Wohnt ein Miterbe im Elternhaus, gehört die Immobilie trotzdem allen gemeinsam. Ohne Zustimmung darf niemand allein über das Haus verfügen oder es dauerhaft nutzen. Nach §§ 2038 und 745 BGB kann die Erbengemeinschaft jedoch eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn ein Erbe die Immobilie allein bewohnt. Sie entspricht einer Miete, die an die Gemeinschaft gezahlt wird, bis eine Einigung oder Auszahlung erfolgt.

In der Praxis können die Erben vereinbaren, dass der Bewohner die laufenden Kosten trägt oder monatlich eine Zahlung leistet. So bleibt das Nutzungsverhältnis fair und transparent. Wird keine Regelung getroffen, kann jeder Erbe eine angemessene Vergütung verlangen – allerdings nicht rückwirkend.

Der Anspruch auf Benutzungsregelung und gegebenenfalls Nutzungsentschädigung ist ein häufiger Streitpunkt. Die Rechtsgrundlagen und Klagewege hierzu sind durch zahlreiche Entscheidungen konkretisiert.

  • Interne Vermietung: Der bewohnende Erbe zahlt eine Miete oder Nutzungsentschädigung an die Gemeinschaft.
  • Kostenausgleich: Der Bewohner übernimmt laufende Aufwendungen wie Instandhaltung, Steuern und Versicherungen.
  • Fristvereinbarung: Die Erben legen fest, bis wann eine Auszahlung oder Räumung erfolgen soll.
Zwei Brüder erben eine Eigentumswohnung. Einer wohnt weiterhin dort, der andere verlangt Ausgleich. Sie einigen sich: Der Bewohner zahlt monatlich 400 € Nutzungsentschädigung, bis er den Anteil seines Bruders vollständig auszahlt.
Ein Miterbe darf Nachlassgegenstände nur mit Zustimmung aller nutzen. Ohne Vereinbarung kann die Erbengemeinschaft eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.

Einigung unter Geschwistern: Tipps gegen Streit

Familiäre Einigungen gelingen am besten, wenn alle Geschwister frühzeitig miteinander sprechen. Ein neutrales Wertgutachten schafft Vertrauen und bildet die Basis für faire Auszahlungen. Emotionale Themen – wie Erinnerungsstücke oder ideelle Werte – sollten getrennt vom finanziellen Teil behandelt werden.

Wenn Gespräche ins Stocken geraten, kann ein Mediator oder Fachanwalt vermitteln. Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden, damit es keine Missverständnisse gibt. Wer offen kommuniziert und Kompromisse zulässt, verhindert, dass der Familienfrieden dauerhaft belastet wird.

  • Frühzeitig reden: Offene Gespräche direkt nach dem Erbfall klären Erwartungen und vermeiden Missverständnisse.
  • Wertgutachten nutzen: Ein neutrales Gutachten schafft eine gemeinsame Grundlage für gerechte Auszahlungen.
  • Kompromisse zulassen: Ratenzahlungen oder Sachwert-Tausch erleichtern Einigungen.
  • Mediation einsetzen: Ein Mediator kann festgefahrene Situationen ohne Gerichtsverfahren lösen.
Führen Sie bei allen Gesprächen ein kurzes Protokoll. Notieren Sie Beschlüsse, Beträge und Fristen – das schafft Klarheit und schützt vor Missverständnissen.

Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Erbengemeinschaft Geschwister!

Erfahren Sie, wie Erbstreitigkeiten unter Geschwistern entstehen – von ungleich verteilten Lebzeit-Zuwendungen und missbrauchten Vollmachten bis zu unterschlagenen Geldern oder einem blockierten Elternhaus – und welche typischen Probleme (eingefrorene Konten, Verkaufsstopp, alte Familienkonflikte) dann auftreten. Auf Seite B bekommen Sie kompakte, praxisnahe Lösungen und rechtliche Hebel vorgestellt – von Auskunftsansprüchen und Mehrheitsbeschlüssen über Mediation, Abschichtung und Erbteilverkauf bis hin zur Teilungsversteigerung –, damit Sie Kosten stoppen, Konflikte entschärfen und Ihr Erbe sichern können.

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Kosten und Steuern bei der Auszahlung des Erbteils

Eine Auszahlung in der Erbengemeinschaft verursacht zusätzliche Kosten. Neben dem eigentlichen Auszahlungsbetrag fallen Notar-, Grundbuch-, Gutachter- oder Beratungskosten an. Auch steuerliche Fragen – etwa Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer – sollten frühzeitig berücksichtigt werden, damit die finanzielle Planung realistisch bleibt.

Notarkosten und vertragliche Regelungen

Bei Immobilien oder größeren Vermögenswerten ist ein notarieller Vertrag Pflicht. Die Gebühren berechnen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und richten sich nach dem Geschäftswert. In der Praxis liegen Notar- und Grundbuchkosten zusammen bei etwa 1 % bis 2 % des übertragenen Wertes. Hinzu kommen ggf. Gutachter- oder Anwaltskosten.

Üblicherweise trägt der übernehmende Erbe diese Nebenkosten, da er den größten Vorteil aus der Auszahlung hat. Die Erben können im Vertrag aber auch eine andere Kostenverteilung vereinbaren. Wichtig ist, alle Zahlungsverpflichtungen und Fristen schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

  • Notarkosten: Rund 1 % bis 2 % des Übernahmewerts einschließlich Grundbuchumschreibung.
  • Gutachterkosten: Je nach Objektgröße ca. 1.000 € bis 10.000 €.
  • Anwalts- oder Mediationskosten: Nur bei Bedarf; deutlich günstiger als ein Gerichtsverfahren.
  • Kostenverteilung: Meist trägt der Übernehmende alle Gebühren, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Ein Erbe übernimmt eine Immobilie im Wert von 400.000 €. Für Notar- und Grundbuchkosten fallen etwa 6.000 € an, das Gutachten kostet 1.200 €. Diese Nebenkosten sollte der Übernehmende von Anfang an in seine Finanzierung einplanen.

Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer

Die Auszahlung selbst löst keine zusätzliche Steuer aus. Maßgeblich ist die Erbschaftsteuer auf den erhaltenen Anteil, soweit er den persönlichen Freibetrag übersteigt. Kinder und Ehegatten (Steuerklasse I) zahlen zwischen 7 % und 30 %, Geschwister (Steuerklasse II) zwischen 15 % und 43 %. Die genauen Freibeträge stehen in der Tabelle.

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag ErbschaftsteuerSteuerklasse
Ehegatte500.000 €I
Kind400.000 €I
Eltern / Großeltern100.000 €I
Geschwister20.000 €II

Nach § 3 Nr. 3 GrEStG fällt bei einer Übertragung innerhalb der Erbengemeinschaft keine Grunderwerbsteuer an. Wird das Haus vom Kind des Erblassers selbst bewohnt, bleibt es nach § 13 ErbStG bis zu 200 m² Wohnfläche erbschaftsteuerfrei, wenn die Nutzung mindestens zehn Jahre andauert. Diese steuerlichen Vorteile machen die Auszahlung oft zur wirtschaftlich günstigsten Lösung.

  • Keine Doppelbesteuerung: Die Auszahlung gilt nicht als Kauf und bleibt steuerfrei.
  • Freibeträge nutzen: Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad (siehe Tabelle).
  • Keine Grunderwerbsteuer: Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 3 GrEStG).
  • Selbstnutzungsvorteil: Kinder, die das Elternhaus selbst bewohnen, bleiben bis 200 m² steuerfrei (§ 13 ErbStG).
Zwei Schwestern erben je 200.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € müssen 180.000 € versteuert werden. In Steuerklasse II beträgt der Satz 15 %, also 27.000 € Erbschaftsteuer je Person. Die Auszahlung selbst bleibt steuerfrei.
Die Auszahlung eines Erben ist kein Immobilienkauf. Nach § 3 Nr. 3 GrEStG fällt keine Grunderwerbsteuer an; entscheidend ist nur die reguläre Erbschaftsteuer gemäß Verwandtschaftsgrad.

Thumbnail Erbengemeinschaft auszahlen
Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet es, eine Erbengemeinschaft auszuzahlen und welche rechtliche Grundlage gibt es?

Eine Auszahlung bedeutet, dass ein oder mehrere Miterben ihren Erbanteil in Geld erhalten und ein anderer Erbe im Gegenzug bestimmte Nachlassgegenstände allein übernimmt; rechtlich ist das eine einvernehmliche Auseinandersetzung. Voraussetzung ist die Zustimmung aller Miterben; zwar kann jeder die Auseinandersetzung nach § 2042 BGB verlangen, ein gesetzlicher Anspruch auf sofortige Auszahlung in Geld besteht aber nicht.

Können Erben von ihren Geschwistern die Auszahlung ihres Erbteils erzwingen?

Nein, einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung gegenüber den Miterben gibt es nicht; fehlt die Zustimmung, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen. Betroffene Erben können stattdessen die Auseinandersetzung verlangen, ihren Erbteil nach § 2033 BGB verkaufen oder notfalls die Teilungsversteigerung durchsetzen.

Wie läuft es ab, wenn ein Erbe das Haus übernehmen und die Geschwister auszahlen will — fallen Grunderwerbsteuer oder andere Steuern an?

Vor der Auszahlung muss der Immobilienwert objektiv ermittelt und die Übernahme notariell beurkundet sowie ins Grundbuch eingetragen werden (§ 311b BGB). Die Übertragung im Rahmen einer quotengerechten Erbauseinandersetzung ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei; erwirbt ein Miterbe jedoch mehr als seinen Erbquotenanteil, kann Grunderwerbsteuer anfallen; zudem können erbschaftsteuerliche Regelungen (z. B. § 13 ErbStG bei Eigennutzung) relevant sein.

Wie lässt sich die Auszahlung finanzieren und welche Nebenkosten sind zu beachten?

Fehlt Eigenkapital, kann die Auszahlung häufig durch ein Immobiliendarlehen finanziert werden, wobei die Bank oft die geerbte Immobilie als Sicherheit akzeptiert. Zusätzlich zu der Abfindung fallen Notar‑ und Grundbuchkosten (typisch 1–2 % des Übernahmewerts), Gutachterkosten (ca. 800–2.000 €) sowie gegebenenfalls Anwalts- oder Vermittlungskosten an; üblicherweise trägt der Übernehmende diese Nebenkosten, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Erbengemeinschaft auszahlen:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

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