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Minderjährige Erbengemeinschaft: Praxistipps!

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Jurist aus München
Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2024
Ihre Lesezeit: 8 Minuten
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Minderjährige Erbengemeinschaft

  • Minderjährige können Erben werden. Entscheidend ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, unabhängig von seinem Alter oder seiner Geschäftsfähigkeit. Dies bedeutet, dass auch ungeborene Kinder, die lebend zur Welt kommen, erbfähig sind.
  • Die Vertretung minderjähriger Erben erfolgt durch gesetzliche Vertreter. Minderjährige sind bis zur Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig und benötigen die Zustimmung ihrer Eltern oder einen Ergänzungspfleger für wichtige Entscheidungen. Dies schützt sie vor nachteiligen Entscheidungen, insbesondere bei Interessenkonflikten.
  • Minderjährige haften nur mit ihrem Erbanteil. Ihre Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers ist auf den Nachlass beschränkt, solange sie rechtzeitig die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Andernfalls könnten sie auch mit ihrem eigenen Vermögen haften, wenn die Frist verstreicht.
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Kann ein Minderjähriger Erbe werden?

Erbe wird, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 BGB). Ob der Erbe minderjährig oder volljährig, geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist, ist belanglos. Entscheidend ist allein, dass der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls am Leben ist. Bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder sind ebenfalls erbfähig. Diese besondere Regelung stellt sicher, dass ein kurz nach dem Erbfall geborenes Kind keine schlechtere Position hat als ein unmittelbar vor dem Erbfall geborenes Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Lebt es nur kurze Zeit, reicht dies für die Erbfähigkeit aus.

Minderjährige Erben treten somit von Anfang an in die Position eines Erben ein, sind jedoch aufgrund ihrer noch nicht erreichten Volljährigkeit und der damit verbundenen beschränkten Geschäftsfähigkeit auf die Unterstützung durch gesetzliche Vertreter angewiesen.

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Wer muss wie involviert werden?

Minderjährige sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Daher können sie die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder andere Verfügungen über den Nachlass nicht allein vornehmen. In der Regel übernehmen die sorgeberechtigten Eltern diese Aufgaben als gesetzliche Vertreter (§ 107 BGB). Müssen weitreichende Entscheidungen getroffen werden, etwa die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch des Kindes, ist meist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Gleiches gilt, wenn die Eltern im Namen des Kindes auf einen Erbteil verzichten wollen.

Stehen die Eltern jedoch selbst in einem Interessenkonflikt, kann ihre Vertretungsmacht für das Kind eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein. Ein solcher Konflikt liegt beispielsweise vor, wenn ein Elternteil auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts handeln würde oder wenn Rechtsgeschäfte mit Verwandten in gerader Linie stattfinden, die zugleich das Vermögen des Kindes betreffen. In diesen Fällen sind die Eltern verpflichtet, dem Familiengericht unverzüglich die Notwendigkeit einer Pflegschaft anzuzeigen, damit ein Ergänzungspfleger bestellt werden kann (§ 1809 BGB). Der Ergänzungspfleger vertritt dann ausschließlich die Interessen des minderjährigen Erben, ohne an die wirtschaftlichen Belange der Eltern gebunden zu sein.

Schenkt ein Großvater seinem minderjährigen Enkel eine Immobilie, können Interessenkonflikte entstehen, wenn die Eltern des Enkels selbst von dieser Schenkung profitieren oder eigene Ansprüche haben. Ein Ergänzungspfleger sorgt hier dafür, dass der Minderjährige nicht benachteiligt wird.

Auch wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, kann er nicht uneingeschränkt handeln, sobald Interessenkollisionen auftreten oder grundlegende Vermögensentscheidungen anstehen. Genehmigungsvorbehalte des Familiengerichts sollen sicherstellen, dass die Handlungen wirklich im Interesse des minderjährigen Erben erfolgen.

Vormundschaft, wenn die Eltern nicht mehr leben

Vormundschaft bedeutet: Das Familiengericht bestellt einen Vormund, wenn keine sorgeberechtigten Eltern mehr vorhanden sind (§ 1773 BGB). Der Vormund übernimmt Personen- und Vermögenssorge, vertritt das Kind in Nachlassfragen und achtet auf die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB. Dadurch werden Entscheidungen zur Erbschaft – Annahme, Ausschlagung, Verwaltung – rechtssicher getroffen.

In der Praxis prüft das Gericht Eignung, Unparteilichkeit und Nähebezug; bevorzugt werden geeignete Angehörige, ansonsten berufliche Vormünder. Der Vormund benötigt für wesentliche Vermögensgeschäfte ebenfalls gerichtliche Genehmigungen (§ 1643 BGB i. V. m. FamFG). Zudem dokumentiert er die Nachlassverwaltung transparent und legt auf Verlangen Rechenschaft ab, sodass wirtschaftliche Nachteile des Kindes vermieden werden.

Eltern können im Testament einen Vormund vorschlagen. Das Familiengericht folgt diesem Vorschlag häufig, sofern Eignung und Kindeswohl nicht entgegenstehen – das schafft Planungssicherheit für den Erbfall.

Abgrenzung: Ergänzungspfleger vs. Vormund

Ein Ergänzungspfleger wird nur für den konfliktbehafteten Teilbereich bestellt (§ 1809 BGB); die übrige Vertretung verbleibt bei den Eltern. Ein Vormund übernimmt demgegenüber die vollständige Sorge, wenn Eltern wegfallen. Dadurch werden Zuständigkeiten klar: Pflegschaft ist punktuell, Vormundschaft ist umfassend.

Für die Praxis heißt das: Bei Interessenkollisionen genügt die gezielte Pflegschaft (z. B. Verkauf eines Erbteils an einen Elternteil), während bei Wegfall der Eltern der Vormund sämtliche Nachlassentscheidungen strukturiert trifft. So bleibt die Vertretung des Minderjährigen schlank, rechtssicher und am Kindeswohl ausgerichtet.

Minderjährige Erbengemeinschaft: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 68 %: So hoch liegt der Anteil von Erbfällen, in denen mehrere Kinder potenzielle Miterben sind. In diesen Konstellationen bildet sich meistens eine Erbengemeinschaft – die häufigste Form bei mehreren Abkömmlingen.
  • 39 %: So viele potenzielle Erblasser haben laut Umfragen ein Testament aufgesetzt. In den restlichen 61 % greift dagegen die gesetzliche Erbfolge, was in den meisten Fällen zu einer Erbengemeinschaft führt.
  • 42 %: Nur 42 % der Deutschen fühlen sich beim Thema „Erben und Vererben“ gut informiert. Unklare Regelungen und mangelnde Kenntnisse erhöhen das Risiko von Konflikten in der Erbengemeinschaft.
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Kann auch das noch ungeborene Kind erben?

Das Gesetz gesteht auch dem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Menschen (nasciturus) die Erbfähigkeit zu. Er gilt als vor dem Erbfall geboren.

Hinterlässt der Erblasser seine Ehefrau und ein Kind von zehn Jahren, wird er gesetzlich von beiden beerbt. Wird das Kind aber erst drei Monate nach seinem Tod geboren, könnte es nicht Erbe seines Vaters sein, da es zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte. In diesem Fall würden die Witwe des Erblassers und dessen Eltern erben.

Es ist aber nicht einzusehen, warum ein kurz nach dem Tod des Erblassers geborenes Kind gegenüber einem Kind, das theoretisch eine Minute vor dessen Tod zur Welt kommt, nicht Erbe werden soll. Deshalb bestimmt § 1923 Abs. II BGB, dass das nicht geborene Kind erbfähig ist. Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt. Dazu muss es einige Minuten gelebt haben. Wurde es hingegen tot geboren, hat es keine Rechtsfähigkeit erworben und kommt als Erbe nicht in Betracht.

Um den Fortschritten in der Fortpflanzungsmedizin gerecht zu werden, wird auch das erst im Wege der homologen Insemination oder der homologen In-vitro-Fertilisation nach dem Tod des Erblassers gezeugte Kind des Erblassers dem vor dem Tod des Erblassers gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind gleichgestellt.

Will der Erblasser ein noch nicht geborenes Kind in die Erbfolge einbeziehen, kann er auch die Nacherbfolge anordnen. Für die Nacherbfolge kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf den des Nacherbfalls an. Ist eine Nacherbfolge gewünscht, tritt der Nacherbfall mit der Geburt des Erben ein.

Wenn Sie als Elternteil in einem Erbfall für Ihr minderjähriges Kind handeln, sollten Sie stets auf mögliche Interessenkonflikte achten. Sobald ein solcher Konflikt besteht, ist es Ihre Pflicht, das Familiengericht zu informieren, damit ein Ergänzungspfleger bestellt wird. Dieser sorgt dafür, dass die Interessen Ihres Kindes gewahrt bleiben, ohne dass Ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen im Weg stehen.

Foto Dr. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

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Minderjährige haften nur mit dem Nachlass

Wer Erbe wird, wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Die Konsequenz ist, dass der Erbe auch für die Verbindlichkeiten haftet, die in der Person des Erblassers begründet waren. Um den minderjährigen Erben zu schützen, beschränkt das Gesetz die Haftung für Verbindlichkeiten auf den Bestand des Anteils des Erben am Nachlass (§ 1629a Abs. IV BGB).

Ist der minderjährige Erbe Miterbe in der Erbengemeinschaft, erreicht er diese Haftungsbeschränkung allerdings nur, wenn er spätestens drei Monate nach Eintritt seiner Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt. Andernfalls vermutet das Gesetz zugunsten der Gläubiger, dass die jeweilige Verbindlichkeit erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Erben entstanden ist. Dann haftet der Erbe unbegrenzt mit seinem privaten Vermögen.

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Was ist beim Verkauf des Erbteils zu beachten?

Jeder Miterbe ist berechtigt, seinen Erbteil zu verkaufen. Der Erbteilkaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Da es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung handelt, kann der minderjährige Erbe aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit den Vertrag nicht allein unterschreiben. Vielmehr bedarf er der Zustimmung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter sowie im Regelfall auch der Genehmigung des Familiengerichts. Wird der Erbteil an einen Dritten verkauft, haben die übrigen Miterben ein gesetzlich begründetes Vorkaufsrecht.

Besteht die Erbengemeinschaft zwischen dem minderjährigen Erben und seinem gesetzlichen Vertreter (z. B. einem Elternteil), muss zur Vermeidung von Interessenkonflikten ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1809 BGB). Die Eltern dürfen nicht zugleich Verkäufer- und Käuferinteressen oder andere gegenläufige Interessen vertreten. Der Ergänzungspfleger wacht darüber, dass keine nachteiligen Geschäfte für den Minderjährigen vorgenommen werden.

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Was gilt für die Verwaltung des Nachlasses durch Minderjährige?

Nachlassverwaltung umfasst alltägliche Maßnahmen ebenso wie weitreichende Entscheidungen über Immobilien oder Vermögenswerte. Minderjährige können diese nicht selbst treffen; Eltern, Vormund oder Ergänzungspfleger handeln für sie. Bei substanziellen Geschäften verlangt das Gesetz regelmäßig die Zustimmung des Familiengerichts, während laufende Verwaltung auch ohne Gericht funktioniert.

Genehmigungspflichtige Geschäfte

Für risikobehaftete oder weitreichende Verfügungen schreibt § 1643 BGB die Genehmigung des Familiengerichts vor. Dadurch werden Benachteiligungen des minderjährigen Erben verhindert, etwa bei der Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft oder beim Verkauf einer Immobilie. Das Gericht prüft dabei stets, ob die Maßnahme wirtschaftlich vorteilhaft oder zumindest neutral ist.

  • Ausschlagung: Genehmigung, wenn Nachlass überschuldet erscheint.
  • Immobilienverkauf: Nachweis marktgerechter Preis, ggf. Gutachten.
  • Erb- oder Pflichtteilsverzicht: Nur mit klar erkennbarem Vorteil.
  • Belastung mit Hypothek oder Nießbrauch: Strenge gerichtliche Kontrolle.
GeschäftInstanzPrüfkriteriumRechtsgrundlage
AusschlagungFamiliengerichtÜberschuldung§ 1643 BGB
ImmobilienverkaufFamiliengerichtMarktpreis§ 1643 BGB
Erb-/PflichtteilsverzichtFamiliengerichtWirtschaftlichkeit§ 1643 BGB
BelastungFamiliengerichtDauerhafte Bindung§ 1643 BGB
Wollen Eltern eine Nachlassimmobilie des Kindes veräußern, verlangt das Gericht ein Wertgutachten, um Unterpreisgeschäfte zu verhindern.

Ordnungsgemäße Verwaltung

Laufende Maßnahmen wie Vermietung, Nebenkosten oder Instandhaltungen zählen zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Sie werden mit Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft umgesetzt; Vertreter handeln für das Kind ohne Gerichtsbeteiligung. Nur wenn Substanz betroffen ist, greift die Genehmigungspflicht.

Für Eilmaßnahmen zur Erhaltung – zum Beispiel nach einem Wasserrohrbruch – dürfen Eltern oder Vormund sofort handeln. Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation, um spätere Diskussionen zu vermeiden.

Bewahren Sie alle Rechnungen, Beschlüsse und Belege auf. Eine klare Aktenlage erleichtert spätere Genehmigungen und schützt vor Haftungsdiskussionen.

Thumbnail Minderjährige Erbengemeinschaft
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Wie erfolgt die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft?

Erbengemeinschaften sind nicht auf Dauer angelegt. Sie werden auseinandergesetzt. Hat der Erblasser vorsorglich einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, kann dieser die Auseinandersetzung regeln und dabei die Interessen des minderjährigen Erben wahren, ohne dass es zu Konflikten kommt. Ansonsten einigen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft vertraglich auf eine Aufteilung. Bei einem minderjährigen Miterben ist die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sofern diese aufgrund von Interessenkollisionen ausscheiden, wird ein Ergänzungspfleger für den Minderjährigen tätig.

Können sich die Miterben nicht einigen, besteht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan zu klagen. Der minderjährige Erbe wird dann durch die gesetzlichen Vertreter oder den Ergänzungspfleger vertreten. Alternativ kann ein Vermittlungsverfahren bei einem Notar angestrengt werden. Der Notar kann zwar nichts entscheiden, aber zwischen den Miterben vermitteln. Werden vorab Testamentsvollstreckung oder andere klare Regelungen angeordnet, lassen sich Konflikte häufig vermeiden.

Um vorhersehbare Schwierigkeiten – insbesondere im Hinblick auf Immobilien oder bei komplexen Vermögenswerten – von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, bereits im Testament eine Testamentsvollstreckung für den Erbteil des Minderjährigen anzuordnen. Ein neutraler Testamentsvollstrecker kann dann im Sinne des Kindes handeln, ohne dass Eltern oder andere Verwandte in Interessenkollisionen geraten.

Rolle des Familiengerichts bei der Auseinandersetzung

Bei Einigungen mit Substanzeffekt – etwa Verkauf einer Nachlassimmobilie, Verzicht auf Ansprüche oder Tauschgeschäfte – ist regelmäßig eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 1643 BGB). Das Gericht prüft, ob der Auseinandersetzungsplan den Minderjährigen wirtschaftlich angemessen stellt und keine verdeckten Risiken verbleiben. Dadurch werden Benachteiligungen verhindert.

Praktisch empfiehlt sich eine geordnete Vorlage: Auseinandersetzungsplan, Bewertungen, Vergleichsangebote und Belastungsübersichten. Je klarer die Unterlagen, desto schneller die Entscheidung; zugleich steigt die Akzeptanz unter den übrigen Miterben, weil Kriterien transparent sind.

Die Erbengemeinschaft will die einzige Immobilie verkaufen und den Erlös teilen. Für die Zustimmung des Vertreters des Minderjährigen wird eine gerichtliche Genehmigung eingeholt; das beigefügte Gutachten belegt den marktgerechten Kaufpreis.

Testamentsvollstreckung als Schutzinstrument

Eine angeordnete Testamentsvollstreckung bündelt Entscheidungen bei einer neutralen Person (§ 2197 BGB) und schützt Minderjährige vor Konflikten in der Familie. Der Testamentsvollstrecker setzt den Auseinandersetzungsplan um, ohne dass der Minderjährige selbst verhandeln muss; zugleich bleiben Genehmigungspflichten für substanzielle Geschäfte bestehen.

Für Eltern bedeutet das: Durch klare Anordnungen im Testament (Dauer, Aufgaben, Anordnungen zur Anlage des Geldes) lassen sich Reibungspunkte reduzieren. Das erleichtert gerichtliche Prüfungen, senkt Streitkosten und führt häufig schneller zu einer rechtssicheren Verteilung.

Benennen Sie im Testament eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker und definieren Sie klare Leitlinien (Anlagegrundsätze, Berichtspflichten). Das schafft Transparenz und verkürzt spätere Verfahren.

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Minderjährige in der Erbengemeinschaft: Guter Rat zum Schluss

Erben Minderjährige, ist bereits der Erblasser gut beraten, die Interessen des minderjährigen Erben angemessen zu berücksichtigen. Eine sorgfältige testamentarische Gestaltung, klare Anordnungen zu Vormundschaft, Ergänzungspflegschaft und Testamentsvollstreckung sowie transparente Regelungen bei der Vermögensverwaltung verhindern spätere Streitigkeiten. Auch die rechtzeitige Einbindung des Familiengerichts bei Interessenkonflikten und die umgehende Anzeige der Notwendigkeit einer Pflegschaft sind entscheidend, um den Minderjährigen zu schützen.

Mit einer vorausschauenden Planung und qualifizierter Beratung lassen sich viele Probleme vermeiden. Eltern, Vormünder und auch andere gesetzliche Vertreter sollten sich frühzeitig darüber informieren, welche Genehmigungen erforderlich sind, wann ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden muss und wie die Erbschaft für den Minderjährigen optimal verwaltet wird. So wird sichergestellt, dass der Minderjährige seinen Erbteil möglichst ungeschmälert und rechtlich abgesichert erhält, sobald er volljährig ist. Zusätzlich können Eltern im Testament einen Vormund vorschlagen; das Familiengericht berücksichtigt diesen Vorschlag häufig, wenn Eignung und Kindeswohl passen. Dadurch entsteht frühzeitig Klarheit über Zuständigkeiten und Abläufe im Erbfall.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Können minderjährige Erben auch selbstständig Entscheidungen treffen?

Nein, minderjährige Erben können Entscheidungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nicht selbstständig treffen. Sie sind auf die Unterstützung ihrer gesetzlichen Vertreter angewiesen, und in bestimmten Fällen ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Was passiert, wenn die Eltern in einem Interessenkonflikt stehen?

Wenn die Eltern des minderjährigen Erben in einem Interessenkonflikt stehen, können sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. In solchen Fällen muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der die Interessen des minderjährigen Erben schützt.

Wie kann ein minderjähriger Erbe seinen Erbteil verkaufen?

Ein minderjähriger Erbe kann seinen Erbteil nicht eigenständig verkaufen. Der Verkauf erfordert die Zustimmung seiner Eltern und in der Regel auch die Genehmigung des Familiengerichts, um sicherzustellen, dass keine nachteiligen Entscheidungen getroffen werden.

Was ist bei der Verwaltung des Nachlasses durch minderjährige Erben zu beachten?

Minderjährige Erben benötigen für weitreichende Entscheidungen zur Verwaltung des Nachlasses die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter und oft auch die Genehmigung des Familiengerichts. Bei einfachen Verwaltungsmaßnahmen sind Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft ausreichend.

Können ungeborene Kinder Erben sein?

Ja, ungeborene Kinder, die bereits gezeugt sind, können Erben werden, sofern sie lebend geboren werden. Diese Regelung stellt sicher, dass sie rechtlich gleichgestellt sind mit Kindern, die vor dem Erbfall geboren wurden.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Minderjährige Erbengemeinschaft:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

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