Erbverzicht: Warum, wie und welche Folgen


Erbverzicht
- Welche Folgen hat ein Erbverzicht: Ein Erbverzicht führt dazu, dass der Verzichtende von der Erbfolge ausgeschlossen wird und so behandelt wird, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht existiert. Dies ermöglicht dem Erblasser, die Verteilung seines Nachlasses bereits zu Lebzeiten nach eigenen Vorstellungen zu regeln und künftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
- Zweck und Gestaltung des Erbverzichts: Der Erbverzicht wird oft genutzt, um eine vorweggenommene Erbfolge zu gestalten, etwa um eine Erbengemeinschaft zu verhindern oder ein Familienvermögen zu erhalten. Häufig erfolgt der Verzicht gegen eine Abfindung, sodass der Verzichtende bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte erhält. Der Verzicht kann sich auf das gesamte Erbe oder nur auf den Pflichtteil beziehen und muss notariell beurkundet werden.
- Wichtige Aspekte beim Erbverzicht: Der Erbverzicht erstreckt sich in der Regel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden und betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Erblasser und Verzichtendem. Gläubiger des Verzichtenden können den Erbverzicht nicht anfechten. Zudem besteht der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten unabhängig vom Erbverzicht weiter. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen ist eine frühzeitige, kompetente Beratung empfehlenswert.

Inhaltsverzeichnis
- Welche Folgen hat ein Erbverzicht?
- Welchen Zweck hat ein Erbverzicht?
- Erbverzicht gegen Abfindung
- Gläubiger können Erbverzicht nicht anfechten
- Wer kann auf das Erbe verzichten?
- Erbverzichtserklärung: Welche Anforderungen gelten in der Person des Erblassers?
- Erbverzicht gilt nur im Verhältnis zum Erblasser
- Zu wessen Gunsten kann verzichtet werden?
- Verzicht ausschließlich zugunsten einer anderen Person
- Erbverzicht erfasst den ganzen Stamm
- Erfasst der Erbverzicht auch den Pflichtteil?
- In welcher Form muss der Erbverzicht erklärt werden?
- Zugewinnausgleichsanspruch besteht unabhängig vom Erbverzicht

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Welche Folgen hat ein Erbverzicht?
Wer auf sein Erbrecht verzichtet, ist von der Erbfolge ausgeschlossen und wird nicht Erbe. Er wird so behandelt, als existiere er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht. Da der Erblasser durch den Erbverzicht die Erbauseinandersetzung zu Lebzeiten nach seinen eigenen Vorstellungen regeln kann, spricht man auch von einer vorweggenommenen Erbfolge. Deshalb kann der Erbverzicht auch nur vor dem Erbfall erklärt werden. Das Ergebnis entspricht für die Zeit nach dem Erbfall dem einer Ausschlagung. Der Erbverzicht verhindert also von vornherein den Anfall der Erbschaft an den Erben.
Erbverzicht | Erbausschlagung | |
---|---|---|
Zeitpunkt der Erklärung | Vor dem Erbfall | Nach dem Erbfall |
Rechtsfolgen | Ausschluss von der Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers | Ausschluss nach dem Erbfall |
Abfindung | Häufige Gegenleistung (Abfindung) | Keine Gegenleistung |
Notwendigkeit der Beurkundung | Notarielle Beurkundung erforderlich | Keine notarielle Beurkundung erforderlich |
Auswirkungen auf Pflichtteil | Kann den Pflichtteil einschließen oder ausschließen | Beeinflusst den Pflichtteil nicht direkt |
Welchen Zweck hat ein Erbverzicht?
Der Erbverzicht nimmt die spätere Erbfolge vorweg. Dafür kann es gute Gründe geben. Im Regelfall steht der Erbverzicht im Zusammenhang mit einer Abfindung zugunsten des Erben, der auf seinen Erbteil verzichtet.
- Ein Erbe, der auf seinen Erbteil verzichtet, kann so erreichen, dass ihm sein Anteil am Nachlass vorzeitig übertragen wird. Mit der Abfindung steht beispielsweise Kapital für die Gründung einer eigenen Existenz zur Verfügung.
- Ein Erbverzicht kann genutzt werden, um durch die Vorwegabfindung eines Erben die Entstehung einer Erbengemeinschaft zu vermeiden und so schwierige Auseinandersetzungen zu verhindern.Herr Müller hinterlässt drei Kinder. Die Kinder sind heillos zerstritten. Um zu vermeiden, dass sie ihren Zwist nach seinem Ableben als Erbengemeinschaft fortsetzen, bestimmt Herr Müller Kind A zum Alleinerben. Mit Kind B und Kind C schließt er einen Erbverzichtsvertrag, in dem Kind B als Gegenleistung eine Eigentumswohnung und Kind C ein Wertpapierdepot erhält.
- Ein Erbverzicht kann außerdem helfen, ein über Generationen ererbtes Familienvermögen zu bewahren (z.B. ein landwirtschaftlicher Betrieb, ein Unternehmen oder eine Kunstsammlung).Herr Müller ist Unternehmer. Er möchte den Betrieb in seiner Gesamtheit erhalten und nach seinem Ableben für klare Verhältnisse sorgen. Hinterlässt er drei Kinder, erben diese gesetzlich je ein Drittel des Nachlasses – und damit auch je ein Drittel des Unternehmens. Selbst wenn Herr Müller Kind A als Alleinerben einsetzt, stünden Kind B und Kind C Pflichtteilsansprüche von je einem Sechstel zu. Diese könnten den Bestand des Unternehmens gefährden. Daher schließt Herr Müller mit Kind B und Kind C einen Erbverzichtsvertrag und zahlt ihnen eine Abfindung. So bleibt das Unternehmen in einer Hand und wird wirtschaftlich fortgeführt. Zudem lässt sich die Abfindung in Zeiten guter Liquidität vereinbaren oder in Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum strecken.
- Ein Erbverzicht kann sich auch nur auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechts (z. B. den Pflichtteil) beschränken. Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) gegenseitig als Alleinerben ein, hat das gemeinsame Kind beim Tod eines Elternteils einen Pflichtteilsanspruch. Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte diesen Pflichtteil auszahlen muss, wird häufig ein Erbverzicht vereinbart. Zugleich werden die Kinder als Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt. Haben die Kinder auf ihren Pflichtteil verzichtet, erben sie erst nach dem Tod des überlebenden Elternteils den Nachlass. Für die Kinder ergibt sich der Vorteil, dass sie nicht auf den Pflichtteil verwiesen werden, sondern den gesamten vorhandenen Nachlass erben.
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Erbverzicht gegen Abfindung
Im Regelfall wird der Erbverzicht gegen eine Abfindung erklärt. Nur dann macht der Erbverzicht in aller Regel Sinn. Da der Verzicht bereits mit der notariellen Beurkundung wirksam wird, trägt der Verzichtende das Risiko, dass er sich zwar verpflichtet hat, die vereinbarte Abfindung jedoch nicht erhält.
Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn der Erbverzicht davon abhängig gemacht wird, dass der Erblasser die Abfindung tatsächlich zahlt. Bleibt die Abfindungszahlung aus, kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden. Der Verzichtende kann dann die Aufhebung des Erbverzichtsvertrages verlangen und diese Erklärung notfalls einklagen.
Gläubiger können Erbverzicht nicht anfechten
Hat ein gesetzlicher Erbe den Erbverzicht erklärt und wird insolvent oder ist zahlungsunfähig, könnten Gläubiger versucht sein, den Erbverzicht anzufechten. Ein Anfechtungsrecht ist jedoch ausgeschlossen. Der Erbverzicht verhindert nämlich bereits den Anfall der Erbschaft. Der Nachlass fällt somit nicht in die Insolvenzmasse und steht den Insolvenzgläubigern nicht zur Verfügung.
Gläubiger haben kein Anfechtungsrecht, da mit dem Erbverzicht lediglich die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht aufgegeben wird und es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt (BGH NJW 2013, 692).
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Wer kann auf das Erbe verzichten?
„Verzichtsberechtigt“ ist jeder zukünftige gesetzliche Erbe, einschließlich des (zukünftigen) Ehegatten.
Der Verzichtende kann den Vertrag persönlich abschließen oder eine andere Person bevollmächtigen. Ist der Verzichtende beschränkt geschäftsfähig, braucht er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Steht er unter Vormundschaft, ist die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Ist der Verzichtende geschäftsunfähig, ist neben der Zustimmung der Eltern die Genehmigung des Familiengerichts notwendig. Steht der Verzichtende unter Betreuung und wird der Erbverzicht durch den Betreuer erklärt, bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Erbverzichtserklärung: Welche Anforderungen gelten in der Person des Erblassers?
Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich abschließen. Eine andere Person kann nicht bevollmächtigt werden. Ist der Erblasser beschränkt geschäftsfähig, also ein Kind zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr, darf er den Vertrag alleine abschließen (§ 2347 Abs. II BGB).
Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann der Erbverzicht durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden, bedarf aber noch der Genehmigung des Familiengerichts. Will ein Betreuer für die betreute Person handeln, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Erbverzicht gilt nur im Verhältnis zum Erblasser
Der Erbverzichtsvertrag betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Erben. Er entfaltet keine Wirkung, wenn der Nachlass des Erblassers dem Verzichtenden als Teil eines anderen Nachlasses zufällt.
Zu wessen Gunsten kann verzichtet werden?
Erklärt ein gesetzlicher Erbe den Erbverzicht, wächst sein Anteil am Nachlass den übrigen Erben zu.
Verzicht ausschließlich zugunsten einer anderen Person
Der Verzicht kann auch ausdrücklich zugunsten einer bestimmten Person erklärt werden. In diesem Fall gilt der Verzicht im Zweifel nur, wenn diese Person tatsächlich Erbe wird (§ 2350 BGB).
Verzichtet ein Kind auf sein gesetzliches Erbrecht, ist der Verzicht im Zweifel nur zugunsten der übrigen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers zu verstehen (§ 2350 Abs. II BGB). Das Gesetz unterstellt, dass eine Begünstigung entfernterer Verwandter oder fremder Dritter vom Verzichtenden nicht gewollt ist. Dennoch kann auch etwas anderes vereinbart werden.
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Erbverzicht erfasst den ganzen Stamm
Verzichtet ein Kind des Erblassers oder ein Seitenverwandter (Bruder, Schwester, Neffe, Nichte) auf das Erbe, erstreckt sich dieser Verzicht auf seinen gesamten Stamm, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dieser Stamm wird dann so behandelt, als wäre er im Erbfall nicht existent. Auf die Zustimmung der übrigen Stammesangehörigen kommt es dabei nicht an.
Erfasst der Erbverzicht auch den Pflichtteil?
Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schließt im Regelfall den Verzicht auf den Pflichtteil mit ein (§ 2346 S. 2 BGB). Allerdings kann der Verzichtende den Verzicht ausdrücklich auf das Pflichtteilsrecht beschränken, sodass er sein gesetzliches Erbrecht behält und lediglich auf den Mindestanspruch verzichtet.
Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht gibt dem Erblasser die Sicherheit, dass die von ihm gewollte Nachlassverteilung nicht durch Pflichtteilsansprüche nach seinem Ableben beeinträchtigt wird.
Neben dem Erbverzicht, der typischerweise den Pflichtteilsverzicht mit einschließt, gibt es auch nur den isolierten Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteil. Das eigentliche Erbrecht bleibt dann unberührt. Er ist daher weniger weitgehend als ein vollständiger Erbverzicht.
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Erfahren Sie, was ein Pflichtteilsverzicht genau bedeutet, in welchen Situationen er sinnvoll sein kann und worin er sich vom Erbverzicht unterscheidet. Dieser Beitrag beleuchtet alle wichtigen Aspekte von der notariellen Beurkundung und möglichen Gegenleistungen bis hin zu steuerlichen Konsequenzen und zeigt Ihnen, worauf Sie besonders achten sollten.
In welcher Form muss der Erbverzicht erklärt werden?
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Mündliche oder privatschriftliche Absprachen sind unwirksam. Während ein Erbvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor dem Notar geschlossen werden muss, ist die gleichzeitige Anwesenheit beim Erbverzicht nicht zwingend erforderlich.
Zugewinnausgleichsanspruch besteht unabhängig vom Erbverzicht
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird der Zugewinnausgleichsanspruch durch den Erbverzicht nicht automatisch ausgeschlossen. Der überlebende Ehegatte kann daher, trotz Verzicht auf das Erbe, noch Zugewinnausgleich verlangen, wenn der verstorbene Partner während der Ehe ein größeres Vermögen erwirtschaftet hat.
Soll auch der Zugewinnausgleichsanspruch ausgeschlossen werden, muss dies in einem Ehevertrag geregelt sein, in dem dann in der Regel Gütertrennung vereinbart wird. Der Ehevertrag kann mit dem Erbverzicht verbunden werden. Beide Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung.
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