In diesem Artikel
Wann macht eine Teilungsanordnung Sinn?
Eine Teilungsanordnung macht insbesondere Sinn, um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und den Nachlass nach den Vorstellungen des Erblassers aufzuteilen. Durch klare Vorgaben steht bereits vor dem Erbfall fest, welcher Miterbe welchen Gegenstand übernimmt – langwierige Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden so vermieden.
Rechtlich beruht dieses Gestaltungsmittel auf § 2048 BGB: Der Erblasser trifft durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag Anordnungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses. Da das Erbrecht keine Erbeinsetzung nach Gegenständen kennt – also keine direkte Zuweisung bestimmter Gegenstände an einzelne Erben –, bietet die Teilungsanordnung die Möglichkeit, dennoch gezielt Einfluss auf die Verteilung zu nehmen. Die Anordnung muss dabei die gesetzlichen Formvorschriften für Testamente erfüllen, also handschriftlich oder notariell beurkundet sein.
Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen oder in einer letztwilligen Verfügung keine Teilung angeordnet, erben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen. Alle Erben sind am Nachlass gleichermaßen beteiligt. Kein Erbe hat Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand. Die Erben müssen sich untereinander einigen, wie sie den Nachlass aufteilen. In letzter Konsequenz bleibt in diesem Fall nur, einzelne Vermögensgegenstände öffentlich zu versteigern. Eine solche erzwungene Aufteilung des Nachlasses liegt nicht immer im Interesse des Erblassers.
Für die Verteilung des Nachlasses stehen dem Erblasser drei Gestaltungsmittel zur Verfügung, die sich in ihrer Wirkung unterscheiden. Die Teilungsanordnung weist einem Miterben einen Gegenstand zu, rechnet dessen Wert aber auf den Erbteil an. Das Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB wendet den Gegenstand ohne Anrechnung zu und bevorteilt den Bedachten damit wirtschaftlich. Das Teilungsverbot nach § 2044 BGB regelt nicht die Verteilung, sondern deren Zeitpunkt: Es hält die Erbengemeinschaft zusammen und schiebt die Auseinandersetzung hinaus.
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Mit Teilungsanordnung im Testament wird Erbstreit vermieden
Will der Erblasser seinen Nachlass zielgenau aufteilen, kann er eine Teilungsanordnung treffen. Gerade wenn es mehrere Erben gibt, kann der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag Anordnungen darüber treffen, welcher Erbe welche Vermögenswerte oder Rechte aus dem Nachlass erben soll.
Die Anordnung hat doppelte Wirkung: Der bedachte Miterbe wird zur Übernahme des Vermögenswertes oder Rechts verpflichtet. Zugleich sind die Miterben verpflichtet, ihm den Vermögenswert oder das Recht zu überlassen oder zur Überlassung beizutragen (z. B. Übertragung eines Wohnhauses im Grundbuch, Einräumung eines Nießbrauchs). Mit der Anordnung können auch Lasten verbunden sein, indem einem Miterben bestimmte Nachlassschulden auferlegt werden.
Ohne weitere Anordnung bleiben die Erben verpflichtet, untereinander einen Wertausgleich vorzunehmen, soweit sich die vererbten Vermögenswerte im Wert unterscheiden. Die Teilungsanordnung führt zunächst nur dazu, dass die einzelnen Vermögensgegenstände oder Rechte einem Erben konkret zugewiesen werden. Sie erleichtert es dem Erben auch, wenn er in der Form des ihm zugedachten Vermögenswertes seinen Erbteil verkaufen möchte.

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Im Beispiel beträgt der Gesamtwert des Nachlasses 450.000€. Jedem der Kinder stehen damit als Erbquote wertmäßig 150.000€ zu. Der Ausgleich erfolgt zwischen den Miterben: Hans zahlt 50.000€ an Kurt, Erna ist nicht beteiligt.
| Erbe | Geerbter Vermögenswert | Wertanteil nach Erbquote | Ausgleich |
|---|---|---|---|
| Hans | Familienwohnhaus (200.000€) | 150.000€ | zahlt 50.000€ |
| Kurt | Aktienpaket (100.000€) | 150.000€ | erhält 50.000€ |
| Erna | Ferienwohnung (150.000€) | 150.000€ | kein Ausgleich |
Durch dieses Beispiel wird deutlich, wie eine Teilungsanordnung zur Vermeidung von Streitigkeiten beitragen kann, indem klare Vorgaben gemacht werden.
Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
Bei der Anordnung zur Teilung des Nachlasses wird die Zuwendung eines Vermögenswertes auf den Erbteil des Erben angerechnet. Beim Vorausvermächtnis erfolgt hingegen keine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil. Ein Vorausvermächtnis ist dann bedeutsam, wenn der Erblasser einem Miterben einen Vermögensvorteil gegenüber den anderen Miterben verschaffen möchte. Ordnet er ein Vorausvermächtnis an, erhält der bedachte Erbe den Vermögensgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil, ohne dass eine Ausgleichszahlung erforderlich ist.
Da die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis nicht immer einfach ist, muss im Zweifel der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden – wie im Beispiel der Geschwister Hans, Kurt und Erna, wo erst der erkennbare Erblasserwille klärt, ob ein Wertausgleich geschuldet ist oder nicht. Die Rechtsprechung prüft dabei in zwei Schritten: Erhält der bedachte Miterbe wertmäßig mehr, als ihm nach seiner Erbquote zustünde, und wollte der Erblasser ihn damit bewusst besserstellen? Erst wenn beides zutrifft, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Maßgebend sind die Wertvorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, nicht die Werte beim Erbfall.
Beide Instrumente setzen voraus, dass der Bedachte Erbe ist. Das echte Vermächtnis nach §§ 1939, 2147 ff. BGB wirkt anders: Der Erblasser wendet einer Person, die nicht Erbe wird, einen einzelnen Gegenstand zu. Der Vermächtnisnehmer gehört nicht zur Erbengemeinschaft, haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten und hat nur einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Zugewandten. Anders als beim Vorausvermächtnis, das einem Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil zufließt, entsteht beim echten Vermächtnis kein Erbteil, der angerechnet oder ausgeglichen werden könnte.
Unterscheiden Sie zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis, um Missverständnisse zu vermeiden. Während die Teilungsanordnung den Erbteil eines Erben beeinflusst, bleibt ein Vorausvermächtnis davon unberührt und bietet einem Erben einen zusätzlichen Vorteil. Formulieren Sie Ihre Wünsche im Testament so klar wie möglich, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.
Auch bei der Teilungsanordnung gilt: Pflichtteil beachten
Trifft der Erblasser eine Anordnung zur Aufteilung des Nachlasses, muss er eventuell bestehende Pflichtteilsrechte der Erben beachten. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder und deren Nachkommen – entferntere Abkömmlinge nur nach Maßgabe von § 2309 BGB), die Eltern sowie der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner. Der Wert eines Erbteils (z. B. in Form eines bestimmten Vermögensgegenstandes) darf nicht geringer sein als der Pflichtteilsanspruch. Andernfalls kann der benachteiligte Erbe von den Miterben einen Zusatzpflichtteil fordern. Dem Erben muss immer so viel verbleiben, dass er mindestens seinen Pflichtteil erhält.
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Teilungsverbot: Aufschiebung der Auflösung der Erbengemeinschaft
Der Erblasser kann testamentarisch, auch in Verbindung mit einer Anordnung zur Teilung des Nachlasses, ein Teilungsverbot anordnen, § 2044 BGB. Damit kann er die Auseinandersetzung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft für eine bestimmte Dauer ausschließen. Das Teilungsverbot dient häufig dazu, den Bestand von Unternehmen oder Immobilien zu sichern und zu verhindern, dass Vermögenswerte zerschlagen werden.
Die Anordnung wird grundsätzlich 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam (§ 2044 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Erblasser kann den Ausschluss jedoch über 30 Jahre hinaus anordnen, wenn das Fristende an ein bestimmtes Ereignis in der Person eines Erben (z. B. Heirat, Erreichen eines bestimmten Alters, Tod), an den Eintritt des Nacherbfalls – den Wechsel vom Vor- zum Nacherben – oder an den Anfall eines Vermächtnisses geknüpft ist (§ 2044 Abs. 2 S. 2 BGB). Tritt das Teilungsverbot außer Kraft, kann der Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers aufgeteilt werden. Nur wenn alle Beteiligten zustimmen, können sich die Erben schon vorher über das Teilungsverbot hinwegsetzen.
Das Teilungsverbot ist jedoch auch dann wirkungslos, wenn ein wichtiger Grund für die Auseinandersetzung vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn sich beispielsweise bei einem Unternehmen die Erben als führungsuntauglich erweisen. Ein Teilungsverbot kann auch nicht dem Gläubiger eines Erben entgegengehalten werden, der den Erbteil pfändet.
Will ein Erbe trotz eines Teilungsverbots über seinen Erbteil verfügen oder möchte er Probleme mit seinen Miterben vermeiden, kann er seinen Erbteil verkaufen. Potenzielle Kaufinteressenten sind vornehmlich die Miterben, Käufer außerhalb der Erbengemeinschaft sind in diesem Fall eher selten.
Testamentsvollstreckung gewährleistet die Nachlassaufteilung
Will der Erblasser gewährleisten, dass seine Anordnungen im Testament erfüllt werden oder will er Streitigkeiten unter den Erben einer Erbengemeinschaft vermeiden, kann er eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Anordnungen des Erblassers im Testament umgesetzt werden.

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Möchte der Erblasser seine Vorstellungen noch stärker absichern, kann er zusätzliche Maßnahmen wie die Anordnung von Strafklauseln oder Bedingungen treffen. Diese sollen die Erben dazu bewegen, den letzten Willen des Erblassers zu respektieren und umzusetzen.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Was passiert, wenn im Testament keine Teilungsanordnung getroffen wurde?
Kann eine Teilungsanordnung auch nachträglich geändert werden?
Was ist der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis?
Wie kann ein Teilungsverbot die Nachlassaufteilung beeinflussen?
Was sollten Erben beachten, wenn eine Teilungsanordnung im Testament vorhanden ist?
Aus der Praxis von Lesern
Worauf dieser Beitrag beruht
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