Zwangsversteigerung Erbengemeinschaft: Auszahlung spät
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Zwangsversteigerung Erbengemeinschaft
- Eigentum an Erwerber: Mit dem Zuschlag im Versteigerungstermin geht das Eigentum auf den Erwerber über. Typische Situation ist, dass ein Miterbe verkaufen möchte und andere die Immobilie weiter nutzen wollen. Danach tritt an die Stelle des Grundstücks ein Geldbetrag, der der Erbengemeinschaft zufließt.
- Gericht steuert Ablauf: Das zuständige Amtsgericht steuert den Ablauf der Teilungsversteigerung. Diese Relevanz zeigt sich bei gescheiterten Verhandlungen über Verkauf, Übernahme oder Nutzung. Danach hängt die Verwertung nicht mehr allein von Verhandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft ab.
- Erlös wird gesichert: Der Versteigerungserlös wird nach dem Zuschlag zunächst beim Gericht gesichert. Eine verbreitete Fehlannahme ist, dass die Erbengemeinschaft nach dem Zuschlag sofort frei verfügbares Geld hat. Danach werden Kosten abgezogen und Erbquoten geprüft, und die Auszahlung erfolgt erst anschließend.

Inhaltsverzeichnis
- Definition und Abgrenzung der Zwangsversteigerung in der Erbengemeinschaft
- Zweck, Ziel und strategische Motive der Teilungsversteigerung
- Voraussetzungen für die Durchführung einer Zwangsversteigerung durch Miterben
- Ablauf und Verfahrensschritte der Teilungsversteigerung
- Grundprinzip der Verteilung des Erlöses nach der Versteigerung
- Typische Risiken und Fehlannahmen bei der Teilungsversteigerung
- Handlungsoptionen der Miterben vor und während der Zwangsversteigerung
- Kosten, Vorfinanzierung und finanzielle Belastungen im Verfahren
- Alternative zum Verfahren: Erbteilverkauf und dessen Ablauf

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Definition und Abgrenzung der Zwangsversteigerung in der Erbengemeinschaft
Die Zwangsversteigerung in der Erbengemeinschaft ist ein gerichtliches Verfahren zur Auflösung gemeinschaftlichen Eigentums an einer Immobilie nach einem Erbfall. In der Praxis wird sie meist als Teilungsversteigerung durchgeführt, weil eine Immobilie nicht real unter den Erben aufgeteilt werden kann.
Im Unterschied zur klassischen Zwangsversteigerung dient die Teilungsversteigerung nicht der Befriedigung von Gläubigern, sondern der Aufhebung der Gemeinschaft am konkreten Grundstück. Der Ablauf orientiert sich dennoch am Zwangsversteigerungsrecht, weil der Verkauf zwangsweise und unter gerichtlicher Leitung erfolgt.
Typische Merkmale und Abgrenzungen ergeben sich aus dem Zweck und dem Verfahrensgegenstand.
- Gerichtliches Verfahren: Das zuständige Amtsgericht leitet das Verfahren auf Antrag eines Miterben ein. Dadurch steuert das Gericht den Ablauf, und die Verwertung hängt nicht mehr allein von Verhandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft ab.
- Grundstücksbezug: Das Verfahren ist auf Immobilien beschränkt, die zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehören. Es betrifft damit das konkrete Grundstück und nicht automatisch andere Nachlasswerte.
- Antrag ohne Konsens: Die Teilungsversteigerung kann auch eingeleitet werden, wenn einzelne Miterben nicht einverstanden sind. Für den Antrag genügt grundsätzlich die Stellung als Miteigentümer, sodass nicht die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich ist.
Nach Abschluss der Teilungsversteigerung wird das gemeinschaftliche Eigentum an der Immobilie aufgehoben. Mit dem Zuschlag im Versteigerungstermin geht das Eigentum auf den Erwerber über, und an die Stelle des Grundstücks tritt ein Geldbetrag, der der Erbengemeinschaft zufließt und anschließend nach den Erbquoten verteilt werden kann.
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Zweck, Ziel und strategische Motive der Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung verfolgt das Ziel, das gemeinschaftliche Eigentum an einer Immobilie in Geld umzuwandeln. Der Erlös tritt als teilbarer Gegenstand an die Stelle des unteilbaren Grundstücks und wird nach der Versteigerung unter den Miterben verteilt.
Das Amtsgericht führt die Versteigerung durch, um eine Teilung des Nachlasses hinsichtlich der Immobilie zu ermöglichen. Das Verfahren kann als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn ohne gemeinsame Entscheidung weder Verkauf noch Übernahme oder Nutzung verbindlich geregelt werden können.
In der Praxis werden mit der Teilungsversteigerung unterschiedliche Ziele und Wirkungen verbunden.
- Umwandlung in Geld: Die Immobilie wird im gerichtlichen Verfahren veräußert, und der erzielte Betrag ersetzt das gemeinsame Immobilieneigentum. Dadurch wird die Auseinandersetzung hinsichtlich dieses Vermögensgegenstands möglich.
- Auflösung der Gemeinschaft: Durch die Versteigerung wird die Erbengemeinschaft als Eigentümergemeinschaft an der Immobilie beendet. Der Zweck ist auf die Aufhebung der Gemeinschaft am Grundstück und die Verteilung des Erlöses ausgerichtet.
- Druck auf Einigung: Die Androhung einer Teilungsversteigerung wird häufig als Druckmittel eingesetzt, weil sie die Alternative gerichtlicher Verkauf statt freihändiger Lösung konkret macht. Die Aussicht auf einen möglichen Wertverlust kann Miterben zur Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf bewegen, wenn im Bietverfahren nicht der Preis eines geordneten Marktverkaufs erreicht wird.
Miterben nutzen das Verfahren mitunter strategisch, um Verhandlungen zu beschleunigen oder eine Übernahme- bzw. Abfindungslösung zu erreichen. Die Einleitung erhöht den Handlungsdruck und macht Kosten- und Risikoseite für alle Beteiligten sichtbarer, sodass andere Miterben aktiv nach Alternativen suchen können.
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Voraussetzungen für die Durchführung einer Zwangsversteigerung durch Miterben
Miterben können eine Teilungsversteigerung beantragen, wenn sie gemeinschaftlich Eigentümer einer Immobilie im Nachlass sind. Die Immobilie muss zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehören und nicht im Alleineigentum eines einzelnen Erben oder eines Dritten stehen.
Eine Einigung aller Miterben über die Verwertung ist keine Voraussetzung für die Antragstellung. Typischerweise reicht ein Miterbe aus, um das Verfahren einzuleiten, wobei die übrigen Miterben als Beteiligte einbezogen werden und ihre Rechte im Verfahren wahrnehmen können.
Für die Einleitung sind vor allem Zuständigkeit, formale Prüfung und die rechtliche Einordnung entscheidend.
- Nachlasszugehörigkeit: Die Immobilie muss zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehören und im Eigentum der Erbengemeinschaft stehen. Praktisch wird das relevant, wenn Nutzung, Verkauf oder Zuweisung nicht einvernehmlich geregelt werden kann.
- Antrag beim Amtsgericht: Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, regelmäßig am Belegenheitsort der Immobilie. Dort wird das Zwangsversteigerungsverfahren geführt.
- Formale Prüfung: Das Gericht prüft vor Einleitung insbesondere die Beteiligtenstellung als Miterbe und die Zugehörigkeit der Immobilie zum Nachlass. Eine inhaltliche Klärung, wer im Recht ist oder welche Lösung wirtschaftlich sinnvoller wäre, erfolgt dabei typischerweise nicht.
Das Zivilprozessrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht bilden die rechtliche Grundlage für die Durchführung. Diese Vorschriften regeln Einleitung, Verfahrensschritte sowie Mitwirkungs- und Informationsrechte, damit die Versteigerung rechtssicher ablaufen kann.
Die Teilungsversteigerung wandelt das gemeinschaftliche Grundstück gerichtlich in Geld um und beendet die Eigentümergemeinschaft am Objekt. Jedoch kann der Zuschlag im Termin unter dem Verkehrswert liegen und Gerichts- sowie Gutachterkosten den Auszahlungserlös deutlich mindern. Deshalb sollten Miterben vor Antragstellung eine einvernehmliche Verkaufs- oder Übernahmelösung prüfen und Finanzierung sowie Mitbietstrategie verbindlich regeln.

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Ablauf und Verfahrensschritte der Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, das eine gemeinschaftlich gehaltene Immobilie in Geld umwandelt und so die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ermöglicht. Der Ablauf ist gesetzlich vorgeprägt und wird vom Gericht gesteuert, damit Verfahrensrechte eingehalten werden und der Verkauf nicht privat an einzelnen Miterben vorbei erfolgt.
Für Erbengemeinschaften ist wichtig, dass das Verfahren nicht schon mit dem Zuschlag fertig ist. Nach dem Termin folgen Schritte zur Vereinnahmung des Erlöses, zur Berücksichtigung von Kosten und zur Organisation der Auszahlung an die Berechtigten.
Die zentralen Verfahrensschritte lassen sich entlang der gerichtlichen Stationen zusammenfassen.
- Antrag und Einleitung: Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung eines Miterben beim zuständigen Amtsgericht. Mit dem Antrag wird das Gericht als neutrale Stelle eingeschaltet, weil ein Verkauf gegen den Willen einzelner Miterben sonst häufig nicht durchsetzbar wäre.
- Prüfung und Information: Das Gericht prüft die formalen und rechtlichen Voraussetzungen, damit der Antrag zulässig ist und Beteiligte sowie Verfahrensgegenstand hinreichend bestimmt sind. Danach informiert es alle Miterben und fordert typischerweise zur Stellungnahme auf, damit Rechte wahrgenommen werden können.
- Einwände im Rahmen: Das Gericht kann das Verfahren nicht allein deshalb stoppen, weil einzelne Miterben es für unfair halten oder lieber eine interne Lösung hätten. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird es in der Regel fortgeführt, und Einwände müssen im vorgesehenen gerichtlichen Rahmen vorgebracht werden.
Im weiteren Verlauf setzt das Gericht einen Versteigerungstermin an und veröffentlicht diesen öffentlich, um einen offenen Bieterwettbewerb zu ermöglichen. Im Termin geben Interessenten Gebote ab, das Gericht überwacht die Regeln, und nach Ablauf des Bieterverfahrens erteilt es dem Höchstbietenden den Zuschlag, der den Eigentumsübergang auslöst.
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Grundprinzip der Verteilung des Erlöses nach der Versteigerung
Nach einer Teilungsversteigerung stellt sich die Frage, wie der erzielte Erlös verteilt wird. Der Versteigerungserlös wird nicht unmittelbar mit dem Zuschlag ausgezahlt, sondern zunächst beim Gericht gesichert und anschließend in einem eigenen Schritt zur Verteilung gebracht.
Der Erlös wird nach Abzug der Verfahrenskosten unter den Miterben verteilt. Die Verteilung erfolgt entsprechend der Erbquoten, und typischerweise werden bestehende Nachlassverbindlichkeiten vor der Verteilung berücksichtigt, weil sie den auszukehrenden Betrag reduzieren.
Die Verteilung folgt dabei einem wiederkehrenden Ablauf, der sich aus den im Verfahren genannten Schritten ergibt.
| Schritt im Verteilungsverfahren | Was bedeutet das konkret? | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Erlös wird gesichert | Der Versteigerungserlös wird nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst beim Gericht gesichert. | Die Erbengemeinschaft verfügt nach dem Zuschlag nicht automatisch sofort über frei verfügbares Geld. |
| Kosten werden abgezogen | Gerichtskosten und gegebenenfalls weitere Auslagen mindern den Betrag, der zur Verteilung bereitsteht. | Die Auszahlung wird erst veranlasst, wenn die maßgeblichen Abzüge feststehen. |
| Quoten und Ansprüche werden zugeordnet | Die Verteilung erfolgt nach den Erbquoten, und Nachlassverbindlichkeiten werden typischerweise berücksichtigt. | Streitigkeiten über die Verteilung können die Auszahlung verzögern, bis geklärt ist, wer in welcher Höhe anspruchsberechtigt ist. |
Das Gericht überwacht die korrekte Auszahlung an die Miterben und veranlasst sie erst, wenn Berechtigung und Abzüge nachvollziehbar sind. Fehlt eine Einigung oder bestehen Unklarheiten, bleibt der Betrag bis zur Klärung gesichert, was die praktische Verfügbarkeit weiter hinausschieben kann.
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Typische Risiken und Fehlannahmen bei der Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung erscheint vielen Miterben als schnelle Lösung, birgt jedoch Risiken und wird oft mit falschen Erwartungen verbunden. Der Ablauf wird weitgehend durch Verfahrensregeln und nicht durch individuelle Verkaufsziele gesteuert, sodass finanzielle Folgen leicht unterschätzt werden.
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass der Verkehrswert im Versteigerungsverfahren immer erzielt wird. Der Zuschlagspreis hängt von den Geboten ab und kann unter dem Verkehrswert liegen, weil Kaufinteressenten Unsicherheiten einpreisen und nicht wie bei einem freien Verkauf verhandelt werden kann.
Typische Risiken und Fehlannahmen lassen sich in wiederkehrende Punkte gliedern.
- Verkehrswert nicht sicher: Der Zuschlagspreis kann unter dem Verkehrswert liegen, weil er vom Bieterverhalten im Termin abhängt. Das kann dazu führen, dass der Verkaufserlös deutlich niedriger ausfällt als bei einem freien Verkauf.
- Kosten und Vorleistung: Im Verlauf fallen typischerweise Ausgaben für Gericht und Gutachten sowie gegebenenfalls weitere verfahrensbezogene Kosten an, bevor Geld aus einem Zuschlag zufließt. Dadurch können Miterben unerwartet in finanzielle Vorleistungen geraten, obwohl Erlös und Auszahlungszeitpunkt noch nicht feststehen.
- Konflikte und Stopp-Erwartung: Das Verfahren kann Konflikte verschärfen, weil ein Miterbe den Antrag stellen kann, während andere andere Lösungen bevorzugen. Es kann nur unter bestimmten Voraussetzungen beendet werden, etwa wenn sich alle Beteiligten einigen oder das Gericht einen wichtigen Grund anerkennt.
Das Risiko eines geringen Versteigerungserlöses trägt die gesamte Erbengemeinschaft, weil der Betrag in die gemeinschaftliche Auseinandersetzung einfließt und sich ein niedriger Zuschlag auf alle Erbquoten auswirkt. Das wird besonders relevant, wenn aus dem Erlös noch Verbindlichkeiten und Kosten zu bedienen sind und am Ende weniger zur Verteilung verbleibt als erwartet.

Handlungsoptionen der Miterben vor und während der Zwangsversteigerung
Miterben haben vor und während einer Teilungsversteigerung verschiedene Möglichkeiten, Einfluss auf Verfahren und Ausgang zu nehmen. Die Optionen reichen von außergerichtlichen Einigungen bis zur aktiven Beteiligung im Versteigerungstermin, wobei viele Weichen bereits vor dem Termin gestellt werden.
Bereits vor Einleitung können Miterben versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, etwa einen gemeinsamen Verkauf oder eine interne Übernahme. Das ist oft wirtschaftlich sinnvoll, weil ein freihändiger Verkauf mehr Gestaltungsspielraum bei Preis, Zeitpunkt und Vermarktung lässt und Streit- und Verfahrenskosten eher vermeidbar sind.
Vor und während des Verfahrens kommen insbesondere folgende Handlungsoptionen in Betracht.
- Einwendungen beim Gericht: Nach Antragstellung können Einwendungen vorgebracht werden, etwa wegen formaler Fehler oder besonderer Umstände, die eine Versteigerung im konkreten Zeitpunkt als unbillig erscheinen lassen. Das wirkt praktisch nur, wenn die Einwendung nachvollziehbar begründet wird und an die Zulässigkeit oder Ausgestaltung des Verfahrens anknüpft.
- Mitbieten im Termin: Miterben können am Versteigerungstermin teilnehmen und eigene Gebote abgeben. Ein Mitbieten kann den erzielbaren Erlös und damit die spätere Verteilung beeinflussen, weil der Zuschlag regelmäßig an das höchste wirksame Gebot geht.
- Zusammenschluss und Erwerb: Miterben können sich zusammenschließen, um die Immobilie zu erwerben und einen Dritterwerb zu verhindern. Die Wirkung hängt davon ab, dass Finanzierung und gemeinsames Vorgehen vor dem Termin geklärt werden.
Daneben können im Verfahren Zahlungsvereinbarungen mit anderen Miterben getroffen werden, etwa zur Ablösung eines Anteils oder für einen internen Ausgleich. Miterben können sich außerdem durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen, der Anträge und Einwendungen rechtssicher formuliert und taktische Optionen einordnet.
Kosten, Vorfinanzierung und finanzielle Belastungen im Verfahren
Im Verfahren der Teilungsversteigerung entstehen Kosten für Gericht, Gutachter und die Veröffentlichung des Versteigerungstermins. Diese Ausgaben mindern am Ende den Betrag, der aus dem Versteigerungserlös an die Beteiligten verteilt werden kann.
Die Kosten müssen in der Regel von den Miterben vorfinanziert werden, weil bestimmte Verfahrensschritte erst veranlasst werden können, wenn die angesetzten Beträge eingezahlt sind. Können einzelne Miterben ihren Anteil nicht aufbringen, kann das den Fortgang erschweren oder verzögern.
Die Kosten- und Belastungspunkte ergeben sich aus dem Ablauf der Abrechnung und der Zuordnung innerhalb der Erbengemeinschaft.
- Abzug vom Erlös: Nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten vom Versteigerungserlös abgezogen. Dadurch reduziert sich die Summe, die zur Auszahlung an die Miterben bereitsteht.
- Höhe abhängig vom Wert: Die Höhe der Kosten hängt vom Wert der Immobilie und dem Umfang des Verfahrens ab. Sie steigt typischerweise, weil Gebühren und Sachverständigenhonorare am wirtschaftlichen Wert orientieren und zusätzlicher Aufwand weitere Kosten auslösen kann.
- Quotenbezogene Verteilung: Die Kostenverteilung erfolgt entsprechend der Erbquoten der Miterben. Praktisch kann das bedeuten, dass ein Miterbe mit größerer Quote auch einen größeren Teil der vorab fälligen Beträge aufbringen muss.
Das Gericht legt die Kosten fest und überwacht deren Abzug vom Erlös, bevor Auszahlungen erfolgen. Eine häufige Fehlannahme ist, dass die Kosten automatisch erst am Ende beglichen werden; tatsächlich kann die Vorleistungspflicht kurzfristig Liquidität erfordern, obwohl der spätere Erlös noch nicht ausgezahlt ist.
Alternative zum Verfahren: Erbteilverkauf und dessen Ablauf
Der Erbteilverkauf ist eine Alternative zur Teilungsversteigerung und ermöglicht einem Miterben, seinen Anteil an einen Dritten zu veräußern. Der veräußernde Miterbe gibt damit seine Stellung in der Erbengemeinschaft gegen einen Kaufpreis auf, ohne dass die Immobilie zwingend insgesamt verwertet werden muss.
Der Ablauf unterscheidet sich grundlegend vom gerichtlichen Versteigerungsverfahren, weil die Übertragung vertraglich zwischen Verkäufer und Käufer organisiert wird. Der Erbteilverkauf kann schneller und unkomplizierter abgewickelt werden, da keine gerichtlichen Termine, Beschlüsse und die Verfahrensbeteiligung aller Miterben durchlaufen werden müssen.

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Für den Erbteilverkauf sind insbesondere Form, Rechtsfolgen und Rechte der übrigen Miterben prägend.
- Notarielle Beurkundung: Der Verkauf des Erbteils bedarf der notariellen Beurkundung. Das ist erforderlich, weil der Erbteil als Bündel von Rechten und Pflichten am gesamten Nachlass übertragen wird und erst dadurch rechtlich wirksam wird.
- Eintritt des Erwerbers: Typischerweise kann der Erwerber des Erbteils in die Erbengemeinschaft eintreten und eigene Rechte geltend machen. Er übernimmt das Mitgliedschaftsrecht des veräußernden Miterben und wirkt bei Entscheidungen sowie bei Auskunfts- und Mitwirkungsrechten mit.
- Vorkaufsrecht der Miterben: Die übrigen Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht am verkauften Erbteil. Dadurch können sie den Anteil zu denselben Bedingungen übernehmen, zu denen er an den Dritten verkauft wurde.
Durch den Erbteilverkauf kann ein Miterbe seine Beteiligung beenden, ohne das gesamte Verfahren durchlaufen zu müssen. Für die verbleibenden Miterben ist wichtig, dass damit nicht automatisch der gesamte Nachlass gelöst ist, weil die Erbengemeinschaft fortbesteht und gegebenenfalls mit einem neuen Anteilseigner weiter entscheiden muss.
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Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet die Teilungsversteigerung für Betroffene?
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Welche falschen Erwartungen gibt es häufig?
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Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Zwangsversteigerung Erbengemeinschaft:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.
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