Erbengemeinschaft einer blockiert: 11 Schritte in der Praxis


Erbengemeinschaft einer blockiert
- Blockaden erkennen und auflösen: Sie erfahren, warum schon ein einzelner blockierender Erbe alltägliche Verwaltungsentscheidungen unmöglich macht und wie Sie durch gezielte Fristsetzung und Haftungsdruck schnell wieder handlungsfähig werden. Praktische Tipps zeigen Ihnen, wie Sie Dokumentation und Mehrheitsbeschlüsse wirkungsvoll einsetzen. So behalten Sie Ihr Erbe trotz Widerstand unter Kontrolle.
- Verwaltung vs. Auseinandersetzung – klare Unterscheidung: Sie lernen, jede geplante Maßnahme präzise als Verwaltung oder als endgültige Aufteilung einzuordnen und dadurch teure Fehlentscheidungen zu vermeiden.
- Ultima Ratio und Vorbeugung – umfassende Strategien: Sie entdecken, wann gerichtliche Schritte wie Zustimmungs- oder Teilungsklage wirklich sinnvoll sind und welche außergerichtlichen Alternativen Ihre Chancen erhöhen. Exit-Optionen wie Erbteilverkauf und Abschichtung zeigen Ihnen elegante Alternativen.

Inhaltsverzeichnis
- Erbengemeinschaft einer blockiert? – so beenden Sie den Stillstand
- Mitwirkungspflichten & Rechtsgrundlagen – Verwaltung vs. Auseinandersetzung
- Blockierte Verwaltung der Erbengemeinschaft – wenn tägliche Pflichten scheitern
- Blockierte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – wenn Kosten, Zeit und Emotionen explodieren
- Abschließendes Praxisbeispiel: Immobilien-Verkauf bei blockierter Erbauseinandersetzung
- Blockaden vorbeugen – so gelingt eine konfliktfreie Nachlassplanung

HEREDITAS KI-Agent
- Auswertung aller Inhalte meiner Webseite mittels KI. Stellen Sie Ihre Frage und erhalten Sie eine individuelle Antwort!
- Auch wenn die Antwort des KI-Agenten so formuliert sein könnte, stellt sie keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall dar. KI-Ergebnisse können fehlerhaft sein. Alle Angaben ohne Gewähr.
- Durch die Nutzung des KI-Agenten stimmen Sie zu, dass Sie keine personenbezogenen Daten über das nachfolgende Formular übermitteln. Desweiteren stimmen Sie der Datenverarbeitung Ihrer Eingaben entsprechend meiner Datenschutzerklärung zu.
Erbengemeinschaft einer blockiert? – so beenden Sie den Stillstand
Was bedeutet eine Blockade konkret?
Wenn in der Erbengemeinschaft einer blockiert – zum Beispiel durch Schweigen oder verweigerte Unterschrift – steht der gesamte Nachlass still: Rechnungen bleiben offen, Fristen verstreichen und eine Immobilie liegt brach. Besonders brisant wird es, wenn dadurch ein Hausverkauf blockiert wird und der Wert des Nachlasses schrumpft.
Damit Sie gezielt handeln können, trennt dieser Beitrag klar zwischen Verwaltung (Erhalt und laufende Nutzung) und Auseinandersetzung (endgültige Aufteilung). Erst wenn Sie wissen, in welcher Phase Ihre Erbengemeinschaft steckt, lässt sich eine Blockade wirksam lösen.

Dieser externe Inhalt kommt von YouTube. Informationen zum Datenschutz bei YouTube finden Sie unter Google - Datenschutzerklärung & Nutzungsbedingungen.
Warum kann ein einzelner Erbe alles stoppen?
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft: Jeder besitzt nur einen ideellen Bruchteil, doch niemand darf allein handeln. Zwar durchbricht § 2038 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB das Einstimmigkeitsprinzip bei ordnungsmäßiger Verwaltung – aber wo Verwaltung endet und Auseinandersetzung beginnt, ist oft Auslegungssache. Genau diese Grauzone nutzt ein untätiger Miterbe aus.
Vier Geschwister erben das Elternhaus:
- Erbe A möchte verkaufen und den Erlös verteilen.
- Erbe B will selbst einziehen.
- Erbe C plant eine energetische Sanierung zur Vermietung.
- Erbe D lehnt jede Entscheidung ab.
Ohne Einigkeit bleibt das Haus leer, verursacht Kosten und verliert an Wert – ein klassischer Fall, in dem in der Erbengemeinschaft der Hausverkauf blockiert wird.
Mitwirkungspflichten & Rechtsgrundlagen – Verwaltung vs. Auseinandersetzung

Verwaltung oder Auseinandersetzung? – Maßnahme richtig einordnen
Bevor Sie mit Maßnahmen aktiv werden, ordnen Sie Ihre Maßnahme ein – und klären, warum ein Miterbe nicht mitwirkt. Nur dann setzen Sie den richtigen rechtlichen Hebel.
Phase | Rechtsgrundlage | Kernaussage | Mitwirkungspflicht jedes Erben |
---|---|---|---|
Verwaltung | § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB (i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB) | Erhalt, Sicherung und Nutzung des Nachlasses. | Zustimmen, aktiv mitwirken oder dulden; Gefahr im Verzug → Notverwaltung. |
Auseinandersetzung | § 2042 BGB | Endgültige Aufteilung des Nachlasses. Einstimmigkeit zwingend. | Teilungsplan unterschreiben, Grundbucheinigung leisten. |
Verwaltung: Mehrheitsbeschluss, Verwaltungsregelung & Stimmverbot
Unter Verwaltung versteht die Rechtsprechung alle Handlungen, die den Nachlass sichern, erhalten oder wirtschaftlich nutzen. Auch ein Verkauf kann dazugehören, wenn dadurch nur Vermögen in Geld gewandelt wird und sich die Struktur der Erbengemeinschaft nicht wesentlich ändert.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Verwaltung der Erbengemeinschaft!
Erfahren Sie, wie das Mehrheitsprinzip einer Erbengemeinschaft den Nachlass rechtssicher verwaltet – inklusive Praxisbeispiele zu Vertragskündigungen, Notgeschäftsführung und Kostenerstattung. Tauchen Sie ein und entdecken Sie, wann dennoch Einstimmigkeit zählt und wie eine clevere Verwaltungsvereinbarung Ihr Erbe vor Streit schützt.
Auseinandersetzung: Einstimmigkeit, Teilungsplan & Sanktionen
Zielt eine Maßnahme auf die endgültige Verteilung, spricht man von Auseinandersetzung. Verweigert ein Erbe ohne Grund die Mitwirkung, drohen ihm Schadensersatz oder Teilungsklage – typische Folgen, wenn ein Erbe sich nicht um den Nachlass kümmert.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Auflösung der Erbengemeinschaft!
Erfahren Sie, welche vier Ausstiegstüren – von der einvernehmlichen Auseinandersetzung über Abschichtung bis zur erbitterten Klage – Ihrer Erbengemeinschaft offenstehen und wie Sie durch einen Erbteilverkauf blitzschnell Liquidität schaffen. Tauchen Sie ein in praxisnahe Profi-Strategien zu Teilungsversteigerung, Steuerfallen und emotionalem Konflikt-Management, damit Sie den Familienfrieden wahren und dennoch mit maximalem Gewinn aussteigen.
Typische Pflichtverstöße & Konsequenzen
Pflichtverstoß | Mögliche Rechtsfolge(n) |
---|---|
Blockade Mietanpassung | Ersatz entgangener Mieten (§ 280 BGB) |
Verhinderung Dachreparatur | Schadensersatz, einstweilige Verfügung |
Unterschrift Teilungsplan verweigert | Teilungsklage, Prozesskosten, Verzinsung |
Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen? Ja, das geht!*

- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Blockierte Verwaltung der Erbengemeinschaft – wenn tägliche Pflichten scheitern
Schritt 1: Maßnahme richtig einordnen
Blockiert in Ihrer Erbengemeinschaft ein Miterbe, prüfen Sie zuerst, ob Ihr Vorhaben noch Verwaltung oder bereits Auseinandersetzung ist. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest – gerade wenn der Erbe sich nicht um den Nachlass kümmert oder partout schweigt.
Schritt 2: Frist setzen & Haftungsdruck aufbauen
Fordern Sie den untätigen Miterben schriftlich zur Mitwirkung auf und setzen Sie eine angemessene Frist. Beziffern Sie die drohenden Mehrkosten – etwa Mietausfall oder Mahngebühren – in Euro. Weisen Sie darauf hin, dass Sie Ersatz nach § 280 BGB verlangen, wenn er untätig bleibt.
Schritt 3: Mehrheitsbeschluss, ggf. durch Stimmverbot
Ordnungsgemäße Verwaltung liegt vor, wenn die Maßnahme den Nachlass erhält, schützt oder wirtschaftlich vernünftig nutzt. Typische Beispiele sind eine Dachreparatur, die Erhöhung einer Miete oder die Kündigung eines unnötigen Handyvertrags des Erblassers. Die Maßnahme darf den Nachlasswert nicht verschlechtern und ihn nicht wesentlich umstrukturieren.
Reicht ein Mehrheitsbeschluss, halten Sie Datum, Tagesordnung und das Stimmenverhältnis im Protokoll fest. Versenden Sie das Protokoll mit kurzer Begründung an alle Miterben.
- Mehrheitsverkauf Immobilie prüfen: Ein Verkauf kann mehrheitlich zulässig sein, wenn dadurch nur Vermögen in Geld umgewandelt wird und sich die Erbengemeinschaft nicht wesentlich verändert. Enthält die Erbschaft jedoch nur eine einzige Immobilie, gilt meist Einstimmigkeit. Mehr dazu lesen Sie im weiteren Fortgang dieses Artikels.
- Stimmrechtsausschluss bei Interessenkollision: Nutzt der blockierende Erbe z.B. das Haus mietfrei, ist er wirtschaftlich betroffen. Sein Stimmrecht ruht für Beschlüsse zur Immobilie. Gleiches gilt für andere Fälle der Interessenkollision.
Schritt 4: Notverwaltung prüfen – handeln bei Gefahr im Verzug
Tritt ein akuter Schaden auf, zum Beispiel ein Rohrbruch oder Sturmschaden am Dach, greift die Notverwaltung (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie dürfen sofort das Nötigste beauftragen, um Folgeschäden abzuwenden. Informieren Sie die übrigen Erben umgehend und legen Sie Rechnungen und Fotos offen.
Die Heizung fällt im Januar aus. Die Reparatur kostet 2 500 €. Sie dürfen den Auftrag sofort vergeben und erhalten die Auslage später aus dem Nachlass zurück.
Schritt 5: Klageweg einschlagen - Gerichtliche Ultima Ratio
- Zustimmungsklage: Das Urteil ersetzt die fehlende Unterschrift; Dauer häufig 6–12 Monate.
- Einstweilige Verfügung: Bei drohendem Wertverlust ersetzt das Gericht binnen Tagen vorläufig die Zustimmung.
- Nachlasspfleger: Ist der Blockierer unauffindbar oder gefährdet er den Nachlass, bestellt das Gericht einen Pfleger.
Checkliste Verwaltung bei blockierter Erbengemeinschaft
Schritt | Maßnahme / Inhalt | Ziel / Nutzen | Praxis-Tipp |
---|---|---|---|
Maßnahme richtig einordnen | Verwaltung oder Auseinandersetzung feststellen | Rechtssicherheit schaffen | Ergebnis schriftlich protokollieren |
Frist setzen & Haftungsdruck aufbauen | Frist setzen, Schäden beziffern | Mitwirkung erzwingen | Zustellung per Gerichtsvollzieher |
Mehrheitsbeschluss, ggf. durch Stimmverbot | Beschluss fassen, Protokoll versenden | Schnelle Handlungsfähigkeit | Bei persönlicher Betroffenheit ggf. Ausschluss blockierender Miterbe von Stimmabgabe |
Notverwaltung prüfen | Bei Gefahr im Verzug handeln | Schadensbegrenzung | Fotos & Belege sammeln |
Klageweg einschlagen | Zustimmungsklage / Pfleger | Rechtsersatz schaffen | Kosten & Dauer kalkulieren |

Blockierte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – wenn Kosten, Zeit und Emotionen explodieren
Die Auseinandersetzung beendet die Erbengemeinschaft: Alle Vermögenswerte werden verteilt, jeder Erbe erhält seinen Anteil. Blockiert jedoch ein Miterbe – etwa indem er den Hausverkauf nicht freigibt – bleibt die Immobilie unverkäuflich, Kosten laufen weiter und der Familienfrieden leidet.
Schritt 1: Teilungsreife herstellen
Erstellen Sie ein vollständiges Nachlassverzeichnis: Immobilienwert, Bankguthaben, Wertpapiere, Hausrat, Schulden. Begleichen Sie Verbindlichkeiten und dokumentieren Sie alles übersichtlich.
Schritt 2: Teilauseinandersetzung für liquide Werte
Sofern alle Miterben zustimmen, verteilen Sie Bargeld, Wertpapiere und Hausrat sofort. Eine schriftliche Teilungsvereinbarung verschafft Liquidität und senkt die Streitmasse.
Schritt 3 – Option A: Frist setzen & Haftungsdruck aufbauen
Übergeben Sie dem Blockierer den Teilungsplan mit einer angemessenen Frist. Zeigen Sie, dass die aktive Mitwirkung Pflicht wird, sobald einer die Auseinandersetzung verlangt.
Drucksituation aufbauen: Sie können Nachlassgegenstände unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Miterben an einen Dritten verkaufen. Anschließend fordern Sie den Miterben zur Zustimmung auf und drohen mit Schadenersatz, wenn im Laufe der Auseinandersetzung ein geringerer Verkaufspreis für die Nachlassgegenstände erzielt wird, als in diesem Vertrag vereinbart. Gerade bei Immobilien kann das ein beträchtliches Drohpotential sein, aber auch bei Fahrzeugen und anderen Gegenständen aus dem Nachlass kann dies Bewegung in die Angelegenheit bringen.
Das Risiko für Sie als Verkäufer ist überschaubar. Stimmt der Miterbe dem Verkauf nicht zu und möchten Sie dennoch keine Schadenersatzklage erheben, bleiben Sie lediglich auf den Vertragskosten für den Verkauf sitzen. Lassen Sie sich eine Rücktrittsklausel in den Vertrag aufnehmen, falls die Zustimmung endgültig scheitert.
Schritt 3 – Option B: Sweetener anbieten & taktisch verhandeln
- Bedürfnisanalyse: Hat der Blockierer Liquiditätsprobleme oder hängt er an bestimmten Erinnerungsstücken? Nutzen Sie meine Erkenntnisse zu den Bedarfen und Nöten in der Erbengemeinschaft. Finden Sie den blockierenden Miterben hier wieder? Passen Sie ihre Taktik entsprechend an!
- Vorschuss als Darlehen: Zahlen Sie z. B. 10 % seines künftigen Anteils sofort aus – verfällt bei weiterer Blockade.
- Kurze Annahmefrist: 14 Tage.
- Absicherung: Geld auf Anderkonto hinterlegen.
Schritt 3 – Option C: Teilungsversteigerung als Druckmittel
Verweigert der Miterbe dauerhaft jede Unterschrift und sind Immobilien die Hauptwerte des Nachlasses, können Sie beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Objekt wird zwangsweise verkauft, der Erlös verteilt. Meist entsteht ein Abschlag von 15 – 25 % auf den Marktwert – ein starkes Druckmittel. Allerdings entstehen durch das Verfahren hohe Kosten, die vom Antragsteller vorzustrecken sind. Und auch die Erlösverteilung kann zu Schwierigkeiten führen, wenn hierüber Uneinigkeit besteht.
Schritt 4: Notarielles Vermittlungsverfahren und Mediation
Wenn Druck- und Anreizstrategien nicht fruchten, kann eine neutrale Instanz helfen. Zwei außergerichtliche Optionen stehen bereit: das notarielle Vermittlungsverfahren nach § 363 FamFG und die private Erbmediation.
Notarielles Vermittlungsverfahren: Ein Nachlassnotar lädt alle Miterben zu einem Termin. Er prüft das Nachlassverzeichnis, entwickelt Teilungsvorschläge und hält die Gespräche protokollarisch fest. Der Notar entscheidet nicht, er moderiert nur. Kommt es zu einer Einigung, wird sie sofort beurkundet und ist vollstreckbar. Erscheint ein Erbe unentschuldigt, kann der Notar ein Versäumnisprotokoll erstellen, das dessen Zustimmung fingiert.
- Vorteile: Rascher Termin (meist binnen vier Wochen), moderate Kosten, rechtlich verbindliches Ergebnis bei Einigung.
- Nachteile: Kein Zwang zur Annahme; blockiert der Miterbe weiter, bleibt der Stillstand.
Erbmediation: Ein zertifizierter Mediator führt strukturierte Gespräche, in denen Interessen offengelegt und Lösungen gemeinsam erarbeitet werden. Anders als beim Notar steht hier der Ausgleich persönlicher Spannungen im Vordergrund.
- Vorteile: Hohe Erfolgsquote bei familiären Konflikten, Ergebnisse passgenau auf Wünsche der Parteien zugeschnitten.
- Nachteile: Freiwilligkeit – jeder kann jederzeit abbrechen; getroffene Vereinbarungen müssen nachträglich notariell beurkundet werden, um vollstreckbar zu sein.
Zwei Geschwister wollen verkaufen, der dritte blockiert, weil er das Elternhaus emotional nicht loslassen kann. Im Mediationsgespräch einigt man sich: Der Blockierer erhält ein befristetes Wohnrecht für sechs Monate, danach wird das Haus verkauft. Die Lösung wird notariell beurkundet und alle drei ziehen an einem Strang.
Schritt 5: Exit-Optionen: Erbteilverkauf oder Abschichtung
- Erbteilverkauf: Jeder Erbe darf seinen Anteil jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Miterben verkaufen (§ 2033 BGB). Miterben haben ein Vorkaufsrecht.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zum Verkauf von Erbteilen!
Erfahren Sie, wie Sie Ihren Erbteil blitzschnell in finanzielle Freiheit verwandeln und dabei Streit in der Erbengemeinschaft elegant hinter sich lassen. Der Leitfaden enthüllt praxisnahe Tipps von der Bewertung über den notariellen Verkauf bis zu Steuervorteilen, mit denen Sie souverän handeln und den bestmöglichen Preis erzielen.
- Abschichtung: Der Blockierer scheidet gegen Abfindung aus. Formfrei, solange keine Immobilie übertragen wird. Kein Erbe kann eine Abschichtung erzwingen – die übrigen müssen zustimmen. Der Vorteil liegt in der schlanken Abwicklung ohne Eintritt eines externen Dritten.
Beide Varianten reduzieren die Beteiligtenzahl und beschleunigen die Einigung.
Schritt 6: Teilungsklage als letzter Ausweg
Möchten Sie die Initiative ergreifen und die Erbengemeinschaft zwangsweise auseinandersetzen, können Sie einen Teilungsplan erstellen. Um die Auseinandersetzung dann zu realisieren, müssen Sie die Zustimmung der Miterben notfalls vor dem Nachlassgericht einklagen.
Das Vorgehen klingt sinnvoll.
ABER: Ein solcher Teilungsplan erweist sich in der Praxis als oft schwierig, wenn erhebliche Nachlassschulden zu befriedigen sind und deshalb ein Teil des Nachlasses verwertet werden muss. Die Auseinandersetzungsklage birgt dann für denjenigen, der das Gerichtsverfahren betreibt und die gesamte Abwicklung rechtlich unangreifbar vorschlagen muss, ein erhebliches Risiko.
Denn dem Nachlassgericht ist jeder gestaltende Eingriff in den Teilungsplan verwehrt. Das Gericht kann nur über den Antrag mit "Ja oder Nein" entscheiden. Jeder noch so kleine Fehler im Teilungsplan führt unweigerlich zur Abweisung der Klage. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Teilungsklage über mehrere Schritte mit Auskunftsklage und Feststellungsklage verteilt werden muss - teuer, aufwändig und langwierig!
Der Anbieter ErbTeilung GmbH* beispielsweise bietet diese Leistung an, hier kommen laut Anbieter nur im Erfolgsfalle Kosten auf Sie zu. ErbTeilung übernimmt die Kosten für Anwälte, Gerichte und Gutachten – und ist dafür im Gegenzug am Erlös beteiligt.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zur Erbauseinandersetzungsklage!
Erfahren Sie, warum die Erbauseinandersetzungsklage – der juristische Endgegner zerstrittener Erbengemeinschaften – häufig scheitert, welche strengen Hürden Sie dafür meistern müssen und welche Kosten‑ und Familienrisiken drohen. Tauchen Sie ein in praxisnahe Tipps, kluge Auswege und Expertenwissen‑to‑go, damit Sie Ihr Erbe souverän regeln, statt im Gerichtssaal Nerven und Geld zu verlieren.
Checkliste Auseinandersetzung bei blockierter Erbengemeinschaft
Schritt | Maßnahme / Inhalt | Ziel / Nutzen | Praxis-Tipp |
---|---|---|---|
Teilungsreife herstellen | Nachlassverzeichnis erstellen, Schulden ausgleichen | Grundlage für jede spätere Aufteilung schaffen | Link-Liste aller Nachweis-PDFs anlegen – spart Zeit im Gericht |
Teilauseinandersetzung liquide Werte | Bargeld, Wertpapiere, Hausrat sofort verteilen | Schnelle Liquidität, Reduktion der Streitmasse | Quittungen direkt beifügen – Finanzamt fragt sonst nach |
Anreiz und Druck kombinieren |
| Mitwirkungspflicht durchsetzen, Haftungsrisiko verdeutlichen, finanziellen Anreiz zum raschen Einlenken schaffen | Kaufpreis notariell fest fixieren, Bonus vertraglich an Frist koppeln („Zahlung verfällt bei Verzögerung“) |
Notarielles Vermittlungsverfahren und Mediation | Neutrale Instanz einschalten | Einigung ohne Prozess, Kosten und Zeit sparen | BATNA (beste Alternative) vorab definieren, um klar zu verhandeln |
Exit-Optionen: Erbteilverkauf oder Abschichtung | Erbteilverkauf oder Abschichtung prüfen und umsetzen | Reduktion der Beteiligtenzahl, schneller Ausstieg | Miterben über Vorkaufsrecht schriftlich informieren (2-Monats-Frist) |
Teilungsklage als letzter Ausweg | Fehlerfreien Teilungsplan einreichen, gerichtliche Aufteilung | Zwangsweise Auseinandersetzung als letzter Ausweg | Teilungsplan vorab von Fachanwalt & Steuerberater prüfen lassen |
Erbengemeinschaft einer blockiert: Meine weiteren Artikel
- Erbanteil: Beteiligung am Nachlass einer ErbengemeinschaftAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 7. November 2024 - Erbenermittlung: Erben suchen und findenAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 7. Dezember 2024 - Erbengemeinschaft Arbeitsrecht: so schnell zum ArbeitgeberAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2024 - Erbengemeinschaft einer stirbt: Was passiert?Autor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 6. November 2024 - Erbengemeinschaft Erbschaftsteuer: wer muss wann handeln?Autor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2024 - Erbengemeinschaft: Einfach erklärtAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 5. November 2024
Abschließendes Praxisbeispiel: Immobilien-Verkauf bei blockierter Erbauseinandersetzung
Schritt 1: Mehrheitsverkauf prüfen - geht das im konkreten Fall?
Ein Hausverkauf kann ausnahmsweise mit Stimmenmehrheit (§ 745 BGB) durchgesetzt werden, wenn dadurch nur Vermögen in Geld umgewandelt wird und der Nachlass durch den Verkauf nicht wesentlich umstrukturiert wird. Enthält die Erbschaft jedoch nur eine einzige Immobilie, ist der Verkauf regelmäßig Teil der Auseinandersetzung und verlangt Einstimmigkeit.
- Praxis-Check: Mehrere Immobilien, Wertpapiere oder hohes Barvermögen? → Mehrheitsverkauf kann möglich sein.
- Nur ein Familienhaus? → Einstimmigkeit bleibt Regel.
Schritt 2: Kaufvertrag „unter Zustimmungsvorbehalt“ – wirtschaftlicher Druck
Schließen Sie einen notariellen Kaufvertrag mit einem Dritten unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Miterben. Der Käufer bleibt bis zur Zustimmung gebunden, und der Kaufpreis ist fixiert.
- Druckmechanismus: Verweigert der Blockierer die Unterschrift und fällt später ein niedrigerer Preis an, haften ihm Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB.
- Notarkosten einkalkulieren: Fällt der Verkauf wegen fehlender Zustimmung endgültig aus, tragen Sie die Beurkundungskosten.
- Fristsetzung kombinieren: Geben Sie dem Blockierer 14 Tage, den Vertrag anzunehmen – ansonsten beantragen Sie Teilungsversteigerung.
Schritt 3: Teilungsversteigerung – der harte Hebel
Bleibt die Zustimmung aus, beantragen Sie beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung. Der Erlös wird nach Quoten verteilt. Häufiger Druckeffekt: Die Aussicht auf einen 15 – 25 %igen Preisabschlag bewegt den Blockierer doch zum freihändigen Verkauf.
Schritt 4: Verhandlungstaktik – Kombination aus Druck und Anreiz
Die beste Praxis ist eine Doppelstrategie:
- Druck: Vorbehaltsvertrag + Versteigerungsandrohung.
- Anreiz: Sweetener oder Abschichtungsangebot, das bei schneller Unterschrift sofort Liquidität bietet.
Hauswert laut Gutachten 480.000 €. Sie schließen einen Kaufvertrag über 470.000 € unter Vorbehalt. Der Blockierer lehnt ab. Sie setzen eine 14-Tage-Frist, drohen Versteigerung an und bieten 20.000 € Sweetener. Acht Tage später liegt seine Zustimmung vor – Verkauf zum Marktpreis, alle sparen Nerven und Kosten.
Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen? Ja, das geht!*

- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Blockaden vorbeugen – so gelingt eine konfliktfreie Nachlassplanung
Viele Konflikte lassen sich schon zu Lebzeiten des Erblassers entschärfen. Wer früh klare Regeln schafft, sorgt dafür, dass später kein Miterbe blockiert, weil unklare Erwartungen aufeinandertreffen.
Kommunikation & Mediation im Vorfeld
Sprechen Sie mit den künftigen Erben offen über Wünsche und Sorgen. Eine Familien-Mediation kann helfen, Rollen zu klären und spätere Konflikte zu vermeiden.
Testamentsgestaltung & Teilungsanordnung
Ein eindeutiges Testament mit klarer Teilungsanordnung (z. B. „Haus an Kind A, Rest in Geld an Kind B und C“) reduziert Streitpotenzial. Wer den Verkauf einer Immobilie wünscht, kann dies als Auflage formulieren oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Vollmacht & Bankzugriffe regeln
Eine transmortale Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass wichtige Zahlungen auch ohne einstimmige Beschlüsse abgewickelt werden können.
Immobilie in Familien-GbR einbringen
Wer eine Immobilien-GbR gründet, kann schon jetzt klare Stimmrechts- und Ausstiegsregeln festlegen. Bei späterem Eigentümerwechsel gilt die GbR-Satzung statt der Regeln der Erbengemeinschaft.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: mit meinem Newsletter!

- Gratis-E-Book „Die Erbengemeinschaft – In 9 Schritten zur Lösung“: Mein Leitfaden, wie Sie Ihren Weg aus der Erbengemeinschaft finden. Exklusive und kostenfreie Zugabe zum Newsletter!
- Checkliste Todesfall: Die wichtigsten Aufgaben für Angehörige in den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall. Ebenfalls kostenlos zum Newsletter!
- Der Newsletter: Nichts mehr verpassen. Meine exklusiven Insider-Tipps, neueste Beiträge und aktuelle Entwicklungen!

Häufig gestellte Fragen
Was kann ich tun, wenn ein Miterbe gar nicht reagiert?
Setzen Sie dem untätigen Miterben eine schriftliche Frist und dokumentieren Sie jeden Kontaktversuch. Bleibt die Reaktion aus, können die übrigen Erben Verwaltungsmaßnahmen mehrheitlich beschließen und bei Bedarf eine Zustimmungsklage erheben.
Wann lohnt sich eine Teilungsversteigerung und wann die Teilungsklage?
Die Teilungsversteigerung ist sinnvoll, wenn eine Immobilie den Stillstand verursacht und ein schneller Erlös wichtiger ist als der Höchstpreis. Die Teilungsklage eignet sich, wenn der gesamte Nachlass blockiert wird und bereits ein reifer Teilungsplan vorliegt.
Kann ich meinen Erbteil verkaufen, obwohl einer blockiert?
Ja, § 2033 BGB erlaubt den freien Verkauf des gesamten Erbteils. Miterben besitzen ein Vorkaufsrecht. Ein notarieller Vertrag ist Pflicht.
Wie verhindere ich Blockaden schon im Testament?
Klare Teilungsanordnungen, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers und eindeutige Verkaufsauflagen für Immobilien schaffen Verbindlichkeit. So lassen sich spätere Blockaden weitgehend ausschließen.
Kommentare
Krüger
24. Februar 2022 um 10:38 Uhr
Eine große Hilfe um einen Einblick in die Materie zu erhalten und Entscheidungen treffen zu können! Vielen Dank!
Ramona
2. April 2022 um 11:06 Uhr
Am Anfang wurde besprochen das Haus mit Grundstück an Nachbarn zu verkaufen und ein Miterbe bleibt im Haus zur Miete. Kaufvertrag beim Notar festgemacht, zwei Tage vor Unterzeichnung blockiert ein Miterbe. Dieser Miterbe steht im Schuldnerverzeichnis, also ist zahlungsunfähig. Leider habe ich seinen Erbanteil 1/6 an Rechnungen bezahlt. Möchte jetzt auch keine weiteren Kosten für ihn übernehmen. Kann ich ihn zur Zustimmung zwingen?
Dr. Stephan Seitz Autor
2. April 2022 um 11:44 Uhr
Liebe Ramona, in der Praxis ist das häufig schwierig. Es kommt auch darauf an wie viel noch in der Erbengemeinschaft unverteilt ist. Bleibt nur das Haus übrig, dann könnte es Chancen geben. Sie könnten überlegen, ob Sie in den Erbteil des Miterben vollstrecken. Aber auch das ist nicht ganz einfach und erfordert m.E. anwaltliche Begleitung.
Josef W.
16. Februar 2023 um 16:53 Uhr
Eine Erbengemeinschaft mit mehreren Personen erbt ein Grundstück, jetzt soll es im Internet zum Verkauf angeboten werden. Müssen hier schon alle Erben zustimmen oder erst beim Verkauf?
Dr. Stephan Seitz Autor
16. Februar 2023 um 21:11 Uhr
Aus Transparenzgründen sollten Sie wohl darauf hinweisen, dass das Grundstück zu einer Erbengemeinschaft gehört. Sonst denke ich aber sollte das kein Problem sein.
Pascal Brinkmann
17. April 2023 um 17:50 Uhr
Guten Tag, bei uns besteht das Problem, dass ein Miterbe die Unterschrift beim Notar verweigert, weil er oder sie aufgrund von Verschuldung nichts vom Erlös hätte. Ist jetzt schwierig, weil alle anderen den Kaufvertrag bereits unterzeichnet haben. Was kann man am sinnvollsten tun?
Dr. Stephan Seitz Autor
17. April 2023 um 20:26 Uhr
Lieber Herr Brinkmann, das hängt vom konkreten Fall ab. Ganz allgemeine Gedanken: Was soll denn verkauft werden? Eine Immobilie der Erbengemeinschaft? Sofern es keine gesonderten Abreden gibt, kann der Miterbe sich grds. erstmal quer stellen. Zwar muss er an der Auseinandersetzung mitwirken, aber nicht konkret an jedem Verkauf. Letztlich kann ggf. auch in den Erbteil vollstreckt werden, wenn ein Miterbe Schulden hat. Ggf. hilft hier ein aufklärendes Gespräch mit dem Miterben. Viele Grüße, Stephan Seitz.
Frank
27. April 2023 um 12:55 Uhr
Ich habe mit meiner Schwester ein Haus geerbt 50% 2 Wohnungen sind vermietet, eine bewohnt. Muss meine Schwester die ortsübliche Miete bezahlen, damit die gesamten Mieteinnahmen geteilt werden können?
Dr. Stephan Seitz Autor
27. April 2023 um 23:30 Uhr
Bitte lesen Sie hier: https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbengemeinschaft/nutzung-nachlassgegenstaende/. Im Grundsatz sind Ausgleiche zu zahlen.
Ute Maria Vondracek
6. Mai 2023 um 13:57 Uhr
Ich bin 1/5 Teil einer Erbengemeinschaft (4 Geschwister und ich). Mein mittlerer Bruder hat von Anfang an gesagt, dass er nichts aus dem Haushalt unserer verstorbenen Mutter haben will und auch keine Erinnerungsstücke. Also haben meine anderen Geschwister und ich die Dinge unter uns aufgeteilt. Nun verlangt eben dieser Bruder einen finanziellen Ausgleich dafür, dass er selbst nichts wollte. Ich habe ihm angeboten, ihm die in meinem Besitz befindlichen Stücke zu überlassen, in dem Fall die beiden Teppiche, einen der Pelzmäntel und etwas von dem Porzellan. Er will die Sachen aber nicht. Er will Geld. Ich konnte einen solchen Fall im Internet nicht finden. What to do?
Dr. Stephan Seitz Autor
8. Mai 2023 um 23:33 Uhr
Liebe Frau Vondracek, gab es denn eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Bruder oder zumindest Zeugen? Viele Grüße, Stephan Seitz.
Henning Neumann
17. Mai 2023 um 02:31 Uhr
Hallo. Wir sind drei Brüder. Testament war vorhanden, wo drin stand, dass wir alle drei Brüder gleich bekommen im Todesfall. Da das Elternhaus aber schon im Jahr 2003 verkauft wurde und die zwei Brüder schon davon profitiert haben, und nun behaupten, dass sie nicht wissen, was Mutter mit dem Geld vom Hausverkauf gemacht hat. Hatte alles meinem Anwalt abgegeben, aber habe keinen Anspruch mehr, weil das schon 20 Jahre her ist. Habe bis heute nicht einen Cent bekommen und weiß nicht, was ich noch machen kann, um die zwei Brüder irgendwie zu erreichen, weil ich wurde einfach übers Ohr gehauen.
An
18. Juli 2023 um 11:18 Uhr
Hallo, wir haben eine Erbengemeinschaft mit 3 Schwestern hinsichtlich eines geerbten Hauses (je 1/3). Leider stellt sich eine Schwester jeglicher Kommunikation quer, selbst Mediation. Sie leidet unter einer Borderline Persönlichkeitsstörung, welche ein „normales“ Verhalten fast unmöglich macht. Wie können wir Frieden finden?
Dr. Stephan Seitz Autor
20. Juli 2023 um 22:34 Uhr
Das lässt sich pauschal nicht beantworten und kommt immer auf den Einzelfall an. Sofern eine Mediation derzeit nicht angenommen wird, kann ggf. etwas Zeit helfen. Besteht für die Person denn eine Betreuung oder jemand mit engem Kontakt? Kommt man auf dem guten Weg nicht zusammen, kommt häufig nur der Weg über Gericht und Teilungsversteigerung in Betracht. Sie könnten sich aber auch überlegen, ob Sie und ihre Schwester ihre Erbteile verkaufen wollen, dann könnte der Käufer als neue Person in der Erbengemeinschaft einen eigenen Versuch starten.
Kai
12. August 2023 um 21:41 Uhr
Hi. Ich bin in einer Erbengemeinschaft mit 3 Personen, ich erhalte davon ¼. Es werden Ländereien verkauft. Anfangs wollte ich 2 Grundstücke haben, jetzt will ich nur noch eines. Habe es frei gegeben auf Drängen der Miterben, damit der Verkauf läuft. Es ist ein Käufer da, ich habe dem Verkauf zugestimmt unter der Voraussetzung, dass ich das eine Grundstück erhalte. Jetzt drohen die mir mit Schadensersatz, weil ja so viele Käufer abgesprungen waren, als ich noch beide Grundstücke haben wollte, und mit einem Plan B, wenn ich bei dem Verkauf nicht unterschreibe.
Sie wollen erst die Grundstücke verkaufen und dann angeblich sich mit mir über mein Grundstück (welches nicht zum Verkauf steht) unterhalten…
Was kann ich für Strafen bei nicht Vertragsunterschreibung erwarten????
Dr. Stephan Seitz Autor
14. August 2023 um 01:31 Uhr
Lieber Kai, das lässt sich so leider nicht beantworten und kommt auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Der Weg über Schadensersatzandrohungen zu gehen ist nicht unüblich und kann in der Praxis helfen, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. Ich würde Ihnen dringend raten, sich rechtlichen Beistand zu holen, nur so lässt sich Ihre rechtliche Position verlässlich einschätzen. Viele Grüße
Anonym
16. August 2023 um 15:12 Uhr
Hallo, wir sind eine 6-köpfige Erbengemeinschaft. Das geerbte Haus wurde bereits verkauft. 1 Person soll/muss sich laut (notariell beglaubigten) Testament 15000€ aus bereits erhaltenem Erbe anrechnen lassen. Weigert sich aber, dies zu akzeptieren und blockiert nun die Auszahlung bei der Bank. „Angeblich“ werden die Unterschriften von allen benötigt. Kann diese Person wirklich die Auszahlung des Erbe der anderen blockieren? Was können die anderen 5 Personen tun, damit diese an ihnen zustehenden Erbe zu gelangen. Die eine Person verklagen? Wegen was? Hoffe meine Frage ist verständlich.
Dr. Stephan Seitz Autor
16. August 2023 um 22:32 Uhr
Guten Tag, das kommt sehr auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Ein Weg kann eine klare Aufstellung zusammen mit ggf. nachteiligen Folgen bei den Miterben sein. Hier kann man dann beispielsweise in Richtung entstehender Schäden bei weiterer Weigerung tendieren und so Einigungsdruck erzeugen. Viele Grüße
Karola Fritsch
6. Dezember 2023 um 16:22 Uhr
Hallo, ich habe bzw. hatte mit meinem verstorbenen Mann ein Haus, nun sind unsere beiden Kinder nach ihm Erbe geworden. Beide sind durch Krankheit behindert und haben einen Betreuer, da sie in einem Wohnheim wohnen. Ich habe all die Jahre die Raten für das Haus gezahlt und nun wollen diese beiden Betreuer das Haus versteigern, um ihren Anteil zu erhalten. Dieses Haus war auch meine Altersvorsorge und nun stehe ich bald ohne da. Wie verhalte ich mich? Ich möchte darin wohnen bleiben, kann aber auch das Geld nicht vorstrecken, um sie auszubezahlen. Können Sie mir einen Rat geben?
Dr. Stephan Seitz Autor
8. Dezember 2023 um 11:46 Uhr
Liebe Frau Fritsch, haben Sie denn mit den Betreuern darüber gesprochen, ob Sie das Haus als Mieter weiter bewohnen können? Zum anderen dürften hier als Ehegatte Pflichtteilsansprüche Ihrerseits gegen Ihre beiden Kinder im Raum stehen, aus denen Sie ggf. Ihre weitere Versorgung sicherstellen können. Ich kann Sie dazu nicht beraten, könnte mir aber vorstellen, dass ein Gespräch mit den Betreuern sinnvoll ist. Viele Grüße, Stephan Seitz
B.Hindemith
25. März 2024 um 06:00 Uhr
Hallo, ich bin mit 5 Geschwistern in einer Eigentümergemeinschaft und wir möchten gerne unser Elternhaus verkaufen. Meine Eltern sind beide verstorben und das Haus wurde schon zu Lebzeiten zu 1/6 für jeden vererbt. Das Haus kann nur einstimmig veräußert werden. Ein 1/6 möchte nun den Hausverkauf verhindern, wenn nicht alle anderen die Grabpflege unserer Eltern so ausführen, wie sie es sich vorstellt. Das hat sie nun schriftlich mitgeteilt. Wie ist das zu werten? Querulantentum, Erpressung? Oder ist es egal, wenn sie nicht unterschreibt, kann das Haus auch nicht verkauft werden. Habe ich evtl. Schadensersatzansprüche, da die Grabpflege doch gar nicht in Zusammenhang mit dem Haus steht und was für Bedingungen kann sie dann immer wieder aufstellen? Was kann ich tun?
Dr. Stephan Seitz Autor
25. März 2024 um 21:41 Uhr
Lieber Herr/Frau Hindemith, wie Sie schon schreiben, ein Verkauf einer Immobilie aus einer Erbengemeinschaft ist in der Regel nur einstimmig möglich. Wenn ein Miterbe nicht mitmachen will, muss man den schwierigen Weg über die Auseinandersetzung gehen, was bei Immobilien häufig auf eine Teilungsversteigerung hinausläuft. Eine Möglichkeit kann es in derartigen Situationen sein, dass die übrigen Miterben die Immobilie unter Vorbehalt der Zustimmung des letzten Miterben verkaufen und diesen dann bei Weigerung ggf. auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Zumindest kann das ein Druckmittel sein, das den übrigen Miterben bewegen kann. Häufig ist in derartigen Fällen die Verhandlungstaktik ein entscheidender Faktor. Soweit allgemein, auf Ihren konkreten Fall kann ich mich leider nicht beziehen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Margit Haubold
19. Juli 2024 um 18:48 Uhr
Hallo, wir sind testamentarisch zu Erben bestimmt worden. Mein Bruder, mein noch minderjähriger Neffe, vertreten durch meinen Schwager / seinen Vater und ich je zu 1/3. Die Immobilien waren Vermächtnisse und sind bereits überschrieben. Die Kapitalversicherungen hatten alle Bezugsrechte und sind ausgezahlt. Jetzt ist noch das Geldvermögen da, das angelegt ist in Fonds und Aktien. Jeder von uns Erben ist zu 1/3 Erbe. Wir haben uns auseinander gesetzt, wie die Fonds / Anleihen etc. aufgeteilt werden sollen, die nicht in Natur gedrittelt werden können. Dazu haben wir einen Nachlassauseinandersetzungsvertrag von einer Rechtsanwältin aufsetzen lassen. Darin ist auch geklärt, dass die Grabpflege über eine Genossenschaft geht und gleich bezahlt werden soll. Und dass ein Konto eingerichtet werden soll, das für irgendwelche notwendigen Dinge am Grab noch 1.500 EUR darauf liegen soll. Nach der Liegezeit soll dann das Geld gespendet werden. So haben wir es im Nachlassauseinandersetzungsvertrag hineingeschrieben. Jetzt blockiert mein Bruder. Er möchte, dass wir die Spende notariell festschreiben. Mir ist das zu teuer bei dieser Summe. Soll er sie doch haben. Außerdem fordert er Geld aus den Kapitalversicherungen meines Vaters, die von meinem Vater als Ausgleich für die Finanzierung des Hauses meines Bruders, an meinen Neffen und mich überschrieben und ausbezahlt wurden. Es gibt für die Finanzierung des Hauses meines Bruders einen Kreditvertrag mit meinem Vater und meinem Bruder, den mein Bruder 2009 nicht mehr bedient hat. Zu 3/4 ist es wohl verjährt. Aus diesem Vertrag müsste mein Bruder eigentlich noch ca. 40 - 50.000 EUR an die Erbengemeinschaft zahlen. Außerdem fordert mein Bruder 30% Zinsen, da ich gutmütigerweise die Anleihen/Fonds übernehmen würde, die Verlust einfahren würden, sollte man sie sofort veräußern, auf die Ausgleichszahlung nach 3 Tagen. Im Vertrag ist eine Frist von 2 Wochen angegeben. Vor hatte ich, die Ausgleichszahlungen sofort soweit möglich auszuzahlen an die anderen Erben. Und er möchte die Zinsen, die diese Wertpapiere in Zukunft erwirtschaften ebenso erhalten, obwohl er als Ausgleichszahlung die Anlagewerte bekommt. Selbst übernehmen möchte er diese Anlagen nicht. Ich habe zu Leb- und Krankheitszeiten die Geschäfte meines Vaters geführt. Nun müssen wir noch Steuern für 2022 erklären. Mein Bruder hat mir die Vollmachten für das Konto genommen und ich erhalte nicht mehr die notwendigen Kontoauszüge. Wir können also die Steuern nicht fristgerecht erklären. Ebenso für einen Teil 2023. Dann müssen wir den Zuwachs des Vermögens erklären und auch versteuern. Da wir ja mit der Erbengemeinschaft nichts mehr dagegen rechnen können, werden wir immense Steuern für den Zuwachs zahlen. Ich rechne mit einer Steuer bei einem Zuwachs von 30.000 mit 50%. Kann ich Schadensersatz von ihm wegen der Blockade fordern. Im Moment haben wir auch Glück gehabt, da wir einen Zuwachs bekommen haben. Sollte sich es aber ändern und wir Verluste einfahren, also die Aktien fallen, können wir nicht reagieren. Was können wir tun? Können mein Schwager und ich meinem Bruder mit Schadensersatz drohen?
Ich weiß nicht, ob es verständlich rüber kommt. Ev. hilft mir eine Antwort weiter. Die Rechtsanwältin ist im Moment zu beschäftigt, um unser Anliegen zeitnah zu betreuen. Vielen Dank!
Dr. Stephan Seitz Autor
19. Juli 2024 um 22:11 Uhr
Liebe Frau Haubold, bitte haben Sie Verständnis, aber es geht hier um einen sehr konkreten Einzelfall. Dazu kann ich mich nicht äußern. Auch kann man sowas nie aus der Ferne beurteilen, es kommt auf viele Einzelfragen an. Ich sehe da wenig Alternativen, außer Sie einigen sich mit Ihrem Bruder doch noch oder Sie benötigen wohl einen Rechtsanwalt. Tut mir leid. Viele Grüße, Stephan Seitz
Angelika Röhrich
2. September 2024 um 17:08 Uhr
Hallo Herr Dr. Seitz,
auch ich habe eine Frage. Wir 4 Kinder haben, nach dem Tod unserer Mutter, je zu einem Viertel unser Elternhaus geerbt. Mein Stiefvater hat noch ein lebenslanges Wohnrecht (oder wenn er fest in eine Senioreneinrichtung zieht – er ist 89 Jahre alt.). Bei der Pflege der großen Gartenanlage, notwendige Reparaturen und Instandsetzungen (die wir unterschiedlich notwendig einschätzen) gibt es immer Ärger zwischen uns 4en. Ich habe deshalb bereits vor 4 Monaten meinen Geschwistern meinen Anteil zum Kauf angeboten. Auch da kommt immer sehr zäh oder überhaupt kein Feedback. Ich bin Soloselbständig und könnte meinen Anteil gerade aktuell sehr gut in mein kleines Unternehmen investieren, komme aber nicht an meinen Anteil. Was kann ich machen? Mit einer Teilungsversteigerung habe ich am Wochenende bereits „gedroht“. Aber ich wurde von den Geschwistern auf die extrem hohen Kosten und den z.T. monatelangen Wartezeiten hingewiesen. Ich denke, die nehmen die Ankündigung nicht ernst. Ich weiß wirklich nicht, wie ich da voran kommen kann.
Dr. Stephan Seitz Autor
6. September 2024 um 22:45 Uhr
Liebe Frau Röhrich, das lässt sich pauschal leider nicht sagen. Mit den Kosten und der Wartezeit bei der Teilungsversteigerung haben Ihre Geschwister sicher recht. Denkbar wäre sicherlich ein Verkauf Ihres Erbteils. Alternativ kann es ein Weg sein, einen Kaufinteressenten für das Haus zu finden, bitte sehen Sie oben Nummer 5: Als Miterbe können Sie schlicht die betreffende Immobilie unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Miterben an einen Dritten verkaufen. Im Anschluss fordern Sie die Miterben zur Zustimmung auf und drohen mit Schadenersatz, wenn im Lauf der Auseinandersetzung ein geringerer Verkaufspreis für die Immobilie erlöst wird, als Sie in diesem Vertrag vereinbart haben. Am Ende kommt es sehr auf Ihren konkreten Einzelfall an, dazu kann ich leider nichts sagen. Mit Ausnahme des Verkaufs des Erbteils werden aber die meisten Lösungen etwas Zeit in Anspruch nehmen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Heidi
19. Januar 2025 um 22:29 Uhr
Mein Bruder und ich haben mit einem gemeinsamen Erbschein 3 kl. Geldbeträge ca. 3.400.- geerbt. Für 1 Betrag ist das Konto der verstorben Halbschwester aufzulösen. 2 Beträge sind bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts.
Wir müssten beide der Auszahlung schriftlich zustimmen. Mein Bruder verweigert seine Unterschrift mit der Begründung er möchte davon nichts haben. Und teilte mir mit, dass er keine Aktivität unternimmt. Dadurch bin ich mit blockiert und beide Stellen können meinen Anteil nicht an mich auszahlen. Was kann ich hier tun?
Dr. Stephan Seitz Autor
20. Januar 2025 um 16:26 Uhr
Liebe Heidi, sollte ihr Bruder Erbe geworden sein, ist er verpflichtet an der Auseinandersetzung mitzuwirken. Sie könnten die anstehenden Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen schriftlich formulieren und ihrem Bruder zukommen lassen, zusammen mit einer angemessenen Frist. Ob das hilft, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Für eine rechtliche Beratung in Bezug auf Ihren Einzelfall wenden Sie sich aber bitte an einen Rechtsanwalt. Viele Grüße, Stephan Seitz
Schreiben Sie Ihren Kommentar!