Ratgeber-Artikel Aktualisiert 07.08.2026 7 Min Lesezeit

Mindert eine Schenkung den Pflichtteil automatisch?

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  • Geschenke schmälern den Pflichtteil nicht automatisch: Drei Regeln schützen Pflichtteilsberechtigte vor Vermögensverschiebungen. Ausgleichung, Pflichtteilsergänzung und Anrechnung wirken je nach Fall unterschiedlich zusammen.
  • Ältere Schenkungen zählen weniger: Jede Schenkung verliert pro Jahr zehn Prozent ihres Anrechnungswerts. Nach zehn Jahren bleibt sie meist unberücksichtigt, mit Ausnahmen bei Ehegatten und Nießbrauch.
  • Schenkungen unter Ehegatten laufen anders: Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit Auflösung der Ehe. Besteht die Ehe bis zum Tod, bleibt die Schenkung voll anrechenbar.
  • Ein Nießbrauchsvorbehalt verzögert die Frist: Solange der Erblasser die Nutzung behält, gilt die Schenkung als nicht vollzogen. Die Zehnjahresfrist startet erst mit Aufgabe des Nießbrauchs oder dem Tod.
  • Reicht der Nachlass nicht, haften Beschenkte: Der Ergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Erben. Erst wenn der Nachlass fehlt, muss der Beschenkte bis zur Höhe seines Geschenks zahlen.
Icon Lebzeitige Zuwendungen
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In diesem Artikel
Abschnitt 1 von 6

Was zählt als lebzeitige Zuwendung im Erbrecht?

Eine lebzeitige Zuwendung liegt vor, wenn der Erblasser noch während seines Lebens Vermögen ohne Gegenleistung überträgt – etwa eine Immobilie, einen größeren Geldbetrag oder Anteile an einem Unternehmen. Rechtlich entscheidend ist nicht der Gegenstand, sondern die Einigung zwischen Zuwendendem und Empfänger, dass keine Gegenleistung erwartet wird. Genau diese Einigung über die Unentgeltlichkeit entscheidet später darüber, ob die Übertragung für Ausgleichung oder Pflichtteilsergänzung überhaupt in Betracht kommt. Wird ein Grundstück bewusst unter Marktwert verkauft, aber ein Teilentgelt ausdrücklich vereinbart, fehlt die Einigung über eine vollständige Unentgeltlichkeit – es liegt keine vollständige Schenkung vor, sondern eine gemischte Schenkung. Rechtlich wird dabei nur der unentgeltliche Anteil wie eine Schenkung behandelt und kann entsprechend für Ausgleichung oder Pflichtteilsergänzung erfasst werden, nicht der volle Wert des Gegenstands.

Eine solche Übertragung beendet die Auseinandersetzung mit Miterben oder Pflichtteilsberechtigten nicht sicher. Wer Vermögen frühzeitig überträgt, um den Nachlass vor der Erbengemeinschaft in Sicherheit zu bringen, verschiebt den Streit häufig nur auf einen späteren Zeitpunkt. Die gesetzliche Ausgleichung unter Abkömmlingen und die Pflichtteilsergänzung greifen gerade deshalb nachträglich und verhindern, dass eine Schenkung zu Lebzeiten die Rechte der übrigen Erben oder Pflichtteilsberechtigten aushöhlt. Zu früh geschenkt oder zu viel geschenkt wirkt dadurch oft anders, als der Schenkende ursprünglich plant. Am Ende bleibt weniger Kontrolle über die Verteilung übrig – nicht mehr. Wer den Nachlass durch Zuwendungen ordnen will, muss diese Mechanismen mitdenken, sonst beginnt der eigentliche Streit erst nach dem Erbfall. Damit wirkt sich die lebzeitige Zuwendung unmittelbar auf den Pflichtteil aus – den gesetzlichen Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass, den die folgenden Kapitel im Detail erklären.

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Wie wirkt sich die Ausgleichung unter Miterben aus?

Ein verbreiteter Irrtum besagt, die Erbquote unter Kindern bleibe unabhängig von früheren Geschenken starr bei der gesetzlichen Quote. Richtig ist: Erhielt ein Geschwisterteil eine ausgleichungspflichtige Zuwendung – etwa eine Ausstattung oder überdurchschnittliche Ausbildungskosten –, rechnet die Ausgleichung nach § 2050 BGB diesen Wert fiktiv dem Erbteil des Empfängers zu, bevor der Nachlass verteilt wird. Die Erbquote selbst ändert sich nicht, doch der tatsächlich ausgezahlte Anteil des Begünstigten sinkt, während die übrigen Miterben real mehr erhalten. Die Ausgleichung funktioniert als Korrektur auf der Verteilungsebene, nicht als Änderung der Erbquote. Der Effekt setzt grundsätzlich voraus, dass mehrere Abkömmlinge gemeinsam zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind; über § 2052 BGB kann eine Ausgleichung aber auch dann greifen, wenn Abkömmlinge testamentarisch so eingesetzt wurden, wie sie gesetzlich erben würden. Die Ausgleichung solcher lebzeitigen Zuwendungen bleibt vom Pflichtteil strikt getrennt.

Von dieser Korrektur strikt zu trennen ist die Anrechnung einer Schenkung auf den eigenen Pflichtteil nach § 2315 BGB (dazu Kapitel 4). Wer beide Mechanismen vermischt, verrechnet die eigene Quote oder die der Geschwister falsch – mit Folgen für den gesamten Nachlass.

Zahlen · Daten · Fakten

Lebzeitige Zuwendungen: Hätten Sie das gedacht?

  • 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
  • 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
  • 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
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Wie wirkt sich eine Schenkung auf den Pflichtteil aus?

Wer kurz vor dem Tod größere Vermögenswerte verschenkt, verringert den Pflichtteil der Berechtigten nicht automatisch. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB rechnet lebzeitige Zuwendungen aus den letzten zehn Jahren dem Nachlass fiktiv hinzu und hebt damit die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil an – unabhängig von einer gesonderten Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil selbst. Die Schenkung selbst bleibt unangetastet – der Beschenkte muss das Haus oder Geld nicht zurückgeben. Der Berechtigte selbst wird dadurch nicht Miterbe; er erhält lediglich eine zusätzliche Geldforderung gegen den Erben. Ohne diese Ergänzungsregel ließe sich der Pflichtteil durch gezielte Schenkungen praktisch leerlaufen lassen. Die Berechnung würde sich sonst nur am tatsächlich vorhandenen Restnachlass orientieren.

Video Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsergänzung als Ausgleich für Schenkungen

Voraussetzung für die Ergänzung ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Bei einer Hausübergabe gegen Pflege oder ein eingeräumtes Wohnrecht mindert der Wert der Gegenleistung den anzusetzenden Schenkungsanteil; für die Fristberechnung ist grundsätzlich der verbleibende unentgeltliche Restwert maßgeblich. Behält sich der Erblasser jedoch einen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vor, kann die Zehnjahresfrist wirtschaftlich noch gar nicht anlaufen, weil er sich nicht endgültig entreichert hat. Diese Unterscheidung betrifft in der Praxis vor allem Hof- und Hausübergaben, bei denen Wohnrecht oder Pflegeverpflichtung wirtschaftlich bewertet werden müssen, bevor der Ergänzungsanspruch daraus berechnet wird.

Infografik Pflichtteilsergänzungsanspruch

Abschmelzmodell berechnet den relevanten Restwert

Für jedes volle Jahr seit dem Vollzug der Schenkung sinkt der anrechenbare Anteil um 10 Prozent. Im ersten Jahr zählt die Zuwendung noch vollständig, nach Ablauf von zehn Jahren entfällt die Ergänzung. Die Reform ab 2010 hat das frühere Alles-oder-Nichts-Prinzip der starren Zehnjahresgrenze durch dieses gleitende Modell ersetzt. Vor der Reform genügte der Unterschied zwischen neun und zehn Jahren, um den gesamten Anspruch entfallen zu lassen.

Ein Vater überträgt seiner Tochter fünf Jahre vor seinem Tod ein Haus im Wert von 200.000 Euro. Der Abschmelzsatz für das fünfte Jahr liegt bei 50 Prozent. Für die Pflichtteilsergänzung zählen damit 100.000 Euro.

Schenkungen an Ehegatten laufen ohne Abschmelzung

Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe – durch Scheidung oder durch den Tod des Schenkers. Besteht die Ehe bis zum Erbfall fort, bleibt die Zuwendung unabhängig vom Zeitpunkt der Übertragung in voller Höhe ergänzungspflichtig. Die allgemeine Ergänzungsregel wird durch das Abschmelzmodell zeitlich begrenzt. Für Ehegattenschenkungen schränkt eine eigene Vorschrift diese Begrenzung wieder ein, indem sie den Fristbeginn verschiebt. Das gilt unabhängig vom ehelichen Güterstand, weil § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB allein an die Ehe selbst anknüpft, nicht an die Vermögenszuordnung der Partner. Die eigentlich vorgesehene zeitliche Grenze läuft bei fortbestehender Ehe damit faktisch leer. Für die Fristberechnung bedeutet das, dass Schenkungen zehn, zwanzig oder auch dreißig Jahre zurückliegen können und dennoch ungekürzt angesetzt werden, solange die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch besteht.

Persönlicher Experten-Tipp
Der Klassiker: Erben verlassen sich auf die 10-Jahres-Frist und übersehen, dass die Uhr beim Nießbrauchsvorbehalt oder bei der Ehegattenschenkung oft noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Wer eine Schenkung nur nach dem Kalenderdatum abhakt, verschenkt oft den größten Teil des Ergänzungsanspruchs. Vor jeder Bewertung lohnt die Frage, wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht wirklich vollständig übergegangen ist – nicht wann der Vertrag unterschrieben wurde.
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, JuristDr. jur. Stephan Seitz · Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft
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Wird eine Schenkung automatisch auf den Pflichtteil angerechnet?

Übergibt ein Erblasser seinem Kind zu Lebzeiten ein größeres Vermögen, ohne bei der Zuwendung ein Wort zum Pflichtteil zu verlieren, bleibt der spätere Pflichtteilsanspruch des Kindes unangetastet. Erst eine bei der Schenkung ausdrücklich erklärte Anrechnungsbestimmung kürzt den eigenen Pflichtteil des Beschenkten um den Wert der Zuwendung.

Diese Bestimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung nach § 2315 BGB und muss dem Empfänger vor oder bei der Zuwendung zugehen; eine nachträgliche Anordnung – etwa im Testament – bleibt wirkungslos. Fehlt die Erklärung oder lässt sie sich im Erbfall nicht mehr nachweisen, bleibt es beim vollen Pflichtteil – unabhängig davon, was der Erblasser eigentlich wollte. Diese Anrechnung auf den eigenen Pflichtteil ist strikt von der Ausgleichungspflicht unter Miterben zu unterscheiden, die nach eigenen, teilweise automatisch greifenden Voraussetzungen erfolgt und einen anderen Zweck verfolgt.

Der Wille des Erblassers zählt rechtlich nicht, wenn er nicht in einer zugegangenen Erklärung dokumentiert ist. Jahre nach der Schenkung trägt meist der Erbe das Risiko, diese Erklärung noch beweisen zu müssen – nicht der Beschenkte.

Bei Zuwendungen an minderjährige Pflichtteilsberechtigte hängt die rechtliche Einordnung der Anrechnungsbestimmung von ihrer Ausgestaltung ab: Als einseitige Erklärung des Erblassers begründet sie für sich genommen keinen rechtlichen Nachteil, weil sie nur die spätere Verrechnung mit dem Pflichtteil vorwegnimmt, ohne dem Minderjährigen zusätzliche Pflichten aufzuerlegen. Ein Ergänzungspfleger und eine familiengerichtliche Genehmigung werden erst nötig, wenn der Schenkungsgegenstand selbst zusätzliche Pflichten mitbringt – etwa eine Eigentumswohnung mit laufenden Lasten oder Instandhaltungspflichten. Der Bundesgerichtshof hat diese Trennung früh bestätigt: Die Anrechnungsbestimmung als solche begründet keinen Rechtsnachteil, sie stellt nur klar, was ohnehin verrechnet würde.

Streit entsteht in solchen Fällen seltener über die rechtliche Einordnung als über den Nachweis: Wurde die Bestimmung tatsächlich vor der Schenkung erklärt, und lässt sich das belegen? Ohne schriftliche Fixierung steht im Zweifel Aussage gegen Aussage – mit offenem Ausgang für den Pflichtteil.

Eine Anrechnungsbestimmung gehört schriftlich in den Schenkungsvertrag oder in ein vom Empfänger unterzeichnetes Begleitschreiben – festgehalten spätestens am Tag der Zuwendung, nicht erst Jahre später im Streitfall.
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Wie lassen sich Pflichtteilsergänzungsansprüche durchsetzen?

Die Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs folgt einer festen Reihenfolge: Auskunft, Berechnung, fristgerechte Geltendmachung gegenüber dem Erben – erst danach kommt der Beschenkte als Anspruchsgegner in Betracht. Jeder Schritt setzt den vorherigen voraus. Ohne Auskunft über die maßgeblichen Schenkungen lässt sich der Anspruch nicht beziffern, ohne fristgerechte Geltendmachung verjährt er unabhängig vom Nachlasswert. Die Inanspruchnahme des Beschenkten ist dabei kein gleichrangiger Weg, sondern ein Auffangmechanismus für den Fall, dass der Erbe selbst nicht leisten kann.

Verjährungsfrist bestimmt den letzten Handlungstermin

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall, Enterbung und der Person des Erben Kenntnis erlangt. Ohne diese Kenntnis greift eine absolute Höchstgrenze von 30 Jahren ab dem Erbfall. Der Fristbeginn hängt am Jahresende nach Kenntniserlangung, nicht am Todestag selbst – der Berechtigte erhält so Zeit zur Prüfung, ohne den Nachlass unbegrenzt in der Schwebe zu halten. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt diese Frist nicht. Auch eine isolierte Auskunftsklage genügt nicht: Nötig ist eine Klage, die den Zahlungsanspruch selbst einbezieht, etwa als Stufenklage.

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Gegen den Erben läuft die Frist erst mit Kenntnis, gegen den Beschenkten bereits ab dem Erbfall selbst. Wer spät vom Erbfall erfährt, kann den Anspruch gegen den Erben noch durchsetzen – gegen den Beschenkten ist er zu diesem Zeitpunkt oft schon verjährt.

Auskunftsanspruch deckt verschwiegene Schenkungen auf

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB deckt Schenkungen auf, die der Erbe sonst nicht offenlegen müsste. Er verpflichtet zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und zur Benennung aller ergänzungsrelevanten Zuwendungen mit Zeitpunkt und Wert – grundsätzlich der letzten zehn Jahre, bei Ehegattenschenkungen oder vorbehaltenen Nutzungsrechten auch darüber hinaus. Ohne diese Angaben lässt sich der Ergänzungsanspruch nicht beziffern – das Auskunftsverlangen steht deshalb vor jeder Zahlungsklage, nicht neben ihr. Bleibt der Erbe untätig oder liefert unvollständige Angaben, kann eine Stufenklage mit eidesstattlicher Versicherung folgen, statt auf Zahlung ins Leere zu klagen.

Beschenkte haften nur subsidiär gegenüber Erben

Der Beschenkte haftet nur, wenn der Erbe den Ergänzungsanspruch aus dem Nachlass nicht erfüllen kann – und dann nur bis zur Höhe des erhaltenen Geschenks. Diese Nachrangigkeit folgt aus § 2329 BGB: Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Erben; erst wenn dessen Haftung beschränkt oder der Nachlass unzureichend ist, tritt der Beschenkte als Auffangschuldner ein. Die Grenze liegt beim Wert des Erhaltenen, soweit der Beschenkte davon noch bereichert ist – mehr als das Empfangene schuldet er nicht. Diese Reihenfolge verhindert, dass eine Verbindlichkeit des Nachlasses auf einen Dritten abgewälzt wird, der mit der Erbfolge selbst nichts zu tun hat.

Der Ergänzungsanspruch der Tochter beträgt 40.000 Euro. Aus dem Nachlass lassen sich davon nur 10.000 Euro decken. Die restlichen 30.000 Euro fordert sie vom Sohn, der Jahre zuvor ein Grundstück geschenkt bekommen hatte – begrenzt auf den Wert dieses Geschenks.

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung bindet dauerhaft

Ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung schließt spätere Ansprüche endgültig aus – unabhängig davon, ob der Erblasser danach weitere Schenkungen vornimmt. Der Verzicht nach § 2346 BGB ist ein eigenständiger Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem, keine Schenkung mit Anrechnungsvermerk. Wer eine solche Urkunde unterschrieben hat, kann sich später nicht mehr auf einen vermeintlichen Vorempfang berufen: Der Verzicht steht als vertragliche Grundlage über der einzelnen Zuwendung und bindet dauerhaft. Vor jeder Geltendmachung eines Pflichtteils- oder Ergänzungsanspruchs lohnt deshalb die Prüfung, ob eine solche Verzichtserklärung existiert – sie kann den gesamten Anspruch von vornherein ausschließen.

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Wie wirkt sich die Schenkungssteuer auf eine spätere Erbschaft aus?

Erhält ein Kind innerhalb von zehn Jahren nach einer größeren Schenkung eine weitere Zuwendung von derselben Person – durch eine neue Schenkung oder durch den Erbfall selbst –, rechnet das Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz beide Erwerbe zu einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage zusammen. Maßgeblich ist die zehnjährige Zusammenrechnungsfrist: Der persönliche Freibetrag nach dem Verwandtschaftsgrad steht erst nach ihrem Ablauf wieder in voller Höhe zur Verfügung. Diese steuerliche Zusammenrechnung ist ein eigenständiger Mechanismus – sie hat mit der erbrechtlichen Ausgleichung oder der Pflichtteilsergänzung nichts zu tun, arbeitet aber mit derselben zehnjährigen Zeitspanne. Wer eine Schenkung nur mit Blick auf den Pflichtteil plant, übersieht deshalb oft die parallele steuerliche Frist. Wozu also frühzeitig schenken, wenn am Ende ohnehin zusammengerechnet wird? Die steuerliche Antwort liegt in der Staffelung – die erbrechtliche Seite bleibt davon unberührt: Mir fällt auf, dass gerade diese Steuerersparnis oft so dargestellt wird, als sei damit auch die Erben-Frage erledigt. Das ist sie nicht, denn Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung rechnen unabhängig von der Steuerplanung weiter.

Wer Vermögen über mehrere, klar getrennte Zehnjahresabschnitte verteilt, nutzt den persönlichen Freibetrag jedes Mal neu – statt ihn durch eine einzige große Zuwendung oder erst durch die spätere Erbschaft auf einen Schlag zu verbrauchen. Jede Zuwendung, die den Freibetrag der laufenden Zehnjahresperiode ausschöpft und außerhalb der Frist liegt, senkt die Gesamtsteuerlast gegenüber einer gebündelten Übertragung. Diese Überlegung betrifft ausschließlich die steuerliche Seite; sie lässt die erbrechtliche Behandlung der Zuwendung als Ausgleichung oder Ergänzung unberührt – eine frühzeitig verschenkte und steuerlich längst verbrauchte Zuwendung kann trotzdem noch der Pflichtteilsergänzung unterliegen. Der Zeitpunkt weiterer Schenkungen sollte deshalb nicht nur nach persönlichen, sondern auch nach steuerlichen Fristen geplant werden.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was sind lebzeitige Zuwendungen und wann sind sie im Pflichtteilsrecht relevant?
Lebzeitige Zuwendungen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen (z. B. Geld, Immobilie, Unternehmensanteile), bei denen das Vermögen den Erblasser endgültig verlässt. Sie sind pflichtteilsrechtlich relevant, weil sie den Nachlasswert mindern und damit bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt werden können.
Wie wirkt die 10‑Jahresregel bei Schenkungen auf den Pflichtteil?
Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden für die Pflichtteilsergänzung fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und der anrechenbare Betrag schmilzt pro vollem Jahr um 10 % ab; nach zehn Jahren bleibt die Zuwendung grundsätzlich außer Betracht. Ausnahmen gelten etwa für Zuwendungen an den Ehegatten und für Gestaltungen mit Nießbrauch, bei denen der Fristbeginn verschoben oder der Wert gemindert wird.
Wann sind lebzeitige Zuwendungen unter Geschwistern ausgleichspflichtig?
Bei mehreren Abkömmlingen greift die gesetzliche Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB, wenn ein Kind zu Lebzeiten besondere Vorteile erhielt; Ausstattung, übermäßiger Unterhalt und außergewöhnliche Ausbildungskosten sind automatisch ausgleichungspflichtig. Andere Schenkungen werden nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat.
Wie funktioniert die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil und welche Formvoraussetzungen gelten?
Die Anrechnung nach § 2315 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Beschenkten bei oder vor der Schenkung bekannt sein muss; eine nachträgliche Anordnung braucht dessen Zustimmung und bei Minderjährigen ist die gerichtliche Genehmigung erforderlich. Bei der Berechnung wird typischerweise der Schenkungswert zum Zeitpunkt der Leistung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, die Pflichtteilsquote ermittelt und schließlich der Schenkungswert wieder abgezogen.
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Kommentare

Aus der Praxis von Lesern

Kommentare

Timann Keith
24. Juli 2026 um 07:12 Uhr

Die Aussage:
„ Ausgleichung (§ 2050 i. V. m. § 2055 Abs. 2): Grundsätzlich Schenkungszeitpunkt; abweichend, wenn der Erblasser den Erbfallswert anordnet.“
sollte geprüft werden.
In der Rechtspraxis der Gerichte wird der Wert - auch ohne Anordnung - wohl stets indexiert. Die Höhe der Indexierung kann der Erblasser - nur bis zur Pflichtteilsuntergrenze - selbst bestimmen.

Dr. Stephan Seitz  Autor
24. Juli 2026 um 10:44 Uhr

Lieber Herr Keith, vielen Dank für den Hinweis. Ich habe das entsprechend korrigiert. Viele Grüße, Stephan Seitz


 

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Quellen & weiterführende Literatur

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Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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