Logo HEREDITAS
 
Sie wurden enterbt? Pflichtteilsanspruch ohne finanzielles Risiko geltend machen!*
Startseite > Pflichtteil Erbe > Pflichtteil International

Pflichtteil International: Rechte, Risiken, Rechtswahl

Foto Dr. Stephan Seitz
Autor: , Dipl.-Jurist (Univ.)
Zuletzt aktualisiert: 17. Oktober 2025
Ihre Lesezeit: 12 Minuten
               
Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Pflichtteil International Die schnelle Antwort

Pflichtteil International

  • Geltendes Erbrecht: Entscheidet, ob und in welcher Höhe nahe Angehörige einen Pflichtteilsanspruch haben; in der EU bestimmt meist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen (Art. 21 EU‑ErbVO). Prüfen Sie deshalb frühzeitig das anwendbare Landesrecht, denn manche Rechtsordnungen kennen keinen oder nur eingeschränkten Mindestanspruch (z. B. viele US‑Staaten, England).
  • Rechtswahl sichern: Durch die ausdrückliche Wahl des Rechts eines eigenen Staates (Art. 22 EU‑ErbVO) können Sie den Anspruch nach deutschem Maßstab bewahren, auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland. Die Erklärung muss klar und eindeutig in einer Verfügung von Todes wegen formuliert sein, sonst drohen Streit und Nachlassspaltung; ein konkretes Beispiel ist die Formulierung „Ich wähle deutsches Erbrecht gemäß Art. 22 EU‑ErbVO“.
  • Durchsetzung praktisch: Ein bestehender Anspruch ist nur so viel wert wie seine Durchsetzbarkeit vor Ort; beachten Sie deswegen Zuständigkeiten, Fristen, Übersetzungen und häufig erforderliche Vollmachten oder lokale Anwälte. Ohne rechtzeitiges und länderspezifisches Vorgehen (z. B. oft fünf Jahre in Frankreich versus drei Jahre in Deutschland ab Kenntnis) kann der Anspruch verloren gehen.
Icon KI Agent

Herbert | HEREDITAS » Erb-Assistent

  • Auswertung aller Inhalte der Webseite mittels KI. Stellen Sie Ihre Frage und erhalten Sie eine individuelle Antwort!
  • Auch wenn die Antwort von Herbert so formuliert sein könnte, stellt sie keine Beratung für Ihren Einzelfall dar. KI-Ergebnisse können fehlerhaft sein. Alle Angaben ohne Gewähr.
  • Durch die Nutzung von Herbert stimmen Sie der Datenverarbeitung Ihrer Eingaben entsprechend der Datenschutzerklärung zu. Personenbezogene Daten dürfen keinesfalls übermittelt werden.
Abschnitt 1 von 7

Pflichtteil International: Was gesetzliche Erben mit Auslandsbezug wissen müssen

Ein Pflichtteil kann auch im Ausland bestehen – oder entfallen. Wer international vererbt oder erbt, muss wissen, welches Erbstatut anwendbar ist (insb. nach EU‑ErbVO Art. 21/22) und wie andere Länder den Pflichtteil regeln. Auch die Rechtswahl sollte bewusst gestaltet werden.

Pflichtteil im Überblick

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige. Er schützt Kinder, Ehegatten oder Eltern vor vollständiger Enterbung – auch dann, wenn ein Testament sie übergeht.

Im deutschen Erbrecht erhalten pflichtteilsberechtigte Personen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils – unabhängig davon, wie der Erblasser den Nachlass verteilt hat. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Nachlass selbst (§ 2303 BGB).

Infografik Pflichtteil Erbe
  • Pflichtteilsberechtigt: Abkömmlinge (v. a. Kinder; Enkel nur, wenn ihr Elternteil als Abkömmling wegfällt), der Ehegatte (bzw. ehemals eingetragene Lebenspartner) sowie – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern (§ 2303 BGB).
  • Pflichtteilshöhe (DE): 50 % des gesetzlichen Erbteils.
  • Art des Anspruchs: reiner Geldanspruch gegen den/die Erben – kein Miterbrecht (§ 2303 BGB).
Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder, setzt aber eines davon im Testament als Alleinerben ein. Das andere Kind kann dennoch den Pflichtteil geltend machen – in Höhe von 25 % des Nachlasswerts.

Der Pflichtteil greift automatisch, wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe nicht im Testament bedacht wurde. Um ihn vollständig auszuschließen, müsste ein seltener Entziehungsgrund (§ 2333 BGB) vorliegen – etwa schwere Verfehlungen gegen den Erblasser. Solche Fälle sind selten und rechtlich schwer durchsetzbar.

Auch wer enterbt wurde, kann seinen Pflichtteil geltend machen – innerhalb von drei Jahren ab dem Jahresende des Zeitpunkts, in dem Sie vom Erbfall und den pflichtteilsrelevanten Umständen (insb. Ihrer Enterbung) Kenntnis erlangt haben; absolute Höchstfrist grundsätzlich 30 Jahre (§§ 195, 199 BGB).

International gilt: Der Pflichtteil existiert nicht überall. Andere Länder kennen eigene Regeln oder verzichten ganz auf den Pflichtteil – mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Internationale Erbfälle: Wann der Pflichtteil betroffen ist

Der Pflichtteil ist keine universelle Selbstverständlichkeit. In internationalen Erbfällen kann er wegfallen oder sich in Art und Höhe stark unterscheiden – je nachdem, welches nationale Erbrecht Anwendung findet.

Ein sogenannter internationaler Erbfall liegt vor, wenn der Erblasser im Ausland lebte, dort Vermögen hatte oder mehrere Staatsangehörigkeiten besaß. In solchen Fällen entscheidet das internationale Erbrecht darüber, welches nationale Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt. Das kann dramatische Folgen haben: In vielen Ländern – darunter die USA, Großbritannien oder Australien – existiert kein Pflichtteilsrecht für Kinder.

Innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark und Irland) knüpft die EU‑ErbVO das anwendbare Recht grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt; eine ausdrückliche Rechtswahl (Art. 22 EU‑ErbVO) ist möglich.
  • Internationale Erbfälle entstehen durch: Wohnsitz des Erblassers im Ausland.
  • Oder: Auslandsvermögen (z. B. Immobilien, Konten, Firmenanteile).
  • Oder: mehrere Staatsangehörigkeiten mit unterschiedlichen Erbrechten.
Ob ein Pflichtteil geltend gemacht werden kann, hängt nicht von der Staatsangehörigkeit des Erben ab – sondern vom anwendbaren Erbrecht.
Ein deutscher Staatsbürger lebt dauerhaft in den USA, besitzt dort ein Haus, verstirbt und setzt einen Freund als Alleinerben ein. In den meisten US‑Bundesstaaten besteht für Kinder kein gesetzlicher Pflichtteil; eine vollständige Enterbung ist daher möglich. Ausnahme: In Louisiana gibt es einen eingeschränkten Pflichtteil (nur für sog. „forced heirs“, z. B. unter 24 Jahren oder dauerhaft erwerbsunfähig), der einen Teil des Nachlasses reserviert.

Der internationale Pflichtteil ist damit eine Frage der Zuständigkeit und Rechtsanwendung. Wer Vermögen im Ausland hat oder dort lebt, sollte frühzeitig klären, welches Recht im Todesfall greifen würde – und wie das die Pflichtteilsansprüche beeinflusst.

Abschnitt 2 von 7

Pflichtteilsregelungen im internationalen Vergleich

Pflichtteilsrechte sind international höchst uneinheitlich. Während in Deutschland, Frankreich oder Spanien strikte Quoten gelten, kennen andere Staaten wie die USA keinen gesetzlichen Pflichtteil für Kinder. Wer grenzüberschreitend vererbt oder erbt, sollte die jeweiligen Unterschiede genau kennen.

Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien: Strenger Pflichtteilschutz

In vielen kontinentaleuropäischen Ländern ist der Pflichtteil gesetzlich verankert. Abkömmlinge und Ehegatten haben dort regelmäßig Anspruch auf feste Quoten vom Nachlass. Eine vollständige Enterbung ist meist ausgeschlossen.

Deutschland gewährt Kindern, Ehegatten und – falls keine Abkömmlinge existieren – auch Eltern einen Pflichtteil in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). In Frankreich hängt die Pflichtteilsquote von der Zahl der Kinder ab: Ein Kind erhält 1/2, zwei Kinder gemeinsam 2/3, ab drei Kindern beträgt die réservée 3/4 des Nachlasses. Spanien sichert Kindern zwei Drittel des Nachlasses, davon ist ein Drittel fest gebunden, ein weiteres kann unter den Kindern verteilt werden (mejora). Auch Italien schützt Kinder, Ehepartner und ggf. Eltern mit Pflichtteilsquoten zwischen 1/3 und 2/3 des Nachlasses.

  • Deutschland: Pflichtteil = 50 % des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
  • Frankreich: Bis zu 3/4 des Nachlasses bei mehreren Kindern gesetzlich reserviert.
  • Spanien: 2/3 für Kinder (davon 1/3 zwingend, 1/3 „mejora“ für Nachkommen).
  • Italien: Pflichtteile für Kinder, Ehepartner, ggf. Eltern – abhängig vom Familienstand.
In Frankreich kann ein Vater mit drei Kindern nur ein Viertel seines Vermögens frei vererben – 75 % sind gesetzlich für die Kinder reserviert.

Die genannten Quoten wirken je nach Konstellation auf den gesamten Nachlass; Details (z. B. Herabsetzungsklagen in Frankreich) ergeben sich aus den jeweiligen nationalen Verfahren.

Diese Pflichtteilsrechte gelten auch dann, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war – maßgeblich ist das anwendbare Erbrecht, nicht die Nationalität.

USA, England & Wales, Australien: kein fester Pflichtteil für Kinder;
Schottland: legal rights bestehen

In den USA (mit der besonderen Ausnahme Louisianas) sowie in England & Wales existiert kein fester Pflichtteil für Kinder. In Australien können nahestehende Personen allerdings sog. family provision-Ansprüche erheben (gerichtliche Nachversorgung), die nicht strikt Bedürftigkeit voraussetzen, sondern auf „angemessene Versorgung“ zielen. In Schottland bestehen dagegen gesetzliche legal rights zugunsten von Ehegatten und Kindern am beweglichen Nachlass (eine echte Pflichtteilsbindung).

  • USA: kein Pflichtteil für Kinder in den meisten Staaten; Ausnahme Louisiana (beschränkte forced heirship für „forced heirs“).
  • England & Wales: kein fester Pflichtteil; Ansprüche nach dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 möglich.
  • Schottland: legal rights (Pflichtteilsähnliche Mindestbeteiligung) an der moveable estate.
  • Australien: family provision-Ansprüche (z. B. NSW Succession Act 2006 s 59; VIC Administration and Probate Act 1958 Part IV) auf „angemessene“ Versorgung.
Ein in Kalifornien lebender Vater kann seine volljährigen Kinder enterben und das Vermögen einer Stiftung zuwenden; zu beachten sind jedoch etwaige Rechte des überlebenden Ehegatten (z. B. am gemeinschaftlichen Vermögen).
Wer sicherstellen will, dass deutsche Pflichtteilsregeln gelten, sollte – soweit zulässig – per Rechtswahl deutsches Erbrecht bestimmen (Art. 22 EU‑ErbVO). Achtung: Das ist besonders relevant in Staaten ohne festen Pflichtteil für Nachkommen (z. B. England & Wales, große Teile der USA, Australien).

Reformländer: Schweiz und Skandinavien

Die Schweiz hat zum 1.1.2023 den Pflichtteil der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils reduziert; Eltern haben keinen Pflichtteil mehr – der Gestaltungsspielraum ist gestiegen.

Skandinavien (überblicksartig): In Schweden beträgt die sog. laglott der Kinder die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (nicht 1/4). In Norwegen steht Abkömmlingen grundsätzlich 2/3 des Nachlasses zu, allerdings individual‑gedeckelt (pro Kind bis zur Grenze des „Grunnbeløp“‑Vielfachen). In Dänemark ist eine tvangsarv von 1/4 des Nachlasses (zugunsten Ehegatte/Nachkommen) reserviert; über 3/4 kann frei verfügt werden.

  • Schweiz (seit 2023): Nachkommen: Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils; Eltern ohne Pflichtteil.
  • Schweden: laglott = 1/2 des gesetzlichen Erbteils der Kinder.
  • Norwegen: 2/3 Pflichtteil für Abkömmlinge, pro Kind gesetzlicher Höchstbetrag (G‑Deckel).
  • Dänemark: tvangsarv = 1/4 des Nachlasses (für Ehegatte/Nachkommen), 3/4 frei verfügbares Vermögen.
Ein in Zürich lebender Erblasser mit zwei Kindern kann seit 2023 über 50 % seines Vermögens frei verfügen – früher waren es nur 25 %.
Skandinavien und die Schweiz gewähren zwar Pflichtteilsrechte – im Detail bestehen jedoch große Unterschiede, die sich auf die Nachlassplanung stark auswirken können.

Pflichtteil International: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
  • 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
  • 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
Abschnitt 3 von 7

Welches Erbrecht gilt im Ausland? Die Rolle der EU-Erbrechtsverordnung

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers – nicht automatisch nach der Staatsangehörigkeit. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) regelt dies für fast alle Mitgliedstaaten verbindlich.

Gewöhnlicher Aufenthalt: Der zentrale Anknüpfungspunkt

Nach Art. 21 EU-ErbVO gilt in Erbfällen mit Auslandsbezug das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Maßgeblich sind nicht formale Wohnsitze, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt – also etwa familiäre, soziale oder berufliche Bindungen.

  • Rechtsgrundlage: Art. 21 EU-ErbVO (anwendbares Erbrecht nach gewöhnlichem Aufenthalt).
  • Maßgeblich: Lebensmittelpunkt – nicht zwingend Staatsangehörigkeit oder Meldeadresse.
  • Umfang: Gilt für den gesamten Nachlass mit grenzüberschreitendem Bezug; anwendbar in allen EU‑Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland; universelle Anknüpfung (ein Erbstatut) – Art. 20, 21 EU‑ErbVO.
Die EU‑ErbVO findet keine Anwendung in Dänemark und Irland; dort gelten nationale Kollisionsregeln. Außerhalb der EU kann es wegen Rück‑/Weiterverweisungen (Art. 34 EU‑ErbVO) zu Nachlassspaltung kommen.
Ein deutscher Rentner lebt dauerhaft in Südfrankreich. Nach seinem Tod gilt französisches Erbrecht – auch für Bankguthaben oder Immobilien in Deutschland.

Der Pflichtteil richtet sich dann ebenfalls nach dem jeweiligen nationalen Recht – das kann höhere, niedrigere oder keine Pflichtteilsansprüche vorsehen.

Rechtswahl: Wann deutsches Recht trotz Auslandsaufenthalt gilt

Art. 22 EU-ErbVO erlaubt es, in einer Verfügung von Todes wegen das Erbrecht eines Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt. Für deutsche Staatsangehörige bedeutet das: Auch bei Wohnsitz im Ausland kann deutsches Erbrecht – inklusive Pflichtteil – verbindlich bestimmt werden.

Ein deutscher Erblasser mit Wohnsitz in Frankreich kann also durch klare Formulierung im Testament deutsches Recht für seinen gesamten Nachlass wählen. Die Wahl wirkt auf alle Vermögenswerte – auch solche im Ausland – und verhindert Nachlassspaltung.

Die Wahl gilt ausschließlich für das materielle Erbrecht (Erbfolge, Pflichtteil etc.). Die Frage, ob das Testament wirksam errichtet wurde, richtet sich gesondert nach Art. 27 EU-ErbVO oder dem Haager Testamentsformübereinkommen (HTÜ) von 1961 – nicht nach dem gewählten Erbrecht.
  • Rechtswahl zulässig: für das Recht eines eigenen Staats (Art. 22 EU-ErbVO).
  • Wirkung: Einheitliches Erbrecht für den gesamten Nachlass – unabhängig vom Wohnsitz.
  • Grenze: Formgültigkeit richtet sich nicht nach dem gewählten Erbrecht, sondern nach Art. 27 EU-ErbVO/HTÜ.
Ein deutscher Unternehmer in Italien wählt deutsches Recht in seinem Testament. Dadurch unterliegt auch seine Immobilie in Rom dem deutschen Erbrecht – inklusive Pflichtteil für enterbte Kinder.
Nutzen Sie die Rechtswahl ausdrücklich und eindeutig („Ich wähle deutsches Erbrecht gemäß Art. 22 EU-ErbVO“) – unklare Formulierungen führen zu Streit und Rechtsunsicherheit.

Prüfen Sie zuerst, welches Erbstatut gilt – in der EU entscheidet in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthalt (Art. 21 EU‑ErbVO) und nicht die Staatsangehörigkeit; davon hängt ab, ob Pflichtteilsansprüche bestehen. Wollen Sie deutsches Pflichtteilsrecht sichern, nehmen Sie eine ausdrücklich und eindeutig formulierte Rechtswahl nach Art. 22 EU‑ErbVO in Ihre Verfügung von Todes wegen auf (vermeiden Sie vage Formulierungen wie „nach geltendem Recht“). Lassen Sie die Formgültigkeit und die praktische Durchsetzbarkeit vor Ort prüfen.

Foto Dr. Stephan Seitz
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz

Abschnitt 4 von 7

Testament ohne Rechtswahl: Risiko für Pflichtteilsberechtigte

Wird im Testament keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das Erbstatut nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für Pflichtteilsberechtigte kann das bedeuten, dass ihnen im Ausland kein Anspruch zusteht – selbst wenn sie nach deutschem Recht geschützt wären.

Enterbung nach ausländischem Recht: Was Erben riskieren

Ohne Rechtswahl gilt automatisch das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat – selbst wenn er deutscher Staatsangehöriger war. In vielen Ländern ist die vollständige Enterbung von Kindern zulässig. Ein deutscher Pflichtteilsberechtigter könnte dann leer ausgehen, wenn der Erblasser im Ausland wohnte und dortige Regelungen keine Pflichtteile kennen.

Ein deutscher Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Kanada hat seine volljährigen Kinder enterbt. Ohne Rechtswahl gilt grundsätzlich das Recht des letzten Aufenthalts (bzw. des Provinzrechts). In mehreren Provinzen (z. B. British Columbia, Ontario) können Kinder oder Unterhaltsberechtigte gerichtliche dependants’/wills variation‑Ansprüche geltend machen – ein fester Pflichtteil existiert jedoch nicht.
  • Rechtsfolge: Maßgeblich ist das ausländische Recht – nicht das deutsche Pflichtteilsrecht.
  • Besonderheit: Kein Pflichtteilsanspruch in vielen Common-Law-Staaten.
  • Konsequenz: Pflichtteilsberechtigte in Deutschland können leer ausgehen.
Nur die bewusste Rechtswahl sichert Pflichtteilsrechte nach deutschem Recht. Ohne sie gilt ausländisches Recht – auch wenn es keine Pflichtteilsansprüche kennt.

Ordre public: Wann ausländisches Recht unwirksam wird

Prominenter Fall (BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21): Die Anwendung des aufgrund Rechtswahl gewählten englischen Erbrechts verstößt gegen den deutschen ordre public (Art. 35 EU-ErbVO), wenn dadurch Kindern bei hinreichend starkem Inlandsbezug jeglicher bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch entzogen würde. Folge: Anwendung deutschen Pflichtteilsrechts trotz Rechtswahl.

Ein in Deutschland lebender Erblasser hatte englisches Recht gewählt und seinen Sohn enterbt. Die Gerichte bejahten – wegen starken Inlandsbezugs und fehlender bedarfsunabhängiger Mindestbeteiligung für Kinder – einen Verstoß gegen den deutschen ordre public und wandten deutsches Pflichtteilsrecht an.
  • Ordre public (Art. 35 EU-ErbVO): Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn es gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts verstößt.
  • Praxisfolge: Pflichtteilsrechte können trotz Wahl eines „pflichtteilsfreien“ Rechts bestehen bleiben.
  • Voraussetzung: Erheblicher Inlandsbezug und vollständiger Ausschluss gesetzlicher Mindestbeteiligung.

Icon Weitere Artikel Pflichtteil International: Meine weiteren Artikel

  • Icon Pflichtteil Kinder: Wann und wie er entsteht
    Pflichtteil Kinder: Wann und wie er entsteht
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 18. März 2025

  • Icon Pflichtteil Neffe trotz Testament: Wer ist geschützt?
    Pflichtteil Neffe trotz Testament: Wer ist geschützt?
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 18. März 2025

  • Icon Pflichtteil Steuer: Erbschaftsteuer, Freibetrag, Meldung
    Pflichtteil Steuer: Erbschaftsteuer, Freibetrag, Meldung
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 17. Oktober 2025

  • Icon Verjährung Pflichtteilsanspruch: Darauf müssen Sie achten!
    Verjährung Pflichtteilsanspruch: Darauf müssen Sie achten!
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 26. März 2025

  • Icon Pflichtteil verkaufen: Geld statt langwieriger Streit
    Pflichtteil verkaufen: Geld statt langwieriger Streit
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 8. Januar 2025

  • Icon Pflichtteil Erbe: Berechtigung, Höhe und Durchsetzung!
    Pflichtteil Erbe: Berechtigung, Höhe und Durchsetzung!
    Autor: Dr. Stephan Seitz
    Zuletzt aktualisiert: 8. März 2025

Abschnitt 5 von 7

Testament mit Rechtswahl: Pflichtteil gezielt absichern

Durch eine klare Rechtswahl im Testament kann der Erblasser sicherstellen, dass deutsches Erbrecht – und damit auch das Pflichtteilsrecht – zur Anwendung kommt. Das gilt selbst dann, wenn er im Ausland lebte oder dort Vermögen hatte.

Zulässigkeit und Voraussetzungen einer wirksamen Rechtswahl

Nach Art. 22 EU-ErbVO kann jeder Erblasser das Erbrecht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei Mehrstaatigkeit darf er zwischen diesen wählen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich und eindeutig in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.

  • Rechtswahl erlaubt: nur für das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 22 EU‑ErbVO).
  • Form der Rechtswahl: ausdrücklich und eindeutig in einer Verfügung von Todes wegen; die Formgültigkeit dieser Verfügung richtet sich eigenständig nach Art. 27 EU‑ErbVO/Haager Übereinkommen 1961.
  • Mehrstaatigkeit: Auswahl zwischen den eigenen Staatsangehörigkeiten möglich.
Ein deutsches Ehepaar lebt in Spanien. Im Testament heißt es: „Für unseren gesamten Nachlass wählen wir deutsches Recht gemäß Art. 22 EU-ErbVO.“ – Ergebnis: Pflichtteil nach deutschem Recht bleibt erhalten.
Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „nach geltendem Recht“. Wählen Sie klar: „Ich bestimme deutsches Erbrecht.“ Nur so greifen Pflichtteilsregelungen verlässlich.

Umsetzung und Wirkung: Einheitliches Recht – gesicherter Pflichtteil

Eine wirksame Rechtswahl bewirkt, dass das gesamte Erbstatut – also gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil, Testierfreiheit etc. – nach dem gewählten Recht beurteilt wird. Damit lässt sich eine Nachlassspaltung vermeiden und der Pflichtteil nach deutschem Maßstab sichern.

Innerhalb der an die EU‑ErbVO gebundenen Mitgliedstaaten (außer DK/IE) ist die einheitliche Anwendung des gewählten Rechts vorgesehen. Außerhalb der EU hängt die Anerkennung einer Rechtswahl von den jeweiligen nationalen Kollisionsnormen ab; eine automatische Durchsetzung deutscher Pflichtteilsrechte ist dort nicht garantiert.

  • Wirkung der Rechtswahl: Einheitliches Erbrecht für den gesamten Nachlass.
  • Pflichtteilsfolge: Der gesetzliche Pflichtteil nach deutschem Recht bleibt anwendbar – auch für Auslandsvermögen.
  • Grenze: Außerhalb der EU kann die Wirksamkeit von der Anerkennung durch das jeweilige Recht abhängen.
Ein deutscher Unternehmer lebt in Italien, besitzt Konten in Deutschland und eine Ferienwohnung in Spanien. Mit Rechtswahl bleibt alles unter deutschem Recht – Pflichtteilsansprüche sind eindeutig geregelt.
Die Rechtswahl ersetzt keine saubere Testamentsgestaltung – sie ist aber der wichtigste Hebel, um den Pflichtteil nach deutschem Recht grenzüberschreitend abzusichern.

Abschnitt 6 von 7

Pflichtteil durchsetzen im Ausland: Was praktisch zu beachten ist

Ein Pflichtteilsanspruch nützt wenig, wenn er nicht durchsetzbar ist. Wer international erbt, trifft auf fremde Sprachen, andere Verfahrensregeln – und oft ganz unterschiedliche Rechtskulturen. Gute Vorbereitung ist entscheidend.

Zuständigkeit, Sprache, Verfahren: Typische Hürden

Pflichtteilsberechtigte müssen bei grenzüberschreitenden Nachlässen oft im Ausland aktiv werden. Zuständig ist meist ein ausländisches Nachlassgericht oder ein Notar – dort gelten andere Regeln, Fristen und Dokumentationspflichten.

In Frankreich etwa erfolgt die Abwicklung über Notare; wer Pflichtteile geltend machen will, muss eine action en réduction einleiten. In Spanien variieren die Verfahren je nach Region. Übersetzungen, Apostillen und lokal anerkannte Vollmachten sind häufig erforderlich. Zudem gelten andere Verjährungsfristen: Während in Deutschland regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB) laufen, beginnt in Frankreich oft eine fünfjährige Frist ab dem Erbfall.

  • Verfahren: Nachlassgerichte, Notariate oder private Testamentsvollstrecker – je nach Land.
  • Sprache: Urkunden müssen beglaubigt und übersetzt sein; lokale Vertreter oft zwingend.
  • Fristen: In Frankreich häufig 5 Jahre ab Erbfall; Deutschland: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 199 BGB).
Pflichtteilsansprüche im Ausland erfordern sorgfältige Verfahrenskenntnis – ohne lokale Expertise sind sie oft kaum durchsetzbar.

Vollstreckung und Ausgleich: Vergleich statt Prozess?

Selbst wenn ein Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht besteht, heißt das nicht, dass er automatisch im Ausland durchgesetzt werden kann. Grenzüberschreitende Vollstreckung ist komplex – und teils gar nicht möglich.

Innerhalb der EU erleichtert das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) den Nachweis der Erbenstellung/Verfügungsbefugnisse grenzüberschreitend; es ist kein Vollstreckungstitel. Die Anerkennung/Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen richtet sich nach den Kapiteln IV/V der EU‑ErbVO. In Drittstaaten (z. B. USA) sind regelmäßig gesonderte Anerkennungs-/Exequaturverfahren nötig.

  • EU: ENZ dient der Beweisfunktion (Status/Rechte), nicht der Geldtitel‑Vollstreckung; Entscheidungen/öffentliche Urkunden unterliegen den Anerkennungs‑/Vollstreckungsregeln der EU‑ErbVO.
  • Drittstaaten: Vollstreckung deutscher Urteile nur mit gesonderter Anerkennung (Exequatur) möglich.
  • Alternative: Einigung mit den Erben – außergerichtlicher Vergleich spart Zeit und Geld.
Wenn die Durchsetzung des Pflichtteils im Ausland ungewiss oder teuer ist, prüfen Sie frühzeitig einen gütlichen Vergleich – das kann langwierige Verfahren vermeiden.
Eine enterbte Tochter lebt in Deutschland, der Bruder in Kanada. Statt Klage einigen sich beide außergerichtlich auf eine Zahlung – schneller, günstiger und mit weniger Risiko.

Internationale Pflichtteilsfälle sind selten eindeutig. Mit klarer Dokumentation, juristischer Begleitung und strategischem Vorgehen lassen sich aber auch komplexe Konstellationen lösen – oder einvernehmlich regeln.

Thumbnail Pflichtteil International
Abschnitt 7 von 7

Steuern & Nachlassspaltung: Wenn der Pflichtteil doppelt belastet

Internationale Erbfälle können den Pflichtteil nicht nur rechtlich, sondern auch steuerlich kompliziert machen. Ohne vorausschauende Planung drohen Nachlassspaltung und Doppelbesteuerung – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Pflichtteilsberechtigte.

Auch Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer – unabhängig davon, ob der Anspruch gerichtlich durchgesetzt oder freiwillig erfüllt wird.

Doppelbesteuerung vermeiden: DBA und Steuerplanung

Wer Vermögen in mehreren Ländern hinterlässt, riskiert eine steuerliche Doppelbelastung: Pflichtteilszahlungen können sowohl im Belegenheitsstaat des Vermögens als auch im Wohnsitzstaat des Pflichtteilsberechtigten besteuert werden.

Deutschland verfügt nur mit wenigen Staaten über spezielle Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen (u. a. mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA). In allen anderen Fällen droht eine Doppelbesteuerung – insbesondere wenn Auslandsvermögen nicht vollständig unter Freibeträge fällt oder das ausländische Recht keine Anrechnung vorsieht.

  • Pflichtteil = steuerpflichtiger Erwerb: Erbschaftsteuerpflicht besteht auch bei bloßem Geldanspruch gegen Erben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Wenig DBA: Deutschland verfügt nur mit wenigen Staaten über Erbschaftsteuer-DBA; prüfen Sie stets den aktuellen Stand.
  • Gefahr: Zwei Staaten können für dieselbe Vermögensposition Steuern erheben.
Ein Kind erhält seinen Pflichtteil aus einer spanischen Immobilie. Spanien erhebt Steuer auf das Objekt, Deutschland auf den Geldeingang – mangels Abkommen entsteht eine Doppelbelastung.
Lassen Sie vor Geltendmachung eines Pflichtteils im Ausland stets die steuerlichen Folgen prüfen – idealerweise durch einen international erfahrenen Steuerberater.

Nachlassspaltung verhindern: Rechtswahl oder Schenkung?

Ohne klare Rechtswahl kann es zu einer Nachlassspaltung kommen: Verschiedene Teile des Nachlasses unterliegen unterschiedlichen nationalen Erbrechten. Dadurch entstehen Unsicherheiten bei der Pflichtteilsberechnung und der steuerlichen Behandlung.

Eine einheitliche Rechtswahl (z. B. deutsches Recht nach Art. 22 EU-ErbVO) schafft Klarheit: Alle Vermögenswerte unterliegen denselben materiellen Regeln – auch bei Pflichtteilsfragen. Alternativ können Erblasser durch lebzeitige Gestaltungen wie Schenkungen oder Nießbrauchregelungen Einfluss auf die spätere Erb- und Steuerlage nehmen.

  • Nachlassspaltung: Anwendung unterschiedlicher Erbrechte auf einzelne Vermögenswerte (z. B. Immobilie in Land A, Bankkonto in Land B).
  • Folge: Pflichtteilsrechte und steuerliche Pflichten variieren je nach Vermögensort.
  • Lösungen: Rechtswahl im Testament oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (mit steuerlicher Begleitung).
Ein deutscher Erblasser mit Immobilien in Italien und Bankguthaben in Deutschland trifft keine Rechtswahl. Die Folge: italienisches Recht für die Immobilie, deutsches Recht für das übrige Vermögen – unterschiedliche Pflichtteilsregeln, getrennte Verfahren.
Eine einheitliche Rechtswahl nach deutschem Recht verhindert Nachlassspaltungen vor allem innerhalb des EU-ErbVO-Geltungsbereichs. Bei Drittstaaten kann es trotz Rechtswahl zu Abweichungen kommen, wenn deren Internationales Privatrecht anderes bestimmt.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Pflichtteil und wer ist in Deutschland pflichtteilsberechtigt?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Geldanspruch naher Angehöriger gegen die Erben, kein Anteil am Nachlass selbst. In Deutschland sind Abkömmlinge (v. a. Kinder), der Ehegatte (bzw. ehem. eingetragener Lebenspartner) und nur bei Fehlen von Abkömmlingen die Eltern pflichtteilsberechtigt; die Höhe beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Wann kann der Pflichtteil im internationalen Erbfall wegfallen?

Ob ein Pflichtteil besteht, richtet sich nach dem anwendbaren Erbrecht, nicht nach der Staatsangehörigkeit; bei grenzüberschreitenden Fällen bestimmt meist das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (EU‑ErbVO). In vielen Common‑Law‑Staaten wie weiten Teilen der USA, England & Wales oder Australien existiert kein fester Pflichtteil für Kinder, sodass eine Enterbung möglich sein kann.

Wie kann ich sicherstellen, dass deutsches Pflichtteilsrecht bei Auslandswohnsitz gilt?

Nach Art. 22 EU‑ErbVO kann ein Erblasser ausdrücklich deutsches Erbrecht wählen, wenn er deutscher Staatsangehöriger ist; diese Rechtswahl muss eindeutig in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden. Die Wahl wirkt für den gesamten Nachlass und sichert damit den Pflichtteil nach deutschem Recht, wobei die Formgültigkeit des Testaments gesonderten Regeln (Art. 27 EU‑ErbVO/Haager Übereinkommen) folgt.

Kann eine getroffene Rechtswahl außer Kraft gesetzt werden, weil sie deutschem ordre public widerspricht?

Ja, nach Art. 35 EU‑ErbVO wird ausländisches Recht nicht angewandt, wenn dessen Anwendung gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts verstößt; der BGH bestätigte 2022, dass bei starkem Inlandsbezug und vollständigem Entzug des bedarfsunabhängigen Pflichtteils deutsches Recht zur Anwendung kommen kann. Solche ordre‑public‑Eingriffe sind jedoch Ausnahmefälle und nicht verlässlich planbar.

Was ist praktisch zu beachten, wenn man einen Pflichtteilsanspruch im Ausland durchsetzen will?

Internationale Durchsetzung erfordert meist lokale Schritte: Zuständigkeit bei ausländischen Nachlassgerichten oder Notaren, beglaubigte Übersetzungen, Apostillen und oft eine lokale Vertretung. Zudem variieren Verjährungsfristen (in Deutschland drei Jahre ab Kenntnis, in Frankreich häufig fünf Jahre ab Erbfall), sodass frühzeitiges Handeln und lokale Rechtsberatung entscheidend sind.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteil International:

Kommentare

Bislang keine Kommentare.

Schreiben Sie Ihren Kommentar!

Ihr Name und Ihr Kommentar werden veröffentlicht und entsprechend meiner Datenschutzerklärung verarbeitet.

Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

Meine Inhalte sind für Sie kostenfrei. Mögliche Werbelinks, die zur Finanzierung beitragen, sind transparent gekennzeichnet.

Sie erreichen mich über die Kontaktseite.


Ich bin Mitglied in der

DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.)

Bislang keine Bewertungen


Diesen Beitrag teilen