Selbstbieter Teilungsversteigerung: Muss ich voll zahlen?
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Selbstbieter Teilungsversteigerung
- Vollzahlungspflicht nach Zuschlag: Nach dem Zuschlag muss der Selbstbieter den vollen Zuschlagsbetrag an das Gericht zahlen. Das gilt auch, wenn er bereits Miteigentümer oder Miterbe ist und nur seinen Anteil erwartet. Damit ist die Zahlungspflicht zum Zeitpunkt des Zuschlags endgültig und bleibt nicht automatisch reduziert.
- Anteiliges Zahlen nur ausnahmsweise: Eine anteilige Zahlung des Kaufpreises durch den Selbstbieter ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Rechtsprechung nennt Fälle ohne schutzwürdiges Sicherungsinteresse und mit gesichertem Zufluss des Fremdanteils. Dann besteht keine zwingende Verpflichtung zur vollständigen Einzahlung.
- Sicherungshypothek und Wiederversteigerung: Zahlt der Selbstbieter nach dem Zuschlag nicht vollständig, leitet das Gericht Zwangsmaßnahmen ein. Typische Maßnahmen sind die Eintragung einer Sicherungshypothek ins Grundbuch und eine Wiederversteigerung. Danach ist das Eigentum belastet und der Erlös bleibt bis zur Klärung der Ansprüche blockiert.

Inhaltsverzeichnis
- Selbstbieter in der Teilungsversteigerung: Muss ich den vollen Kaufpreis zahlen?
- Wann darf ein Selbstbieter den Kaufpreis anteilig zahlen? (BGH: Voraussetzungen der Ausnahme)
- Welche Folgen drohen, wenn der Selbstbieter nach dem Zuschlag nicht richtig zahlt?
- Warum ist eine anteilige Zahlung für Selbstbieter finanziell vorteilhaft?
- Teilungsversteigerung beantragen: Zuständiges Gericht, Antrag und Unterlagen
- Wer darf die Teilungsversteigerung beantragen? – Antragsberechtigung und Voraussetzungen
- Grundschuldzinsen nach dem Zuschlag in der Teilungsversteigerung

Herbert | HEREDITAS » Erb-Assistent
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Selbstbieter in der Teilungsversteigerung: Muss ich den vollen Kaufpreis zahlen?
Ein Selbstbieter ist ein Miteigentümer, der seine eigene Immobilie in einer Teilungsversteigerung selbst ersteigert. Auch wenn er bereits Miteigentümer ist, muss der Selbstbieter regelmäßig den vollen Zuschlagsbetrag an das Gericht zahlen. Ein Abzug des eigenen Anteils ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Denn bei einer Teilungsversteigerung wird das gesamte Objekt versteigert, nicht nur der Anteil der anderen Beteiligten.
Was bedeutet „Selbstbieter“ bei einer Teilungsversteigerung?
Ein Selbstbieter ist ein bisheriger Miteigentümer – etwa Miterbe oder Ex-Partner –, der bei einer Teilungsversteigerung seiner Immobilie selbst mitbietet und den Zuschlag erhält. In der Versteigerung wird stets das ungeteilte Eigentum verwertet, unabhängig davon, wie groß der Anteil des Selbstbieters ist. Das Gericht behandelt ihn im Verfahren wie einen außenstehenden Dritten – er erwirbt das gesamte Objekt, nicht nur fremde Anteile.
Dadurch entstehen keine Sonderrechte: Der Selbstbieter hat keinen Anspruch darauf, nur seinen fehlenden Anteil zu bezahlen. Vielmehr nimmt er vollständig am Bietprozess teil und haftet für das volle Gebot. Diese Gleichbehandlung ist Ausgangspunkt des Verfahrens, wird aber durch die Rechtsprechung nicht als zwingend in jedem Fall verstanden.
Warum muss der Selbstbieter den vollen Kaufpreis zahlen?
Der volle Kaufpreis ist auch vom Selbstbieter zu zahlen, weil das Gericht mit dem Zuschlag das gesamte Objekt veräußert. Der Zuschlagsbetrag ist nicht aufgeteilt, sondern wird insgesamt fällig. Der Umstand, dass der Ersteher schon Miteigentümer war, ändert nichts daran – rechtlich handelt es sich um einen Erwerb des ganzen Grundstücks. Nach dem Zuschlag fließt der Erlös anteilig an die bisherigen Eigentümer zurück – auch an den Selbstbieter selbst.
Diese Rückerstattung erfolgt jedoch meist mit Verzögerung, da zunächst alle Verfahrenskosten gedeckt und eventuelle Ansprüche geklärt werden müssen. Das Gericht verlangt trotzdem die volle Einzahlung des Gebots, um das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung – der Selbstbieter erhält seinen Anteil also erst später zurück.
- Grundprinzip der Vollzahlung: Das Gericht versteigert stets das gesamte Eigentum, nicht nur einzelne Anteile.
- Rückfluss über Erlösverteilung: Der Selbstbieter bekommt seinen quotalen Anteil zurück, aber erst nach Abwicklung.
- Keine Sonderrechte: Selbstbieter werden behandelt wie externe Erwerber – auch hinsichtlich der Zahlungspflichten.
Rechtlicher Rahmen und gesetzliche Grundlage
Die Zahlungspflichten nach dem Zuschlag folgen den allgemeinen Regelungen des ZVG, insbesondere zu Fälligkeit und Sicherstellung (u. a. § 49 ZVG). Ob ein Selbstbieter seinen Eigenanteil ausnahmsweise unmittelbar einbehalten darf, ist keine Frage von § 49 ZVG, sondern hängt von der Erlösabwicklung und der Rechtsprechung ab. In der Praxis verlangt das Gericht regelmäßig dennoch die volle Einzahlung, weil erst nach Klärung der Kosten und der Ansprüche die Erlösverteilung erfolgen kann.
Für die Verteilung des Versteigerungserlöses gelten die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des ZVG, ergänzt durch die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des BGB. § 749 BGB regelt lediglich das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft, nicht die konkrete Erlösabrechnung. Daraus ergibt sich, dass dem Selbstbieter kein automatischer Abzug seines Anteils zusteht. Eine Verrechnung des Eigenanteils ist nur ausnahmsweise möglich und setzt voraus, dass die Rechte der anderen Beteiligten sowie Kosten und Ansprüche abgesichert sind. Praktisch sollte dies vorab mit dem Gericht geklärt werden, weil ein eigenmächtiger Abzug erhebliche Risiken auslöst.
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Wann darf ein Selbstbieter den Kaufpreis anteilig zahlen? (BGH: Voraussetzungen der Ausnahme)
Ein Selbstbieter kann seinen Eigenanteil vom Kaufpreis unter bestimmten Voraussetzungen direkt abziehen – das ist jedoch nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine anteilige Zahlung ausnahmsweise hingenommen werden kann, wenn kein schutzwürdiges Sicherungsinteresse eines Beteiligten oder des Gerichts besteht.
Rechtsgrundlage: Gemeinschaft am Versteigerungserlös und BGH-Grundsätze
Mit dem Zuschlag endet die Eigentümergemeinschaft am Grundstück, doch die Miteigentümer bilden weiterhin eine Gemeinschaft am Versteigerungserlös. Diese Geldforderung steht ihnen entsprechend ihrer Anteile zu. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss (Az. XII ZB 333/12) klargestellt, dass in Ausnahmefällen keine vollständige Einzahlung des Gebots erforderlich ist – etwa wenn kein schutzwürdiges Interesse des anderen Miteigentümers besteht, die volle Zahlung zu verlangen.
Der Hintergrund: Solange der Anteil des anderen gesichert ist und ihm zufließt, kann auf eine vollständige Einzahlung verzichtet werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Auszahlung eindeutig und risikolos erfolgen kann. Das Gericht kann in solchen Konstellationen davon absehen, auf der vollständigen Einzahlung zu bestehen. Ein Anspruch des Selbstbieters hierauf besteht jedoch nicht.
Voraussetzungen für eine anteilige Zahlung ohne volle Einzahlung
Eine Kürzung des zu zahlenden Betrags durch den Selbstbieter ist nur möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen müssen idealerweise bereits vor dem Zuschlag geklärt und dem Gericht transparent gemacht werden – meist über anwaltliche Unterstützung. Die rechtliche Ausnahme setzt voraus, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben.
- Keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten: Es dürfen keine aus dem Versteigerungserlös zu befriedigenden Ansprüche bestehen, etwa bestehenbleibende Rechte oder Kosten, für die eine vollständige Einzahlung erforderlich ist.
- Verfahrenskosten bezahlt: Die Gerichtskosten und Auslagen des Verfahrens müssen durch das Gebot gedeckt und tatsächlich bezahlt sein.
- Feste Beteiligungsquoten: Die Miteigentumsanteile müssen eindeutig feststehen – etwa 50:50 laut Grundbuch oder Erbschein.
- Gesicherter Zufluss des Fremdanteils: Der andere Miteigentümer muss seinen Anteil zuverlässig erhalten – z. B. durch Zahlung Zug um Zug oder treuhänderische Abwicklung.
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Welche Folgen drohen, wenn der Selbstbieter nach dem Zuschlag nicht richtig zahlt?
Wer als Selbstbieter nach dem Zuschlag nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt, riskiert schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Dazu zählen die Eintragung einer Sicherungshypothek, die Vollstreckung durch den Miteigentümer sowie die Anordnung einer Wiederversteigerung. Solche Fehler lassen sich vermeiden, wenn die anteilige Zahlung rechtzeitig vorbereitet wird.
Rechtliche Folgen bei ausbleibender Kaufpreiszahlung
Zahlt der Selbstbieter den vom Gericht geforderten Kaufpreis nach dem Zuschlag nicht vollständig ein, leitet das Gericht Zwangsmaßnahmen ein. Insbesondere wird eine Sicherungshypothek in Höhe des offenen Betrags ins Grundbuch eingetragen – zur Sicherung der Zahlungsansprüche der aus dem Erlös zu befriedigenden Berechtigten. Die Eintragung dient der Durchsetzung der Zahlungsansprüche aus dem Versteigerungsverfahren, nicht fiskalischen Interessen. Diese Hypothek belastet die ersteigerte Immobilie und ermöglicht die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde.
Regelfall: Zahlt der Ersteher nicht fristgerecht oder nicht vollständig, leitet das Gericht die im ZVG vorgesehenen Maßnahmen zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche ein. Je nach Verfahrensstand und Anträgen der Beteiligten kann es außerdem zu weiteren Verfahrensschritten bis hin zu einem weiteren Versteigerungstermin kommen.
Beispiel: Teurer Rechtsstreit durch unvorbereitetes Vorgehen
Ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall zeigt, welche praktischen Folgen eine fehlende Vorbereitung haben kann. Der Selbstbieter ging davon aus, nur seinen quotalen Fremdanteil zahlen zu müssen, ohne dies rechtlich abzusichern. Das Gericht bestand auf dem vollen Betrag – da keine Abstimmung erfolgt war und der andere Teilhaber keine Zahlung erhielt.
Es folgte ein langwieriger Rechtsstreit über mehrere Instanzen. Zwischen Zuschlag und endgültiger Klärung vergingen mehrere Jahre. In dieser Zeit blieb der Erlös blockiert, das Eigentum war belastet, und die Verfahrenskosten stiegen erheblich. Der Fall zeigt: Wer seinen Eigenanteil vom Gebot abziehen will, muss dies rechtlich absichern – andernfalls drohen kostspielige Konsequenzen.
- Sicherungshypothek: Offene Ansprüche können durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert werden. Die Sicherung dient der Durchsetzung der Ansprüche aus dem Versteigerungsverfahren und belastet die ersteigerte Immobilie.
- Zahlungsstörung nach Zuschlag: Bei nicht fristgerechter Zahlung drohen gerichtliche Durchsetzungsmaßnahmen und – je nach Verfahrenslage – weitere Verfahrensschritte mit zusätzlichen Kosten.
- Verfahrenskosten: Fehlende Abstimmung führt zu langen Prozessen mit hohen Zusatzkosten.
Warum ist eine anteilige Zahlung für Selbstbieter finanziell vorteilhaft?
Eine anteilige Zahlung kann die finanzielle Belastung für Selbstbieter deutlich senken. Wer seinen Eigenanteil direkt vom Gebot abzieht, muss weniger Kapital aufbringen und bleibt liquide. Außerdem verbessert sich dadurch die Chance auf eine Immobilienfinanzierung – insbesondere, wenn der Rückfluss über das Versteigerungsgericht unsicher oder verzögert ist.
Nachteil: Volle Kaufpreiszahlung blockiert Kapital
Wenn ein Selbstbieter den vollständigen Zuschlagsbetrag an das Gericht zahlt, ist auch sein eigener quotaler Anteil zunächst gebunden. Diese Summe steht ihm zwar grundsätzlich zu – wird aber erst nach Abwicklung des Verfahrens ausgezahlt. Das kann Wochen oder Monate dauern, manchmal auch deutlich länger, wenn es Streit über die Erlösverteilung gibt.
Diese Kapitalbindung ist besonders kritisch, wenn der Ersteher auf eine Finanzierung angewiesen ist. Denn viele Banken verlangen Klarheit über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung – was bei blockiertem Erlös nicht gegeben ist. So entsteht ein Dilemma: Die Mittel sind gebunden, aber zugleich dringend erforderlich, etwa für Sanierungen oder Ablösungen.
Vorteil: Sofortige Kürzung erleichtert Finanzierung
Wer unter den Voraussetzungen des BGH-Beschlusses den Eigenanteil direkt vom Gebot abzieht, muss nur den Fremdanteil an das Gericht zahlen. Dadurch reduziert sich der Finanzierungsbedarf erheblich – oft um 50 % oder mehr. Diese Entlastung macht es Banken leichter, Kredite zu bewilligen, da weniger Mittel vorfinanziert werden müssen.
Außerdem wird der Zahlungsfluss transparent und planbar: Der Selbstbieter muss nicht auf eine ungewisse Rückzahlung aus dem Versteigerungserlös warten, sondern behält seinen Anteil von Beginn an. Das stärkt seine Liquidität und kann entscheidend für die Realisierbarkeit des Immobilienerwerbs sein – gerade wenn parallel weitere Investitionen geplant sind.
- Kapitalbedarf senken: Durch Abzug des Eigenanteils muss weniger Fremdkapital aufgenommen werden.
- Liquidität sichern: Eigenmittel bleiben verfügbar, statt vorübergehend blockiert zu werden.
- Finanzierung erleichtern: Banken bevorzugen klar geregelte Zahlungsflüsse und geringere Kreditbeträge.
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Teilungsversteigerung beantragen: Zuständiges Gericht, Antrag und Unterlagen
Die Teilungsversteigerung wird beim Amtsgericht beantragt, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Der Antrag ist formlos möglich, muss aber bestimmte Angaben und Unterlagen enthalten. Dazu zählen insbesondere die genaue Bezeichnung des Objekts und Nachweise über die Miteigentumsverhältnisse.
Zuständiges Gericht und formale Anforderungen
Für die Durchführung einer Teilungsversteigerung ist immer das Amtsgericht am Ort der Immobilie zuständig. Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden – wichtig ist aber, dass er inhaltlich vollständig ist. Er sollte schriftlich eingereicht und klar als Antrag auf Teilungsversteigerung gekennzeichnet sein. Die Bezeichnung „Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“ reicht aus.
Im Antrag müssen sämtliche Beteiligten mit Name und Adresse genannt werden, ebenso die genaue Bezeichnung der Immobilie. Diese erfolgt über Angaben zum Grundbuch: Grundbuchbezirk, Blattnummer, Flurstücksnummer und ggf. Adresse. Fehlen diese Angaben oder sind sie ungenau, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise zum Antrag
Dem Antrag müssen aktuelle Nachweise über die Eigentumsverhältnisse beigelegt werden. Sinnvoll ist ein möglichst aktueller Grundbuchauszug, damit das Gericht die Eigentumsverhältnisse zuverlässig prüfen kann. In der Praxis verlangen Gerichte häufig einen Auszug, der nicht älter als wenige Monate ist. In Erbengemeinschaften ist zusätzlich ein Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament erforderlich.
In bestimmten Fällen können weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich werden – etwa bei minderjährigen Miteigentümern (gerichtliche Genehmigung) oder wenn familienrechtliche Fragen im Raum stehen (z. B. § 1365 BGB bei „Vermögen im Ganzen“).
- Pflichtunterlagen: Grundbuchauszug, Erbschein oder Testament, Angaben zu allen Beteiligten.
- Formanforderungen: Schriftlicher Antrag mit eindeutiger Objektbezeichnung und Nennung aller Miteigentümer.
- Gerichtszuständigkeit: Immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt (§ 180 ZVG).
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Wer darf die Teilungsversteigerung beantragen? – Antragsberechtigung und Voraussetzungen
Jeder Miteigentümer darf eine Teilungsversteigerung einleiten – unabhängig von der Zustimmung anderer Beteiligter. In Sonderkonstellationen wie bei Ehegatten oder Minderjährigen gelten jedoch zusätzliche Anforderungen. Wichtig ist stets ein aktueller Nachweis der Beteiligung.
Allgemeine Antragsberechtigung: Jeder Miteigentümer darf den Antrag stellen
Das Recht zur Teilungsversteigerung steht jedem Miteigentümer zu – also jedem, der im Grundbuch eingetragen ist oder seine Berechtigung, etwa durch einen Erbschein, belegen kann. Die Höhe des Anteils spielt dabei keine Rolle: Auch ein Bruchteil von 1/10 genügt. Eine Mitwirkung der übrigen Beteiligten ist nicht erforderlich – der Antrag kann einseitig gestellt werden.
Dieser Grundsatz macht das Verfahren zu einem effektiven Instrument zur Aufhebung einer festgefahrenen Gemeinschaft. Wichtig ist allerdings, dass das Miteigentum durch aktuelle Unterlagen nachgewiesen wird. Fehlt dieser Nachweis, lehnt das Gericht den Antrag regelmäßig ab.
Sonderfälle: Zustimmungserfordernisse und nicht antragsberechtigte Personen
Auch wer Miteigentümer ist, darf nicht in jedem Fall allein handeln. In bestimmten Konstellationen braucht es zusätzliche Zustimmungen oder Genehmigungen. Gerade bei Ehegatten oder Minderjährigen gelten besondere Voraussetzungen, die bei der Antragstellung beachtet werden müssen.
So können in Einzelfällen familienrechtliche Fragen relevant werden – etwa § 1365 BGB, wenn die Immobilie wirtschaftlich nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Ob daraus im konkreten Fall praktische Folgen entstehen, ist konstellationsabhängig; bei solchen Vermögenslagen ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung sinnvoll.
Auch Vorausempfänger, die ihren Erbanteil bereits vollständig erhalten haben, sind nicht pauschal von der Antragsberechtigung ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob sie noch an der Auseinandersetzung beteiligt sind oder nicht. Gleiches gilt für Nacherben, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist.
- Einseitige Antragstellung möglich: Zustimmung der anderen Miteigentümer ist nicht erforderlich.
- Familienrechtliche Aspekte: In Einzelfällen kann § 1365 BGB relevant werden, wenn die Immobilie wirtschaftlich nahezu das gesamte Vermögen ausmacht.
- Vertretung bei Sonderfällen: Minderjährige und Betreute benötigen gesetzliche Vertreter mit Genehmigung.
- Vorausempfänger: Antragsberechtigung hängt vom Stand der Auseinandersetzung ab.

Grundschuldzinsen nach dem Zuschlag in der Teilungsversteigerung
Grundschuldzinsen nach dem Zuschlag in der Teilungsversteigerung entstehen allein aus dem Grundbucheintrag und nicht aus einem Darlehensvertrag. Der Ersteher muss die im Grundbuch eingetragene Grundschuld mit Zinsen und Nebenleistungen gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob das Darlehen noch besteht oder bereits getilgt wurde.
Warum für den Ersteher nur das Grundbuch zählt
Für den Ersteher einer Immobilie in der Teilungsversteigerung ist ausschließlich der Inhalt des Grundbuchs maßgeblich. Der zugrunde liegende Darlehensvertrag besteht nur zwischen Bank und Alteigentümern und entfaltet gegenüber dem Ersteher keine rechtliche Wirkung. Entscheidend ist daher allein, welche Grundschuld mit welchem Nennbetrag, Zinssatz und welchen Nebenleistungen im Grundbuch eingetragen ist.
Bleibt die Grundschuld nach dem Zuschlag bestehen, wirkt sie dinglich gegen den Ersteher. Der Gläubiger kann aus dem Grundbucheintrag jederzeit auf das Grundstück zugreifen und die dort gesicherte Summe verlangen. Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag, etwa dass das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt wurde oder der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, kann der Ersteher nicht geltend machen. Dadurch sind persönliche Schuld und dingliche Haftung dauerhaft voneinander getrennt.
Aus diesem Grund gilt der Grundsatz: Alles, was der Ersteher wissen muss, steht im Grundbuch. Alles, was dort nicht steht, schützt ihn nicht vor der Inanspruchnahme.
Höhe und Berechnung der Grundschuldzinsen nach dem Zuschlag
Grundschuldzinsen sind regelmäßig deutlich höher als marktübliche Darlehenszinsen. Häufig sind Zinssätze von 10 bis 15 Prozent im Grundbuch eingetragen. Diese Zinsen entstehen nicht vertraglich, sondern kraft dinglicher Belastung des Grundstücks und können sich für den Ersteher schnell zu erheblichen Beträgen summieren.
Im geringsten Gebot berücksichtigt das Gericht regelmäßig die im Grundbuch ausgewiesenen laufenden Grundschuldzinsen des Zuschlagsjahres. Zinsrückstände aus bis zu zwei vorangegangenen Jahren werden nur berücksichtigt, wenn der Grundschuldgläubiger sie ausdrücklich anmeldet. Sind die Zinsen als nachträglich fällig vereinbart, können dadurch gleichzeitig Ansprüche aus dem laufenden Jahr und aus zwei Vorjahren relevant werden, was wirtschaftlich einer Belastung von bis zu drei Jahreszinsen entspricht.
| Position | Typischer Umfang | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nennbetrag der Grundschuld | Höhe laut Grundbuch | §§ 1191, 1192 BGB |
| Grundschuldzinsen | häufig 10–15 % pro Jahr | Grundbucheintrag |
| Zinsrückstände | bis zu zwei Vorjahre | § 10 ZVG |
| Einmalige Nebenleistungen | meist 5–10 % | Grundbucheintrag |
Bei hohen Zinssätzen können sich die Zinsen innerhalb kurzer Zeit auf mehrere zehntausend Euro summieren. Dieses Kostenrisiko wird von Selbstbietern häufig unterschätzt.
Wie sich Ersteher vor hohen Zinsbelastungen schützen können
Da Grundschuldzinsen ab dem Zuschlag weiterlaufen, ist eine schnelle Klärung der Grundschuld wirtschaftlich entscheidend. Der rechtssicherste Weg besteht darin, die Grundschuld nach dem Zuschlag vollständig gegen Löschungsbewilligung abzulösen. Erst mit der Löschung im Grundbuch endet die Zinsbelastung endgültig.
Eine bloße Zahlung auf ein vermeintlich noch offenes Darlehen genügt nicht. Der Ersteher muss eindeutig auf die Grundschuld leisten, da andernfalls die Gefahr besteht, später nochmals aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Nach Ablösung rechnet die Bank intern mit den Alteigentümern ab; diese Abrechnung betrifft den Ersteher nicht mehr.
Zur Einordnung der Risiken hilft folgende Übersicht:
- Dingliche Belastung: Die Grundschuld wirkt unabhängig vom Darlehensstand gegen den Ersteher.
- Hoher Zinssatz: Maßgeblich ist allein der im Grundbuch eingetragene Prozentsatz.
- Mehrjahreseffekt: Laufendes Jahr und bis zu zwei Vorjahre können angesetzt werden.
- Löschung entscheidend: Erst die Grundbuchlöschung beendet die Zinsverpflichtung.
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Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet es für den Selbstbieter, den vollen Zuschlagsbetrag zahlen zu müssen?
Wann wird die Pflicht zur vollen Zahlung für einen Selbstbieter relevant?
Was passiert typischerweise nach dem Zuschlag?
Welche falschen Erwartungen gibt es häufig?
Wie unterscheidet sich die Regelpflicht zur vollen Zahlung von der Ausnahme, nur anteilig zu zahlen?
Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Selbstbieter Teilungsversteigerung:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.
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