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Vorausvermächtnis: Anrechnung beim Pflichtteil

Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist
Autor: , Jurist
Zuletzt aktualisiert: 20. März 2026
Ihre Lesezeit: 12 Minuten
               
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Pflichtteil beim Vorausvermächtnis

  • Vorausvermächtnis zählt zum Pflichtteil: Ein Vorausvermächtnis wird beim Pflichtteil mitgerechnet. Es ist kein "Bonus", sondern Teil der Pflichtteilsberechnung.
  • Zwei getrennte Rechnungen: Erbteil und Vorausvermächtnis werden getrennt betrachtet. Beim Pflichtteil zählt beides zusammen, um die Pflichtteilhöhe zu erreichen.
  • Zusatzpflichtteil bei Unterdeckung: Liegt der Gesamtwert von Erbteil und Vorausvermächtnis unter dem Pflichtteil, entsteht ein Zusatzpflichtteil als Geldanspruch.
  • Ausschlagung öffnet vollen Pflichtteil: Wer das Vermächtnis ausschlägt, kann den vollen Pflichtteil als Geldanspruch verlangen. Annahme führt zur Anrechnung auf den Pflichtteil.
  • Erbengemeinschaft schuldet Vorausvermächtnis: Die Miterben müssen das Vorausvermächtnis gemeinsam erfüllen. Erst danach wird der Rest des Nachlasses nach Quoten verteilt.
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Beim Vorausvermächtnis Pflichtteil zählt Anrechnung trotz Zusatzzuwendung

Ein Vorausvermächtnis fühlt sich wie extra an, und im Verhältnis der Miterben ist es das auch. Beim Pflichtteil läuft aber eine eigene Rechnung: Dort zählt der Wert des Vorausvermächtnisses mit, und zwar als Teil dessen, was der Begünstigte insgesamt aus dem Nachlass erhält. Liegt diese Summe unter dem Pflichtteil, bleibt ein Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB.

Zusatz zum Erbteil — aber nicht zum Pflichtteil

Ein Vorausvermächtnis steht nach § 2150 BGB nur einem Miterben zu. Es gibt ihm einen Gegenstand oder Geldbetrag zusätzlich zur Erbquote. Bei der Verteilung unter den Miterben wird es nicht auf seinen Erbteil angerechnet — er bekommt es oben drauf.

"Nicht auf den Erbteil angerechnet" nach § 2150 BGB betrifft nur die Verteilung unter Miterben. Für den Pflichtteil gilt eine eigene Rechnung nach § 2305 BGB: Dort wird der Wert des Vorausvermächtnisses sehr wohl mitgezählt. Erbteil plus Vermächtniswert zusammen müssen den Pflichtteil erreichen — sonst entsteht ein Zusatzpflichtteil.

Es laufen also zwei getrennte Rechnungen nebeneinander:

  • Erbteilsrechnung (§ 2150 BGB): Das Vorausvermächtnis wird vorab entnommen, der Rest nach Quoten verteilt. Der Begünstigte bekommt beides — Vermächtnis und Erbteil.
  • Pflichtteilsrechnung (§ 2305 BGB): Hier wird alles zusammengezählt, was der Erbe insgesamt erhält. Erbteil plus Vorausvermächtnis ergeben den erhaltenen Wert. Nur wenn dieser unter dem Pflichtteil liegt, gibt es einen Zusatzpflichtteil als Geldanspruch.

Wann trotz Vorausvermächtnis ein Zusatzpflichtteil bleibt

Ein Zusatzpflichtteil entsteht, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten zwar als Erben einsetzt, ihm aber weniger hinterlässt als den Pflichtteil. Das Vorausvermächtnis wird dabei mitgerechnet — es schließt die Lücke ganz oder teilweise, aber nicht immer vollständig.

Mara ist eine von zwei Töchtern. Das Testament setzt sie als Miterbin mit 1/10 ein, ihre Schwester erhält 9/10. Zusätzlich bekommt Mara ein Vorausvermächtnis: eine Schmucksammlung im Wert von 30.000 €. Der Nachlass beträgt 400.000 €.

Unter Miterben ist die Sache klar: Mara bekommt den Schmuck vorab, dann 1/10 vom Rest. Für den Pflichtteil rechnet § 2305 BGB aber anders: Maras Pflichtteil beträgt 1/4 von 400.000 € = 100.000 €. Tatsächlich erhält sie Erbteil (37.000 €) plus Schmuck (30.000 €) = 67.000 €. Die Lücke von 33.000 € ist ihr Zusatzpflichtteil — ein Geldanspruch gegen die Schwester.

Wer das Vorausvermächtnis nur als Bonus versteht, übersieht diese zweite Rechnung. Gerade bei kleineren Erbquoten reicht das Extra oft nicht, um den Pflichtteil zu decken. Deshalb lohnt es sich, beide Rechenebenen getrennt aufzusetzen, bevor man Ansprüche beziffert oder Angebote macht.

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Woran erkennt man ein Vorausvermächtnis als Zusatzanspruch?

Ein Vorausvermächtnis gibt einem Erben einen Anspruch „oben drauf“ und damit einen zusätzlichen Vermögenswert.

Vermächtnis kann auch Nicht-Erben treffen

Ein Vermächtnis kann zugunsten einer Person angeordnet werden, die gar kein Erbe ist, auch mit Blick auf das Vorausvermächtnis beim Pflichtteils‑Ergänzungsanspruch. Der Grund ist einfach: Das Vermächtnis verschafft keine Erbenstellung, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder Geld. Wer Vermächtnisnehmer ist, kann deshalb fordern, ohne bei der Erbquote mitzuzählen.

Zur Einordnung hilft die Unterscheidung zwischen Erbenstellung und Vermächtnisanspruch:

  • Erben: Die Erben sind Gesamtrechtsnachfolger und teilen den Nachlass.
  • Vermächtnis: Ein Vermächtnis legt daneben nur eine einzelne Leistung aus dem Nachlass fest.

Julia hält im April 2026 in ihrem Testament fest: „Meine Nichte erhält 10.000 €; mein Sohn erhält zusätzlich meine Uhrensammlung im Wert von 8.000 € als Vorausvermächtnis.“ Nach dem Erbfall kann die Nichte 10.000 € verlangen, obwohl sie keine Erbin ist; der Sohn kann die Uhrensammlung zusätzlich zu seiner Erbquote herausverlangen, während die Schmuckstück-Sammlung im Wert von 15.000 € im Nachlass bleibt.

Vorausvermächtnis steht einem Erben zu

Ein Vorausvermächtnis mit Pflichtteil steht definitionsgemäß nur einem (Mit-)Erben zu. Es ist ein Vermächtnis, bei dem die begünstigte Person gleichzeitig Erbe ist. Gerade diese Doppelrolle macht den Zusatzanspruch aus.

Der Zusatzanspruch zeigt sich daran, dass die Zuwendung im Zweifel nicht als Anrechnung auf den Pflichtteil beim Vorausvermächtnis gelten soll (§ 2150 BGB). Der Erbe darf den vermachten Gegenstand also zusätzlich herausverlangen, statt ihn nur als Teil seines rechnerischen Anteils zu bekommen. Es steht neben der Quote.

Zur Einordnung zuerst zwei Fragen beantworten: „Ist die begünstigte Person Erbe?“ und „Soll der Gegenstand zusätzlich zur Quote kommen oder nur als Zuteilung innerhalb der Quote?“. Das klappt, sobald das Testament vorliegt und bevor Quoten und Ausgleichszahlungen berechnet werden.

Pflichtteil beim Vorausvermächtnis: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!

  • 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
  • 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
  • 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
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Wie unterscheidet man Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis?

In der Erbauseinandersetzung mit Blick auf das Vorausvermächtnis beim Pflichtteil geht es um eine Kernfrage: Verteilt das Testament nur, oder begünstigt es einen Erben zusätzlich? Eine Teilungsanordnung ordnet Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zu, ohne deren Erbquote wertmäßig zu verschieben (§ 2048 BGB). Im Beispiel mit dem Auto im Wert von 18.000 € führt die Teilungsanordnung zu einer Ausgleichszahlung von 9.000 € innerhalb der Erbengemeinschaft.

Nina ist 2026 Miterbin ihrer Schwester und will das Auto „extra“ sichern; zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung (350.000 €), im Testament steht: „Nina bekommt das Auto (18.000 €)“.

Wird das als Teilungsanordnung verstanden, wird das Auto auf ihren Erbteil mitgerechnet und Nina muss 9.000 € an ihre Miterbin ausgleichen.

Ein Vorausvermächtnis ist dagegen eine echte Zusatzzuwendung an einen Erben (§ 2150 BGB). Für das Vorausvermächtnis im Pflichtteil zählt dabei weniger das Wort „bekommt“ als die Frage: Soll der Gegenstand zusätzlich zur Quote geschuldet sein, oder dient er nur der Verteilung innerhalb der Quote?

  • Vorab verlangen: Der begünstigte Erbe kann den vermachten Gegenstand vorab verlangen, ohne dass sein Erbteil dadurch kleiner wird.
  • Rechtsfolge zählt: Der Unterschied liegt nicht in „bekommt“, sondern in der Rechtsfolge: Zusatzanspruch ohne Anrechnung auf den Erbteil versus bloße Zuteilung innerhalb der Quote.
MerkmalTeilungsanordnung (§ 2048 BGB)Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)Pflichtteil-Relevanz (Kurzfolge)
Begünstigung über Quote hinaus?Nein, nur VerteilungsregelJa, Zusatzanspruch „on top“Pflichtteil gesondert prüfen
Wert wird auf Erbteil mitgerechnet?Ja, Wert fließt in Quotenrechnung einNein, keine Anrechnung auf ErbteilPflichtteil gesondert prüfen
Anspruchsart des BedachtenErbe erhält Gegenstand im Rahmen TeilungErbe hat Vermächtnisanspruch gg. MiterbenPflichtteil gesondert prüfen
Wer trägt die „Last“ wirtschaftlich?Alle Erben nach Quote (Ausgleich über Wert)Nachlass insgesamt; Quoten erst danachPflichtteil gesondert prüfen
Typischer StreitpunktAusgleichszahlung wegen Wertdifferenz„Ist das zusätzlich oder nur Zuteilung?“Falsche Einordnung = falsche Pflichtteilprüfung

Für die Pflichtteilsrechnung entscheidet die Einordnung: Nur ein tatsächlich als Vermächtnis geschuldeter Zusatzanspruch kann pflichtteilsrechtlich als „angenommenes Vermächtnis“ in die Anrechnung einfließen. Eine bloße Teilungsanordnung verändert dagegen nur die interne Verteilung unter Miterben und führt typischerweise zu Ausgleichszahlungen innerhalb der Erbengemeinschaft.

Aus der Einordnung folgt außerdem, welche Gestaltungs- und Entscheidungsrechte der Bedachte hat. Dazu gehört etwa, ob er den Gegenstand als Vermächtnis beanspruchen kann oder ihn nur gegen Wertausgleich erhält.

Ein häufiger Fehler ist, das Vorausvermächtnis als reinen Bonus zu sehen. Diese Sichtweise ignoriert, dass es bei der Pflichtteilsberechnung den gesamten erhaltenen Wert beeinflusst. Ohne diese Unterscheidung können erhebliche finanzielle Ansprüche übersehen werden.

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Persönlicher Experten-Tipp von Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

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Welche Wirkung hat Ausschlagung des Vermächtnisses auf Pflichtteil?

Annahme oder Ausschlagung steuert die Höhe des Pflichtteils in Euro. Entscheidend ist das Wahlrecht aus § 2307 BGB.

Ausschlagung öffnet den vollen Pflichtteil

Wer das Vermächtnis ausschlägt, kann den Pflichtteil in voller Höhe verlangen, auch beim Vorausvermächtnis-Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch bleibt dann ungekürzt als Geldanspruch bestehen. Das gilt unabhängig davon, ob das Vermächtnis als „Bonus“ empfunden wird.

Da der Vermächtnisanspruch nicht genutzt wird, wird nichts angerechnet, auch nicht mit Blick auf einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch beim Vorausvermächtnis.

Praktisch heißt das: Entweder läuft die Spur „Vermächtnis“ weiter, oder die Spur „Pflichtteil“. Wer ausschlägt, kappt den Vermächtnisweg und öffnet den Pflichtteilweg vollständig.

Annahme führt zur Pflichtteilsanrechnung

Wer das Vermächtnis annimmt, muss sich seinen Wert auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Das steuert die Anrechnung beim Vorausvermächtnis auf den Pflichtteil konkret.

  • Keine Doppelzahlung: Der Pflichtteil wird dadurch nicht doppelt ausgezahlt.
  • Anspruch nur bei Lücke: Ein zusätzlicher Anspruch bleibt nur, wenn eine Lücke bleibt.

Das Vermächtnis zählt zur Pflichtteilserfüllung. Nur eine verbleibende Differenz kann noch als Geldanspruch geltend gemacht werden (§ 2307 BGB).

Diese Logik greift immer dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter überhaupt als Vermächtnisnehmer bedacht ist. Ein Vorausvermächtnis betrifft nur Erben. Entscheidend ist die Annahme.

Restpflichtteil bleibt bei Unterdeckung

Reicht das angenommene Vermächtnis wertmäßig nicht bis zur Pflichtteilshöhe, bleibt ein Restpflichtteil, auch bei Fragen zur Anrechnung von Vorausvermächtnis und Pflichtteil. Dieser Restpflichtteil ist ein Geldanspruch neben dem behaltenen Vermächtnis. Er entspricht der Differenz, die nach der Anrechnung noch offen ist (§ 2307 BGB).

Markus ist 2026 pflichtteilsberechtigt und erhält ein Vermächtnis von 20.000 €, während der Pflichtteil bei 35.000 € liegt; er nimmt das Vermächtnis an. Nach der Anrechnung bleibt ein Restpflichtteil von 15.000 € statt zusätzlich „voller“ 35.000 €.

Der Restpflichtteil kann als Geldanspruch bestehen.

Entscheidung des BedachtenPflichtteil-AnspruchAnrechnung des VermächtnissesRestpflichtteil als Geldanspruch?
Vermächtnis ausschlagenVoller Pflichtteil verlangbarKeine Anrechnung nach § 2307Nein, weil nichts angerechnet wird
Vermächtnis annehmen (Wert ≥ Pflichtteil)Pflichtteil durch Anrechnung „verbraucht“Anrechnung bis zur PflichtteilshöheNein, weil keine Unterdeckung
Vermächtnis annehmen (Wert < Pflichtteil)Pflichtteil gekürzt um VermächtniswertAnrechnung in voller VermächtnishöheJa, Differenz = Restpflichtteil
Vermächtnis annehmen (Wert unklar)Anspruch hängt von Bewertung abAnrechnung nach festgestelltem WertJa/Nein je nach Unterdeckung

Wichtig sind Vermächtnis- und Pflichtteilswert.

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Welcher Vermächtniswert zählt für den Restpflichtteil?

Beim Restpflichtteil entscheidet die Bewertung in Euro, ob nach § 2307 BGB noch eine Differenz bleibt. Darum entscheidet die Bewertung des Vermächtnisses darüber, ob ein "Rest" übrig bleibt oder nicht.

Julias Vater stirbt im Januar 2026. Er hinterlässt einen Nachlass von 480.000 €: eine Eigentumswohnung und ein Bankguthaben. Julia ist enterbt, erhält aber per Vermächtnis die Eigentumswohnung. Ihre Schwester ist Alleinerbin.

Julias Pflichtteil beträgt 1/4 von 480.000 € = 120.000 €. Sie nimmt das Vermächtnis an. Jetzt kommt es auf die Bewertung an: Die Wohnung hat laut Gutachten einen Verkehrswert von nur 95.000 € — wegen Sanierungsstau und eingetragenem Wohnrecht. Nach § 2307 BGB wird dieser Wert angerechnet: 120.000 € Pflichtteil minus 95.000 € Wohnungswert = 25.000 € Restpflichtteil als Geldanspruch gegen die Schwester.

Hätte die Wohnung 140.000 € Verkehrswert, wäre der Pflichtteil vollständig gedeckt — kein Restanspruch. Die Bewertung entscheidet also darüber, ob Julia noch Geld fordern kann oder nicht.

Anzurechnen ist die Höhe des tatsächlich angenommenen Vermächtnisses, nicht ein gefühlter "Bonus". Dass ein Vorausvermächtnis in der Erbengemeinschaft "zusätzlich" bleibt, ändert nichts daran, dass es pflichtteilsrechtlich als Wert in die Anrechnung eingeht.

Nach der Entscheidung "Annahme" zwei getrennte Rechenzeilen dokumentieren: Pflichtteilswert (Geldbetrag) und Wert des angenommenen Vermächtnisses (Geldwert des Gegenstands nach Gutachten). Erst danach Forderungen beziffern.

Erst wenn dieser Vermächtniswert feststeht, lässt sich sauber erkennen, ob noch eine Lücke bleibt. Diese Lücke kann eine getrennte Prüfung lebzeitiger Schenkungen für einen Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auslösen.

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch: Ein möglicher Ergänzungsanspruch betrifft nur lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Er ist von der Vermächtnis-Anrechnung zu trennen.
  • Abgrenzung Rechenkreis: Die Bewertung zeigt, ob es bei der Differenz bleibt oder ob zusätzlich ein anderer Rechenkreis relevant wird.

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Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft lebzeitige Schenkungen und ihre Anrechnung

Die Pflichtteilsergänzung erhöht den Pflichtteil rechnerisch, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall Vermögen verschenkt hat.

Zehnjahresfrist mindert den Ergänzungswert

Für die Pflichtteilsergänzung zählt nicht jede alte Schenkung in voller Höhe. Die Zehnjahresfrist mit Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB senkt den Ergänzungswert. Je weiter die Schenkung vor dem Erbfall liegt, desto weniger erhöht sie rechnerisch den Nachlass und damit den Pflichtteil.

Die Abschmelzung folgt einer festen Rechenlogik: Pro vollem Jahr vor dem Erbfall sinkt der anzusetzende Wert um 1/10. Nach zehn vollen Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt (außer Ehegattenschenkungen). Wer mit dem vollen Schenkungsbetrag rechnet, überschätzt den Pflichtteilsergänzungsanspruch beim Vorausvermächtnis oft deutlich.

Tim ist 2026 enterbter Ehegatte und will wissen, ob sich der Ergänzungsanspruch lohnt. Obwohl der Erblasser im Juni 2019 100.000 € verschenkt hat, werden 2026 wegen 7/10 Abschmelzung nur 30.000 € als Ergänzungswert angesetzt.

Vorausvermächtnis ist keine Schenkung

Entgegen einer verbreiteten Annahme zählt ein Vorausvermächtnis beim Pflichtteil nicht wie eine Schenkung und löst keine automatische Ergänzung aus. Die Pflichtteilsergänzung knüpft an Schenkungen unter Lebenden an, nicht an Zuwendungen von Todes wegen. Ein Vorausvermächtnis Pflichtteil ist deshalb von der Ergänzungsprüfung zu trennen.

Der Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt der Vermögensverschiebung. Bei der Schenkung sinkt das Vermögen schon zu Lebzeiten, deshalb arbeitet § 2325 Abs. 3 BGB mit der Zehnjahresfrist. Beim Vermächtnis entsteht der Anspruch erst mit dem Erbfall; es passt nicht in diese Abschmelzungslogik.

Die Pflichtteilsergänzung knüpft an Schenkungen unter Lebenden an (§ 2325 Abs. 3 BGB). Ein (Voraus-)Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen und gehört in eine andere Prüfung als die Ergänzungsrechnung.

Praktisch heißt das: Ein Vermächtnis wird bei der Pflichtteilsrechnung über die dafür vorgesehenen Regeln berücksichtigt, während die Ergänzung nur Schenkungen „zurückholt“. Wer beides vermischt, rechnet entweder zu viel Ergänzung oder übersieht, dass Schenkungen unabhängig vom Vermächtnis den Pflichtteil erhöhen können. Genau diese Trennung verhindert Fehlentscheidungen bei der Anspruchsstrategie.

Lebzeitige Anrechnung braucht Anrechnungsbestimmung

Lebzeitige Zuwendungen werden nicht schon deshalb auf den Pflichtteil angerechnet, weil sie „Vermögen vorwegnehmen“. Eine Anrechnung setzt eine Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung voraus (§ 2315 BGB). Ohne diese Bestimmung bleibt die Zuwendung pflichtteilsrechtlich eine normale Schenkung und wird nicht als Vorschuss im Sinne der Vorausvermächtnis Pflichtteil Anrechnung behandelt.

Die Mechanik ist einfach: Ob eine Zuwendung als Vorschuss behandelt wird oder nicht, hängt daran, ob eine Anrechnungsbestimmung vorliegt.

  • Fehlende Bestimmung: Fehlt diese Erklärung, kann der Beschenkte sich nicht darauf verweisen lassen, er habe seinen Pflichtteil schon „vorab“ erhalten.
  • Abgrenzung zur Ergänzung: Das ist etwas anderes als die Pflichtteilsergänzung, die gerade bei Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsbasis erhöht.

Wenn Pflichtteil, Vermächtnis und Ergänzungsanspruch sauber getrennt sind, lassen sich Anspruchsgrundlagen und Rechenwege getrennt dokumentieren und gegenüber den Beteiligten nachvollziehbar begründen. Für die Durchsetzung zählt außerdem, in welcher Reihenfolge Ansprüche aus dem Nachlass erfüllt werden und wer jeweils der richtige Anspruchsgegner ist.

Thumbnail Pflichtteil beim Vorausvermächtnis
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Wer erfüllt das Vorausvermächtnis innerhalb der Erbengemeinschaft?

In der Erbengemeinschaft wird das Vorausvermächtnis zuerst erfüllt, bevor der Rest nach Quoten verteilt wird. Der Anspruch richtet sich gegen die Miterben gemeinsam, weil nur sie zusammen über Nachlassgegenstände verfügen können.

Erbengemeinschaft schuldet die Herausgabe

Das Vorausvermächtnis ist beim Pflichtteil ein eigener Anspruch des begünstigten Miterben auf Herausgabe oder Übertragung des vermachten Gegenstands. Anspruchsgegner sind die Miterben, weil sie den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und niemand allein einzelne Nachlasswerte wirksam „herauslösen“ darf. Das heißt: Die Miterben müssen die Erfüllung gemeinsam organisieren und umsetzen.

Die Miterben erfüllen den Anspruch durch Herausgabe oder Umschreibung aus dem Nachlassbestand, etwa durch Auszahlung vom Nachlasskonto oder Übertragung eines Depots. Erst mit diesem Vollzug ist der Anspruch beim Vorausvermächtnis Pflichtteil in der Erbengemeinschaft erledigt.

Da das Vorausvermächtnis beim Pflichtteilsergänzungsanspruch im Verhältnis der Miterben „zusätzlich“ bleibt, kann die Erbengemeinschaft es nicht „in die Quote hineinrechnen“, statt es zu erfüllen. Der begünstigte Miterbe bekommt den Gegenstand vorab, und die übrigen Miterben müssen das in der Abwicklung akzeptieren.

Quotenverteilung folgt nach Vorab-Zuweisung

Die Quotenverteilung kommt erst danach, weil die Vorab-Zuweisung beim Vorausvermächtnis Pflichtteil die Verteilungsmasse verändert. Solange der vermachte Gegenstand noch im Nachlass steckt, ist eine Quotenrechnung ohne Abzug falsch und führt schnell zu falschen Auszahlungsbeträgen. Erst der verbleibende Nachlass ist die richtige Grundlage für die rechnerische Teilung.

Das zeigt sich deutlich, wenn ein Nachlasskonto oder ein Wertpapierdepot betroffen ist.

Markus verwaltet 2026 eine Erbengemeinschaft und will die Teilung endlich abschließen. Ein Vorausvermächtnis bestimmt, dass ein Miterbe vorab ein Wertpapierdepot über 120.000 € erhält; Markus lässt zuerst das Depot übertragen, wodurch die Verteilungsmasse um 120.000 € sinkt und erst der Rest nach Quoten verteilt wird.

Damit diese Reihenfolge beim Vorausvermächtnis in Pflichtteil-Anrechnung nicht im Streit endet, gibt es vor allem zwei typische Stolpersteine:

  • Vollzug wird blockiert: Wenn die Miterben den Vollzug hinauszögern, bleibt der Anspruch zwar bestehen, wird aber faktisch blockiert.
  • Geltendmachung entscheidet: Häufig scheitert die Durchsetzung weniger am „Wie“, sondern daran, dass Ansprüche nicht rechtzeitig und nachweisbar geltend gemacht werden.

In der Auseinandersetzungsvereinbarung der Erbengemeinschaft einen eigenen Abschnitt „Vorausvermächtnis“ aufnehmen und dort Gegenstand bzw. Wert, die verpflichteten Miterben und den Vollzugsschritt vor der Quotenverteilung festhalten, bevor Quoten oder Ausgleichszahlungen berechnet werden.

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Wann verjähren Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche regelmäßig?

Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche sind oft inhaltlich klar, scheitern aber praktisch am Zeitablauf; beim Vorausvermächtnis im Pflichtteil gilt das ebenso. Regelmäßig gilt für erbrechtliche Geldansprüche die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB). Entscheidend ist dabei nicht nur die Zahl „drei Jahre“, sondern der genaue Fristbeginn nach dem Kenntnisprinzip (§ 199 BGB); für Pflichtteilsansprüche ist daneben die Spezialregel des § 2332 BGB zu beachten.

Für den Fristbeginn kommt es auf die Voraussetzungen an. Häufig startet die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie vorliegen, auch beim Vorausvermächtnis im Pflichtteil.

  • Entstehung des Anspruchs: Die Frist setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist.
  • Kenntnis der Umstände: Die nötige Kenntnis betrifft die Umstände, die den Anspruch tragen, etwa beim Vorausvermächtnis der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
  • Kenntnis des Gegners: Zur Kenntnis gehört auch, wer als Anspruchsgegner infrage kommt.
  • Startpunkt Jahresende: Dadurch kann die Frist faktisch später beginnen, als es das Bauchgefühl nach dem Todestag erwartet, weil das Jahresende als Startpunkt wirkt.
  • Folge bei später Reaktion: Wer erst spät reagiert, riskiert, dass der Anspruch zwar besteht, aber nicht mehr durchsetzbar ist, weil die andere Seite sich auf Verjährung berufen kann, etwa bei der Anrechnung beim Vorausvermächtnis auf den Pflichtteil.

Nina ist enterbt und will im November 2026 ein Geldvermächtnis über 25.000 € sowie ihren Pflichtteilsanspruch betreffend den Erbfall aus dem Jahr 2021 durchsetzen, nachdem das Thema in der Familie lange liegen geblieben ist. Hatte sie die nötige Kenntnis schon deutlich früher, können die Ansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein.

Gerade deshalb muss für jeden Anspruch separat klar sein, welcher Fristbeginn gilt und wovon er abhängt, auch beim Vorausvermächtnis im Pflichtteil.

Eine laufende Fristenkontrolle sichert Ansprüche, weil inhaltlich berechtigte Forderungen sonst allein wegen Zeitablaufs wertlos werden können. Das gilt besonders, wenn mehrere Ansprüche parallel im Raum stehen und jeweils ein eigener Fristbeginn zu prüfen ist.

Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche dürfen nicht gleich behandelt werden, weil Anspruchsart und Fristbeginn getrennt geprüft werden müssen. Wer den falschen Startpunkt ansetzt, kann eine Verjährung übersehen und dadurch einen Anspruch trotz inhaltlicher Berechtigung verlieren.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Vorausvermächtnis?

Ein Vorausvermächtnis gibt einem Erben einen zusätzlichen Gegenstand oder Geldbetrag, ohne dass dieser auf den Erbteil angerechnet wird. Es steht nur einem Miterben zu und wird vor der Verteilung des restlichen Nachlasses entnommen.

Wie wirkt sich ein Vorausvermächtnis auf den Pflichtteil aus?

Beim Pflichtteil wird der Wert des Vorausvermächtnisses mit dem Erbteil zusammengerechnet. Wenn diese Summe unter dem Pflichtteil liegt, entsteht ein Zusatzpflichtteil als Geldanspruch.

Wann entsteht ein Zusatzpflichtteil?

Ein Zusatzpflichtteil entsteht, wenn der Erbe trotz Vorausvermächtnis und Erbteil weniger als den Pflichtteil erhält. Dieser Anspruch gleicht die Differenz zwischen erhaltenem Wert und Pflichtteil aus.

Kann ein Nicht-Erbe ein Vermächtnis erhalten?

Ja, ein Vermächtnis kann auch an eine Person gehen, die kein Erbe ist. Diese Person hat dann einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder Betrag, ohne Erbenstellung zu erlangen.

Was passiert, wenn ein Vermächtnis ausgeschlagen wird?

Wird ein Vermächtnis ausgeschlagen, kann der Pflichtteil in voller Höhe verlangt werden. Der Vermächtnisanspruch wird dann nicht angerechnet, und der Pflichtteilsanspruch bleibt ungekürzt.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteil beim Vorausvermächtnis:

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Dr. Stephan Seitz

Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz

Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.

Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.

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