Pflichtteil zu gering? 10 Wege, Ihren Anspruch zu erhöhen
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Pflichtteil zu gering
- Auskunfts- und Wertermittlung: Fordern Sie zuerst ein vollständiges Nachlassverzeichnis und gegebenenfalls ein unabhängiges Sachverständigengutachten, denn ohne verlässliche Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bleibt jede Einschätzung Ihres Pflichtteils spekulativ. Der gesetzliche Auskunftsanspruch verpflichtet die Erben zur Offenlegung; bei Misstrauen können Sie die Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen, um gerichtliche Schritte fundiert vorzubereiten.
- Pflichtteilsergänzung (Schenkungen): Prüfen Sie, ob in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Zuwendungen an Dritte erfolgten, da solche Schenkungen dem Nachlass (teilweise) hinzugerechnet werden und Ihren Pflichtteil erhöhen können. Seit 2010 gilt das Abschmelzungsmodell (100 % im ersten Jahr, dann jährlich um 10 % reduziert); Zuwendungen an den Ehegatten werden dagegen oft anders berücksichtigt.
- Weitere Aufwertungs‑ und Wahlmöglichkeiten: Nutzen Sie Anspruchsoptionen wie den Zusatzpflichtteil bei testamentarischer Begünstigung, Ausgleich für Pflege- oder sonstige Leistungen sowie die gezielte Annahme oder Ausschlagung von Vermächtnissen, um Ihren wirtschaftlichen Vorteil zu prüfen. Die richtige Entscheidung hängt vom konkreten Wertverhältnis und eventuellen Beschränkungen (z. B. Nacherbschaft, Pflichtteilsstrafklausel) ab und sollte vorab sorgfältig geprüft werden.

Inhaltsverzeichnis
- Option 1: Treten Sie mit dem Erben oder der Erbengemeinschaft in Kontakt
- Option 2: Pflichtteilsergänzungsanspruch prüfen
- Option 3: Zusatzpflichtteil prüfen
- Option 4: Fordern Sie Ausgleich für besondere Leistungen
- Option 5: Pflichtteil bei Beschränkungen und Beschwerungen
- Option 6: Pflichtteil bei Zuwendung eines Vermächtnisses
- Option 7: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
- Option 8: Pflichtteilsentzug
- Option 9: Pflichtteilsstrafklausel
- Option 10: Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte

Herbert | HEREDITAS » Erb-Assistent
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Geht es ums Erbe, fühlt es sich so gut wie immer an, zu kurz gekommen zu sein. Sind Sie pflichtteilsberechtigt, erhalten Sie schließlich nur noch die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. In Anbetracht dessen, was Sie als Erbe vielleicht hätten erhalten können, erscheint der Pflichtteil wie ein Almosen.
Ihre Einschätzung, nicht ausreichend bedacht worden zu sein, kann folgende Gründe haben:
- Sind Sie pflichtteilsberechtigt, beruht Ihre Einschätzung nicht nur darauf, dass der Erblasser Sie vielleicht in böser Absicht „enterbt“ hat, sondern Sie sich auch noch mit dem Pflichtteil zufriedengeben müssen.
- Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie nicht am Nachlass beteiligt. Sie haben im Regelfall lediglich Anspruch auf eine Geldzahlung, obwohl Sie vielleicht bevorzugt Interesse an einem bestimmten Vermögensgegenstand haben.
- Sie wissen oder vermuten, dass der Erblasser vor seinem Tod Dritte beschenkt hatte und die Schenkungen den Wert des Nachlasses und damit den Wert Ihres Pflichtteils reduziert haben.
- Sie haben den Eindruck, dass der Pflichtteil nicht dem Wert entspricht, der im Hinblick auf die Nachlasswerte angemessen wäre.
- Sie bleiben darauf angewiesen sind, dass der Erbe die Nachlasswerte korrekt erfasst und den Pflichtteil richtig berechnet hat. Es liegt nahe, darüber zu mutmaßen, dass Sie dabei benachteiligt wurden.
- Ihr gesetzlich verbriefter Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben ist zwar eine gute Handhabe, muss aber auch richtig eingefordert werden. Zeigt der Erbe wenig Auskunftsbereitschaft, bleiben Sie darauf angewiesen, Ihre Rechte geltend zu machen.
Wie auch immer: Fühlen Sie sich benachteiligt, gilt es zu prüfen, welche Optionen bestehen, den Pflichtteil eventuell mit der richtigen Begründung aufzuwerten und Ihren Anspruch zu erhöhen. Ich zeige 10 Optionen auf, anhand derer Sie überprüfen können, ob Sie als Pflichtteilsberechtigter ausreichend bedacht sind oder ob es begründete Ansätze gibt, Ihren Pflichtteil überprüfen zu lassen.
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Option 1: Treten Sie mit dem Erben oder der Erbengemeinschaft in Kontakt
Fordern Sie Auskunft
Solange Sie die Nachlasswerte nicht kennen und den Wert des Nachlasses nicht zuverlässig einschätzen können, ist alles, was Sie sich über den Wert Ihres Pflichtteils vorstellen, Spekulation. Es ist strategisch nicht unbedingt sinnvoll, sich ohne sichere Grundlage darüber zu streiten, ob Ihr Pflichtteil angemessen bewertet wurde oder nicht. Sie sollten zielgenauer vorgehen.
Möchten Sie Ihrer Einschätzung Substanz verleihen, müssen Sie wissen, was der Nachlass wert ist. Wegen des gesetzlich verbrieften Auskunftsanspruchs ist der Alleinerbe oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft verpflichtet, Sie darüber zu informieren, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind und inwieweit Verbindlichkeiten bestehen.
Deshalb hat der Erbe auf Ihren Wunsch ein Nachlassverzeichnis zu errichten. Darin sind die Nachlassgegenstände nach Anzahl und wertbildenden Faktoren zu erfassen. Vor allem sind auch eventuelle Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre zu bezeichnen. Soweit Sie lediglich Auskunft über den Bestand des Nachlasses erfordern, braucht der Wert einzelner Vermögenswerte nicht angegeben zu werden. Hierfür gibt es den selbstständigen Wertermittlungsanspruch.
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Erfahren Sie, welche rechtlichen Mittel Pflichtteilsberechtigten zustehen — vom Anspruch auf ein vollständiges (auch notarielles) Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB und Offenlegung von Kontoständen über fachliche Wertermittlungen bis zu praktischen Musterbriefen. Die Seite B erklärt kompakt die Schritt‑für‑Schritt‑Vorgehensweise (Fristsetzung, anwaltliche Aufforderung, Stufenklage), Kostenfragen und mögliche Zwangsmaßnahmen gegen verweigernde Erben, sodass Sie schnell einschätzen können, ob und wie Sie Ihren Pflichtteil durchsetzen sollten.
Verlangen Sie eine Wertermittlung
Sofern Sie zum Erben ein normales Verhältnis haben, sollte ein vom Erben selbst erstelltes Nachlassverzeichnis genügen, um den Nachlass und die dazugehörigen Vermögenswerte einzuschätzen. Sofern Sie diesen Angaben jedoch kein Vertrauen schenken, haben Sie über den bloßen Auskunftsanspruch hinaus einen sogenannten Wertermittlungsanspruch.
Dieser Wertermittlungsanspruch verpflichtet den Erben, auf Kosten des Nachlasses den Wert einzelner Vermögenswerte zu ermitteln. Dafür bedarf es in vielen Fällen eines Sachverständigengutachtens. Ein solches Gutachten sollte Sie in die Lage versetzen, sich ein besseres Bild vom Wert des Nachlasses zu machen. Sie können dann entscheiden, ob Sie sich eventuell auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen oder nicht. Sofern Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, werden Sie wegen der damit einhergehenden Kosten zunächst in Vorlage treten müssen. Bekommen Sie Recht, gehen die Kosten zu Lasten des Erben oder der Erbengemeinschaft.
Verbindlichkeiten vermindern Vermögenswerte: Halten Sie Ihren Pflichtteil für zu gering bemessen, dürfen Sie nicht bloß die Vermögenswerte im Auge haben. Zunächst ist es so, dass sich der Pflichtteilsanspruch nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls richtet. Insofern ist eine vor dem Erbfall eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen, die sich damit auch auf den Wert Ihres Pflichtteils auswirkt. Umgekehrt profitieren Sie von einer nach dem Erbfall eingetretenen Wertsteigerung einzelner Vermögenswerte.
Entscheidend ist dabei, dass auch sämtliche Verbindlichkeiten zu Buche schlagen. Die Verbindlichkeiten schmälern den Nachlass und damit auch Ihren Pflichtteil. Der Erbe ist als Rechtsnachfolger des Erblassers verpflichtet, die Gläubiger des Erblassers zu bedienen und muss den Nachlass dazu verwenden, offene Forderungen zu bezahlen. Dazu gehören die Kosten, die mit dem Erbfall entstehen (z.B. Beerdigung, Nachlassverwaltung), eventuelle Steuerverbindlichkeiten des Erblassers, aber auch der gesetzliche Voraus oder der eventuelle Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten.
Pflichtteil zu gering: Hätten Sie das gedacht? Zahlen, Daten, Fakten!
- 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
- 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
- 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
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Option 2: Pflichtteilsergänzungsanspruch prüfen
Ist der Pflichtteil zu gering bemessen, besteht möglicherweise Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Dritte beschenkt, werden diese Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen damit den Pflichtteil. Die Schenkungen bleiben zwar wirksam, dafür haben Sie aber Anspruch auf Ergänzung Ihres Pflichtteils. Für Todesfälle ab dem 1.1.2010 gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell. Danach werden innerhalb der Zehnjahresfrist Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall zu 100 % berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall ermäßigt sich der Wertansatz im jeweils 10 %, bis er schließlich im letzten Jahr null erreicht.
Anders ist es bei Schenkungen an den Ehegatten. Hier gibt es keine Zehnjahresfrist. Sämtliche Schenkungen während der Ehe sind bei der Berechnung des Pflichtteilsrechts zu berücksichtigen.
Fordern Sie sofort schriftlich ein vollständiges Nachlassverzeichnis und setzen Sie dem Erben eine konkrete Frist. Misstrauen Sie den Angaben, verlangen Sie eine sachverständige Wertermittlung. Prüfen Sie parallel Schenkungen der letzten zehn Jahre wegen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs und beachten Sie testamentarische Zuwendungen, die Ihren Anspruch mindern oder ergänzen können.

Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Option 3: Zusatzpflichtteil prüfen
Mit dem Anspruch auf den Pflichtteil besteht ein Mindesterbrecht, das der Verfügung des Erblassers weitgehend entzogen ist. Um dennoch Einfluss auf den Pflichtteil zu nehmen, neigen Erblasser dazu, dem Pflichtteilsberechtigten im Testament zwar etwas zu hinterlassen, das dem Wert nach aber unterhalb des Pflichtteilsanspruchs liegt.
Wurden Sie als Pflichtteilsberechtigter im Testament bedacht, bleibt das, was hinterlassen wurde, aber wertmäßig unterhalb Ihres Pflichtteils, besteht gegen die Erben Anspruch auf Auszahlung des Zusatzpflichtteils (Restpflichtteil nach § 2305 BGB). Da Sie insoweit im Testament bedacht sind, werden Sie insoweit auch Erbe und Mitglied der Erbengemeinschaft, können aber zusätzlich von den Miterben den Ausgleichsbetrag bis zur Höhe Ihres Pflichtteils verlangen. Der Zusatzpflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, während Sie in Höhe Ihres testamentarisch bestimmten Erbteils Miterbe neben den anderen Erben sind.Sie behalten diesen Anspruch auf den Zusatzpflichtteil auch dann, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen. Dann erhalten Sie nur den Zusatzpflichtteil. Um diesen Nachteil zu vermeiden, ist es meist vorteilhafter, die Erbschaft anzunehmen und den Zusatzpflichtteil einzufordern.
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Option 4: Fordern Sie Ausgleich für besondere Leistungen
Sind Sie Kind oder Enkelkind des Erblassers und haben durch Ihre Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers längere Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen, dass dem Erblasser Vermögensvorteile zugutegekommen sind oder haben Sie den Erblasser längere Zeit gepflegt, haben Sie Anspruch, zusätzlich bedacht zu werden (§ 2057a BGB).
Ihr Pflichtteil wäre im Hinblick auf den Wert Ihrer Leistungen angemessen zu erhöhen. Eine solche Ausgleichspflicht besteht nur dann nicht, wenn Sie für Ihre Leistungen bereits ein angemessenes Entgelt erhalten haben. Ansonsten ist der Ausgleich so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang Ihrer Leistungen und auf den Wert des Nachlasses gerechtfertigt erscheint. Die Rechtsprechung muss hier vermehrt über Sachverhalte entscheiden, in denen Angehörige den Erblasser in den letzten Monaten und Jahren vor seinem Ableben gepflegt haben, während andere Angehörige sich weniger oder überhaupt nicht dazu berufen fühlten.
Thema vertiefen? Hier gibt es alle Details zu Lebzeitige Zuwendungen!
Erfahren Sie, wann und wie lebzeitige Zuwendungen zwischen Abkömmlingen – von Ausstattung und übermäßigem Unterhalt über Pflegeleistungen bis zu Nießbrauch‑Gestaltungen – nach §§ 2050 ff. BGB und die Pflichtteilsergänzung (§ 2325) bei Ausgleich, Anrechnung und Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.
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Option 5: Pflichtteil bei Beschränkungen und Beschwerungen
Nicht jeder Nachlass ist unbeschwert, sprich frei von Beschränkungen und Beschwerungen. So kann es sein, dass der Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung des Erblassers beschränkt ist, über den Nachlass zu verfügen. Ähnlich ist es, wenn der Nachlass mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist.
In diesen Fällen hat der Erbe, der zugleich pflichtteilsberechtigt ist, das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, sofern er durch eine Beschränkung oder Beschwerung benachteiligt wird. Durch die Ausschlagung kann er seinen Pflichtteil verlangen. Dies gibt ihm die Möglichkeit, eine für ihn ungünstige Erbschaft abzulehnen und stattdessen den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, der in der Regel in Form eines Geldanspruchs gegen die Erben geltend zu machen ist (§ 2306 BGB).
Option 6: Pflichtteil bei Zuwendung eines Vermächtnisses
Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag „enterbt“ und mit einem Vermächtnis bedacht, hat er die Wahl: Der Pflichtteilsberechtigte kann das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch auch das Vermächtnis annehmen und den Pflichtteil zusätzlich verlangen, wenn der Wert des Vermächtnisses den Pflichtteil nicht erreicht. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht schlechter gestellt wird, als er es ohne das Vermächtnis wäre (§ 2307 BGB). Es bleibt dann eine Rechenaufgabe, welche Option wirtschaftlich besser ist.
Option 7: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Ist ein Pflichtteilsberechtigter überschuldet oder neigt zur Verschwendung, kann es sein, dass der Elternteil den Pflichtteil nicht vollständig entzieht, sondern nur dafür Sorge tragen möchte, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nachlassvermögen selbst nicht antasten kann, wohl aber die Erträge aus dem Pflichtteil erhalten soll.
Dann kann der Elternteil „in guter Absicht“ die Verfügungsmöglichkeiten über den Pflichtteil einschränken und die Einkünfte aus dem vererbten Vermögen bewahren (§ 2338 BGB). Im Testament kann angeordnet werden, dass der Pflichtteilsberechtigte zugleich Vorerbe wird. Nach dessen eigenen Tod erhalten die gesetzlichen Erben den Nachlass als Nacherben. Dem Pflichtteilsberechtigtem verbleiben die Einkünfte aus dem hinterlassenen Vermögen. Er kann aber nicht selbst über das Vermögen verfügen.
Option 8: Pflichtteilsentzug
Die Einschätzung, als Pflichtteilsberechtigter oder als Erbe benachteiligt zu sein, wirkt sich in besonderer Weise beim Pflichtteilsentzug aus.
Ein Pflichtteilsentzug ist eine Maßnahme, durch die einem pflichtteilsberechtigten Erben der gesetzliche Pflichtteil entzogen wird. Der Entzug ist nur unter bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Voraussetzungen möglich. Nach § 2333 BGB kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser oder dessen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Dazu gehören beispielsweise schwere Straftaten oder ein schwerwiegender Bruch der familiären Pflichten. Der Entzug muss im Testament ausdrücklich angeordnet und begründet werden.
Option 9: Pflichtteilsstrafklausel
Hat der Erblasser den überlebenden Ehegatten im Wege der letztwilligen Verfügung zum alleinigen Erben bestimmt, sind andere gesetzliche Erben nur noch pflichtteilsberechtigt. Die letztwillige Verfügung enthält meist eine „Pflichtteilsstrafklausel“. Dadurch kann es sein, dass sich ein pflichtteilsberechtigter Erbe nicht ausreichend bedacht fühlt.
Im Regelfall geht es darum, dem überlebenden Ehegatten die notwendige Liquidität zu erhalten, um angemessen leben zu können und der Pflicht enthoben zu sein, andere gesetzliche Erben (meist ein Kind) am Nachlass beteiligen zu müssen. Die Pflichtteilsstrafklausel hat den Inhalt, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe beim Tode des erstversterbenden Elternteils zwar den Pflichtteil fordern kann, dann aber in Kauf nehmen muss, dass er beim Tod des zuletzt versterbenden Elternteils gleichfalls nur den Pflichtteil erhält.
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte hingegen beim Tod des erstversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil, wird er beim Tod des zuletzt versterbenden Elternteils vollwertiger Erbe und bleibt nicht auf die Pflichtteile beschränkt.
Option 10: Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte
Sind Sie pflichtteilsberechtigt und haben zu Lebzeiten des Erblassers bereits Zuwendungen erhalten, werden diese Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Erblasser ausdrücklich bestimmt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Fehlt eine derartige Bestimmung, wird die Zuwendung nicht berücksichtigt und schmälert nicht den Pflichtteil.
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Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich als Pflichtteilsberechtigter den tatsächlichen Wert des Nachlasses erfahren?
Welche Schritte sind möglich, wenn ich den Eindruck habe, mein Pflichtteil sei zu niedrig bemessen?
Welche Rolle spielen lebzeitige Schenkungen des Erblassers für meinen Pflichtteil?
Was bedeutet es, wenn mir ein Vermächtnis zugedacht wurde — kann ich trotzdem den Pflichtteil verlangen?
Kann der Erblasser meinen Pflichtteil beschränken oder vollständig entziehen?
Quellenangaben und weiterführende Literatur
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteil zu gering:
Dieser Beitrag wurde recherchiert und veröffentlicht von Dr. Stephan Seitz
Mein Name ist Dr. Stephan Seitz. Ich habe an der LMU München Jura studiert, 2006 mein Staatsexamen abgelegt und anschließend an der Universität Regensburg promoviert. Seitdem verbinde ich juristisches Fachwissen mit meinen eigenen Erfahrungen im Erbrecht und lasse dieses Wissen in meinen Ratgeber einfließen. Mehr zu meinem Werdegang und beruflichen Stationen finden Sie bei Interesse auf LinkedIn.
Die Idee zu dieser Webseite entstand, als ich selbst Teil einer Erbengemeinschaft war. Ich habe die Spannungen, rechtlichen Fragen und Unsicherheiten, die viele Miterben belasten, hautnah erlebt. Mit HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft möchte ich juristische Grundlagen und Lösungswege verständlich darstellen und so Orientierung bieten.
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